TE Umse Bescheid 2013/6/17 US 1B/2011/18-32

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §17
AVG §66 Abs2
AWG 2002 §43
MinroG §1
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. AWG 2002 § 43 heute
  2. AWG 2002 § 43 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 43 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 43 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 43 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 43 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  7. AWG 2002 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

Betrifft:

Deponieerrichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H.; Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Neuerrichtung einer Entmetallisierungsanlage auf dem bestehenden Deponiegelände in der KG Mistelbach; Berufung der Bürgerinitiative „gegenGiFT“

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Weihs als Vorsitzenden, Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Dr. Verena Madner als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Bürgerinitiative „gegenGiFT“, vertreten durch G&P Gloeckner, Fuhrmann, Nentwich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 1010 Wien, Bäckerstraße 6 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16.10.2012, Zahl RU4-U- 468/056-2012, im zweiten Rechtsgang wie folgt entschieden:

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

§ 17 UVP-G 2000

§ 43 AWG 2002

Begründung:

A. Ausgangssituation:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.4.2005 wurde der Deponieerrichtungs- und Betriebs GmbH (im Folgenden: der Projektwerberin) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Reststoffdeponie und einer Halle auf den Grundstücken Nr. 6768/1 und 6768/2 in der KG Mistelbach im Gesamtausmaß von 1,422.000 m3 zur Deponierung zahlreicher mit ihren Schlüsselnummern angeführten Abfallarten bewilligt. Bei den angeführten Abfallarten handelt es sich um Reststoffe gemäß den Anforderungen der Deponieverordnung. Von dieser Bewilligung mitumfasst ist unter anderem eine Halle für die Aussortierung und Zwischenlagerung von Fehlchargen.

2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26.3.2009, RU4-K- 803/045-2009, wurde der Projektwerberin die Genehmigung zur Errichtung und Betriebnahme einer Anlage („Verfestigungsanlage“) zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (Flugaschen und -stäube aus Abfallbehandlungsanlagen der Schlüssel-Nr. 3109) bewilligt, wobei sich der Konsens auf maximal 4.000 t/a (davon maximal 2.000 t/a gefährliche Abfälle) und maximal 50 t/d-Abfälle (maximal 9 t/d-gefährliche Abfälle) bezog. Teil des Projektes war die Errichtung einer Mischanlage in der bestehenden und genehmigten Halle sowie die Errichtung von drei Silos zur Bevorratung von Flugasche und Zement außerhalb dieser Halle.

3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11.8.2009, RU4-K- 803/062-2009, berichtigt mit Bescheid vom 3.5.2011, RU4-K-803/088-2011, wurde der Projektwerberin die Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes, und zwar der Errichtung und des Betriebes einer Anlage zur Aufbereitung und Entmetallisierung von Abfällen, auf dem Grundstück Nr. 6768/1 KG Mistelbach befristet bis zum 30.7.2011 erteilt. Der Konsens umfasste die Vorbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen der Schlüssel-Nr. 31308-88 „Aschen und Schlacken von Abfallverbrennungsanlagen“ mit einer maximalen Jahreskapazität von 30.000 t und einer maximalen Tageskapazität von 80 t. Vorgesehen war, mittels drei Elektromagneten, Siebvorgängen und mit Hilfe des Wirbelstromprinzips Metalle aus dem Schlackematerial zu gewinnen. Die Bewilligung umfasste unter anderem auch die Errichtung einer als Zwischenlager dienenden Halle.

4. Derzeit liegt somit neben der Bewilligung der Reststoffdeponie noch eine Bewilligung für den Betrieb einer Behandlungsanlage zur Verfestigung und Stabilisierung von Flugasche mit einer maximalen Jahreskapazität von 4.000 t (davon maximal 2.000 t gefährliche Abfälle) in Bezug auf Flugaschen und -stäube aus Abfallbehandlungsanlagen der Schlüssel-Nr. 31109 vor. Für die Entmetallisierungsanlage gibt es keinen aufrechten Konsens.

5. Die Standortgemeinde Mistelbach liegt in einem belasteten Gebiet nach IG-Luft hinsichtlich PM 10 (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete zum UVP-G 2000, BGBl II Nr 483/2008). Die Entfernung des Standortes der Anlage der Projektwerberin vom Bahnhof Mistelbach beträgt ca. 3,3 km.5. Die Standortgemeinde Mistelbach liegt in einem belasteten Gebiet nach IG-Luft hinsichtlich PM 10 (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 483 aus 2008,). Die Entfernung des Standortes der Anlage der Projektwerberin vom Bahnhof Mistelbach beträgt ca. 3,3 km.

B. Erster Verfahrensgang:

1. Verfahren bei der Behörde erster Instanz:

1.1. Unter Vorlage einer Umweltverträglichkeitserklärung beantragte die Projektwerberin am 8.7.2010

a)              die Erweiterung der Behandlungskapazität der Verfestigungsanlage auf 90.000 t/a bzw. 500 t/d sowie die Erweiterung der in der Verfestigungsanlage zu behandelnden Abfallarten um zahlreiche in einer Schlüsselnummerliste ausgewiesene gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten;

b)              die Genehmigung eines unbefristeten Dauerbetriebes der Entmetallisierungs-anlage samt Erweiterung der Behandlungskapazität der Entmetallisierungsanlage auf 300.000 t/Jahr bzw. 1.500 t/Tag sowie die Erweiterung der in dieser Entmetallisierungsanlage zu behandelnden Abfallarten um zahlreiche in einer angeschlossenen Schlüsselnummerliste ausgewiesene gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten;

c)              die Erweiterung des Konsenses hinsichtlich der Zwischenlager im Hinblick auf die zwischenzulagernden Abfallarten.

Die Projektwerberin führte dazu begründend aus, dass die im Zuge der Behandlung in der Verfestigungs- und Entmetallisierungsanlage entstehenden Sekundärabfälle nur dann auf der bestehenden Reststoffdeponie abgelagert würden, wenn die Ablagerung dieser Abfallarten mit den für die Reststoffdeponie vorliegenden Genehmigungen abgedeckt sei. Abfälle, deren Ablagerung auf der Reststoffdeponie derzeit nicht zulässig sei, würden zur Behandlung auf einer externen Deponie vom Standort Mistelbach abtransportiert. Bauliche Änderungen seien weder an der bestehenden Verfestigungsanlage noch an der bestehenden Entmetallisierungsanlage erforderlich. Eine bauliche Änderung erfolge nur dahingehend, dass die Anlage um zwei Aufgabetrichter und ein Förderband erweitert werde.

1.2. Im Verlauf des Verfahrens nahm die Projektwerberin Modifizierungen ihres Antrages im Hinblick auf die beantragten Schlüsselnummern der zu behandelnden Abfallarten vor.

1.3. Die Niederösterreichische Landesregierung genehmigte mit Punkt I des Spruches des Bescheides vom 21.6.2011 unter Erteilung einer Vielzahl von Auflagen das Vorhaben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte wiederum mittels Ediktes gemäß den §§ 44 ff AVG.1.3. Die Niederösterreichische Landesregierung genehmigte mit Punkt römisch eins des Spruches des Bescheides vom 21.6.2011 unter Erteilung einer Vielzahl von Auflagen das Vorhaben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte wiederum mittels Ediktes gemäß den Paragraphen 44, ff AVG.

2. Verfahren vor dem Umweltsenat:

2.1. Gegen diesen Genehmigungsbescheid richtet sich die fristgerechte Berufung der Berufungswerberin, in der der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt I, mit dem das Vorhaben genehmigt wurde, zu beheben. Das Schwergewicht der Berufungsausführungen liegt - abgesehen von der Geltendmachung von Verfahrensfehlern - in den Bereichen Abfallchemie, Lärmschutz, Maschinenbau, Verfahrens-, Sicherheits-, Luftreinhalte- und Verkehrstechnik sowie Umwelthygiene.2.1. Gegen diesen Genehmigungsbescheid richtet sich die fristgerechte Berufung der Berufungswerberin, in der der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins, mit dem das Vorhaben genehmigt wurde, zu beheben. Das Schwergewicht der Berufungsausführungen liegt - abgesehen von der Geltendmachung von Verfahrensfehlern - in den Bereichen Abfallchemie, Lärmschutz, Maschinenbau, Verfahrens-, Sicherheits-, Luftreinhalte- und Verkehrstechnik sowie Umwelthygiene.

2.2. Mit Schreiben vom 8.11.2011 nahm die Projektwerberin zur Berufung Stellung.

3. Erwägungen des Umweltsenates im ersten Verfahrensgang (US 1B/2011/18-14):

3.1. Vorauszuschicken ist, dass der Berufungswerberin gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 Parteistellung zukommt, wobei eine Bürgerinitiative als Partei die Einhaltung von (objektivem) Umweltrecht als subjektives Recht geltend machen und auch im Rechtsmittelweg durchsetzen kann (Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 209).3.1. Vorauszuschicken ist, dass der Berufungswerberin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000 Parteistellung zukommt, wobei eine Bürgerinitiative als Partei die Einhaltung von (objektivem) Umweltrecht als subjektives Recht geltend machen und auch im Rechtsmittelweg durchsetzen kann (Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 209).

3.2. Zu den in der Berufung enthaltenen (im ersten Rechtsgang erledigten) Verfahrensrügen:

3.2.1. Die Verfahrensrügen betreffend die fehlende Zuständigkeit und angebliche Fehler im Auflageverfahren wurden eingehend geprüft und als nicht vorliegend erachtet. Im Detail wird dazu zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Seiten 4 bis 9 des Bescheides verwiesen.

3.2.2. Da der Bescheid des Umweltsenates beim Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten worden ist, ist er mit Eintritt der Rechtskraft den Parteien gegenüber verbindlich geworden. Im Fall der Zurückweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung ist die Unterbehörde an die tragenden Erwägungen der Berufungsbehörde und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26, mit Verweisen aus die Judikatur des VwGH).3.2.2. Da der Bescheid des Umweltsenates beim Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten worden ist, ist er mit Eintritt der Rechtskraft den Parteien gegenüber verbindlich geworden. Im Fall der Zurückweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung ist die Unterbehörde an die tragenden Erwägungen der Berufungsbehörde und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 26, mit Verweisen aus die Judikatur des VwGH).

Eine solche Bindungswirkung kommt dem Bescheid des Umweltsenates hinsichtlich der Erledigung der soeben erwähnten Verfahrensrügen aber deswegen nicht zu, weil jene Teile der Begründung des aufhebenden Bescheides, mit denen die Rechtsmittelbehörde den Erwägungen des bekämpften Bescheides beitritt, nicht bindend für das fortgesetzte Verfahren sind. Sie zählen schon begrifflich nicht zu den „die Aufhebung tragenden Gründen“ (VwGH 28. 3. 1996, 96/07/0041; 22. 5. 2003, 2000/16/0218). Die Berufungswerberin kommt allerdings im zweiten Verfahrensgang nicht mehr auf diese angeblichen Mängel (fehlende Zuständigkeit und angebliche Fehler im Auflageverfahren) zurück. Sie hat sich sohin inhaltlich mit den Ausführungen des Umweltsenates abgefunden, weshalb der Umweltsenat in dieser neuerlichen Entscheidung auf diese angeblichen Mängel nicht mehr eingeht und es daher mit dem obigen Verweis bewenden lassen kann.

3.3. Zu den in der Berufung weiters enthaltenen Verfahrensrügen führte der Umweltsenat aus:

3.3.1. Die Berufungswerberin bemängelt die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Vorhabensbegrenzung mit der Begründung, dass es diese bewusst unterlassen habe, den durch den An- und Abtransport zur bzw. von der Anlage bis zum Bahnhof Mistelbach verursachten Verkehr und die dortigen Abladevorgänge in ihre Beurteilung mitaufzunehmen. Aus dem im UVP-Verfahren heranzuziehenden weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 folge, dass der von einem Vorhaben verursachte Verkehr bei der Prüfung der Frage, ob ein Vorhaben umweltverträglich sei, nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Der von einem Vorhaben induzierte (Zubringer) Verkehr und dessen Auswirkungen müssten in die Beurteilung miteinbezogen werden. Weder aus den Antragsunterlagen noch aus deren Ergänzungen ergäben sich Hinweise darauf, dass die Anlieferung der Abfälle auf den genehmigten Anlagen seriell, also vor der Anlieferung auf der ebenfalls nach dem UVP-G 2000 genehmigten Deponie, stattfinden solle. Eine solche serielle Anlieferungsverpflichtung sei weder Teil des Antrages noch des Genehmigungsbescheides und auch nicht als Auflage formuliert. Aus einem Vergleich der Schlüsselnummern jener Abfallarten, die in der Behandlungsanlage bearbeitet werden und die auf der Reststoffdeponie gelagert werden sollen, ergebe sich, dass eine serielle Anlieferung gar nicht möglich sei. So sei zB Blei mit der SN 35302 von der bewilligten Entmetallisierung umfasst, dürfe nach dem Deponiebescheid aus dem Jahr 2005 jedoch auf der Deponie nicht abgelagert werden. Dies gelte auch für zahlreiche andere Abfallarten (Schlüssel-Nr. 35303, 35304, 35306, 35307, 35309, 35310, 35314, 35315, 57803, 57804 etc.). Die Annahme der Behörde, es würden im Wesentlichen nur solche Abfälle behandelt, die im Anschluss auf der nahegelegenen Reststoffdeponie abgelagert werden könnten, sei daher nicht plausibel. Nach dem Bewilligungskonsens stehe es der Projektwerberin frei, Anlieferungen auf die Deponie und die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Anlagen parallel vorzunehmen.3.3.1. Die Berufungswerberin bemängelt die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Vorhabensbegrenzung mit der Begründung, dass es diese bewusst unterlassen habe, den durch den An- und Abtransport zur bzw. von der Anlage bis zum Bahnhof Mistelbach verursachten Verkehr und die dortigen Abladevorgänge in ihre Beurteilung mitaufzunehmen. Aus dem im UVP-Verfahren heranzuziehenden weiten Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 folge, dass der von einem Vorhaben verursachte Verkehr bei der Prüfung der Frage, ob ein Vorhaben umweltverträglich sei, nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Der von einem Vorhaben induzierte (Zubringer) Verkehr und dessen Auswirkungen müssten in die Beurteilung miteinbezogen werden. Weder aus den Antragsunterlagen noch aus deren Ergänzungen ergäben sich Hinweise darauf, dass die Anlieferung der Abfälle auf den genehmigten Anlagen seriell, also vor der Anlieferung auf der ebenfalls nach dem UVP-G 2000 genehmigten Deponie, stattfinden solle. Eine solche serielle Anlieferungsverpflichtung sei weder Teil des Antrages noch des Genehmigungsbescheides und auch nicht als Auflage formuliert. Aus einem Vergleich der Schlüsselnummern jener Abfallarten, die in der Behandlungsanlage bearbeitet werden und die auf der Reststoffdeponie gelagert werden sollen, ergebe sich, dass eine serielle Anlieferung gar nicht möglich sei. So sei zB Blei mit der SN 35302 von der bewilligten Entmetallisierung umfasst, dürfe nach dem Deponiebescheid aus dem Jahr 2005 jedoch auf der Deponie nicht abgelagert werden. Dies gelte auch für zahlreiche andere Abfallarten (Schlüssel-Nr. 35303, 35304, 35306, 35307, 35309, 35310, 35314, 35315, 57803, 57804 etc.). Die Annahme der Behörde, es würden im Wesentlichen nur solche Abfälle behandelt, die im Anschluss auf der nahegelegenen Reststoffdeponie abgelagert werden könnten, sei daher nicht plausibel. Nach dem Bewilligungskonsens stehe es der Projektwerberin frei, Anlieferungen auf die Deponie und die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Anlagen parallel vorzunehmen.

