TE Umse Bescheid 2013/11/26 US 1B/2012/2031

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Veröffentlicht am 26.11.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs3
AVG §13 Abs8
AVG §66 Abs4
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §13 Abs3
WRG 1959 §15
WRG 1959 §30c
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
QZV Ökologie OG
FFH-RL 92/43/EWG
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30c heute
  2. WRG 1959 § 30c gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30c gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 30c gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Betrifft: Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Klaus-Dieter Gosch als Vorsitzenden sowie Dr. Verena Madner als Berichterin und Mag. Franz Csillag als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen folgender Berufungswerber:

  1. 1.Ziffer eins
    Lenhart Heide,
  2. 2.Ziffer 2
    Koinigg Ingrid,
  3. 3.Ziffer 3
    Koinigg Michael,
  4. 4.Ziffer 4
    Arbeiterfischereiverein Graz,
  5. 5.Ziffer 5
    Naturschutzbund Steiermark,
  6. 6.Ziffer 6
    Umweltanwältin für das Land Steiermark,
  7. 7.Ziffer 7
    Umweltdachverband,
  8. 8.Ziffer 8
    Marktgemeinde Gratkorn.

gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2012, Zl. ABT13-11.10-123/2009-178, mit dem die Genehmigung für Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlage Kraftwerk

Gratkorn erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

I.              Die Berufungen von Heide Lenhard sowie Ingrid und Michael Koinigg werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Berufungen von Heide Lenhard sowie Ingrid und Michael Koinigg werden als unbegründet abgewiesen.

II.              Die Berufung des Arbeiterfischereivereins Graz wird, soweit damit nicht Maßnahmen zum Schutz der Fischerei geltend gemacht werden, als unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung der Behörde erster Instanz vorbehalten werden.römisch zwei. Die Berufung des Arbeiterfischereivereins Graz wird, soweit damit nicht Maßnahmen zum Schutz der Fischerei geltend gemacht werden, als unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung der Behörde erster Instanz vorbehalten werden.

III.              Die Berufungen des Naturschutzbundes Steiermark, der Umweltanwältin für das Land Steiermark, des Umweltdachverbands und der Marktgemeinde Gratkorn werden als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Berufungen des Naturschutzbundes Steiermark, der Umweltanwältin für das Land Steiermark, des Umweltdachverbands und der Marktgemeinde Gratkorn werden als unbegründet abgewiesen.

IV.              Aufgrund der im Zuge des Verfahrens vorgenommenen Projektänderung wird der angefochtene Bescheid, der im Übrigen unverändert bestätigt wird, wie folgt abgeändert und das Vorhaben nach folgenden Maßgaben genehmigt:römisch vier. Aufgrund der im Zuge des Verfahrens vorgenommenen Projektänderung wird der angefochtene Bescheid, der im Übrigen unverändert bestätigt wird, wie folgt abgeändert und das Vorhaben nach folgenden Maßgaben genehmigt:

Änderung des Spruchteils I (Genehmigung des Vorhabens):Änderung des Spruchteils römisch eins (Genehmigung des Vorhabens):

„Der VERBUND Hydro Power AG und der STEWEAG-STEG GmbH, beide vertreten durch die Schwartz HUBER-MEDEK und PARTNER Rechtsanwälte OG. in 1010 Wien, Stubenring Nr. 2, wird nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“ nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektunterlagen sowie der mit Schriftsatz vom 11.12.2012 übermittelten Projektänderung samt den mit einem Vidierungsvermerk des Umweltsenates versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung der unten angeführten Nebenbestimmungen erteilt.“

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 und 17 i.V.m. Anhang 1 Z 30; § 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000); BGBl. 697/1993 i. d.g.F.;Paragraphen 3 und 17 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30,; Paragraph 19, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000); Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, i. d.g.F.;

§§ 12, 12a, 13, 15, 30c, 31c, 102, 104a, 105 Wasserrechtsgesetz (WRG 1959), BGBl. 215/1959 i.d.g.F.;Paragraphen 12, 12 a, 13, 15, 30 c, 31 c, 102, 104 a, 105, Wasserrechtsgesetz (WRG 1959), Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, i.d.g.F.;

§§ 5, 12 Umweltsenatsgesetz (USG 2000); BGBl. 114/2000 i.d.g.F.;Paragraphen 5, 12, Umweltsenatsgesetz (USG 2000); Bundesgesetzblatt 114 aus 2000, i.d.g.F.;

§ 13 Abs. 8; § 37, 39 Abs. 2; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1991 i.d.g.F.Paragraph 13, Absatz 8,; Paragraph 37, 39, Absatz 2,; Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, i.d.g.F.

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

1.1.              Das Verfahren in erster Instanz:

Die VERBUND-Austrian Hydro Power AG und STEWEAG-STEG GmbH (kurz Projektwerberin) haben am 10.9.2009 den Antrag auf Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“ bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz eingebracht.

