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83/01Norm
UVP-G 2000 §40Text
Betrifft: Reinhalteverband Großraum Eferding, Abwasserbeseitigungsanlage Großraum Eferding; Verfahren nach WRG, Berufung gegen den wasserrechtlichen Bescheid des BMLFUW.
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Agnes Bernhard als Vorsitzende, Mag. Udo Stocker als Berichter und Dr. Herbert Beran als weiteres Mitglied über die Berufung des Johann und der Pauline Schoberleitner, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. März 2013, Zl. UW.4.1.6/0521-I/5/2012, mit welchem die Berufung des Johann und der Pauline Schoberleitner gegen den wasserrechtlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich abgewiesen und die Duldungsverpflichtung zu Lasten der Berufungswerber präzisiert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird wegen Unzuständigkeit des Umweltsenates zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991;Rechtsgrundlagen: Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991;
§ 12 USG iVm § 67d Abs 2 AVG. Paragraph 12, USG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG.
Begründung:
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. August 2011, Zl. WA-2011-301640/88-Gra/Lei wurde dem Reinhalteverband Großraum Eferding die wasserrechtliche Bewilligung zur Umlegung eines Teilstückes des Ableitungskanals in der Gemeinde Fraham erteilt. Weiters wurden mit diesem Bescheid für die nunmehrigen Berufungswerber Johann und Pauline Schoberleitner zu Lasten ihrer Grundstücke näher definierte Duldungsverpflichtungen eingeräumt. Dagegen erhoben die Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW).
2. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. März 2013, Zl. UW.4.1.6/0521-I/5/2012, wurde die Berufung des Johann und der Pauline Schoberleitner gegen den wasserrechtlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich abgewiesen und die Duldungsverpflichtung zu Lasten der Berufungswerber präzisiert.
3. Gegen diesen wasserrechtlichen Bescheid der BMLFUW richtet sich die vorliegende Berufung des Johann und der Pauline Schoberleitner, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, mit welcher zur ihrer Zulässigkeit folgende Argumente ins Treffen geführt werden:
3.1. Der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. März 2013, der den Berufungswerbern am 8. April 2013 zugestellt worden sei, enthalte in der Rechtsmittelbelehrung, den Hinweis, dass ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei. Ein Hinweis auf das Recht der Berufung an den Umweltsenat sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb vorsorglich auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine allfällige Versäumung der Berufungsfrist gestellt werde.
3.2. Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, das den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Projekt der Abwasserbeseitigungsanlage sei Voraussetzung für das Landesstraßenbauvorhaben „Umfahrung Eferding“, für welches weder eine Umwelterheblichkeitsprüfung noch ein UVP-Verfahren durchgeführt worden sei. Die gesamte Umfahrung Eferding weise eine Gesamtlänge von über 10 km auf, sei aber grundlos in zwei Baulose zerstückelt worden, wodurch die zwingenden Bestimmungen des UVP-G 2000 (Anhang 1 Z 9 lit a und f) nicht zur Anwendung gelangt seien.3.2. Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, das den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Projekt der Abwasserbeseitigungsanlage sei Voraussetzung für das Landesstraßenbauvorhaben „Umfahrung Eferding“, für welches weder eine Umwelterheblichkeitsprüfung noch ein UVP-Verfahren durchgeführt worden sei. Die gesamte Umfahrung Eferding weise eine Gesamtlänge von über 10 km auf, sei aber grundlos in zwei Baulose zerstückelt worden, wodurch die zwingenden Bestimmungen des UVP-G 2000 (Anhang 1 Ziffer 9, Litera a und f) nicht zur Anwendung gelangt seien.
3.3. Mit der Berufung wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der UVP-Pflicht des Umfahrungsprojektes, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen zwingender Anwendung des UVP-Verfahrens und die Verpflichtung des Bundes zum Kostenersatz beantragt.
Der Umweltsenat hat erwogen:
4. Der Umweltsenat ist auf Grundlage des Artikels 11 Abs 7 BV-G und gemäß der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 40 UVP-G 2000 ausschließlich zur Behandlung von Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 berufen. Bei dem angefochtenen Bescheid des BMLFUW handelt es sich dem gegenüber eindeutig um einen in Anwendung des Wasserrechtsgesetzes 1959 erlassenen Bescheid, gegen den ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) nicht zulässig ist.4. Der Umweltsenat ist auf Grundlage des Artikels 11 Absatz 7, BV-G und gemäß der einfachgesetzlichen Bestimmung des Paragraph 40, UVP-G 2000 ausschließlich zur Behandlung von Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 berufen. Bei dem angefochtenen Bescheid des BMLFUW handelt es sich dem gegenüber eindeutig um einen in Anwendung des Wasserrechtsgesetzes 1959 erlassenen Bescheid, gegen den ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) nicht zulässig ist.
Der Umweltsenat ist daher für diese Berufung nicht zuständig.
5. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwSlg 14.475 und andere) bei einer unzuständigen Behörde eingelangte Anträge oder Berufungen an die zuständige Behörde durch formlose Verfügung weiterzuleiten (§ 6 Abs 1 AVG - siehe auch US 3C/2011/13-10, Pottendorfer Linie), ein Anbringen ist jedoch dann zurückzuweisen, wenn eine Partei auf der Zuständigkeit der Behörde beharrt, die Unzuständigkeit der Behörde zweifelhaft ist oder für das Anbringen keine andere Behörde zuständig ist (US 3C/2011/13-10, Pottendorfer Linie; u.a. VwGH 83/01/0399, Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 14).5. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwSlg 14.475 und andere) bei einer unzuständigen Behörde eingelangte Anträge oder Berufungen an die zuständige Behörde durch formlose Verfügung weiterzuleiten (Paragraph 6, Absatz eins, AVG - siehe auch US 3C/2011/13-10, Pottendorfer Linie), ein Anbringen ist jedoch dann zurückzuweisen, wenn eine Partei auf der Zuständigkeit der Behörde beharrt, die Unzuständigkeit der Behörde zweifelhaft ist oder für das Anbringen keine andere Behörde zuständig ist (US 3C/2011/13-10, Pottendorfer Linie; u.a. VwGH 83/01/0399, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 14).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Auf die in der Berufung aufgeworfenen materienrechtlichen Fragen der UVP-Pflicht kann der Umweltsenat mangels formeller Zulässigkeit der Berufung keinesfalls eingehen.
7. Die Durchführung der (mit der Berufung beantragten) mündliche Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Berufung entfallen (§ 12 USG iVm § 67d Abs 2 AVG).7. Die Durchführung der (mit der Berufung beantragten) mündliche Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Berufung entfallen (Paragraph 12, USG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG).
8. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung – die Berufungswerber haben in ihrer Berufung an den Umweltsenat aus Gründen prozessualer Vorsicht auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine allfällige Versäumung der Berufungsfrist eingebracht, über welchen auf Grundlage des § 71 Abs 4 iVm § 63 Abs 5 AVG der Bundesminister, nicht aber der Umweltsenat zu entscheiden hätte – muss daher nicht mehr eingegangen werden.8. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung – die Berufungswerber haben in ihrer Berufung an den Umweltsenat aus Gründen prozessualer Vorsicht auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine allfällige Versäumung der Berufungsfrist eingebracht, über welchen auf Grundlage des Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG der Bundesminister, nicht aber der Umweltsenat zu entscheiden hätte – muss daher nicht mehr eingegangen werden.
Schlagworte
Berufungsbehörde, Anbringen, Weiterleitung; Umweltsenat, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
13.01.2014