3.3.2. Der Behandlung dieses Punktes der Berufung ist vorauszuschicken, dass nach dem Verkehrskonzept der Projektwerberin weiterhin die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle mittels LKW vorgesehen ist. Ca. 60 % der Abfallmengen werden per Bahn bis zum Bahnhof Mistelbach angeliefert und dort auf LKW umgeladen (Stellungnahme der Projektwerberin vom 23.3.2010). Teil des Projekts ist eine überwiegend serielle Behandlung (siehe Punkt 1.5.) Zusätzliche Verkehrsbewegungen ergeben sich durch eine Erhöhung der schon zur Deponierung genehmigten Mengen, durch die Übernahme von Abfallarten, die nach der Behandlung nicht in Mistelbach deponiert werden und durch den Abtransport der aus der Behandlung gewonnen Sekundärrohstoffe (im Wege von Rückfahrten). Der verkehrstechnische Sachverständige hat die sich ergebende Verkehrsfrequenz aus Richtung Mistelbach mit maximal drei LKW pro Stunde (bei einer Gesamtfrequenz aus Richtung Mistelbach von vier LKW pro Stunde) eingeschätzt, wobei jedoch Transporte durch das Ortsgebiet Mistelbach (vom Bahnhof zur Deponie) ebenso wenig in die Beurteilung der Frage der Umweltverträglichkeit mitaufgenommen wurden wie die Umladevorgänge (nunmehr auch gefährliche Abfälle betreffend) am Bahnhof Mistelbach.

3.3.3. Das UVP-G 2000 geht von einem weiten Vorhabensbegriff im Sinne eines Gesamtprojektes aus (Baumgartner/Petek, aaO, 53) und folgt damit dem Bemühen der UVP-Richtlinie nach einer möglichst lückenlosen Erfassung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens (Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 21). Demnach sind auch sekundäre Wirkungsursachen in dem Umfang in die UVP einzubeziehen, als sie mit dem Vorhaben in einem untrennbaren räumlichen Zusammenhang stehen und zur Erfüllung des Projektszweckes notwendig sind oder sich aus diesem kausal ergeben (Bergthaler-Weber-Wimmer, aaO, 124). Der Begriff des „Vorhabens“ hat in diesem Sinne zum einen für die Bestimmung der UVP-Pflicht, zum anderen für den Umfang der behördlichen Prüfpflicht sowie für die Reichweite der Entscheidungskonzentration maßgebliche Bedeutung.

§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiert „Vorhaben“ als die Errichtung einer Anlage oder als einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2, § 2 Rz 8). Unter den Begriff des „Vorhabens“ fällt demnach nicht nur die jeweilige „technische“ Anlage selbst, sondern sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die sowohl in einem räumlichen als auch sachlichen Zusammenhang stehen (Altenburger/Berger, UVP-G², § 2 Rz 11).Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 definiert „Vorhaben“ als die Errichtung einer Anlage oder als einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2, Paragraph 2, Rz 8). Unter den Begriff des „Vorhabens“ fällt demnach nicht nur die jeweilige „technische“ Anlage selbst, sondern sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die sowohl in einem räumlichen als auch sachlichen Zusammenhang stehen (Altenburger/Berger, UVP-G², Paragraph 2, Rz 11).

3.3.4. Grundsätzlich ist zwischen dem Antragsgegenstand und dem Beurteilungsgegenstand zu unterscheiden: Antragsgegenstand bildet nur die eigene Anlage des Projektwerbers, Beurteilungsgegenstand sind allerdings auch Wechselwirkungen und dergleichen mit anderen Auswirkungen (US 05/1995/1 vom 31.10.1995, Untere Ybbs). Der Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 ist umfassend zu verstehen (US 6B/2007/10-10 vom 14.8.2007, Fügenberg) und stellt auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der Anlage oder der Eingriffe ab (VwGH vom 23.6.2010, Zl. 2007/03/0160).

3.3.5. Die Betrachtung des von einem Vorhaben induzierten Verkehrs ist - anders als beispielsweise nach der Gewerbeordnung - nicht bloß auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern gebietet der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und die als Auslegungsgrundsatz heranzuziehende Grundsatzbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, wonach die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter Gegenstand der UVP sind, eine Betrachtung über die Grenzen des Vorhabensgebietes hinaus (Baumgartner/Petek, aaO, 174 ff mwN; Altenburger/Berger, UVP-G2, § 2 Rz 29 mwN). Mittelbare Auswirkungen sind solche, die als Folgewirkungen durch vom Vorhaben hervorgerufene Vorgänge bewirkt werden, so die durch ein Projekt hervorgerufene Verkehrszunahme (Baumgartner/Petek, aaO, 46).3.3.5. Die Betrachtung des von einem Vorhaben induzierten Verkehrs ist - anders als beispielsweise nach der Gewerbeordnung - nicht bloß auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern gebietet der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 und die als Auslegungsgrundsatz heranzuziehende Grundsatzbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, wonach die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter Gegenstand der UVP sind, eine Betrachtung über die Grenzen des Vorhabensgebietes hinaus (Baumgartner/Petek, aaO, 174 ff mwN; Altenburger/Berger, UVP-G2, Paragraph 2, Rz 29 mwN). Mittelbare Auswirkungen sind solche, die als Folgewirkungen durch vom Vorhaben hervorgerufene Vorgänge bewirkt werden, so die durch ein Projekt hervorgerufene Verkehrszunahme (Baumgartner/Petek, aaO, 46).

Davon ausgehend ist festzuhalten, dass die Auswirkungen des Zubringerverkehrs, die dem Vorhaben zuzurechnen sind, im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung mit zu berücksichtigen sind (US 5A/2007/13-43 vom 17.3.2008, Vöcklabruck). Als Abgrenzungskriterium kann auf den räumlichen und sachlich-kausalen Zusammenhang abgestellt werden. Sekundäre Wirkungsursachen sind demnach in dem Umfang in die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen, als sie mit dem Vorhaben in einem untrennbaren räumlichen Zusammenhang stehen und zur Erfüllung des Projektzweckes notwendig sind oder sich aus diesem kausal ergeben. Jener Verkehr bzw. Verkehrszuwachs, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bestimmt ist - und nicht bei Wahl eines beliebigen Standortes für dieses Vorhaben genauso auftreten würde -, ist somit als Teil des Vorhabens aufzufassen. (Altenburger/Berger , aaO, § 2 Rz 29 mwN).Davon ausgehend ist festzuhalten, dass die Auswirkungen des Zubringerverkehrs, die dem Vorhaben zuzurechnen sind, im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung mit zu berücksichtigen sind (US 5A/2007/13-43 vom 17.3.2008, Vöcklabruck). Als Abgrenzungskriterium kann auf den räumlichen und sachlich-kausalen Zusammenhang abgestellt werden. Sekundäre Wirkungsursachen sind demnach in dem Umfang in die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen, als sie mit dem Vorhaben in einem untrennbaren räumlichen Zusammenhang stehen und zur Erfüllung des Projektzweckes notwendig sind oder sich aus diesem kausal ergeben. Jener Verkehr bzw. Verkehrszuwachs, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bestimmt ist - und nicht bei Wahl eines beliebigen Standortes für dieses Vorhaben genauso auftreten würde -, ist somit als Teil des Vorhabens aufzufassen. (Altenburger/Berger , aaO, Paragraph 2, Rz 29 mwN).

3.3.6. Nach der bisherigen Judikatur des Umweltsenats (siehe die diesbezügliche Zusammenfassung in Altenburger/Berger, aaO, § 2 Rz 29) ist bei der Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges in Bezug auf die Verkehrsuntersuchung der Untersuchungsraum bei Vorhaben wie Freizeitparks, die sich im Nahbereich eines direkten Anschlusses an einen Hauptverkehrsträger (Autobahn, Schnellstraße) befinden, bis zur nächstgelegenen Anschlussstelle an die Autobahn, ansonsten bis zur Anbindung an das übergeordnete Straßennetz auszuweiten, darüber hinausreichend anzunehmen ist der Untersuchungsraum nur bei einer maßgeblichen Erhöhung der Gesamtverkehrsmenge am hochrangigen Netz (US 5B/2009/17-15 vom 26.1.2010, Salzburg Messezentrum). In der Literatur wurde als Abgrenzungskriterium auch das Gemeindegebiet der Standortgemeinden und der daran unmittelbar angrenzenden Gemeinden genannt (Baumgartner/Petek, aaO, 175). Ob ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (Baumgartner/Petek, aaO, 53), wobei als Auslegungskriterium die ständige Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen ist, nach der der Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie ausgedehnt ist und ihr Zweck sehr weit reicht.3.3.6. Nach der bisherigen Judikatur des Umweltsenats (siehe die diesbezügliche Zusammenfassung in Altenburger/Berger, aaO, Paragraph 2, Rz 29) ist bei der Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges in Bezug auf die Verkehrsuntersuchung der Untersuchungsraum bei Vorhaben wie Freizeitparks, die sich im Nahbereich eines direkten Anschlusses an einen Hauptverkehrsträger (Autobahn, Schnellstraße) befinden, bis zur nächstgelegenen Anschlussstelle an die Autobahn, ansonsten bis zur Anbindung an das übergeordnete Straßennetz auszuweiten, darüber hinausreichend anzunehmen ist der Untersuchungsraum nur bei einer maßgeblichen Erhöhung der Gesamtverkehrsmenge am hochrangigen Netz (US 5B/2009/17-15 vom 26.1.2010, Salzburg Messezentrum). In der Literatur wurde als Abgrenzungskriterium auch das Gemeindegebiet der Standortgemeinden und der daran unmittelbar angrenzenden Gemeinden genannt (Baumgartner/Petek, aaO, 175). Ob ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (Baumgartner/Petek, aaO, 53), wobei als Auslegungskriterium die ständige Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen ist, nach der der Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie ausgedehnt ist und ihr Zweck sehr weit reicht.

3.3.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung die Ansicht vertreten, dass sich der dritte Tatbestand des § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ableite und im Sinne des österreichischen Anlagenrechtes bzw. der Judikatur zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht zu verstehen sei; nach der entsprechenden Judikatur stelle der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen dar, sodass bloß der Verkehr auf dem Betriebsgelände zu berücksichtigen sei (VwGH 1.7.2009, Zl. 2005/04/0269). Ob der Verwaltungsgerichtshof damit von den gegenteiligen Lehr- und Judikaturmeinungen abrücken wollte (siehe die Zusammenfassung dieser Meinungen in Altenburger/Berger, aaO, § 2 Rz 29) oder nur eine Beurteilung für den konkreten Fall eines Feststellungsverfahrens treffen wollte, in dem die Frage der Projektidentität zu klären war, muss dahingestellt bleiben. Der Umweltsenat sieht sich aus den nachfolgend dargestellten Gründen gehalten, von seiner bisherigen Rechtsprechung, die eine Mitberücksichtigung des in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden zusätzlichen Verkehrs vorgenommen hat, nicht abzuweichen. Es erscheint nämlich als mit den Zielsetzungen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Einklang stehend, die möglicherweise nicht unerheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens, nämlich den vom Vorhaben induzierten LKW-Verkehr im Stadtgebiet von Mistelbach und die zahlreiche gefährliche Abfallarten betreffenden Umladevorgänge am Bahnhof Mistelbach, aus der Umweltverträglichkeitsprüfung auszuklammern, indem man diese weder als unmittelbare noch als mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auffasst (siehe dazu Ennöckl in RdU 2009/129). Daraus folgt, dass vorliegendenfalls nicht nur die bislang im Raum stehende Vervielfachung des durch das Vorhaben verursachten LKW-Verkehrs, sondern auch die Umladevorgänge am Bahnhof Mistelbach bei der Beurteilung der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen der von der erstinstanzlichen Behörde vertretenen Ansicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Den Umladevorgängen kommt im Hinblick auf den Umstand, dass nunmehr auch der Antransport gefährlicher Abfälle per Bahn beabsichtigt ist, besondere Bedeutung zu.3.3.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung die Ansicht vertreten, dass sich der dritte Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ableite und im Sinne des österreichischen Anlagenrechtes bzw. der Judikatur zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht zu verstehen sei; nach der entsprechenden Judikatur stelle der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen dar, sodass bloß der Verkehr auf dem Betriebsgelände zu berücksichtigen sei (VwGH 1.7.2009, Zl. 2005/04/0269). Ob der Verwaltungsgerichtshof damit von den gegenteiligen Lehr- und Judikaturmeinungen abrücken wollte (siehe die Zusammenfassung dieser Meinungen in Altenburger/Berger, aaO, Paragraph 2, Rz 29) oder nur eine Beurteilung für den konkreten Fall eines Feststellungsverfahrens treffen wollte, in dem die Frage der Projektidentität zu klären war, muss dahingestellt bleiben. Der Umweltsenat sieht sich aus den nachfolgend dargestellten Gründen gehalten, von seiner bisherigen Rechtsprechung, die eine Mitberücksichtigung des in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden zusätzlichen Verkehrs vorgenommen hat, nicht abzuweichen. Es erscheint nämlich als mit den Zielsetzungen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Einklang stehend, die möglicherweise nicht unerheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens, nämlich den vom Vorhaben induzierten LKW-Verkehr im Stadtgebiet von Mistelbach und die zahlreiche gefährliche Abfallarten betreffenden Umladevorgänge am Bahnhof Mistelbach, aus der Umweltverträglichkeitsprüfung auszuklammern, indem man diese weder als unmittelbare noch als mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auffasst (siehe dazu Ennöckl in RdU 2009/129). Daraus folgt, dass vorliegendenfalls nicht nur die bislang im Raum stehende Vervielfachung des durch das Vorhaben verursachten LKW-Verkehrs, sondern auch die Umladevorgänge am Bahnhof Mistelbach bei der Beurteilung der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen der von der erstinstanzlichen Behörde vertretenen Ansicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Den Umladevorgängen kommt im Hinblick auf den Umstand, dass nunmehr auch der Antransport gefährlicher Abfälle per Bahn beabsichtigt ist, besondere Bedeutung zu.

