TE Umse Bescheid 2013/10/15 US 1B/2013/6-20

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Veröffentlicht am 15.10.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 Anhang1 Z2
UVP-G 2000 Anhang1 Z3
AVG §8
AVG §63 Abs5
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft: Berufungen gegen den Feststellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Erweiterung der Shredderanlage“ in Götzis

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende sowie Dr. Thomas Weihs als Berichter und MMag. Veronika Webhofer – R i g g e r als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen der Naturschutzanwältin für Vorarlberg, von Ekkehard Muther und Erich Burschowsky, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22.01.2013, Zl. IVe-415.70, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben „Erweiterung der Shredderanlage“ in Götzis keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

I.              Die Berufungen von Ekkehard Muther und Erich Burschowsky werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Berufungen von Ekkehard Muther und Erich Burschowsky werden als unzulässig zurückgewiesen.

II.              Der Berufung der Naturschutzanwältin für Vorarlberg wird Folge gegeben und der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22.01.2013 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass für das Vorhaben der Loacker Recycling GmbH, den Jahresdurchsatz der Shredderanlage von derzeit 80.000 auf 115.000 t zu erhöhen, gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 i.V.m. Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.römisch zwei. Der Berufung der Naturschutzanwältin für Vorarlberg wird Folge gegeben und der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22.01.2013 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass für das Vorhaben der Loacker Recycling GmbH, den Jahresdurchsatz der Shredderanlage von derzeit 80.000 auf 115.000 t zu erhöhen, gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 3a, Anhang 1 Z 2 und 3 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 697/1993 i.d.g.F.;Paragraphen 3, 3 a,, Anhang 1 Ziffer 2 und 3 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, i.d.g.F.;

§§ 63, 66 Abs. 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 i.d.g.F.;Paragraphen 63, 66, Absatz 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, i.d.g.F.;

§§ 5, 12 Umweltsenatsgesetz (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 i. d.g.F.Paragraphen 5, 12, Umweltsenatsgesetz (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, i. d.g.F.

Begründung:

1.              Gegenstand und Gang des Verfahrens:

Die Firma Loacker Recycling GmbH (Projektwerberin) betreibt am Standort Lustenauerstraße 33 in Götzis verschiedene Anlagen zur Sammlung, Lagerung, Sortierung, Aufbereitung und sonstigen Behandlung von Abfällen, welche mit diversen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bzw. des Landeshauptmannes von Vorarlberg in den Jahren 1986 bis 2011 genehmigt wurden. Teil dieser Anlagen ist ein Shredder, der dem Zerkleinern und Sortieren von Mischschrott, unter anderem auch von Alt-Kraftfahrzeugen, dient.

1.1.              Mit Eingabe vom 16.2.2011 hat die Projektwerberin beim Amt der Vorarlberger Landesregierung zu Zl. VIe-52.0208 die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Installation einer Filteranlage zum Zweck der Reduktion von Kohlenwasserstoffemissionen in der Shredderabluft und der Ausdehnung der Betriebszeiten des Shredders beantragt. In der mündlichen Verhandlung am 22.3.2011 wurde das Verfahren „vorübergehend ruhend gestellt“.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6.7.2011 wurde der Projektwerberin aufgrund ihres Antrages vom 4.5.2011 unter Anschluss entsprechender Einreichunterlagen die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für einen auf ein Jahr befristeten Versuchsbetrieb durch die Errichtung und den Betrieb einer Reinigung eines Teilstromes der Shredderabluft im Ausmaß von 500 m³/h erteilt. Auf Basis der Erfahrungen des im Zeitraum vom 12.9.2011 bis zum 10.10.2011 durchgeführten Versuchsbetriebes wurden ergänzte Projektunterlagen ausgearbeitet.

Am 26.3.2012 hat die Projektwerberin unter Vorlage von Projektunterlagen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung die Fortsetzung des ruhend gestellten Verfahrens zu Zl. VIe-52.0208 betreffend die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Änderung der am Standort Lustenauerstraße 33, Götzis, bestehenden Betriebsanlage durch die Installation einer Filteranlage zum Zweck der Reduktion von Kohlenwasserstoffemissionen in der Shredderabluft und mit dieser Installation vorhandene Adaptierungen an der Abluftreinigung der Shredderanlage (dritte Abluftreinigungsstufe) beantragt. Der Jahresdurchsatz des Shredders soll von 80.000 t auf 150.000 t jährlich erhöht werden. Die ursprünglich beantragte Erhöhung wurde später auf 115.000 t eingeschränkt.

1.2.              Die Abteilung Abfallwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.4.2012 mit einem an die Abteilung Umweltschutz gerichteten Schreiben vom 09.07.2012 bzw. 17.7.2012, Zl. VIe-52.0208, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens i.S.d. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 angeregt. Die Vorarlberger Landesregierung als zuständige Behörde (§ 39 Abs. 1 UVP-G 2000) hat das UVP-Feststellungsverfahren zu Zl. IVe-415.70 eingeleitet. Die Projektwerberin wurde von der Verfahrenseinleitung am 30.07.2012 informiert.1.2. Die Abteilung Abfallwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.4.2012 mit einem an die Abteilung Umweltschutz gerichteten Schreiben vom 09.07.2012 bzw. 17.7.2012, Zl. VIe-52.0208, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens i.S.d. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 angeregt. Die Vorarlberger Landesregierung als zuständige Behörde (Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000) hat das UVP-Feststellungsverfahren zu Zl. IVe-415.70 eingeleitet. Die Projektwerberin wurde von der Verfahrenseinleitung am 30.07.2012 informiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - gestützt auf die vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen - gemäß §§ 3 Abs. 7, 39 Abs. 1, 3a Abs. 1 Z 1 i.V.m. Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - gestützt auf die vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen - gemäß Paragraphen 3, Absatz 7, 39, Absatz eins, 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