Das Projekt sieht vor, an der mittleren Mur nördlich von Graz ein Wasserkraftwerk zu errichten und zu betreiben. Das Kraftwerk soll bei einer (Brutto-)Fallhöhe von 6,46 m und einer Ausbauwassermenge von 205 m3/s eine Ausbauleistung von rund 11 MW und eine gesicherte Leistung von 3 MW aufweisen. Der Unterwasserbereich wird auf einer Länge von rund 1.310 m eingetieft (max. 3 m). Die technische Stauraumlänge beträgt 3.260 m bei MQ.

Dieser Genehmigungsantrag wurde im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung des Einreichprojektes entsprechend einem behördlichen Verbesserungsauftrages modifiziert und ergänzt (Schriftsatz vom 24.2.2010).

Mit Edikt vom 19.4.2010 wurde der verfahrenseinleitende Antrag kundgemacht, die Projektunterlagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Die Behörde erster Instanz beauftragte Sachverständige der einzelnen betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung der notwendigen Teilgutachten. Das Umweltverträglichkeitsgutachten (kurz UV-GA) wurde im Februar bzw. März 2011 vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

Die öffentliche mündliche Verhandlung fand von 30.3. bis 31.3.2011 statt. Da in der mündlichen Verhandlung das Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen werden konnte, wurden weitere ergänzende Stellungnahmen eingeholt.

Die von der Projektwerberin aus Anlass der mündlichen Verhandlung vorgelegten Projektmodifikationen (Schriftsatz vom 1.7.2011) sowie die ergänzenden Gutachten wurden mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme aufgelegt.

Am 10.8.2012 erließ die Behörde erster Instanz den angefochtenen Genehmigungsbescheid und erteilte der Projektwerberin nach Maßgabe der dem Bescheid zugrundeliegenden Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben.

1.2.              Das Verfahren vor dem Umweltsenat:

Gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz haben insgesamt acht Berufungswerber fristgerecht Berufung an den Umweltsenat erhoben. Die Berufungen wurden der Projektwerberin mit Schriftsatz vom 28.11.2012 zur Kenntnis gebracht. Diese hat dazu fristgerecht eine Berufungsbeantwortung eingebracht.

Die Projektwerberin übermittelte mit Schriftsatz vom 11.12.2012 eine Projektänderung, mit welcher der Verschlechterung der Hochwasser-abflussverhältnisse durch die Verwirklichung des Kraftwerkes im Bereich des Dult- und Felberbaches begegnet werden soll. Die von der Marktgemeinde Gratkorn im Jahr 2012 beauftragten Untersuchungen zur Hochwasserzufuhr des Dult- und Felberbaches hatten eine Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse dieses Bereichs im Vergleich zum Ist-Zustand ergeben.

Aufgrund dieser Projektänderung sah sich der Umweltsenat dazu veranlasst, ein ergänzendes wasserbauliches Gutachten des Amtssachverständigen (ASV) DI Saler einzuholen. Der Gutachtensauftrag dazu erging mit Schriftsatz vom 15.2.2013.

In mehreren Berufungen, insbesondere in der Berufung der Marktgemeinde Gratkorn, die dazu auch ein technisch-geologisches Gutachten von Mag. Neubauer sowie ein Gutachten der Hydrologischen Untersuchungsstelle Salzburg - jeweils vom September 2012 - vorlegte, wurden die Auswirkungen des Kraftwerkbetriebes auf das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung thematisiert. Der ASV für Hydrogeologie, Mag. Rauch, wurde daher mit Schreiben vom 26.2.2013 ersucht, zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 19.4.2013 übermittelte DI Saler seine ergänzende wasserbauliche Stellungnahme und DI Rauch das hydrogeologische Gutachten vom 22.4.2013. Beide Gutachtensergänzungen sowie die von der Projektwerberin eingebrachte Projektänderung wurden den Parteien mit Schriftsatz vom 23.4.2013 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.

Stellungnahmen hierzu langten vom Arbeiterfischereiverein, der Umweltanwältin, der Marktgemeinde Gratkorn (inklusive eines neuerlichen Gutachtens von Mag. Neubauer vom 14.5.2013) sowie vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan ein. Diese Stellungnahmen wurden der Projektwerberin mit Schreiben vom 24.5.2013 zur Kenntnis gebracht.

Am 18.6.2013 führte der Umweltsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der alle Berufungswerber, die Projektwerberin, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, das Arbeitsinspektorat Graz, die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, das Amt der Steiermärkischen Landesregierung und die Standortgemeinden Gratkorn, Gratwein, Graz und Judendorf-Straßengel geladen wurden.

Zudem nahmen auf Aufforderung des Umweltsenats die ASV DI Saler, Mag. Rauch, Mag. Friehs und DI Jilek zur Behandlung der Themenbereiche Wasserbautechnik, Hydrogeologie, Gewässerökologie und Energie an der Verhandlung teil.

In der Verhandlung hatten alle erschienenen Berufungswerber die Möglichkeit, ihr Berufungsvorbringen darzustellen und die anwesenden Sachverständigen zu befragen.

Die Verhandlungsschrift wurde am 27.6.2013 übermittelt. Nach deren Versendung langten beim Umweltsenat Protokollrügen des Naturschutzbundes Steiermark und der Marktgemeinde Gratkorn ein.