3.3.8. Für die Berücksichtigung der durch den Verkehr vom und zum Vorhaben verursachten Immissionen sprechen nicht nur die Ziele der UVP-Richtlinie sowie die Judikatur des EuGH, wonach der Zweck der UVP-Richtlinie sehr weit reicht (EuGH Rs C 142/07, vom 25.7.2008), sondern auch der in den Gesetzesmaterialien zur Novelle 2009 des UVP-G 2000 zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, in dem insbesondere für schutzwürdige Gebiete der Kategorie D (belastetes Gebiet [Luft]) davon ausgegangen wurde, dass potenziell erhebliche Verkehrserregung (durch LKW-Zu- und Abfahrten) berücksichtigt werden müsse (AB 271 BlgNR 24. GP, 13).3.3.8. Für die Berücksichtigung der durch den Verkehr vom und zum Vorhaben verursachten Immissionen sprechen nicht nur die Ziele der UVP-Richtlinie sowie die Judikatur des EuGH, wonach der Zweck der UVP-Richtlinie sehr weit reicht (EuGH Rs C 142/07, vom 25.7.2008), sondern auch der in den Gesetzesmaterialien zur Novelle 2009 des UVP-G 2000 zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, in dem insbesondere für schutzwürdige Gebiete der Kategorie D (belastetes Gebiet [Luft]) davon ausgegangen wurde, dass potenziell erhebliche Verkehrserregung (durch LKW-Zu- und Abfahrten) berücksichtigt werden müsse Ausschussbericht 271 BlgNR 24. GP, 13).

3.3.9. In den Leitfäden (zB für Bergbauvorhaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) wird dargelegt, dass der Untersuchungsraum hinsichtlich des Verkehrs den lokal und regional beeinflussten Raum, dessen Abgrenzung für Zwecke der UVP bei stark verkehrserregenden Vorhaben etwa mit der Anbindung an ein übergeordnetes Straßennetz (das ist ein Straßennetz für den Durchzugsverkehr) erfolgen kann, zu umfassen hat; jedenfalls zu beachten sein soll die Verkehrssituation in der Standortgemeinde.

3.4. Die Berufungswerberin macht geltend, dass im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren unrichtigerweise von einer „Erweiterung der Entmetallisierungsanlage“ ausgegangen worden sei, obwohl insoweit tatsächlich nicht ein Änderungs-, sondern ein Neuvorhaben zu beurteilen gewesen wäre. Tatsächlich wurde in der UVE hinsichtlich der Entmetallisierungsanlage trotz des befristeten Probekonsenses nur von einer Erweiterung der Entmetallisierungsanlage von 20.000 t/a auf (zuletzt) 250.000 t/a sowie um zahlreiche – nunmehr auch gefährliche – Abfallarten ausgegangen. Auch den Gutachtensaufträgen und dem auf Grund dieser Gutachtensaufträge erstellten Umweltverträglichkeitsgutachten liegt die Prämisse zugrunde, dass es sich um eine Erweiterung der Entmetallisierungsanlage, nicht aber um eine neue Inbetriebnahme einer solchen Anlage handelt. Jedenfalls hinsichtlich der Entmetallisierungsanlage liegt sohin nicht nur eine unrichtige Bezeichnung des Projektes in der Umweltverträglichkeitserklärung vor, sondern ist die Behörde offenbar auch insofern von einem unrichtigen Beurteilungsgegenstand - nämlich einer bloßen Erweiterung einer bereits bestehenden Entmetallisierungsanlage - ausgegangen.

4. Aufhebung des UVP-Bewilligungsbescheides und Festlegung der weiteren Vorgangsweise:

4.1. Nach Darlegung der grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (siehe dazu S. 13f des aufhebenden Bescheides) hat der Umweltsenat folgendes vorgegeben:4.1. Nach Darlegung der grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG (siehe dazu S. 13f des aufhebenden Bescheides) hat der Umweltsenat folgendes vorgegeben:

4.2. Ausgehend von einer vom Umweltsenat nicht geteilten Rechtsansicht hat die Erstbehörde hier einen für die Frage der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projektes wesentlichen Teil der Auswirkungen, nämlich den An- und Abtransport vom Bahnhof Mistelbach – oder von anderen in Frage kommenden Zu- und Ablieferungsvarianten – von und zur Abfallbehandlungsanlage und den damit einher gehenden Umladevorgängen, keiner Überprüfung im Hinblick auf damit allenfalls verbundene negative Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a – d UVP-G 2000 unterzogen. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Verfahren auf der Grundlage eines im Hinblick auf die Entmetallisierungsanlage unzutreffenden Genehmigungsantrages nach § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 durchgeführt, da trotz des bereits determinierten Endes des Versuchsbetriebes der Entmetallisierungsanlage nicht ein Antrag auf Neuerrichtung einer solchen Anlage, sondern lediglich ein Antrag auf Änderung einer derartigen Anlage gestellt und dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt wurde.4.2. Ausgehend von einer vom Umweltsenat nicht geteilten Rechtsansicht hat die Erstbehörde hier einen für die Frage der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projektes wesentlichen Teil der Auswirkungen, nämlich den An- und Abtransport vom Bahnhof Mistelbach – oder von anderen in Frage kommenden Zu- und Ablieferungsvarianten – von und zur Abfallbehandlungsanlage und den damit einher gehenden Umladevorgängen, keiner Überprüfung im Hinblick auf damit allenfalls verbundene negative Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, – d UVP-G 2000 unterzogen. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Verfahren auf der Grundlage eines im Hinblick auf die Entmetallisierungsanlage unzutreffenden Genehmigungsantrages nach Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 durchgeführt, da trotz des bereits determinierten Endes des Versuchsbetriebes der Entmetallisierungsanlage nicht ein Antrag auf Neuerrichtung einer solchen Anlage, sondern lediglich ein Antrag auf Änderung einer derartigen Anlage gestellt und dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt wurde.

4.3. Im Zuge des von der Erstbehörde zu ergänzenden Verfahrens wird die erstinstanzliche Behörde Folgendes zu beachten haben:

4.3.1. Ausgehend von den bisherigen Angaben der Projektwerberin zu den vom Vorhaben verursachten Verkehrsströmen und unter Berücksichtigung allfälliger in Betracht zu ziehender Zu- und Ablieferungsvarianten (siehe die Stellungnahme der Projektwerberin vom 8.11.2011) werden im vorliegenden Fall jedenfalls die Auswirkungen des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs (samt Umladevorgängen) in der Standortgemeinde und in den benachbarten Gemeinden in Bezug auf den Schutzgüterkatalog des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a – d UVP-G 2000 zu prüfen sein.4.3.1. Ausgehend von den bisherigen Angaben der Projektwerberin zu den vom Vorhaben verursachten Verkehrsströmen und unter Berücksichtigung allfälliger in Betracht zu ziehender Zu- und Ablieferungsvarianten (siehe die Stellungnahme der Projektwerberin vom 8.11.2011) werden im vorliegenden Fall jedenfalls die Auswirkungen des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs (samt Umladevorgängen) in der Standortgemeinde und in den benachbarten Gemeinden in Bezug auf den Schutzgüterkatalog des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, – d UVP-G 2000 zu prüfen sein.

4.3.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wird auch auf die weiteren materiellrechtlichen Berufungsausführungen einzugehen sein, wobei insgesamt danach zu trachten sein wird, dass im neuerlich zu fassenden Bescheid klargestellt wird, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht. Dies kann dem angefochtenen Bescheid derzeit nur rudimentär entnommen werden. Wie die erstinstanzliche Behörde beispielsweise zur Schlussfolgerung gelangt, dass es plausibel sei, dass nur jene Abfälle befördert werden, die danach deponiert werden sollen (siehe Seite 128 des angefochtenen Bescheides), ist zum einen angesichts der unterschiedlichen Schlüsselnummern der zu behandelnden Abfälle und der zulässigerweise zu deponierenden Abfälle und zum anderen unter Zugrundelegung der Ausführungen der Projektwerberin, die eingeräumt hat, dass sich hinsichtlich von maximal 25.000 t/a das Erfordernis des Abtransportes von der Deponie ergeben kann, nicht nachvollziehbar. Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2 Band I § 60 AVG, E 75).4.3.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wird auch auf die weiteren materiellrechtlichen Berufungsausführungen einzugehen sein, wobei insgesamt danach zu trachten sein wird, dass im neuerlich zu fassenden Bescheid klargestellt wird, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht. Dies kann dem angefochtenen Bescheid derzeit nur rudimentär entnommen werden. Wie die erstinstanzliche Behörde beispielsweise zur Schlussfolgerung gelangt, dass es plausibel sei, dass nur jene Abfälle befördert werden, die danach deponiert werden sollen (siehe Seite 128 des angefochtenen Bescheides), ist zum einen angesichts der unterschiedlichen Schlüsselnummern der zu behandelnden Abfälle und der zulässigerweise zu deponierenden Abfälle und zum anderen unter Zugrundelegung der Ausführungen der Projektwerberin, die eingeräumt hat, dass sich hinsichtlich von maximal 25.000 t/a das Erfordernis des Abtransportes von der Deponie ergeben kann, nicht nachvollziehbar. Die Begründungserfordernisse des Paragraph 60, AVG schließen die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2 Band römisch eins Paragraph 60, AVG, E 75).

C. Zweiter Verfahrensgang:

1. Verfahren bei der Behörde erster Instanz:

1.1. Im Zuge der vom Umweltsenat aufgetragenen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens kam es zu einer Projektsänderung, die von der Projektwerberin mit ihrer Eingabe vom 30. 01. 2012 im Detail erklärt und erläutert wurde. Unter einem wurden auch die dazu gehörigen verbesserten Projektsunterlagen vorgelegt. Die Änderungen im Detail:

1.1.1. Die Anlagenteile Verfestigungs-/Stabilisierung und Entmetallisierung werden so betrieben, dass die gesamten, aus dieser Behandlung entstehenden Sekundärabfälle am Standort (in der genehmigten und nicht verfahrensgegenständlichen Deponie) deponiert werden, soweit es sich nicht um stofflich verwertbare Sekundärabfälle, nämlich die aus der Entmetallisierung gewonnenen Wertstoffe, handelt. Damit wird sichergestellt, dass es durch das Vorhaben nicht zu erheblichem zusätzlichen Verkehr kommt. Der zusätzliche Verkehr kann lediglich durch die Fahrbewegungen zum Abtransport der aus der Entmetallisierung gewonnenen Wertstoffe erzeugt werden.

1.1.2. Die in den Anlagenteilen Verfestigung/Stabilisierung und Entmetallisierung zu behandelnden Abfälle werden zum Standort Mistelbach ausschließlich per LKW angeliefert. Im ersten Rechtsgang sowie im Berufungsverfahren hat sich gezeigt, dass die Projektgegner vor allem die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle per Bahn und die Umladung der mit der Bahn angelieferten Abfälle am Bahnhof Mistelbach kritisieren. Diese Bahnanlieferung der für eine Vorbehandlung vorgesehenen Abfälle soll künftig unterbleiben.

1.1.3. Die zur Behandlung in den Anlagen Verfestigung-/Stabilisierung und Entmetallisierung vorgesehenen Abfallarten werden entsprechend der Beilage./1 (Abfallarten Verfestigung- /Stabilisierungsanlage) und Beilage./2 (Abfallarten Entmetallisierungsanlage) so eingeschränkt, dass sich die bisher bereits zur Deponierung genehmigten Abfallarten vollständig mit den nunmehr beantragten Abfallarten decken. Für das Zwischenlager wird keine Änderung des Katalogs der schon bisher genehmigten Abfallarten beantragt. Mit dieser Einschränkung der beantragten Abfallarten soll sichergestellt werden, dass eine gänzliche serielle Abfallbehandlung durchgeführt wird und dass aus einer Behandlung von Abfällen, die nicht deponiert werden, kein zusätzlicher Verkehr erwachsen kann, weil solche Abfallarten nicht beantragt sind.

1.1.4. Zugleich mit dieser Projekteinschränkung wurden ein verkehrstechnisches Gutachten sowie je ein ergänzendes Gutachten zu den Fachbereichen Schall- und Luftreinhaltung vorgelegt, die eine fachliche Abgrenzung des Untersuchungsraumes beinhalten. Daraus ergibt sich, dass die Bahnhöfe Mistelbach und Wilfersdorf jedenfalls außerhalb des relevanten Untersuchungsraumes liegen.

1.2. Im Anschluss hat die Behörde erster Instanz das Ermittlungsverfahren ergänzt. Ergänzende Gutachten wurden eingeholt aus den Fachbereichen Verkehrstechnik, Deponietechnik/Gewässerschutz, Lärmschutz, Luftreinhaltetechnik, Umwelthygiene, Raumordnung, Verfahrenstechnik, Naturschutz und Abfallchemie. Nach Ausschreibung durch Edikt wurde am 03. Mai 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei das Vorhaben inklusive der eingereichten Änderungen und Ergänzungen, die Umweltverträglichkeitserklärung sowie die erstellten Gutachten und die Einwendungen und Stellungnahmen inklusive der Berufungsvorbringen erörtert wurden.

1.3. Mit Bescheid vom 16.10.2012, RU4-U-468/056-2012, genehmigte die Behörde erster Instanz das eingereichte Projekt in seiner nun abgeänderten Ausführung. Dieser Bescheid wurde durch Edikt, den bekannten Verfahrensbeteiligten aber auch individuell, zugestellt. Der Berufungswerberin wurde der Bescheid am 24. Oktober 2012 zugestellt.

2. Verfahren vor dem Umweltsenat:

2.1. Gegen diesen Genehmigungsbescheid richtet sich die am 20. November 2012 überreichte und sohin fristgerechte Berufung der Berufungswerberin, in der der Antrag gestellt wird, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Das Schwergewicht der Berufungsausführungen liegt in den Bereichen Verkehrstechnik, Lärmschutz, und Luftreinhaltetechnik.

2.2. Mit Schreiben vom 21. November 2013 nahm die Projektwerberin ausführlich zur Berufung Stellung.

2.3. Über Aufforderung des Umweltsenates erläuterte die Projektwerberin mit Eingabe vom 23. Mai 2013 ihre Angaben zum Antrags- und Vorhabensgegenstand betreffend die zusätzlichen LKW-Fahrten für den Zutransport von Zuschlagstoffen oder den Abtransport von Sekundärwertstoffen, die auf die projektierten und bestehenden Anlagen verteilten Abfallmengen sowie die IPPC-Genehmigungsvoraussetzungen.