In ihrer rechtlichen Beurteilung geht die Behörde 1. Instanz davon aus, dass die Shredderanlage unter den Tatbestand „sonstige Anlage zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen“ nach Z 2 lit. c des Anhanges 1 des UVP-G 2000 falle. Neuvorhaben dieses Anlagentyps würden bei einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Ausgenommen von der UVP-Pflicht seien „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“. Der gesetzlich normierte Schwellenwert sei bereits durch den Bestand überschritten. Die beantragte Erweiterung um 35.000 t/a erreiche 100% des Schwellenwertes, sodass für das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei, sofern nicht der Ausnahmetatbestand „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“ greife. Unstrittig sei, dass die Shredderanlage Sortierprozesse impliziere. Nachdem aus der Anlage nicht deutlich überwiegend direkt verwertbare Produkte hervorgingen, liege der Tatbestand der ausschließlich stofflichen Verwertung nicht vor.In ihrer rechtlichen Beurteilung geht die Behörde 1. Instanz davon aus, dass die Shredderanlage unter den Tatbestand „sonstige Anlage zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen“ nach Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 falle. Neuvorhaben dieses Anlagentyps würden bei einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Ausgenommen von der UVP-Pflicht seien „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“. Der gesetzlich normierte Schwellenwert sei bereits durch den Bestand überschritten. Die beantragte Erweiterung um 35.000 t/a erreiche 100% des Schwellenwertes, sodass für das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei, sofern nicht der Ausnahmetatbestand „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“ greife. Unstrittig sei, dass die Shredderanlage Sortierprozesse impliziere. Nachdem aus der Anlage nicht deutlich überwiegend direkt verwertbare Produkte hervorgingen, liege der Tatbestand der ausschließlich stofflichen Verwertung nicht vor.

Es sei daher zu prüfen, ob das Vorhaben dem Tatbestand „ausschließliche mechanische Sortierung“ subsumiert werden könne. Zu dieser Frage sei eine gutachterliche Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Auf Grundlage dieser Stellungnahme kam die Behörde 1. Instanz zu dem Schluss, dass in der Praxis vielfach eine Sortierung ohne vorgeschaltete Zerkleinerung nicht effizient sei und im gegenständlichen Fall die Zerkleinerung die Sortierung erst möglich mache. Die Umweltauswirkungen der Zerkleinerung seien nicht größer als die der Sortierung.

Abschließend kommt die Behörde 1. Instanz zum Ergebnis, dass der Tatbestand der „ausschließlichen mechanischen Sortierung“ – jedenfalls im gegenständlichen Fall – den vorgeschalteten Zerkleinerungsschritt mitumfasse. Eine andere Einschätzung führe dazu, dass der in der Shredderanlage integrierte Sortierprozess ad absurdum geführt würde. Die Anlage falle daher unter den Ausnahmetatbestand der Z 2 lit. c des Anhanges 1 UVP-G 2000, womit eine UVP-Pflicht ausgeschlossen werde.Abschließend kommt die Behörde 1. Instanz zum Ergebnis, dass der Tatbestand der „ausschließlichen mechanischen Sortierung“ – jedenfalls im gegenständlichen Fall – den vorgeschalteten Zerkleinerungsschritt mitumfasse. Eine andere Einschätzung führe dazu, dass der in der Shredderanlage integrierte Sortierprozess ad absurdum geführt würde. Die Anlage falle daher unter den Ausnahmetatbestand der Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 UVP-G 2000, womit eine UVP-Pflicht ausgeschlossen werde.

1.3.              Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen des Ekkehard Muther, des Erich Burschowsky und der Naturschutzanwältin für Vorarlberg.

Die Berufungswerber beantragen in ihren Rechtsmitteln, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Die Berufungswerber Ekkehard Muther und Erich Burschowsky verweisen in ihrem Rechtsmittel darauf, dass die beantragte Erweiterung von 35.000 t jährlich den für eine UVP vorgeschriebenen Schwellenwert überschreite. Der Ausnahmetatbestand der "ausschließlich stofflichen Verwertung", auf den die Umweltabteilung des Landes Vorarlberg in ihrer Begründung verweise, treffe für diese Anlage nicht zu, da es sich dabei um ein Zerkleinerungsverfahren handle, bei dem auch immer wieder luftschädigende Substanzen ("Verpuffungen") freigesetzt würden.

Die Naturschutzanwältin für Vorarlberg macht in ihrem Rechtsmittel geltend, ein Teil der seit Ende der 1980er Jahre in Betrieb befindlichen Shredderanlage diene der Zerkleinerung und der Sortierung des eingebrachten Materials. Zum zweiten Teil bestehe eine Transportverbindung in Form eines Förderbandes, über welches keine Zu- oder Abfuhr von weiterem Material erfolge, sodass die Zerkleinerung, die die größeren Lärm- und Abgasemissionen verursache, als der andere Teil, einen zumindest gleichbedeutenden Teil der gesamten Anlag darstelle. Der Ausnahmetatbestand der Z 2 lit. c des Anhanges 1 des UVP-G 2000 sei somit hier nicht gegeben. Zwar könne eine Zerkleinerung in vielen Fällen eine notwendige Vorbereitung einer Sortierung sein, im gegenständlichen Fall könne von einer Zerkleinerung im Sinne einer ausschließlichen mechanischen Sortierung aber keine Rede sein. Dies ergäbe sich einerseits aus der historischen Betrachtung des UVP-G 2000, in dessen Fassung aus dem Jahr 1993 noch der Ausnahmetatbestand „Sortierung und Aufbereitung“ angeführt gewesen sei. Im UVP-G 2000 sei nur mehr der Begriff „Sortierung“ gewählt worden. Andererseits habe der Umweltsenat in seinen Entscheidungen „Oberpullendorf“, „Fußenach/Lustenau“ und „Häusle“ ausgesprochen, dass die Behandlungsschritte des Zerkleinerns oder Pressens von Abfällen nicht als mechanische Sortierung zu qualifizieren seien. Gleiches enthalte das Rundschreiben des zuständigen Ministeriums, Stand 16.02.2011, zum UVP-G 2000.Die Naturschutzanwältin für Vorarlberg macht in ihrem Rechtsmittel geltend, ein Teil der seit Ende der 1980er Jahre in Betrieb befindlichen Shredderanlage diene der Zerkleinerung und der Sortierung des eingebrachten Materials. Zum zweiten Teil bestehe eine Transportverbindung in Form eines Förderbandes, über welches keine Zu- oder Abfuhr von weiterem Material erfolge, sodass die Zerkleinerung, die die größeren Lärm- und Abgasemissionen verursache, als der andere Teil, einen zumindest gleichbedeutenden Teil der gesamten Anlag darstelle. Der Ausnahmetatbestand der Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 sei somit hier nicht gegeben. Zwar könne eine Zerkleinerung in vielen Fällen eine notwendige Vorbereitung einer Sortierung sein, im gegenständlichen Fall könne von einer Zerkleinerung im Sinne einer ausschließlichen mechanischen Sortierung aber keine Rede sein. Dies ergäbe sich einerseits aus der historischen Betrachtung des UVP-G 2000, in dessen Fassung aus dem Jahr 1993 noch der Ausnahmetatbestand „Sortierung und Aufbereitung“ angeführt gewesen sei. Im UVP-G 2000 sei nur mehr der Begriff „Sortierung“ gewählt worden. Andererseits habe der Umweltsenat in seinen Entscheidungen „Oberpullendorf“, „Fußenach/Lustenau“ und „Häusle“ ausgesprochen, dass die Behandlungsschritte des Zerkleinerns oder Pressens von Abfällen nicht als mechanische Sortierung zu qualifizieren seien. Gleiches enthalte das Rundschreiben des zuständigen Ministeriums, Stand 16.02.2011, zum UVP-G 2000.