2.4. Die Berufungswerberin entgegnete darauf mit einer Eingabe vom 7. Juni 2013.

3. Erwägungen des Umweltsenates:

3.1. Vorweg ist nochmals auf die – auch in der Berufung an mehreren Stellen aufgeworfene - Frage der Bindung der Unterbehörde an die Entscheidung der Berufungsbehörde einzugehen. Dazu ist auf folgende Rechtslage zu verweisen:

3.1.1. Eine gemäß § 66 Abs 2 AVG ergangene kassatorische Berufungsentscheidung und die sie tragenden Aufhebungsgründe entfalten für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsanschauung, welche die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, gebunden ist - und zwar solange, als nicht seit der Erlassung des die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheides eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder Rechtslage eingetreten ist. Diese Bindungswirkung besteht auch für die Berufungsbehörde (VwGH vom 16.11.1995, 93/07/0186; VwGH vom 28.03.1995, 92/07/0081).3.1.1. Eine gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangene kassatorische Berufungsentscheidung und die sie tragenden Aufhebungsgründe entfalten für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsanschauung, welche die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, gebunden ist - und zwar solange, als nicht seit der Erlassung des die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheides eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder Rechtslage eingetreten ist. Diese Bindungswirkung besteht auch für die Berufungsbehörde (VwGH vom 16.11.1995, 93/07/0186; VwGH vom 28.03.1995, 92/07/0081).

3.1.2. Für den vorliegenden Fall ist darauf zu verweisen, dass die Projektwerberin nach dem aufhebenden Bescheid des Umweltsenates das Vorhaben in maßgeblichen Punkten geändert hat:

Die Bahnanlieferung samt Umladevorgängen auf den Bahnhöfen der Standortgemeinde und einer benachbarten Gemeinde entfällt; eine Einschränkung der beantragten Abfallarten genau auf jene, deren Deponierung bereits rechtskräftig genehmigt ist, gewährleiste eine echte serielle Abfallbehandlung mit vollständiger Deponierung auf dem bereits genehmigten Gelände (ausgenommen stofflich verwertbare Sekundärabfälle).

3.1.3. Diese Änderungen bewirken, wie weiter unten dargestellt werden wird, eine Änderung des Beurteilungsgegenstandes, entfallen doch die Zu- und Abfahrten zu den Umladebahnhöfen und die damit zusammenhängenden Umladevorgänge und damit die Belastung des örtlichen Verkehrsnetzes.

Der Umweltsenat geht daher auf Grund dieses geänderten Projekts bei der Anlieferung der Abfälle und auch der seriellen Abarbeitung grundsätzlich davon aus, dass der Aufhebungsbescheid vom 11. November 2011 weder für die Unterbehörde noch für den Umweltsenat selbst Bindungswirkung (zumindest für den Bereich des darin umrissenen Beurteilungsgegenstandes) mehr entfalten kann, weil eine erhebliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.

Da diese Änderung anderseits jedoch nicht zu einem völlig neuen Projekt geführt hat, wird in weiten Bereichen die im Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht durchaus weiterhin – wenn auch nicht in allen Punkten – zum Tragen kommen.

3.2. Die Berufungswerberin macht folgende Themen zu Schwerpunkten ihres Rechtsmittels:

Umweltauswirkungen durch LKW-Verkehr durch Zu- und Abtransport der Abfälle Umweltauswirkungen durch Bahnanlieferung und Umladen auf Bahnhöfen Keine – wie behauptet – serielle Abfallanlieferung

Sonstige Mangelhaftigkeiten der vorgelegten Gutachten Fehlende Alternativenprüfung

Nichtberücksichtigung der Kriterien für eine IPPC-Anlage

3.3. Dazu wird wie folgt im Einzelnen eingegangen:

3.3.1. Umweltauswirkungen durch LKW-Verkehr durch Zu-und Abtransport der Abfälle:

3.3.1.1. Die Berufungswerberin bringt vor, der Umweltsenat habe in seiner aufhebenden Entscheidung bindend vorgegebenen, dass, ausgehend von den bisherigen Angaben der Projektwerberin zu den vom Vorhaben verursachten Verkehrsströmen und unter Berücksichtigung allfälliger in Betracht zu ziehender Zu- und Ablieferungsvarianten, jedenfalls die Auswirkungen des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs (samt Umladevorgängen) in der Standortgemeinde und in den benachbarten Gemeinden in Bezug auf den Schutzgüterkatalog des § 1 Abs 1 Z 1 lit a – d UVPG 2000 zu prüfen sein werden.3.3.1.1. Die Berufungswerberin bringt vor, der Umweltsenat habe in seiner aufhebenden Entscheidung bindend vorgegebenen, dass, ausgehend von den bisherigen Angaben der Projektwerberin zu den vom Vorhaben verursachten Verkehrsströmen und unter Berücksichtigung allfälliger in Betracht zu ziehender Zu- und Ablieferungsvarianten, jedenfalls die Auswirkungen des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs (samt Umladevorgängen) in der Standortgemeinde und in den benachbarten Gemeinden in Bezug auf den Schutzgüterkatalog des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, – d UVPG 2000 zu prüfen sein werden.

Die UVP-Behörde beurteile die Verkehrssituationen aufgrund eines inkorrekten Untersuchungsraumes erneut falsch und berücksichtige die zusätzliche Belastung innerhalb der Standortgemeinde und in den benachbarten Gemeinden durch den Zu- und Abtransport der Abfälle wieder nicht. Sie habe verkannt, dass eine Beurteilung des durch die Zu- und Ablieferung induzierten Verkehrs in einer Gesamtschau weder im Umweltverträglichkeitsgutachten, noch in den ergänzten Teilgutachten durchgeführt worden sei. Jedenfalls sei es nicht ausreichend, wenn nur die unmittelbare Anbindung der Neuanlage an das übergeordnete Straßennetz geprüft worden sei. Abgrenzungskriterium sei das Stadtgemeindegebiet Mistelbach und die daran unmittelbar angrenzenden Gemeinden. Die Projektänderung gebiete auch die Einbeziehung der für einen Bahntransport außerhalb der Standortgemeinde benützten Umladestellen. Diese Auswirkungen seien außer Acht gelassen worden, weshalb das UVP-Verfahren insoweit mangelhaft geblieben sei.

3.3.1.2. Die Projektwerberin entgegnet dazu, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren auf Basis der Ergänzungsgutachten durchgeführt und das Ergebnis wie folgt zusammengefasst habe:

Aus der Sicht des Fachbereiches Verkehrstechnik würde durch das Vorhaben eine sehr geringe Frequenzänderung auf der B 40 stattfinden, weshalb eine Ausweitung des Untersuchungsraums (über den Zufahrtsbereich hinaus) verkehrstechnisch nicht erforderlich wäre. Aus Sicht des Fachbereiches Lärmtechnik würde es durch den durch das Vorhaben hervorgerufenen Straßenverkehr zu einer zusätzlichen Belastung von deutlich unter 30% der örtlich bestehenden Verkehrssituation kommen, so dass eine Erhöhung der Ist-Lärmsituation um weniger als 1 dB zu erwarten wäre. Aus der Sicht des Fachbereiches Luftreinhaltung würden von den untersuchten KFZ-relevanten Emissionsstoffen nur Zusatzbelastungen ausgehen, welche bei allen Anraineraufpunkten die jeweiligen Irrelevanzschwellen deutlich unterschreiten würden. Die Auswirkungen des induzierten Verkehrs hätten ergeben, dass keine einer Umweltverträglichkeit oder der Genehmigungsfähigkeit entgegenstehenden Emissionen direkt oder indirekt verursacht würden. Der vom Vorhaben induzierte Verkehr durch LKW-Zu- und Abfahrten sei in den verschiedenen Fachgebieten in den jeweils maßgeblichen unterschiedlichen Untersuchungsräumen beurteilt und fachgerecht eingeschätzt worden, so dass die Ansicht der Berufungswerberin, das Untersuchungsgebiet sei auf das gesamte Gebiet der Standortgemeinde auszudehnen sowie auch alle unmittelbar angrenzenden Gemeinden seien mit einzubeziehen, nicht nachvollziehbar sei.

3.3.1.3. Dazu hat der Umweltsenat erwogen:

3.3.1.3.1. Die Erstbehörde ist zum Themenkomplex „Zu- und Abtransport“ von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgegangen:

3.3.1.3.1.1. (aus 6.3.1. und 6.2.10 des angefochtenen Bescheides): Die zur Behandlung in der Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage und der Entmetallisierungsanlage angelieferten Abfälle sollen ausschließlich mit LKW angeliefert werden.

Die Deponiezufahrt mündet direkt in die Landesstraße B40 ein. Bei der Landesstraße B40 handelt es sich um einen Teil des hochrangigen Netzes, dem eine übergeordnete Verkehrsbedeutung in Niederösterreich nördlich der Donau zukommt. Die Landesstraßen B sind gemeinsam mit den Autobahnen jenes Verkehrsnetz öffentlicher Straßen in Österreich, das dem Fernverkehr als Hauptnetz dient. Die Landesstraße B40 ist Teil dieses übergeordneten Straßennetzes.

Für die Verkehrsprognose und die Bewertung der Umweltauswirkungen aufgrund des verursachten Verkehrs wird von zusätzlichen 10 stündlichen bzw zusätzlichen 60 täglichen LKW-Zu-und Abfahrtsbewegungen im Vergleich zu 12 bestehenden stündlichen und 80 bestehenden täglichen Zu- und Abfahrtbewegungen ausgegangen. Zusätzliche PKW-Zu- und an Abfahrtsbewegungen gegenüber dem Bestand werden vom Vorhaben nicht ausgelöst. Die in diesem Umfang angenommenen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsbewegungen decken den aus dem Abtransport von Sekundärrohstoffen aus der Entmetallisierung und den aus der Anlieferung von für die Verfestigung beziehungsweise Stabilisierung erforderlich Rohstoffen (Zuschlagstoff Zement) entstehenden zusätzlichen Verkehr mit Sicherheit ab. Die mit zusätzlichen 10 stündlichen bzw zusätzlichen 60 täglichen angenommenen LKW-Zu- und Abfahrtsbewegungen sind aber im Sinne eines worst-case-Szenarios sogar höher angesetzt, womit auch eine allfällige generelle Verkehrszunahme für An- und Ablieferungen am Standort Mistelbach als abgedeckt angesehen werden kann, obwohl aufgrund der Festlegung des Zweckes der Behandlungsanlagen als ausschließliche Vorbehandlungsanlagen vor der Deponierung am Standort von keinen zusätzlichen Abfalltransporten auszugehen ist. Dass diese Annahmen jedenfalls mit einer ausreichenden Pufferung nach oben angesetzt worden sind, bestätigt sich auch noch durch die ergänzende Stellungnahme der Projektwerberin vom 23. Mai 2013 im Berufungsverfahren; den darin enthaltenen Angaben über die zu erwartenden Fahrbewegungen hat die Berufungsgegnerin inhaltlich nichts entgegengesetzt; diese Angaben stimmen auch mit den früheren im Verfahren eingebrachten Daten überein.

3.3.1.3.1.2. (aus 6.3.3. und 6.2.11 des angefochtenen Bescheides): Auf Basis der oben angeführten zusätzlichen Zu- und Abfahrtbewegungen ergeben sich durch das Vorhaben nur minimale Verkehrssteigerungen von + 0,4% westlich und + 0,2% östlich der Deponieeinfahrt im Vergleich zur bestehenden täglichen Querschnittsfrequenz auf der Landesstraße B40. Für den Fachbereich Luftschadstoffe wurde der Untersuchungsraum daher auf den Abschnitt der B40 zwischen Mistelbach und Wilfersdorf bis zu jenen Straßenkreuzungspunkten begrenzt, an denen die Verkehrsstärkenanalyse mehr als 20% des DTVw aufweist und davon ausgegangen werden kann, dass es an diesen Kreuzungspunkten zu einer Aufteilung des vorhabensinduzierten Verkehrs kommen wird ("Verdünnung" im Straßennetz; ab den Kreuzungspunkten liegen die Zusatzbelastungen jedenfalls unter den Zusatzbelastungen an Emissionspunkten vor den Kreuzungspunkten).

3.3.1.3.1.3. (aus 6.3.4. und 6.2.12 des angefochtenen Bescheides): Eine feststellbare und wahrnehmbare Änderung der Auswirkungen des Verkehrsaufkommens auf Lärmimmissionen ergibt sich erst bei einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens um mehr als 30%. Von einer vorhabensbedingten Änderung von Lärmimmissionen durch induzierten Verkehr könne daher erst ab einer vorhabensbedingten Steigerung des Verkehrs auf der Landesstraße B40 von mehr als 30% ausgegangen werden.

Für den Fachbereich Lärmschutz kann der Untersuchungsraum für die Schallausbreitungsrechnung mit dem Anlagenareal inklusive Zufahrt abgegrenzt werden, weil keine mehr als 30 %-ige vorhabensbedingte Änderung der Verkehrswerte gegeben ist und der Lärmpegel auf der B40 daher nicht spürbar angehoben wird.

Aus dem dieser Zusammenfassung zugrundeliegenden Gutachten Ing. Alfred Hofers vom 6. März 2012 ergibt sich noch zur Verdeutlichung, dass eine Erhöhung der Istlärmsituation von unter einem dB zu erwarten ist.

3.3.1.3.1.4. (aus 6.3.5. des angefochtenen Bescheides): Die räumliche Ausdehnung des Untersuchungsraumes (welcher durch die 1%-Linie der PM10-Zusatzbelastung beschrieben wird) betreffend die potentiellen luftschädlichen Emissionen stellt sich wie in der Bildmontage auf Seite 103 des Bescheides dar. Für das gegenständliche Vorhaben wird der Untersuchungsraum durch Überlagerung der PM10-Emissionen bzw Immissionen aus der Betriebsanlage mit jenen des vorhabensbedingten LKW- und PKW-Verkehrs auf der B40 abgegrenzt.

Das Gutachten des DI Reinhard Ellinger, aus dem die obige Feststellung stammt, ist aber verkürzt wiedergegeben. In dem dieser Feststellung zugrundeliegenden Gutachten steht im selben Absatz und Zusammenhang auch noch folgende gutachterliche Aussage:

„Von den untersuchten KFZ-relevanten Emissionsstoffen gehen generell Zusatzbelastungen aus, welche bei allen Anraineraufpunkten die jeweiligen Irrelevanzschwellen deutlich unterschreiten. Im Einzelnen sind dies die Zusatzbelastungen zum HMW und JMW NO2, zum TMW und JMW PM10 und zum JMW PM 2,5. Für KFZ-Nebenemissionsstoffe wie SO2, Benzol, CO und BaP sind aufgrund von bekannten Emissionsrelationen zu den Hauptemissionsstoffen um Größenordnungen geringere und damit ebenfalls irrelevante Zusatzbelastungen abzuleiten“.

3.3.1.2. Schon die Wiedergabe dieses Sachverhaltes zeigt, dass für die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Schutzgüter betreffend Verkehr, Lärm, Luftreinhaltung jeweils von differenzierten Untersuchungsräumen ausgegangen worden ist, eben je nach Art der Einwirkungsmöglichkeiten der vorhabensbedingten Auswirkungen. Dies entspricht der in der Literatur (vgl Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00, § 17 Rz 36) wiedergegebenen differenzierten Betrachtungsweise: Beurteilungsgegenstand ist in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht jener Bereich, in dem nach fachlicher Beurteilung auf Grundlage der Genehmigungsvoraussetzungen erhebliche Auswirkungen möglich sind. Für diesen Bereich sind jene fachlichen Untersuchungen durchzuführen, die erforderlich sind, um eine Genehmigungsentscheidung zu treffen, dh die Umweltverträglichkeit iSd § 17 UVP-G 2000 iVm den mit anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen der Materiengesetze zu beurteilen und festzustellen, ob und mit welchen Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen die Auswirkungen des Vorhabens auf ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Maß beschränkt werden können.3.3.1.2. Schon die Wiedergabe dieses Sachverhaltes zeigt, dass für die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Schutzgüter betreffend Verkehr, Lärm, Luftreinhaltung jeweils von differenzierten Untersuchungsräumen ausgegangen worden ist, eben je nach Art der Einwirkungsmöglichkeiten der vorhabensbedingten Auswirkungen. Dies entspricht der in der Literatur vergleiche Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00, Paragraph 17, Rz 36) wiedergegebenen differenzierten Betrachtungsweise: Beurteilungsgegenstand ist in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht jener Bereich, in dem nach fachlicher Beurteilung auf Grundlage der Genehmigungsvoraussetzungen erhebliche Auswirkungen möglich sind. Für diesen Bereich sind jene fachlichen Untersuchungen durchzuführen, die erforderlich sind, um eine Genehmigungsentscheidung zu treffen, dh die Umweltverträglichkeit iSd Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit den mit anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen der Materiengesetze zu beurteilen und festzustellen, ob und mit welchen Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen die Auswirkungen des Vorhabens auf ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Maß beschränkt werden können.

3.3.1.2.1. Konkret hat der Umweltsenat in US 5B/2009/17-15, Salzburg Messezentrum, bei Projekten, die unmittelbar an das übergeordnete Straßennetz angrenzen, ausgesprochen, dass zur Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges in Bezug auf die Verkehrsuntersuchung der Untersuchungsraum, bis zur nächstgelegenen Anschlussstelle an die Autobahn, ansonsten bis zur Anbindung an ein übergeordnetes Straßennetz reiche. Entsprechend auszuweiten sei der Untersuchungsraum, nur bei einer maßgeblichen Erhöhung der Gesamtverkehrsmenge am hochrangigen Netz. Dieser Rechtsansicht ist die Behörde erster Instanz gefolgt.

3.3.1.2.2. Soweit die Berufungswerberin diesen Untersuchungsraum um den Bereich der Standortgemeinde und der benachbarten Gemeinden erweitert haben will und dazu auf die bindenden Vorgabe des Umweltsenates im aufhebenden Bescheid vom 11. November 2011 verweist, wird auf den Punkt 3.1.3. hingewiesen, in dem schon dargelegt wurde, dass aufgrund der wesentlichen Änderung des Projektes diese Rechtsansicht, die der Umweltsenat in der aufhebenden Entscheidung vertreten hat, nicht mehr bindend ist. Maßgebliches Kriterium für die damalige Festlegung des Untersuchungsraumes im Umfang der Standortgemeinde und der angrenzenden Gemeinden war, dass das frühere Vorhaben eine Anlieferung der Abfälle per Bahn und eine Umladung auf den Bahnhöfen Mistelbach und Wilfersdorf vorgesehen hatte und damit eine Belastung der örtlichen Straßennetze. Diese Bahnanlieferung und Umladung ist im nun zu prüfendem Vorhaben nicht mehr enthalten, sondern nurmehr die reine LKW-Anlieferung über das übergeordnete Verkehrsnetz, sodass sich eine Prüfung, wie sie noch der aufhebende Bescheid vorgesehen hatte, erübrigte.

Soweit sich die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang auf den Kommentar von Altenburger/Berger, UVP-G2, § 2 Rz 29 und auf die Glosse von Ennöckl in RdU, 2009/129 sowie auf die Entscheidung des Umweltsenates US 5A/2007/13-43 Vöcklabruck, bezieht, übersieht sie doch, dass die Behörde erster Instanz im Gegensatz zur von Ennöckl glossierten Entscheidung des VwGH 2005/04/0269 eben nicht den Fahrzeugverkehr nur rein auf der Betriebsanlage beurteilt hat, sondern auch in Einbindung in die und entlang der B40, wobei auch je nach Beurteilungsgegenstand unterschiedliche Beurteilungsräume betrachtet worden sind.Soweit sich die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang auf den Kommentar von Altenburger/Berger, UVP-G2, Paragraph 2, Rz 29 und auf die Glosse von Ennöckl in RdU, 2009/129 sowie auf die Entscheidung des Umweltsenates US 5A/2007/13-43 Vöcklabruck, bezieht, übersieht sie doch, dass die Behörde erster Instanz im Gegensatz zur von Ennöckl glossierten Entscheidung des VwGH 2005/04/0269 eben nicht den Fahrzeugverkehr nur rein auf der Betriebsanlage beurteilt hat, sondern auch in Einbindung in die und entlang der B40, wobei auch je nach Beurteilungsgegenstand unterschiedliche Beurteilungsräume betrachtet worden sind.

3.3.1.2.3. Allerdings liegt die Erhöhung der Ist-Lärmsituation im Hinblick auf den bereits vorhandenen besonders starken Verkehr auf der B40 unter der relevanten Wahrnehmungsgrenze von 1 dB und wird praktisch nicht vernehmbar sein.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass das überaus starke Verkehrsaufkommen auf der B40 nunmehr entscheidend durch den Bau der Umfahrung Mistelbach (der Spatenstich erfolgte bereits im Februar 2013; Fertigstellung 2016) gemildert werden wird. In etwa diesem Zeitraum wird auch die „Spange Mistelbach“ fertiggestellt werden und eine Anbindung der B40 direkt vom Kreuzungsbereich (Kreisverkehr) vor dem Betriebsgelände hin zur A5-Nordautobahn ermöglichen.

Hinsichtlich der Luftschadstoffe ist ein weitergehender Beurteilungsraum – nämlich gleich jenem aus der Beeinträchtigung der Luft durch die projektierte Anlage selbst – zugrunde gelegt worden. Es ergibt sich bei dessen Betrachtung, dass durch den zusätzlichen LKW-Verkehr nur irrelevante Zusatzbelastungen auftreten werden.

3.3.1.2.4. Nach Ansicht des Umweltsenates sind die Beurteilungsräume auf Basis der Projektsänderung und entsprechend der jeweiligen potenziellen Beeinträchtigung der beurteilten Schutzgüter zutreffend gewählt worden, sodass es keiner Ausdehnung der Untersuchungen auf das gesamte Gebiet der Standortgemeinde und der umgebenden Gemeinde bedarf. Der zu erwartende zusätzliche Verkehr ist von der Erstbehörde zutreffend als nicht die maßgeblichen Schutzgüter des UVP-G 2000 erheblich beeinträchtigend beurteilt worden.

3.3.1.2.5. Der Einwand der Berufungswerberin in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2013, die Entnahme der Zuschlagstoffe Sand und Schotter aus dem betriebseigenem Grundstück wäre nach dem MinRoG nicht genehmigt worden, weshalb daher auch diese Zuschlagstoffe mit dem LKW zugeliefert werden müssten, kann die obigen Annahmen zu den zusätzlichen LKW-Fahrten nicht erschüttern.

Die Behörde erster Instanz hat den Sachverhalt nicht nach dem MinRoG geprüft, worin sie durch das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2007, 2006/04/0122, gestützt wird; danach sind Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, "Seitenentnahmen" oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) vom Geltungsbereich des MinroG 1999 nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem "Bergbau" mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind. Die hier bei der Anlage der Deponie vorgesehene Entnahme von grundeigenen Mineralien als Zuschlagstoffe zur Verfestigung/Stabilisierung bestimmter angelieferter Abfallarten und die Ablagerung des verfestigten Abfalls in der Deponie ist genauso Deponierung wie ohne eine solche Behandlung und daher keine dem „Bergbau“ gleichzusetzende Tätigkeit, weshalb das MinRoG im vorliegenden Bewilligungsverfahren nicht anzuwenden ist. Dass im Übrigen die Zuschlagstoffe (Sand, Schotter, Schlacke) als grubeneigenes Material mit dem Radlader in die Mischanlage eingebracht werden, ist als Teil des Vorhabens dargestellt worden (siehe I.6.5.2.4 des Bescheides).Die Behörde erster Instanz hat den Sachverhalt nicht nach dem MinRoG geprüft, worin sie durch das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2007, 2006/04/0122, gestützt wird; danach sind Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, "Seitenentnahmen" oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) vom Geltungsbereich des MinroG 1999 nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem "Bergbau" mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind. Die hier bei der Anlage der Deponie vorgesehene Entnahme von grundeigenen Mineralien als Zuschlagstoffe zur Verfestigung/Stabilisierung bestimmter angelieferter Abfallarten und die Ablagerung des verfestigten Abfalls in der Deponie ist genauso Deponierung wie ohne eine solche Behandlung und daher keine dem „Bergbau“ gleichzusetzende Tätigkeit, weshalb das MinRoG im vorliegenden Bewilligungsverfahren nicht anzuwenden ist. Dass im Übrigen die Zuschlagstoffe (Sand, Schotter, Schlacke) als grubeneigenes Material mit dem Radlader in die Mischanlage eingebracht werden, ist als Teil des Vorhabens dargestellt worden (siehe römisch eins.6.5.2.4 des Bescheides).

3.3.2.1. Umweltauswirkungen durch Bahnanlieferung und Umladen auf Bahnhöfen:

Die Berufungswerberin wirft der UVP-Behörde vor, sie hätte die Änderung des Vorhabens dahingehend, dass der Transport nunmehr durch LKWs durchgeführt werde, nicht einfach so unkommentiert hinnehmen dürfen. Selbst wenn die Abfälle nur noch per LKW in die zur Genehmigung beantragten Anlagen verbracht werden sollten, so müssten diese doch irgendwo von der Bahn auf den LKW umgeladen werden. Insbesondere ergebe sich dies aus einer im Verfahren vor dem Umweltsenat vorgelegten Vereinbarung zwischen der Projektwerberin und der AVN Abfallverwertung Niederösterreich GesmbH, wonach die Projektwerberin zivilrechtlich verpflichtet sei, Schlacken von Bahnhöfen im Umkreis von 30 km zur Neuanlage zu übernehmen. Es hätten daher die dafür benützten Umladestellen von der UVP-Behörde mitberücksichtigt werden müssen oder diesbezüglich eine Auflage zur Nichtübernahme von Reststoffen von solchen Anlagen in den Bescheid mit aufgenommen werden müssen. Die Projektänderung gebiete daher auch die Einbeziehung der für einen Bahntransport außerhalb der Standortgemeinde benützten Umladestellen. Die UVP-Behörde hätte daher die diesbezügliche Projektänderung auf ihre Plausibilität und Durchführbarkeit überprüfen müssen und sie nicht einfach als Grundlage für die neuerliche Genehmigung heranziehen dürfen. Die UVP-Behörde habe es unterlassen, das Ermittlungsverfahren in diesem Sinne zu ergänzen.

3.3.2.2. Die Projektwerberin erwidert darauf, dass eine Bahnverladung der zur Behandlung in den verfahrensgegenständlichen Anlagen vorgesehenen Abfälle prokektsgemäß ausgeschlossen sei. Daher würden vom Vorhaben weder unmittelbare noch mittelbare Auswirkungen auf die UVP-Schutzgüter durch Umladetätigkeiten auf Bahnhöfen hervorgerufen werden. Die Projektsänderung sei weder unplausibel noch als bewusste Umgehungen der Berufungsentscheidung des Umweltsenates zu werten, wovon offenbar die Berufungswerberin ausgehe. Mit dem Betrieb der rechtskräftig genehmigten Deponie würden weiterhin Bahnanlieferungen und Verladevorgänge verbunden sein. Ein Betrieb der Abfallbehandlungsanlage sei für den Betrieb der Deponie ja nicht zwingend erforderlich. Daher sei mit der durchgeführten Projektsänderung nicht ausgeschlossen, dass auch weiterhin zu deponierende Abfälle per Bahn angeliefert und auf Bahnhöfen auf LKW umgeladen würden; dies sei jedoch nicht Gegenstand des jetzigen UVP-Verfahrens. Abgesehen davon würden die Ermittlungsergebnisse auch erkennen lassen, dass Bahnanlieferungen und Umladungen ohnedies nur irrelevante mittelbare Auswirkungen zeitigen würden, so dass dadurch keinerlei zusätzliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu befürchten wären.

3.3.2.3. Dazu hat der Umweltsenat erwogen:

Antragsgegenstand ist das vom Projektwerber zur Genehmigung eingereichte Vorhaben. Maßgeblich sind der Antrag sowie die mit dem Antrag zur Genehmigung vorgelegte Vorhabensbeschreibung (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00, § 17 Rz 34 und § 5 Rz 18). Entscheidungsgegenstand ist nur das zur Genehmigung beantragte Vorhaben. Abgesprochen werden kann nur über etwas, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden und es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Der Antragsgegenstand umfasst daher nur jene Vorhabensbestandteile, für die aufgrund fachlicher und rechtlicher Einschätzung des Projektwerbers unter Berücksichtigung der Genehmigungstatbestände des UVP-G 2000 und der anwendbaren Materiengesetze behördliche Genehmigungen erforderlich sind (Altenburger/Berger, UVP-G2, § 5 Rz 2).Antragsgegenstand ist das vom Projektwerber zur Genehmigung eingereichte Vorhaben. Maßgeblich sind der Antrag sowie die mit dem Antrag zur Genehmigung vorgelegte Vorhabensbeschreibung (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00, Paragraph 17, Rz 34 und Paragraph 5, Rz 18). Entscheidungsgegenstand ist nur das zur Genehmigung beantragte Vorhaben. Abgesprochen werden kann nur über etwas, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden und es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Der Antragsgegenstand umfasst daher nur jene Vorhabensbestandteile, für die aufgrund fachlicher und rechtlicher Einschätzung des Projektwerbers unter Berücksichtigung der Genehmigungstatbestände des UVP-G 2000 und der anwendbaren Materiengesetze behördliche Genehmigungen erforderlich sind (Altenburger/Berger, UVP-G2, Paragraph 5, Rz 2).