1.4. Mit Berufungsmitteilung vom 26.3.2013 übermittelte der Umweltsenat die eingebrachten Berufungen der Projektwerberin zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass es den Berufungswerbern freistehe, innerhalb dieser Frist die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 67d AVG zu beantragen.1.4. Mit Berufungsmitteilung vom 26.3.2013 übermittelte der Umweltsenat die eingebrachten Berufungen der Projektwerberin zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass es den Berufungswerbern freistehe, innerhalb dieser Frist die Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, AVG zu beantragen.

Mit ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 11.04.2013 begehrt die Projektwerberin, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, den Berufungen - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - keine Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. Sie verweist darauf, dass der gegenständliche Shredder eine komplexe Anlage zur mechanischen Sortierung von Abfällen in mehreren Schritten darstelle. In der Sortierstufe 1 erfolge das Aufbrechen und der Aufschluss der Verbundstoffe und es würden die unterschiedlichen Materialien getrennt werden. Erst diese Zerkleinerung würde eine sortenreine mechanische Sortierung ermöglichen. Die Projektwerberin argumentiert unter Verweis auf Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 351f., dass die Ausnahme für Anlagen zur mechanischen Sortierung auch die vorgeschalteten Zerkleinerungsschritte zum Beispiel zur Trennung von Verbundstoffen umfassen würde. Weiters werde auf das Rundschreiben zum UVP-G 2000 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, GZ. BMLFUW-UW.1.4.2/0013-V/1/2011 vom 16.2.2011, S. 151 verwiesen, wonach notwendige Zerkleinerungsschritte (z.B. für die Trennung von Verbundstoffen) im Rahmen der Sortierung zulässig seien. Die von der Behörde 1. Instanz angeführte Entscheidung des Umweltsenates vom 13.9.2005, US 1B/2005/11-7, Fußach/Lustenau, beziehe sich auf die Trocknung von Abfällen, was eine thermische Behandlung darstelle und nicht – wie hier - auf eine Zerkleinerung.

1.5.              Mit Eingabe vom 7.5.2013 hat die Projektwerberin den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Dies wurde der Naturschutzanwältin für Vorarlberg im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Berufungswerberin hat in der Folge nicht auf der Durchführung dieser Verhandlung beharrt.

2.              Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1.              Zu den Berufungen des Ekkehard Muther und Erich Burschowsky:

Die Berufungswerber Ekkehard Muther und Erich Burschowsky haben am 1.3.2013 ihre als „Einspruch“ bezeichneten Berufungen gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22.1.2013 mittels E-Mail am letzten Tag der Berufungsfrist beim Umweltsenat eingebracht. Gem. § 63 Abs. 5 AVG gilt eine innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde statt bei der BehördeDie Berufungswerber Ekkehard Muther und Erich Burschowsky haben am 1.3.2013 ihre als „Einspruch“ bezeichneten Berufungen gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22.1.2013 mittels E-Mail am letzten Tag der Berufungsfrist beim Umweltsenat eingebracht. Gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG gilt eine innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde statt bei der Behörde

1. Instanz eingebrachte Berufung als rechtzeitige Einbringung. Die Weiterleitung an die erste Instanz kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 5.9.2001, Zl. 2001/04/0123) nicht auf Gefahr des Einschreiters erfolgen. Auf Grund dieser Erwägungen sind diese Berufungen daher als rechtzeitig eingebracht zu behandeln.

Die Berechtigung, eine Berufung zu erheben, steht demjenigen zu, dem in einem Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei i.S.d. § 8 AVG zukommt. Die Parteistellung ergibt sich dabei aus den jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften. Nur soweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, verschafft § 8 AVG den solcher Art Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei (VwGH 19.3.1996, Zl. 95/04/0214; US 5A/2011/7-4, Klagenfurt Stadion).Die Berechtigung, eine Berufung zu erheben, steht demjenigen zu, dem in einem Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei i.S.d. Paragraph 8, AVG zukommt. Die Parteistellung ergibt sich dabei aus den jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften. Nur soweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, verschafft Paragraph 8, AVG den solcher Art Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei (VwGH 19.3.1996, Zl. 95/04/0214; US 5A/2011/7-4, Klagenfurt Stadion).

Daraus ergibt sich, dass die Frage nach der Parteistellung ausgehend von der Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu lösen ist.Daraus ergibt sich, dass die Frage nach der Parteistellung ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu lösen ist.