Es ist daher Sache der Projektwerberin, wie sie zu jenen Abfällen kommt, die sie zu verfestigen/stabilisieren oder entmetallisierten beabsichtigt. Wenn sie davon ausgeht, dass es ihr möglich ist, diese Abfälle ohne die ursprünglich gewählte Variante einer Umladung der Abfälle von der Bahn auf ihr Betriebsgelände zu bekommen, kann die UVP-Behörde dem nichts entgegensetzen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine solche Vorhabensabwicklung ausschließen würden. Eine privatrechtliche Vereinbarung, wie sie von der Projektwerberin vor der Projektsänderung vorgelegt worden ist, ist jedenfalls kein derart zwingendes entgegenstehendes Hindernis; dann scheiden eben jene Abfälle zur Anlieferung aus, bezüglich derer eine solche Vereinbarung bestünde. Da es nicht undenkbar ist, dass die Projektwerberin jene Abfälle, die sie in der projektgegenständlichen Anlage behandeln will, ohne Einschaltung eines Bahntransportes anliefern kann, ist es einzig und allein ihr Risiko, ob diese Art der Anlieferung möglich und wirtschaftlich ist.

Damit ist auch die Ansicht der Berufungswerberin, das UVP-Verfahren müsse den Bahntransport und Umladungen auch außerhalb der Standortgemeinde in die Prüfung mit einbeziehen, rechtlich nicht bedeutsam. Die Projektsänderung geht unmissverständlich davon aus, dass Anlieferungen zu den verfahrensgegenständlichen Anlagen ausschließlich per LKW erfolgen. Dies hat die UVP-Behörde in Punkt 6.3.1 des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich so der Entscheidung zugrunde gelegt; das ist daher der von der Genehmigung umfasste Projektinhalt und –umfang, soweit es die Anlieferung betrifft. Es erübrigt sich daher jegliche Überlegung zu Umweltauswirkungen, die dadurch entstehen könnten, weil die Abfälle teilweise per Bahn angeliefert und in irgendwelchen Bahnhöfen in oder in der näheren oder weiteren Umgebung der Standortgemeinde umgeladen werden würden. Die Berufung ist daher in diesem Punkt nicht berechtigt.

3.3.3.1.Keine – wie behauptet – serielle Abfallanlieferung:

Aus dem nun bekämpften Bescheid im Zusammenhang mit dem Deponiebescheid aus dem Jahre 2005 ergebe sich nicht zwingend, dass jede Anlieferung der Abfälle auf die genehmigten Anlagen seriell (also immer vor der Anlieferung auf die Deponie) stattfinden solle. Es gebe nämlich keine Verpflichtung, dass auf der Deponie ausschließlich jene Abfälle abgelagert werden dürften, die zuvor in einer der beiden nunmehr neu bewilligten Anlagen behandelt worden seien. Faktum sei daher, dass die Projektwerberin den Deponiebescheid aus dem Jahre 2005 weiterhin ohne Einschränkungen konsumieren könne. Sie könne nämlich Abfälle, die nicht ohne Vorbehandlung deponiefähig seien, auch weiterhin auf die Deponie anliefern. Zu diesen im Jahre 2005 mitgenehmigten Anlieferungen kämen nun noch jene mit der nunmehrigen Genehmigung verbundenen Abfalltransporte, die einer Vorbehandlung bedürfen; es gibt also zum bestehenden Deponiekonsens aus 2005 zusätzlich einen LKW-Verkehr. Von einer seriellen Anlieferung, die keine Änderung zum Bestand verursache, könne keine Rede sein. Weder der Bescheid aus dem Jahre 2005 noch der bekämpfte Bescheid würden Regelungen beinhalten, die einer parallelen Anlieferung sowohl zur bestehenden Deponie als auch zur Neuanlage entgegenstünden. Da daher die Projektwerberin die beiden Bescheide parallel konsumieren könne, würde es jedenfalls zu einer Erhöhung des LKW-Verkehrs um jene Mengen kommen, die nun zusätzlich zur direkten Deponierung am Standort zur Behandlung in die zur Genehmigung beantragten Behandlungsanlagen transportiert werden würden.

Des Weiteren würden die Gutachten nicht berücksichtigen, dass für die Stabilisierung neben den gefährlichen Abfällen auch Zuschlagstoffe, wie Zement und Bindemittel, verwendet werden müssten, weshalb neben dem Transport von Abfällen auch notwendigerweise diese Zuschlagsstoffe zur Neuanlage transportiert werden müssten. Aus von der Projektwerberin selbst vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass bis zu 50% des Abfallgewichtes an Zuschlagsstoffen verwendet werden müssten, um die Ablagerungsfähigkeit der Materialien zu gewährleisten. Diese Zuschlagstoffe würden nicht zugeliefert werden müssen, wenn die beantragte Stabilisierungsanlage nicht errichtet werden würde. Auch dieser zusätzliche LKW-Verkehr sei nicht Bestandteil der Gutachten und auch aus diesem Grund seien die Gutachten nicht geeignet, die Umweltverträglichkeit der Anlage zu beurteilen.

3.3.3.2. Die Projektwerberin hält dem entgegen, dass serielle Abfallbehandlung bedeute, dass die projektierten Anlagen (Verfestigungs-/Stabilisierungsanlage und Entmetallisierungsanlage) so betrieben würden, dass die gesamten aus dieser Behandlung entstehenden sekundären Abfälle am Standort in der genehmigten Reststoffdeponie deponiert würden, soweit es sich nicht um stofflich verwertbare sekundäre Abfälle handeln würde. Dies sei mit der am 30.01.2012 durchgeführten Projektsänderung und dem Auflagenpunkt I.3.1.10 des angefochtenen Bescheides sowie der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unter Punkt 6.2.6. des angefochtenen Bescheides verbindlich normiert worden. Es würde immer genauso viel Abfall angeliefert werden, wie am Standort behandelt werden würde; Anlieferung von Abfällen, die am Standort gar nicht behandelt werden sollten, seien selbstverständlich ausgeschlossen. Mit Ausnahme der aus der Vorbehandlung ausgeschleusten stofflich verwertbaren Sekundärabfälle (also Metalle) würden alle aus der Vorbehandlung angefallenen Sekundärabfälle (die verfestigten beziehungsweise stabilisierten Abfälle und die entmetallisierten Abfälle) am Standort verbleiben, um auf der genehmigten Reststoffdeponie abgelagert zu werden. Die projektierten Anlagen würden nicht unabhängig von der Deponie betrieben werden und würden daher schon deshalb keine zusätzlichen Abfallanlieferungen und Abfalltransporte entstehen.3.3.3.2. Die Projektwerberin hält dem entgegen, dass serielle Abfallbehandlung bedeute, dass die projektierten Anlagen (Verfestigungs-/Stabilisierungsanlage und Entmetallisierungsanlage) so betrieben würden, dass die gesamten aus dieser Behandlung entstehenden sekundären Abfälle am Standort in der genehmigten Reststoffdeponie deponiert würden, soweit es sich nicht um stofflich verwertbare sekundäre Abfälle handeln würde. Dies sei mit der am 30.01.2012 durchgeführten Projektsänderung und dem Auflagenpunkt römisch eins.3.1.10 des angefochtenen Bescheides sowie der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unter Punkt 6.2.6. des angefochtenen Bescheides verbindlich normiert worden. Es würde immer genauso viel Abfall angeliefert werden, wie am Standort behandelt werden würde; Anlieferung von Abfällen, die am Standort gar nicht behandelt werden sollten, seien selbstverständlich ausgeschlossen. Mit Ausnahme der aus der Vorbehandlung ausgeschleusten stofflich verwertbaren Sekundärabfälle (also Metalle) würden alle aus der Vorbehandlung angefallenen Sekundärabfälle (die verfestigten beziehungsweise stabilisierten Abfälle und die entmetallisierten Abfälle) am Standort verbleiben, um auf der genehmigten Reststoffdeponie abgelagert zu werden. Die projektierten Anlagen würden nicht unabhängig von der Deponie betrieben werden und würden daher schon deshalb keine zusätzlichen Abfallanlieferungen und Abfalltransporte entstehen.

Sowohl bei der Entmetallisierung als auch der Verfestigung würde es sich um freiwillige Vorbehandlungsmaßnahmen handeln. Auch ohne diese Vorbehandlung könnten dieselben Abfälle jederzeit auf der Deponie abgelagert werden. Die Entmetallisierung bzw. Verfestigung bewirkte daher kein zusätzliches Verkehrsaufkommen gegenüber dem genehmigten Bestand. Darüberhinaus sei die bestehende Reststoffdeponie bereits für die Ablagerung von stabilisierten Abfällen genehmigt. Würde am Standort Mistelbach die beantragte Stabilisierung nicht durchgeführt werden, dann würden solche Abfälle in anderen Stabilisierungsanlagen (zum Beispiel in der Stabilisierungsanlage der Porr Umwelttechnik GmbH in Wien) behandelt und sodann zum Standort Mistelbach zu Deponierung angeliefert werden. Ob nun bereits stabilisierte Abfälle zu Deponierung eingeliefert werden würden oder ob die Abfälle am Standort zuerst stabilisiert und sodann deponiert werden würden, würde nichts am Verkehrsaufkommen ändern, vielmehr würde das Verkehrsaufkommen neutral bleiben. Wenn jedoch die Erstbehörde im Sinne einer worst-case-Betrachtung von zusätzlich 60 täglichen LKW-Zu- und Abfahrtsbewegungen ausgegangen sei, so sei damit nicht nur der Abtransport der gewonnenen Sekundärrohstoffen umfasst, sondern auch die Anlieferung allenfalls erforderlicher Rohstoffe (Zement) für die Stabilisierung. Die Erstbehörde sei im Bescheid unter

10.6.10 bis 10.6.12 im Vergleich zum Ist-Bestand von einer Verkehrserhöhung um 75 % ausgegangen, also ohnedies fast von einer Verdoppelung des Verkehrs, sodass damit alle Zu- und Ablieferungen sicher erfasst seien. Die im Bescheid angenommenen Verkehrsdaten seien daher plausibel.

3.3.3.3. Der Umweltsenat kann den Argumenten der Berufungswerberin nicht folgen. In erster Linie ist dazu auf die Projektsänderung zu verweisen, mit der die Projektwerberin nach dem aufhebenden Bescheid des Umweltsenates auch auf die im ersten Verfahrensgang vor dem Umweltsenat angesprochenen Bedenken reagiert hat. Solange sich nämlich die schon in früheren rechtskräftigen Bescheiden zur bloßen Deponierung genehmigten Abfälle nicht mit jenen gedeckt haben, die nun zur Abfallbehandlung (Verfestigung/Stabilisierung und Entmetallisierung) beantragt worden sind, konnte man sich tatsächlich die Frage stellen, was mit diesen nicht zur Deponierung bewilligten Abfällen nach einer Behandlung in der zu genehmigenden Anlage hätte geschehen sollen; ein Abtransport auf eine andere Deponie oder zur sonstigen Weiterbehandlung wäre wohl die logische Folge gewesen. Dies hätte zusätzlichen Verkehr induziert. Und in diesem Sinne ist wohl das Berufungsvorbringen zu verstehen, wenn es von paralleler Anlieferung und dadurch indizierten Mehrverkehr spricht.

Dies ist jedoch durch die vorgenommene Projektänderung ausgeschlossen. Nach dieser decken sich die bereits zur Deponierung genehmigten Abfallarten mit den nunmehr zur Behandlung beantragten Abfallarten. Die Verpflichtung der Projektwerberin zu einer solchen seriellen Abfallbehandlung ergibt sich schon aus dem Sachverhalt, den die UVP-Behörde der Bewilligung im Punkt 6.2.6 ihres Bescheides zugrunde gelegt hat: „Die vom Vorhaben

betroffenen Anlagenteile ... werden so betrieben, dass die gesamten aus dieser Behandlung

entstehenden Sekundärabfälle am Standort in der genehmigten Reststoffdeponie deponiert werden, soweit es sich nicht um stofflich verwertbare Sekundärabfälle …..handelt“ (Hervorhebung durch den Umweltsenat).

Eben diese serielle Abfallbehandlung ist Gegenstand des geänderten Projekts und des Sachverhaltes, den die UVP-Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat. Zudem ist dies durch die Auflage I.3.1.10 nochmals zusätzlich vorgeschrieben worden: „In der Verfestigungs- /Stabilisierungsanlage und der Entmetallisierungsanlage dürfen ausschließlich Abfälle behandelt werden, die in weiterer Folge auf der bereits genehmigten Deponie abgelagert oder als Sekundärrohstoffe zur stofflichen Verwertung ausgeschleust werden“ (Hervorhebung durch den Umweltsenat).Eben diese serielle Abfallbehandlung ist Gegenstand des geänderten Projekts und des Sachverhaltes, den die UVP-Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat. Zudem ist dies durch die Auflage römisch eins.3.1.10 nochmals zusätzlich vorgeschrieben worden: „In der Verfestigungs- /Stabilisierungsanlage und der Entmetallisierungsanlage dürfen ausschließlich Abfälle behandelt werden, die in weiterer Folge auf der bereits genehmigten Deponie abgelagert oder als Sekundärrohstoffe zur stofflichen Verwertung ausgeschleust werden“ (Hervorhebung durch den Umweltsenat).

Der in diesem Teil der Berufung nochmals angesprochene zu erwartende Mehrverkehr durch den Zutransport der Verfestigungsstoffe (Zement etc.) und den Abtransport der gewonnenen stofflich verwertbaren Reststoffe ist in den von der UVP-Behörde angenommenen zusätzlichen täglichen Mehrfahrten mit Sicherheit ausreichend berücksichtigt worden. Dass sich aber dieser zusätzliche Verkehr jedoch in solchen Grenzen hält, dass er auf die zu beurteilenden Schutzgüter nur in irrelevantem Ausmaß Einfluss hat, wurde weiter oben schon behandelt.