Gemäß § 3 Abs. 7 1. Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand durch das Projekt verwirklicht wird. Im Feststellungsverfahren selbst haben gemäß § 3 Abs. 7 6. Satz UVP-G 2000 der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 enthält demgegenüber die Aufzählung der Personen/Institutionen, die im Genehmigungsverfahren Parteistellung genießen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, 1. Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand durch das Projekt verwirklicht wird. Im Feststellungsverfahren selbst haben gemäß Paragraph 3, Absatz 7, 6. Satz UVP-G 2000 der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 enthält demgegenüber die Aufzählung der Personen/Institutionen, die im Genehmigungsverfahren Parteistellung genießen.

Nach dem mit BGBl. I Nr. 77/2012 neu eingefügten § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Nachbarn wurde eine entsprechende Überprüfungsbefugnis nicht eingeräumt.Nach dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, neu eingefügten Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen, wenn die Behörde gemäß Absatz 7, feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Nachbarn wurde eine entsprechende Überprüfungsbefugnis nicht eingeräumt.

Der Gesetzgeber unterscheidet daher zwischen der Parteistellung bzw. Antragslegitimation im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7Der Gesetzgeber unterscheidet daher zwischen der Parteistellung bzw. Antragslegitimation im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7

1. und 6. Satz UVP-G 2000 einerseits sowie der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 andererseits.1. und 6. Satz UVP-G 2000 einerseits sowie der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 andererseits.

Die Aufzählung der Parteien in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, Pyhra; US 4A/2006/2, Arnoldstein Funpark; US 8A/2006/3, Mittersill; US 7B/2007/20, Pyhra II; US 7B/2010/4, Hofstätten/Raab; US 5A/2011/7, Klagenfurt Stadion; US 7A/2011/26, Donau Pilotprojekt Bad Deutsch Altenburg; US 1A/2013/2, Mitterdorf im Mürztal u.a.) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) – auch in Auseinandersetzung mit der RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung RL 2003/35/EG sowie mit den EuGH-Urteilen C-201/02, Delena Wells und C-75/08 Mellor wiederholt entschieden haben, eine abschließende. Es kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02).Die Aufzählung der Parteien in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, Pyhra; US 4A/2006/2, Arnoldstein Funpark; US 8A/2006/3, Mittersill; US 7B/2007/20, Pyhra römisch zwei; US 7B/2010/4, Hofstätten/Raab; US 5A/2011/7, Klagenfurt Stadion; US 7A/2011/26, Donau Pilotprojekt Bad Deutsch Altenburg; US 1A/2013/2, Mitterdorf im Mürztal u.a.) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) – auch in Auseinandersetzung mit der RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung RL 2003/35/EG sowie mit den EuGH-Urteilen C-201/02, Delena Wells und C-75/08 Mellor wiederholt entschieden haben, eine abschließende. Es kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02).

In Fortsetzung der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes und des Umweltsenates kommt den Nachbarn keine Parteistellung im Feststellungsverfahren betreffend das gegenständliche Vorhaben zu. Die Berufungen des Ekkehard Muther und Erich Burschowsky waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.2.              Zur Berufung der Naturschutzanwältin für Vorarlberg und zur Frage der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens:

2.2.1.              Gegen den eingangs angeführten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Naturschutzanwältin für Vorarlberg, der gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung im Feststellungsverfahren zukommt.2.2.1. Gegen den eingangs angeführten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Naturschutzanwältin für Vorarlberg, der gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung im Feststellungsverfahren zukommt.

Nach Auffassung der Berufungswerberin Naturschutzanwältin für Vorarlberg ergebe sich aus der technischen Betrachtung, dem allgemeinen Sprachverständnis, der Entstehungsgeschichte des UVP-G und der Judikatur, dass der Begriff der „mechanischen Sortierung“ den Vorgang der „Zerkleinerung“ nicht umfasse.

2.2.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stellt sich dem Umweltsenat wie folgt dar:

Die Projektwerberin betreibt an ihrem Betriebsstandort verschiedene Anlagen zur Sammlung, Lagerung, Sortierung, Aufbereitung und sonstigen Behandlung von Abfällen.

Gemäß der Verhandlungsschrift der Abteilung Abfallwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 09.07.2012, Zl. VIe- 52.0208, leitet sich der Grundkonsens für die Anlage aus den dort, S. 5f, angeführten Bescheiden ab. Auf diese Aufzählung wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Diesen Bescheiden ist zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche Anlage für die Zerkleinerung und Sortierung von Mischschrott - unter anderem insbesondere auch Alt-Kraftfahrzeuge – verwendet wird.

Das Vorhaben wird im angefochtenen Bescheid wie folgt beschrieben:

„Der Jahresdurchsatz des Shredders soll von derzeit 80.000 auf 115.000 t erhöht werden. Die ursprünglich eingereichte Erhöhung auf 150.000 t wurde später eingeschränkt [s. Schreiben der Abt. VIe vom 17.07.2012]. Zur Funktionsweise der Shredderanlage hat die Projektwerberin folgende Angaben gemacht: Das am Shreddervorplatz entladene Material wird je nach Größe mit einem Bagger oder von Beschäftigten vorsortiert. Auf Grund ihrer Größe oder ihrer Materialeigenschaften nicht shredderfähige Teile werden aussortiert. Das shredderfähige Material gelangt über ein Fließband in den Shredder, in dem es in faustgroße Stücke zerkleinert wird. Der eigentliche Shredder ist ein mit Hämmern versehener Rotor, der sich mit einer Geschwindigkeit von 600 U/min dreht. Das Shreddern [Zerkleinern] dient nach Angaben der Antragstellerin dem Öffnen bzw. Aufschließen des Materialverbundes, damit eine effiziente sortenreine mechanische Sortierung möglich ist.“„Der Jahresdurchsatz des Shredders soll von derzeit 80.000 auf 115.000 t erhöht werden. Die ursprünglich eingereichte Erhöhung auf 150.000 t wurde später eingeschränkt [s. Schreiben der Abt. römisch sechs e vom 17.07.2012]. Zur Funktionsweise der Shredderanlage hat die Projektwerberin folgende Angaben gemacht: Das am Shreddervorplatz entladene Material wird je nach Größe mit einem Bagger oder von Beschäftigten vorsortiert. Auf Grund ihrer Größe oder ihrer Materialeigenschaften nicht shredderfähige Teile werden aussortiert. Das shredderfähige Material gelangt über ein Fließband in den Shredder, in dem es in faustgroße Stücke zerkleinert wird. Der eigentliche Shredder ist ein mit Hämmern versehener Rotor, der sich mit einer Geschwindigkeit von 600 U/min dreht. Das Shreddern [Zerkleinern] dient nach Angaben der Antragstellerin dem Öffnen bzw. Aufschließen des Materialverbundes, damit eine effiziente sortenreine mechanische Sortierung möglich ist.“

Nach den vorgelegten Projektunterlagen umfasst das Vorhaben der Projektwerberin im Wesentlichen zwei Maßnahmen, nämlich einerseits die Installation einer neuen Filteranlage zur Reinigung der Shredderabluft, sowie andererseits die Kapazitätserhöhung der Shredderanlage.

Folgende anschließende Trennschritte finden statt:

  • -Strichaufzählung
    Direkt im Shredder werden der entstehende Staub und die sog. Shredderleichtfraktion abgesogen. Mittels eines Trockenzyklons werden diese beiden Fraktionen voneinander getrennt, wobei die Shredderleichtfraktion in weiterer Folge mit einem Sieb in zwei Größenfraktionen getrennt wird.

  • -Strichaufzählung
    Der Hauptteil des geshredderten Materials fällt auf einen sog. Vibrationsförderer. Dieser führt zu einem Windsichter, der eine Trennung in schwerere und leichtere Teile vornimmt. Die noch mit schwerem Müll verunreinigte schwere Fraktion gelangt zur Magnetabscheidung, die Eisen von Nichteisen (NE) trennt. Das Nichteisen fällt auf ein Austrageband und wird in Lagerboxen zwischengelagert. Anschließend wird es durch eine Siebanlage für die Weiterverarbeitung in verschiedene Korngrößen geteilt (0-15, 15-25, 25-60 und 60-100 mm).

  • -Strichaufzählung
    Die einzelnen Siebfraktionen werden der Wirbelstromanlage zugeführt (nicht mehr Teil der Shredderanlage), wo eine Trennung in die verschiedenen NEMetalle erfolgt. Leichte folienartige Materialien werden mit einer Art Windsichter von den schwereren getrennt. Letztere kommen zu einem Schwingsieb (Trennung < 15mm und > 15mm). Die Fraktion > 15mm kommt zu einer Magnettrommel, die alle Eisen- und Stahlteile bzw. magnetische Verbundmaterialien aussortiert. Die nicht magnetische Fraktion kommt zum Nichteisen-Scheider (Wirbelstromscheider), an dem eine weitere Trennung in 3 Fraktionen erfolgt (z.B. sortenreine Nichteisenmetalle). Die beiden Nichteisenfraktionen werden nun noch händisch sortiert.

  • -Strichaufzählung
    Die magnetisch gewonnene Eisenfraktion wird manuell sortiert.

In weiteren im Feststellungsverfahren vorgelegten Unterlagen der Projektwerberin wird der Prozess nochmals ausführlich beschrieben und eine schematische Darstellung der Anlage bzw. des Verfahrensablaufes vorgelegt. Insbesondere wird dargelegt, dass die Zerkleinerung in der Sortierstufe 1 integriert sei. Unter dieser Zerkleinerung sei das Aufbrechen und der Aufschluss der Verbundstoffe zu verstehen, bei der die unterschiedlichen Materialien (z.B. bei Waschmaschinen, Trocknern, Fahrrädern etc.) getrennt würden. Weiters entspreche es gerade dem Wesen einer Sortieranlage, dass die Verbundmaterialien zuerst aufgeschlossen und getrennt werden müssten, bevor diese einer Sortierung zugänglich seien.

2.2.3. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.2.2.3. Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Nach Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 sind sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d einer UVP zu unterziehen, ausgenommen sind „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“.Nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 sind sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d einer UVP zu unterziehen, ausgenommen sind „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“.

Gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist die Änderung von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer UVP zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist die Änderung von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer UVP zu unterziehen.

Das Vorhaben der Projektwerberin umfasst die Installation einer neuen Filteranlage zur Reinigung der Shredderabluft sowie die Erhöhung des Jahresdurchsatzes der Shredderanlage von 80.000 t/a auf 115.000 t/a. Es ist zu prüfen, ob durch die beantragten und zu beurteilenden Änderungen einschließlich der Kapazitätsausweitung des Shredderbetriebes auf insgesamt 115.000 t/a die oben angeführten Tatbestände erfüllt und folglich eine UVP hierfür erforderlich ist.

Die bestehende bewilligte Anlage überschreitet mit einer Kapazität von 80.000 t/a bereits den Schwellenwert des Anhanges 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000. Durch die beantragte Konsenserhöhung wird ebenfalls der Schwellenwert von 35.000 t/a erreicht.Die bestehende bewilligte Anlage überschreitet mit einer Kapazität von 80.000 t/a bereits den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000. Durch die beantragte Konsenserhöhung wird ebenfalls der Schwellenwert von 35.000 t/a erreicht.

Wie auch die Vorarlberger Landesregierung im angefochtenen Bescheid zutreffend festhält, ist bei der Verwirklichung der hier zu beurteilenden Änderung eine Kapazitätsausweitung von 80.000 t/a auf 115.000 t/a und somit eine UVP-pflichtige Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des Schwellenwertes von 35.000 t/a vorgesehen.

Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 enthält jedoch einen mit zwei alternativen Merkmalen versehenen Ausnahmetatbestand, der bestimmte Vorhaben dieses Vorhabenstyps von der UVP-Pflicht ausnimmt: „ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“. Es ist daher weiters zu prüfen, ob das zu beurteilende Vorhaben unter den Ausnahmetatbestand der Z 2 lit. c fällt.Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 enthält jedoch einen mit zwei alternativen Merkmalen versehenen Ausnahmetatbestand, der bestimmte Vorhaben dieses Vorhabenstyps von der UVP-Pflicht ausnimmt: „ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“. Es ist daher weiters zu prüfen, ob das zu beurteilende Vorhaben unter den Ausnahmetatbestand der Ziffer 2, Litera c, fällt.

Die Subsumierung des gegenständlichen Vorhabens unter das Tatbestandsmerkmal „ausschließlich stoffliche Verwertung“ kommt, – wie dies schon die Behörde 1. Instanz in ihrem Bescheid feststellte – nicht in Frage, da aus der antragsgegenständlichen Anlage nicht deutlich überwiegend direkt verwertbare Produkte hervorgehen. Eine Ausnahme von der UVP-Pflicht gem. Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 wäre jedoch dann gegeben, wenn eine Subsumtion unter den Ausnahmetatbestand der „mechanischen Sortierung“ erfolgen kann.Die Subsumierung des gegenständlichen Vorhabens unter das Tatbestandsmerkmal „ausschließlich stoffliche Verwertung“ kommt, – wie dies schon die Behörde 1. Instanz in ihrem Bescheid feststellte – nicht in Frage, da aus der antragsgegenständlichen Anlage nicht deutlich überwiegend direkt verwertbare Produkte hervorgehen. Eine Ausnahme von der UVP-Pflicht gem. Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 wäre jedoch dann gegeben, wenn eine Subsumtion unter den Ausnahmetatbestand der „mechanischen Sortierung“ erfolgen kann.

2.2.4. Die Begriffe des UVP-G 2000 sind nach den Kriterien dieses Gesetzes auszulegen (US 8/1997/2-51, Untersiebenbrunn; US 9/1999/7-31, Kühtai; US 2/2000/15-15, Frohnleiten; US 2A/2001/9- 12, Oberpullendorf II). (Nur) wo Begriffe verwendet werden, die im UVP-G 2000 selbst nicht definiert werden, ist nach der Rechtsprechung des Umweltsenats auf idente Begriffe in den Materiengesetzen und deren Interpretation zurückzugreifen (US 7/1997/4-13, Donau-Machland; US 2/2000/15-15, Frohnleiten, US 2A/2001/9-12, Oberpullendorf II).2.2.4. Die Begriffe des UVP-G 2000 sind nach den Kriterien dieses Gesetzes auszulegen (US 8/1997/2-51, Untersiebenbrunn; US 9/1999/7-31, Kühtai; US 2/2000/15-15, Frohnleiten; US 2A/2001/9- 12, Oberpullendorf römisch zwei). (Nur) wo Begriffe verwendet werden, die im UVP-G 2000 selbst nicht definiert werden, ist nach der Rechtsprechung des Umweltsenats auf idente Begriffe in den Materiengesetzen und deren Interpretation zurückzugreifen (US 7/1997/4-13, Donau-Machland; US 2/2000/15-15, Frohnleiten, US 2A/2001/9-12, Oberpullendorf römisch zwei).

Der im UVP-G 2000 nicht näher definierte Begriff „mechanische Sortierung“ wird im Abfallwirtschaftsgesetz nicht verwendet, so dass aus dem AWG 2002 keine Anhaltspunkte für dessen Auslegung gewonnen werden können. Es ist demnach – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – das „autonome“ Begriffsverständnis des UVP-G 2000 zu ermitteln (vgl. Bergthaler in Ennöckl/N.Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3, Präambel Anh 1 Rz 5).Der im UVP-G 2000 nicht näher definierte Begriff „mechanische Sortierung“ wird im Abfallwirtschaftsgesetz nicht verwendet, so dass aus dem AWG 2002 keine Anhaltspunkte für dessen Auslegung gewonnen werden können. Es ist demnach – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – das „autonome“ Begriffsverständnis des UVP-G 2000 zu ermitteln vergleiche Bergthaler in Ennöckl/N.Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3, Präambel Anh 1 Rz 5).

Die Entstehungsgeschichte des UVP-G 2000 sowie der Wortlaut des gegenständlichen Ausnahmetatbestands im Vergleich zur Wortwahl der früheren Fassung nach dem UVP-G 1993 und ebenso die Materialien zu dieser Ausnahmebestimmung zeigen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmen von der UVP-Pflicht gegenüber der Regelung des UVP-G 1993 weiter einschränken wollte. Waren im UVP-G 1993 generell „Aufbereitungs- und Sortierungsanlagen“ ausgenommen, sind nunmehr allein Anlagen „zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“ ausgenommen. Die Materialien (IA 168/A, 21. GP) betonen, dass – zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen – nunmehr auch Aufbereitungsanlagen von der UVP-Pflicht erfasst seien.Die Entstehungsgeschichte des UVP-G 2000 sowie der Wortlaut des gegenständlichen Ausnahmetatbestands im Vergleich zur Wortwahl der früheren Fassung nach dem UVP-G 1993 und ebenso die Materialien zu dieser Ausnahmebestimmung zeigen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmen von der UVP-Pflicht gegenüber der Regelung des UVP-G 1993 weiter einschränken wollte. Waren im UVP-G 1993 generell „Aufbereitungs- und Sortierungsanlagen“ ausgenommen, sind nunmehr allein Anlagen „zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“ ausgenommen. Die Materialien (IA 168/A, 21. Gesetzgebungsperiode betonen, dass – zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen – nunmehr auch Aufbereitungsanlagen von der UVP-Pflicht erfasst seien.

Eine enge Auslegung des Begriffs „mechanische Sortierung“ ist daher nicht nur deshalb angebracht, weil es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, der grundsätzlich eng auszulegen ist, sondern ist auch wegen der dargestellten Neufassung der Ausnahmebestimmung geboten.