3.3.4.1. Sonstige Mangelhaftigkeiten der vorgelegten Gutachten:

3.3.4.1.1. Die nunmehr vorgelegten Gutachten seien auch deswegen mangelhaft, weil sie sich überhaupt nicht mit den mittelbaren Auswirkungen der Neuanlage durch den zusätzlichen Verkehr auf die Schutzgüter des § 1 Abs 1 Z 1 lit a – d UVP-G 2000, also auf Mensch, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter auseinander setzen. Die Ergänzungsgutachten würden nämlich davon ausgehen, dass es aufgrund der angeblichen seriellen Abfallbehandlung und unter Heranziehung von falschen Abgrenzungskriterien durch die Neuanlage zu keiner oder lediglich irrelevanten Erhöhung des LKW-Verkehrs komme. Im Widerspruch zu den rechtlich zu beachtenden Rahmenbedingungen werde daher von allen Gutachten im Wesentlichen nur der Bereich der Zufahrtstrecke von der Bundesstraße B 40 zur Anlage beurteilt. Beispielhaft und eindrucksvoll erkenne man diese Fehlinterpretation im Ergänzungsgutachten für Verkehrstechnik: „da die Deponiezufahrt direkt in die B 40 einmünde, die als Teil des übergeordneten Straßennetzes in Österreich anzusehen sei, liege grundsätzlich keine relevante Änderung gegenüber der Abfassung des ursprünglichen Teilgutachtens in straßenbaulicher und verkehrstechnischer Gegebenheit vor; deshalb bestehe aus verkehrstechnischer Sicht keine Veranlassung, die dort gemachte Beurteilung zu ändern; insbesondere ergebe sich mangels Einbeziehung des Bahnhofes Mistelbach in die Neuanlage keine Änderung“. Diese Aussage des Gutachters sei jedoch deswegen falsch, weil weder eine in dem Gutachten angenommene tatsächliche serielle Abfallanlieferung vorliege noch eine konkrete Abgrenzung der Auswirkungen auf Schutzgüter – zumindest auf das Gebiet der Standortgemeinde und auch der benachbarten Gemeinden bzw. aufgrund der Projektänderung auch auf die für einen Bahntransport außerhalb der Standortgemeinde benützten Umladestellen – vorgenommen worden sei.3.3.4.1.1. Die nunmehr vorgelegten Gutachten seien auch deswegen mangelhaft, weil sie sich überhaupt nicht mit den mittelbaren Auswirkungen der Neuanlage durch den zusätzlichen Verkehr auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, – d UVP-G 2000, also auf Mensch, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter auseinander setzen. Die Ergänzungsgutachten würden nämlich davon ausgehen, dass es aufgrund der angeblichen seriellen Abfallbehandlung und unter Heranziehung von falschen Abgrenzungskriterien durch die Neuanlage zu keiner oder lediglich irrelevanten Erhöhung des LKW-Verkehrs komme. Im Widerspruch zu den rechtlich zu beachtenden Rahmenbedingungen werde daher von allen Gutachten im Wesentlichen nur der Bereich der Zufahrtstrecke von der Bundesstraße B 40 zur Anlage beurteilt. Beispielhaft und eindrucksvoll erkenne man diese Fehlinterpretation im Ergänzungsgutachten für Verkehrstechnik: „da die Deponiezufahrt direkt in die B 40 einmünde, die als Teil des übergeordneten Straßennetzes in Österreich anzusehen sei, liege grundsätzlich keine relevante Änderung gegenüber der Abfassung des ursprünglichen Teilgutachtens in straßenbaulicher und verkehrstechnischer Gegebenheit vor; deshalb bestehe aus verkehrstechnischer Sicht keine Veranlassung, die dort gemachte Beurteilung zu ändern; insbesondere ergebe sich mangels Einbeziehung des Bahnhofes Mistelbach in die Neuanlage keine Änderung“. Diese Aussage des Gutachters sei jedoch deswegen falsch, weil weder eine in dem Gutachten angenommene tatsächliche serielle Abfallanlieferung vorliege noch eine konkrete Abgrenzung der Auswirkungen auf Schutzgüter – zumindest auf das Gebiet der Standortgemeinde und auch der benachbarten Gemeinden bzw. aufgrund der Projektänderung auch auf die für einen Bahntransport außerhalb der Standortgemeinde benützten Umladestellen – vorgenommen worden sei.

3.3.4.1.2. Aus Sicht der Projektwerberin könne keine Rede davon sein, dass die eingeholten Gutachten mangelhaft seien. Sie würden ganz konkret ihrer Beurteilung eine Zunahme des Verkehrs zu Grunde legen, und zwar von zusätzlichen 10 stündlichen beziehungsweise zusätzlichen 60 täglichen LKW-Zu- und Abfahrtbewegungen im Vergleich zu den schon bisherigen vom Projekt ausgehenden 12 stündlichen beziehungsweise 80 täglichen LKW-Zu- und Abfahrtbewegungen, also von einer Zunahme des Verkehrs um 75%. Alle Gutachter würden zum Ergebnis kommen, dass durch diese Verkehrszunahme keine relevanten Auswirkungen auf die bestehende Schutzgüter zu erwarten seien.

3.3.4.1.3. Der Umweltsenat hat im ersten Rechtsgang bekräftigt, was er schon zu US 5A/2007/13-43, Vöcklabruck, judiziert hat: der von einem Vorhaben induzierte Verkehr ist – anders als nach der Gewerbeordnung, die nur die Auswirkungen auf dem Betriebsgelände im Auge hat – auch über die Grenzen des Vorhabensgebietes hinaus auf seine mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen hin zu überprüfen. Der Untersuchungsraum richtet sich nach den im Einzelfall maßgeblichen konkreten räumlichen und sachlich-kausalen Zusammenhängen. Im Hinblick auf die im ursprünglichen Konzept vorgesehene Bahnanlieferung zu den Bahnhöfen in der Standortgemeinde und einer Nachbargemeinde und den dort vorgesehenen Umladevorgängen auf LKWs zum Weitertransport auf die Deponie war daher im Aufhebungsbeschluss vorzugeben, dass der Untersuchungsraum sich auch auf das örtliche Straßennetz der hier maßgeblichen Gemeindegebiete zu erstrecken hatte.

Die Bahnanlieferung und Umladevorgänge entfallen nun, da das Projekt dahin geändert wurde, dass die Abfälle, die in den neu zu errichtenden Anlagen bearbeitet werden, ausschließlich mit dem LKW angeliefert werden. Die Anlage liegt nun unmittelbar an der Bundestraße B40, was bedeutet, dass jegliche An- und Abtransporte zu und von der Anlage direkt von oder in das übergeordnete Straßennetz kommen oder münden. Zu einem vergleichbaren Fall hat der Umweltsenat zu US 5B/2009/17-15, Salzburg Messezentrum, jedoch bereits entschieden, dass die Überprüfung bis zur Anbindung an das hochrangige Straßennetz in der Regel ausreiche.

Im Kern ist auch in US 5A/2007/13-43, Vöcklabruck, diese Rechtsansicht vertreten worden; allerdings in differenzierter Sicht, dass dann, wenn in Nachbarschaft zur Einmündung des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs in das übergeordnete Straßennetz ein Anrainer direkt durch Einwirkungen betroffen sein kann, der vom Projekt verursachte Mehrverkehr auf dem übergeordneten Straßennetz auf seine Auswirkungen auf diesen Nachbarn hin zu untersuchen sei. Eine solche Sachlage ist aber hier nicht gegeben, da sich hier keine Anrainer als unmittelbar Betroffene im Umfeld der Betriebszufahrt als durch das Verfahren beeinträchtigt gezeigt haben. An der Auswahl des Untersuchungsraumes durch die UVP-Behörde kann im Hinblick auf die Projekteinschränkung keine berechtigte Kritik angebracht werden.

Der Argumentation der Berufungswerberin zur mangelhaften Prüfung der Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs auf alle Schutzgüter des § 1 UVP-G 2000 ist zu erwidern, dass Abs1 lediglich programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung festlegt und bloß als Interpretationshilfe dient, weshalb diese Bestimmung für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar ist (Altenburger/Berger, aaO, § 1 Rz1). Die Festlegung des konkreten Untersuchungsrahmens erfolgt im „Scoping“, in dessen Rahmen die Reichweite der für das jeweilige individuelle Vorhaben voraussichtlich erforderlichen Untersuchungen festgelegt wird. Dabei wird der Untersuchungsrahmen anhand eines mehrstufigen Abgrenzungsverfahrens ermittelt. Zentral dabei ist der Schritt, bei dem systematisch mit Hilfe einer Relevanz-Matrix die voraussichtlichen umweltrelevanten Auswirkungen eines Vorhabens ergründet werden (UVE-Leitfaden 2012, 22). Daraus ergibt sich ganz klar, dass nicht bei allen Einwirkungen eine Prüfung auf alle Schutzgüter des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 erforderlich ist, sondern nur bezüglich jener, auf die anhand der Relevanz-Matrix erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind. Das Vorgehen der UVP-Behörde entspricht dem UVE-Leitfaden und der gängigen Praxis. Die Berufung bleibt jedwede Konkretisierung schuldig, warum die hier vorgenommenen Auswirkungsuntersuchungen mangelhaft gewesen sein sollen; warum also konkret eine Untersuchung der Auswirkungen auf weitere Schutzgüter, als diese vom Umweltverträglichkeitsgutachten nicht ohnedies abgedeckt wurden, erfolgen hätte sollen.Der Argumentation der Berufungswerberin zur mangelhaften Prüfung der Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs auf alle Schutzgüter des Paragraph eins, UVP-G 2000 ist zu erwidern, dass Abs1 lediglich programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung festlegt und bloß als Interpretationshilfe dient, weshalb diese Bestimmung für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar ist (Altenburger/Berger, aaO, Paragraph eins, Rz1). Die Festlegung des konkreten Untersuchungsrahmens erfolgt im „Scoping“, in dessen Rahmen die Reichweite der für das jeweilige individuelle Vorhaben voraussichtlich erforderlichen Untersuchungen festgelegt wird. Dabei wird der Untersuchungsrahmen anhand eines mehrstufigen Abgrenzungsverfahrens ermittelt. Zentral dabei ist der Schritt, bei dem systematisch mit Hilfe einer Relevanz-Matrix die voraussichtlichen umweltrelevanten Auswirkungen eines Vorhabens ergründet werden (UVE-Leitfaden 2012, 22). Daraus ergibt sich ganz klar, dass nicht bei allen Einwirkungen eine Prüfung auf alle Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 erforderlich ist, sondern nur bezüglich jener, auf die anhand der Relevanz-Matrix erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind. Das Vorgehen der UVP-Behörde entspricht dem UVE-Leitfaden und der gängigen Praxis. Die Berufung bleibt jedwede Konkretisierung schuldig, warum die hier vorgenommenen Auswirkungsuntersuchungen mangelhaft gewesen sein sollen; warum also konkret eine Untersuchung der Auswirkungen auf weitere Schutzgüter, als diese vom Umweltverträglichkeitsgutachten nicht ohnedies abgedeckt wurden, erfolgen hätte sollen.

3.3.4.2.1. Eine weitere Mangelhaftigkeit liege darin, dass kein agrarwirtschaftliches Gutachten eingeholt worden sei. Aufgrund des nun genehmigten Abfallkataloges sei von erheblichen Mengen an staubförmigen Schadstoffen auszugehen. Wären alle nunmehr genehmigten Abfallarten und die vervielfachte Menge als Beurteilungsmaßstab herangezogen worden, wären die Aussagen zur Schwermetalldeposition anders ausgefallen. Da die Auswirkungen der Neuanlage auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen wieder nicht in einem eigenen Gutachten beurteilt worden seien und die eingeholten ergänzenden Gutachten auf der falschen Annahme beruhen würden, es seien nur geringfügige Auswirkungen zu erwarten, seien die Gutachten nicht geeignet, die Umweltverträglichkeit der Neuanlage ordnungsgemäß zu beurteilen.

3.3.4.2.2. Dazu die Projektwerberin: Auf den Einwand des fehlenden agrarwirtschaftlichen Gutachtens sei schon in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik eingegangen worden. Maßgeblich sei nicht der beantragte Abfallkatalog, sondern der toxische Gehalt der Inhaltsstoffe. Die Emissionsprognose und die luftreinhaltetechnische Beurteilung hätten nur unerhebliche zusätzliche Schwermetalleinträge auf landwirtschaftliche Flächen ergeben. Deshalb sei die Erstbehörde zum Ergebnis gekommen, dass die Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens nicht erforderlich sei, da keine rechtlich relevante Änderungen durch Emissionen des Vorhabens auf landwirtschaftliche Flächen zu erwarten sei.

3.3.4.2.3. Der Umweltsenat verweist in diesem Zusammenhang vorerst auf das im zweiten Rechtsgang eigeholte Ergänzungsgutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, DI Reinhard Ellinger, an den von der UVP-Behörde die Frage gestellt wurde: „Wie wird der Eintrag von Luftschadstoffen in den Boden aus fachlicher Sicht beurteilt?“. Der Sachverständige setzte sich mit dieser Frage im Befund seines Gutachtens (siehe S 6) eingehend auseinander. Dem wird von der Berufungswerberin fachlich nichts entgegengesetzt. Daher besteht kein Anlass, die darauf basierenden schlüssigen Folgerungen des Gutachters in Zweifel zu zeihen. Sie lauten im Wesentlichen: „…Hinsichtlich der Vorbelastung und des vorhabensbedingten Eintrages in landwirtschaftliche Fluren zeigt der Vergleich mit den Grenzwerten der Düngemittelverordnung, dass die vorhabensbedingten Einträge am höchstbelasteten Aufpunkt deutlich weniger als 10 % der zulässigen Einträge gemäß Düngemittelverordnung erreichen und damit als unerheblich zu bezeichnen sind“. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2012 hat der Sachverständige der Einwendung der Bürgerinitiative, ein nicht aktueller Abfallkatalog sei dem luftreinhaltetechnischen Gutachten zugrunde gelegt worden, erwidert: „ Für die luftreinhaltetechnische Beurteilung stellt sich nicht der beantragte Abfallkatalog, sondern die Totalgehalte toxischer Inhaltsstoffe als relevant dar. Diese sind einerseits in der Deponieverordnung limitiert, andererseits wurden Emissionsgrenzwerte festgelegt. Auf Basis dieser Grenzkonzentrationen erfolgte die Immissionsprognose und die luftreinhaltetechnische Beurteilung.“

Aus der Wiedergabe dieser Beweisergebnisse ergibt sich für den Umweltsenat, dass die Kernaussage des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, dass die vorhabensbedingten Einträge als unerheblich zu bezeichnen sind, als zutreffend dem Verfahren zugrunde zu legen ist.

Wenn nun aber keine erheblichen Einträge an Schwermetallen zu erwarten sind, braucht es auch nicht eines agrarwirtschaftlichen Gutachtens über die Auswirkungen solcher bloß vermuteter Einwirkungen. Der Umweltsenat bestätigt hiermit die schon von der UVP-Behörde angestellten Überlegungen (siehe 7.2.3 des Bescheides).

3.3.5.1. Fehlende Alternativenprüfung:

Als mangelhaft sei zu rügen, dass die nach dem UVP-G 2000 gebotene Alternativenprüfung nicht vorgenommen worden sei. Unter solchen Alternativen seien andere Formen der Projektgestaltung am gewählten Standort zu verstehen, letztlich aber auch die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens (Nullvariante). Die Annahme, dass es für die Behandlung von niederösterreichischen Abfallrückständen notwendig wäre, die Abfallarten in der genehmigten Form zu erweitern, sei nämlich falsch. Unrichtig werde in sämtlichen Gutachten davon ausgegangen, dass die beantragte Neuanlage im Sinne der Sicherung der Entfernung und Entsorgung der niederösterreichischen Abfälle diene. Es fehle bei jedem einzelnen Gutachten eine Aussage über alternative Vorhabensausführungen und Standorte mit dem Argument, es handle sich lediglich um die Erweiterung einer bestehenden Anlage. Insbesondere für die Entmetallisierungsanlage stimme diese Aussage jedoch nicht. Für den Anlageteil Entmetallisierungsanlage würden daher die gesetzlich verpflichtend vorgeschriebene Nullvariante und die Untersuchungen zu Ersatzstandorten fehlen. Auch aus diesen Gründen könne die Neuanlage nicht umweltverträglich sein.