Auch die lexikalische Definition des Sortierens spricht gegen eine Zerkleinerung als mechanische Sortierung, wie der US anlässlich einer Entscheidung zur Trocknung von Abfällen, US 1B/2005/11-7, Fußach-Lustenau, 13.9.2005 (VwGH 26.1.2006, Zl. 2005/07/0144) ausgesprochen hat:

„Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die in der Anlage vorgenommenen Schritte der Zerkleinerung als mechanische Sortierung qualifiziert werden können. Gegen eine Qualifikation der Zerkleinerung als Sortierung spricht die fachsprachliche und lexikalische Definition des Sortierens als bloßes ´Ordnen´ an Hand bestimmter Merkmale und die davon im Sprachgebrauch unterschiedene Zerteilung von Stoffen. Zwar mag die Zerkleinerung – wie das abfalltechnische Gutachten ausführt – notwendig für die Sortierung sein und insoweit als Teil der mechanischen Sortierung angesehen werden können. Die oben dargelegte Entstehungsgeschichte der Ausnahmeregelung und der Charakter als Ausnahmetatbestand sprechen eher dafür, die Behandlungsschritte des Zerkleinerns oder Pressens von Abfällen nicht als ‚mechanische Sortierung‘ zu qualifizieren.“

Auch die Literatur vertritt ganz überwiegend - Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G, 180f.; Altenburger/Berger, UVP-G2 (2010), Anh 1 Rz 40; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Anh 1 Z 2 Rz 14; Bergthaler in Ennöckl/Raschauer N./Bergthaler (Hrsg), UVP-G³ (2013), Anh 1 Z 2 Rz 3 –, wenngleich z.T. kritisch – Schmelz/Schwarzer; Bergthaler, aaO – die Auffassung, dass als Anlagen zur mechanischen Sortierung lediglich Anlagen erfasst sind, in denen nur eine Trennung der Bestandteile des Abfalls erfolgt, jedoch die Bestandteile (Stoffe) sowie die jeweiligen Stoffarten unverändert bleiben (z.B. Trennung von Bestandteilen des Abfalls mittels Elektromagneten, Windsichtung, händischer Sortierung) und insofern die Zerkleinerung von Abfällen von der Ausnahmebestimmung für Anlagen zur mechanischen Sortierung nicht umfasst ist.Auch die Literatur vertritt ganz überwiegend - Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G, 180f.; Altenburger/Berger, UVP-G2 (2010), Anh 1 Rz 40; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Anh 1 Ziffer 2, Rz 14; Bergthaler in Ennöckl/Raschauer N./Bergthaler (Hrsg), UVP-G³ (2013), Anh 1 Ziffer 2, Rz 3 –, wenngleich z.T. kritisch – Schmelz/Schwarzer; Bergthaler, aaO – die Auffassung, dass als Anlagen zur mechanischen Sortierung lediglich Anlagen erfasst sind, in denen nur eine Trennung der Bestandteile des Abfalls erfolgt, jedoch die Bestandteile (Stoffe) sowie die jeweiligen Stoffarten unverändert bleiben (z.B. Trennung von Bestandteilen des Abfalls mittels Elektromagneten, Windsichtung, händischer Sortierung) und insofern die Zerkleinerung von Abfällen von der Ausnahmebestimmung für Anlagen zur mechanischen Sortierung nicht umfasst ist.

Demgegenüber vertritt die Behörde 1. Instanz - wie auch die Projektwerberin in ihrer Berufungsbeantwortung - die Rechtsauffassung, wonach der Ausnahmetatbestand für Anlagen zur mechanischen Sortierung in Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 auch vorgeschaltete Zerkleinerungsschritte umfasse.Demgegenüber vertritt die Behörde 1. Instanz - wie auch die Projektwerberin in ihrer Berufungsbeantwortung - die Rechtsauffassung, wonach der Ausnahmetatbestand für Anlagen zur mechanischen Sortierung in Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 auch vorgeschaltete Zerkleinerungsschritte umfasse.

Diese Auffassung stützt sich auf die Äußerung von Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, S. 351f, hinsichtlich der mechanischen Sortierung seien auch „notwendige Zerkleinerungsschritte (z.B. zur Trennung von Verbundstoffen [….] zulässig“ sowie auf entsprechende Aussagen der Vollzugspraxis (siehe das dzt. gültige Rundschreiben des BMLFUW zum UVP-G 2000, GZ BMLFUW-UW.1.4.2/0013-V/1/2011 vom 16.2.2011, S. 151, und eine von der Abteilung Abfallwirtschaft des Amts der Vorarlberger Landesregierung mitgeteilte Auffassung des Bund-Länder Arbeitskreises AWG 2002 - Anlagenrecht).

Zur Klärung ihres Rechtsstandpunktes hat die Behörde 1. Instanz einen abfalltechnischen Amtssachverständigen um Stellungnahme zur Frage der technischen Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit der Zerkleinerungsschritte mit Blick auf die nachfolgende Sortierung ersucht. Als Ergebnis ihrer Ermittlungen hält die Behörde fest, dass in der Praxis vielfach eine Sortierung ohne vorgeschaltete Zerkleinerung nicht effizient sei. Im gegenständlichen Fall mache die Zerkleinerung die Sortierung erst möglich. Der Ausnahmetatbestand lasse sich offenbar auch nicht damit erklären, dass Sortierprozesse per se geringere Umweltauswirkungen hätten. Die Vorarlberger Landesregierung kommt daher zum Schluss, „dass der Tatbestand der ‚ausschließlichen mechanischen Sortierung‘ jedenfalls im gegenständlichen Fall – den vorgeschalteten Zerkleinerungsschritt umfasst“.

Nach Ansicht des Umweltsenats kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, inwieweit vorgelagerte Zerkleinerungsschritte von untergeordneter Bedeutung - zum Beispiel zur Trennung von Verbundstoffen - als Teil der von der UVP-Pflicht ausgenommenen mechanischen Sortierung angesehen werden können (siehe z.B. das in der Stellungnahme des abfalltechnischen Sachverständigen, S. 2 angesprochene Beispiel des Shredderns von Dosen aus der Kommunalsammlung). Gegenständlich handelt es sich um eine Großshredderanlage für Mischschrott einschließlich Alt-Kfz, in der die der Sortierung vorgelagerten Aufschließungs- und Zerkleinerungsschritte nicht als bloße „mechanische Sortierung“ qualifiziert werden können.

Dass die Zerkleinerung aus technischer Sicht und zur Effizienz der Sortierung erforderlich ist, wie dies der abfalltechnische Sachverständige in seiner Stellungnahme ausführt, wird damit nicht in Frage gestellt. Dass die Zerkleinerung vom Ausnahmetatbestand in Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht erfasst ist, führt aber entgegen den Ausführungen der Behörde 1. Instanz nicht den Sortierprozess ad absurdum, sondern unterwirft diesen – jedenfalls nach der aktuell geltenden Fassung des UVP-G 2000 - einer UVP-Pflicht, wie dies auch für andere Behandlungsanlagen von nicht gefährlichen Abfällen ab einer bestimmten Dimension (35.000 t/a) der Fall ist.Dass die Zerkleinerung aus technischer Sicht und zur Effizienz der Sortierung erforderlich ist, wie dies der abfalltechnische Sachverständige in seiner Stellungnahme ausführt, wird damit nicht in Frage gestellt. Dass die Zerkleinerung vom Ausnahmetatbestand in Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht erfasst ist, führt aber entgegen den Ausführungen der Behörde 1. Instanz nicht den Sortierprozess ad absurdum, sondern unterwirft diesen – jedenfalls nach der aktuell geltenden Fassung des UVP-G 2000 - einer UVP-Pflicht, wie dies auch für andere Behandlungsanlagen von nicht gefährlichen Abfällen ab einer bestimmten Dimension (35.000 t/a) der Fall ist.

Wenn die Behörde im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der abfalltechnischen Stellungnahme im Übrigen darauf hinweist, dass Sortierprozesse nicht per se geringere Umweltauswirkungen haben als eine Zerkleinerung, so wird dies nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Allerdings zeigt der im vorliegenden Fall geplante Einbau eines Filters zur Reduktion von Kohlenwasserstoffen, dass über die in der abfalltechnischen Stellungnahme primär angeführten Lärm- und Staubemissionen hinaus auch sonstige Umweltauswirkungen von Shreddervorgängen den Gesetzgeber zu einer unterschiedlichen UVP-rechtlichen Behandlung der Zerkleinerung und der bloßen Sortierung veranlasst haben könnten; hier: die Emission von Kohlenwasserstoffen, also organischen Schadstoffen.

Die verfahrensgegenständliche Anlage, deren Kapazitätserweiterung zur Zerkleinerung von Abfällen begehrt wird, ist daher nach der geltenden Fassung des Anhanges 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht als von der UVP-Pflicht ausgenommene Anlage zur (ausschließlich) mechanischen Sortierung von nicht gefährlichen Abfällen zu qualifizieren.Die verfahrensgegenständliche Anlage, deren Kapazitätserweiterung zur Zerkleinerung von Abfällen begehrt wird, ist daher nach der geltenden Fassung des Anhanges 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht als von der UVP-Pflicht ausgenommene Anlage zur (ausschließlich) mechanischen Sortierung von nicht gefährlichen Abfällen zu qualifizieren.

2.2.5. Gemäß Anhang 1 Z 3 lit. a UVP-G 2000 sind Anlagen zur Lagerung von Altkraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10.000 t einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.2.2.5. Gemäß Anhang 1 Ziffer 3, Litera a, UVP-G 2000 sind Anlagen zur Lagerung von Altkraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10.000 t einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.

Die verfahrensgegenständliche Shredderanlage wird für die Zerkleinerung und Sortierung von Mischschrott u.a. mit Alt-Kfz verwendet. Eine Erweiterung der Gesamtlagerkapazität der Shredderanlage ist nach dem eingereichten Vorhaben (derzeit) nicht beabsichtigt. Ermittlungen dahingehend, ob mit der geplanten Kapazitätserhöhung der Shredderanlage zwingend eine Erweiterung der Lagerungskapazität für Alt-Kfz einhergeht, waren, da nach Ansicht des Umweltsenats jedenfalls der Tatbestand nach Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 erfüllt ist, nicht vorzunehmen.Die verfahrensgegenständliche Shredderanlage wird für die Zerkleinerung und Sortierung von Mischschrott u.a. mit Alt-Kfz verwendet. Eine Erweiterung der Gesamtlagerkapazität der Shredderanlage ist nach dem eingereichten Vorhaben (derzeit) nicht beabsichtigt. Ermittlungen dahingehend, ob mit der geplanten Kapazitätserhöhung der Shredderanlage zwingend eine Erweiterung der Lagerungskapazität für Alt-Kfz einhergeht, waren, da nach Ansicht des Umweltsenats jedenfalls der Tatbestand nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 erfüllt ist, nicht vorzunehmen.

2.2.6. Da der Ausnahmetatbestand des Anhanges 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht erfüllt ist und daher eine UVP-pflichtige Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des Schwellenwertes nach § 3 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 vorgesehen ist, war der Berufung der Naturschutzanwältin für Vorarlberg Folge zu geben und der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22.01.2013 insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass für das Vorhaben der Loacker Recycling GmbH, den Jahresdurchsatz der Shredderanlage von derzeit 80.000 auf 115.000 t zu erhöhen, gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 i. V.m. Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.2.2.6. Da der Ausnahmetatbestand des Anhanges 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht erfüllt ist und daher eine UVP-pflichtige Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des Schwellenwertes nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 vorgesehen ist, war der Berufung der Naturschutzanwältin für Vorarlberg Folge zu geben und der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22.01.2013 insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass für das Vorhaben der Loacker Recycling GmbH, den Jahresdurchsatz der Shredderanlage von derzeit 80.000 auf 115.000 t zu erhöhen, gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf.m. Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Schlagworte

Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung (von nicht gefährlichen Abfällen); Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen; Berufungsbehörde, Anbringen, Weiterleitung; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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