3.3.5.2. Die Projektwerberin verweist darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung es der Projektwerberin überlassen sei, ob und welche Alternativen geprüft würden. Selbst wenn keine Alternativen geprüft worden wären, wäre dies kein Abweisungsgrund.

3.3.5.3. Der Umweltsenat hat bereits mehrfach, ausgesprochen, dass das UVP-G 2000 der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, sondern vor allem nur mittelbar Entscheidungsrelevanz einräume (US 2/2000/12-66 vom 19.6.2001, Zwentendorf; US 1B/2004/7-23, vom 29.10.2004, berichtigt US 1B/2004/7-26 vom 12.11.2004, Pfaffenau; US 9B/2004/8-53 vom 4.1.2005, Saalfelden; US 9A/2005/8-431 vom 8.3.2007, 380 kV Steiermarkleitung; US 3/1999/5-109 vom 3.8.2000, Zistersdorf; US 3B/2006/16-114 vom 12.11.2007, Mellach-Weitendorf; US 2B/2008/23-62 vom 8.3.2010, Mistelbach-Umfahrung). Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens diene nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens; sie liefere eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 4 UVP-G 2000 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein könne. Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G 2000 könne die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern könne, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 erfüllt sei.3.3.5.3. Der Umweltsenat hat bereits mehrfach, ausgesprochen, dass das UVP-G 2000 der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, sondern vor allem nur mittelbar Entscheidungsrelevanz einräume (US 2/2000/12-66 vom 19.6.2001, Zwentendorf; US 1B/2004/7-23, vom 29.10.2004, berichtigt US 1B/2004/7-26 vom 12.11.2004, Pfaffenau; US 9B/2004/8-53 vom 4.1.2005, Saalfelden; US 9A/2005/8-431 vom 8.3.2007, 380 kV Steiermarkleitung; US 3/1999/5-109 vom 3.8.2000, Zistersdorf; US 3B/2006/16-114 vom 12.11.2007, Mellach-Weitendorf; US 2B/2008/23-62 vom 8.3.2010, Mistelbach-Umfahrung). Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens diene nicht der Prüfung der Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens; sie liefere eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 UVP-G 2000 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein könne. Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G 2000 könne die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern könne, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 erfüllt sei.

Dem liegt zugrunde, dass Österreich die UVP-Richtlinie weitestgehend als Projekt-UVP umgesetzt hat, in deren Rahmen nur konkret eingereichte Vorhaben auf ihre Umweltverträglichkeit zu prüfen sind. Stellt sich heraus, dass das Vorhaben nicht zu genehmigen ist, ist der Antrag abzuweisen. Daher hat der Projektwerber schon im Vorfeld jene Varianten zu prüfen, die ihm eine Genehmigung ermöglichen werden. Unter mehreren genehmigungsfähigen Varianten kann sich er für jene entscheiden, die er einzureichen beabsichtigt. Diese aus der zitierten Judikatur des Umweltsenates entnommene vereinfachte Darstellung wird in ausführlicher Begründung von der Lehre (vgl zB Altenburger/Berger, UVP-G2, § 1 Rz 13 und § 6 Rz 23ff und Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00, § 1 Rz 21ff) als zutreffend beurteilt.Dem liegt zugrunde, dass Österreich die UVP-Richtlinie weitestgehend als Projekt-UVP umgesetzt hat, in deren Rahmen nur konkret eingereichte Vorhaben auf ihre Umweltverträglichkeit zu prüfen sind. Stellt sich heraus, dass das Vorhaben nicht zu genehmigen ist, ist der Antrag abzuweisen. Daher hat der Projektwerber schon im Vorfeld jene Varianten zu prüfen, die ihm eine Genehmigung ermöglichen werden. Unter mehreren genehmigungsfähigen Varianten kann sich er für jene entscheiden, die er einzureichen beabsichtigt. Diese aus der zitierten Judikatur des Umweltsenates entnommene vereinfachte Darstellung wird in ausführlicher Begründung von der Lehre vergleiche zB Altenburger/Berger, UVP-G2, Paragraph eins, Rz 13 und Paragraph 6, Rz 23ff und Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00, Paragraph eins, Rz 21ff) als zutreffend beurteilt.

Da es somit Sache des Antragsteller ist, ob und welche Alternativen er zum eingereichten Vorhaben prüft, stellt das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen durch die UVP-Behörde weder einen Verfahrensmangel dar, noch ist dies ein Abweisungsgrund (Altenburger/Berger, UVP-G2, § 6 Rz 23; Ennöckl/N.Raschauer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2, § 1 Rz 5; Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00, § 1 Rz 23). Auch dieser Teil der Berufung ist nicht begründet.Da es somit Sache des Antragsteller ist, ob und welche Alternativen er zum eingereichten Vorhaben prüft, stellt das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen durch die UVP-Behörde weder einen Verfahrensmangel dar, noch ist dies ein Abweisungsgrund (Altenburger/Berger, UVP-G2, Paragraph 6, Rz 23; Ennöckl/N.Raschauer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2, Paragraph eins, Rz 5; Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00, Paragraph eins, Rz 23). Auch dieser Teil der Berufung ist nicht begründet.

3.3.6.1. Nichtberücksichtigung der Kriterien für eine IPPC-Anlage:

Darüberhinaus sei das gesamte Vorhaben auch als IPPC-Anlage zu bewerten. Im gesamten Antrag sei das aber überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Antrag auf Genehmigung einer IPPC-Anlage hätte, ergänzend zu den sonstigen erforderlichen Unterlagen, diverse weitere detaillierte Angaben besonders im Sinne des § 43 AWG 2002, wie in der Berufung aufgezählt, enthalten müssen. Eine IPPC-Anlage könne nämlich nur dann genehmigt werden, wenn neben den allgemeinen Schutzinteressen zusätzlich gem. § 43 Abs. 3 AWG 2002 alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung getroffen würden. Die Beachtung der Punkte nach § 43 Abs. 3 AWG 2002 würde ein volles Genehmigungskriterium, nicht bloß eine Determinante für die Vorschreibung von Nebenbestimmungen bedeuten. Die UVP-Behörde ginge nun offenbar zwar von einer IPPC-Anlage aus, meine jedoch, dass die Voraussetzungen bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten eingehend beleuchtet und festgestellt worden sei, dass sie alle erfüllt würden. Die sei jedoch nicht richtig. Im Umweltverträglichkeitsgutachten würden die – kumulativ zu beachtenden – zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen und die sich daraus ergebenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnung und Meldepflichten nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere außer Acht gelassen worden seien die effiziente Energienutzung sowie die Unfallverhütungsmaßnahmen, und es gebe im gesamten Projekt auch keine Angaben über die Maßnahmen, die bei einer Auflassung der Betriebsanlage zu treffen wären. Das vorliegende Explosionsschutzkonzept der Projektwerberin alleine bedeute noch nicht, dass sämtliche zusätzlichen und zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen für IPPC-Anlagen eingehalten würden.Darüberhinaus sei das gesamte Vorhaben auch als IPPC-Anlage zu bewerten. Im gesamten Antrag sei das aber überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Antrag auf Genehmigung einer IPPC-Anlage hätte, ergänzend zu den sonstigen erforderlichen Unterlagen, diverse weitere detaillierte Angaben besonders im Sinne des Paragraph 43, AWG 2002, wie in der Berufung aufgezählt, enthalten müssen. Eine IPPC-Anlage könne nämlich nur dann genehmigt werden, wenn neben den allgemeinen Schutzinteressen zusätzlich gem. Paragraph 43, Absatz 3, AWG 2002 alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung getroffen würden. Die Beachtung der Punkte nach Paragraph 43, Absatz 3, AWG 2002 würde ein volles Genehmigungskriterium, nicht bloß eine Determinante für die Vorschreibung von Nebenbestimmungen bedeuten. Die UVP-Behörde ginge nun offenbar zwar von einer IPPC-Anlage aus, meine jedoch, dass die Voraussetzungen bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten eingehend beleuchtet und festgestellt worden sei, dass sie alle erfüllt würden. Die sei jedoch nicht richtig. Im Umweltverträglichkeitsgutachten würden die – kumulativ zu beachtenden – zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen und die sich daraus ergebenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnung und Meldepflichten nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere außer Acht gelassen worden seien die effiziente Energienutzung sowie die Unfallverhütungsmaßnahmen, und es gebe im gesamten Projekt auch keine Angaben über die Maßnahmen, die bei einer Auflassung der Betriebsanlage zu treffen wären. Das vorliegende Explosionsschutzkonzept der Projektwerberin alleine bedeute noch nicht, dass sämtliche zusätzlichen und zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen für IPPC-Anlagen eingehalten würden.

3.3.6.2. Die Projektwerberin verweist in ihrer Berufungsmitteilung und detailliert auch in ihrer ergänzenden Stellungname vom 23. Mai 2013 darauf, dass zum Nachweis der IPPC-Genehmigungsvoraussetzungen mit den Einreichunterlagen alle erforderlichen und von der Berufungswerberin als fehlend bemängelte Informationen und Unterlagen vorgelegt worden seien.

3.3.6.3. Der Umweltsenat kann an dieser Stelle darauf verweisen, dass die UVP-Behörde sehr wohl von einer IPPC-Anlage ausgegangen ist (siehe Punkt 9.2.2 des Bescheides) und sich im Punkt 10.12 des Bescheides im Detail mit den besonderen Genehmigungskriterien gemäß § 43 Abs. 3 AWG 2002 auseinandergesetzt hat. Dabei ist sie zum Ergebnis gelangt, dass die besonderen Voraussetzungen bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten eingehend beleuchtet und festgestellt worden seien und dass sich die die speziellen Genehmigungsvoraussetzungen weitgehend mit den Genehmigungsvoraussetzungen der UVP-G 2000 decken würden und erfüllt seien.3.3.6.3. Der Umweltsenat kann an dieser Stelle darauf verweisen, dass die UVP-Behörde sehr wohl von einer IPPC-Anlage ausgegangen ist (siehe Punkt 9.2.2 des Bescheides) und sich im Punkt 10.12 des Bescheides im Detail mit den besonderen Genehmigungskriterien gemäß Paragraph 43, Absatz 3, AWG 2002 auseinandergesetzt hat. Dabei ist sie zum Ergebnis gelangt, dass die besonderen Voraussetzungen bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten eingehend beleuchtet und festgestellt worden seien und dass sich die die speziellen Genehmigungsvoraussetzungen weitgehend mit den Genehmigungsvoraussetzungen der UVP-G 2000 decken würden und erfüllt seien.

Die Berufungswerberin meint nun, dass dies für die Punkte effiziente Energienutzung, Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei einer Betriebsauflassung zu treffen wären, nicht zutreffe.

Dabei übersieht sie jedoch, dass die Projektwerberin den effizienten Einsatz von Energie durch das Energiekonzept in der UVE, Seite 36, und durch das Klima- und Energiekonzept in der Beilage C zu den Verbesserungsunterlagen dargelegt hat. Im Fachgutachten Maschinenbau-, Verfahrens- und Sicherheitstechnik wurden diese Angaben als richtig, plausibel und vollständig bewertet.

Weiters hat die Berufungswerberin offenbar aus den Augen verloren, dass die Projektwerberin zur Unfallverhütung bereits in der UVE die entsprechenden Störfallbetrachtungen angestellt und dazu Brandschutzpläne, Alarmpläne, Explosionsschutzdokumente, Blitzschutzdokumente und Elektrobefunde vorgelegt hat, die allesamt in die Begutachtung eingeflossen sind. Auch dazu hat der Gutachter für Maschinenbau-, Verfahrens- und Sicherheitstechnik bestätigt, dass aus verfahrenstechnischer Sicht Gefährdungen im Sinne des § 43 AWG 2002 nicht zu erwarten seien.Weiters hat die Berufungswerberin offenbar aus den Augen verloren, dass die Projektwerberin zur Unfallverhütung bereits in der UVE die entsprechenden Störfallbetrachtungen angestellt und dazu Brandschutzpläne, Alarmpläne, Explosionsschutzdokumente, Blitzschutzdokumente und Elektrobefunde vorgelegt hat, die allesamt in die Begutachtung eingeflossen sind. Auch dazu hat der Gutachter für Maschinenbau-, Verfahrens- und Sicherheitstechnik bestätigt, dass aus verfahrenstechnischer Sicht Gefährdungen im Sinne des Paragraph 43, AWG 2002 nicht zu erwarten seien.

Die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit einer allfälligen Auflassung der Abfallbehandlungsanlagen sind ebenfalls bereits in der UVE und in den später eingereichten Verbesserungsunterlagen (Abfallwirtschaftskonzept) dargelegt und in die Begutachtung aufgenommen worden. Diverse Auflagen sind Ausfluss dieser Begutachtung, so insbesondere I.3.1.8., so dass auch in diesem Umfang der Berufung der Boden entzogen ist.Die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit einer allfälligen Auflassung der Abfallbehandlungsanlagen sind ebenfalls bereits in der UVE und in den später eingereichten Verbesserungsunterlagen (Abfallwirtschaftskonzept) dargelegt und in die Begutachtung aufgenommen worden. Diverse Auflagen sind Ausfluss dieser Begutachtung, so insbesondere römisch eins.3.1.8., so dass auch in diesem Umfang der Berufung der Boden entzogen ist.

Wenn die Berufungswerberin zuletzt (Stellungnahme vom 7. Juni 2013) darauf beharrt, dass auch die schon vor längerer Zeit bewilligte Betriebshalle, in der diese Anlagen installiert werden, Teil der IPPC-Anlage sein soll und daher auch Maßnahmen zu beschreiben gewesen wären, die bei deren Abtragung zum Schutz der Umwelt ergriffen werden müssten, kann der Umweltsenat diesem Argument nicht folgen. Gegenstand des Verfahrens sind lediglich die Maschinen zur Stabilisierung/Verfestigung und Entmetallisierung samt den zugehörigen Bestandteilen, wie z. B. Silos und Förderbänder, wie sie der Vorhabensbeschreibung zu entnehmen sind. Die bestehende Halle ist genehmigter Bestand. So wie die Behandlungsanlagen nachträglich in diese Halle eingebaut worden sind, können sie auch später wieder selbständig entfernt werden, ohne dass die Betriebshalle demontiert werden muss.

3.4. Da die Berufung in keinem der angezogenen Punkte berechtigt ist, ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Schlagworte

Alternativenprüfung; Antragsgegenstand; Beurteilungsgegenstand; Rohstoffgewinnung, Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Umweltsenat, Zurückverweisung an 1. Instanz, Bindungswirkung; Vorhaben, Einheit, induzierter Verkehr, übergeordnetes Straßennetz

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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