Im Rahmen dieser Berichtigungen wurde dem Umweltsenat zudem ein Zeitungsbericht der Kleinen Zeitung vom 4.7.2013 zu Kenntnis gebrachte, der durch das Kraftwerk Gössendorf bedingte aktuell erhöhte Grundwasserstände im Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben thematisierte.

2.              Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1.              Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit von Berufungen:

Gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben folgende Personen/Institutionen Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren:Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 haben folgende Personen/Institutionen Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren:

1.              „Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2.              die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

  1. 3.Ziffer 3
    der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;
  2. 4.Ziffer 4
    das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der
wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959;
  1. 5.Ziffer 5
    Gemeinden gemäß Abs. 3;Gemeinden gemäß Absatz 3,;
  2. 6.Ziffer 6
    Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachtenBürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten
Verfahren (Abs. 2) undVerfahren (Absatz 2,) und
              7.              Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.“ 7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.“

Alle Berufungen wurden bei der Behörde erster Instanz innerhalb der Berufungsfrist und damit rechtzeitig eingebracht.

Heide Lenhart sowie Ingrid und Michael Koinigg haben als Nachbarn im Verfahren erster Instanz rechtzeitig schriftliche Einwendungen erhoben und damit ihre Parteistellung gewahrt. Der Arbeiterfischereiverein hat im Verfahren erster Instanz Maßnahmen zum Schutz der Fischereirechte geltend gemacht.

Auch der Umweltdachverband, der Naturschutzbund Steiermark und die Marktgemeinde Gratkorn haben im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben. Die Umweltanwältin hat eine Stellungnahme abgegeben.

2.2.              Zur Zulässigkeit der Projektänderung im Verfahren vor dem Umweltsenat:

Im Laufe des Berufungsverfahrens vor dem Umweltsenat brachte die Projektwerberin mit Schriftsatz vom 11.12.2012 unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 8 AVG technische Einreichunterlagen zur Änderung des Projekts ein und beantragte, der Umweltsenat möge über die gegen den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid eingebrachten Berufungen auf Basis des geänderten Projekts entscheiden.Im Laufe des Berufungsverfahrens vor dem Umweltsenat brachte die Projektwerberin mit Schriftsatz vom 11.12.2012 unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG technische Einreichunterlagen zur Änderung des Projekts ein und beantragte, der Umweltsenat möge über die gegen den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid eingebrachten Berufungen auf Basis des geänderten Projekts entscheiden.

Folgende Modifikationen des Projektantrags werden darin dargestellt:

Die Aufhöhung des linksufrigen Uferbordes des Dultbaches auf Kote 372,20 müA;

Die Errichtung eines Fluttores im Mündungsbereich des Dultbachs;

Die Verschiebung des Einlaufbauwerkes der Rohrleitung.

Die Projektwerberin hat dazu dargelegt, dass von der Marktgemeinde Gratkorn als Beilage zur Berufung ein hydrogeologischer Bericht vom 19.9.2012 vorgelegt worden war, aus dem sich auf Basis einer neuen Hochwasseruntersuchung im Zuge von Grundlagenerhebungen für ein Hochwasserschutzprojekt Gratkorn-Dultbach ergäbe, dass es für den Fall einer Überlagerung eines HQ100 für den Dultbach mit einem HQ10 für den Felberbach bei Realisierung des Vorhabens Kraftwerk Gratkorn zu einer Verschlechterung des Ist-Zustands in Bezug auf das Abflussgeschehen an den Seitenzubringern kommen würde. Die Projektwerberin hat ausgeführt, dass die in den technischen Einreichunterlagen zur Projektergänzung im Detail beschriebenen Maßnahmen die dargelegten Nachteile im Fall des Auftretens von hundertjährlichen Ereignissen an beiden Zubringerbächen ausschließen würden. Die eingereichten zusätzlichen Hochwasserschutzmaßnahmen würden nichts am Wesen des eingereichten Projekts ändern, es kämen keine anderen Normen zur Anwendung und es würden keine subjektiven Rechte der Parteien des Verfahrens verletzt, sondern eine Verbesserung der Situation der Hochwasserabflussverhältnisse bewirkt werden.

Gem. § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Die Antragsänderung darf jedoch weder die Sache ihrem Wesen nach ändern, noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit berühren. Nach einer Antragsänderung hat die Behörde das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, soweit dies die Zwecke des Verfahrens (§ 37 AVG) erfordern.Gem. Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Die Antragsänderung darf jedoch weder die Sache ihrem Wesen nach ändern, noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit berühren. Nach einer Antragsänderung hat die Behörde das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, soweit dies die Zwecke des Verfahrens (Paragraph 37, AVG) erfordern.

Der verfahrenseinleitende Antrag kann unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens, auch im Berufungsverfahren, geändert werden (vgl. u.a. US vom 5.12.2012, US 2A/2010/18-245, Gemeinschaftskraftwerk Inn).Der verfahrenseinleitende Antrag kann unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens, auch im Berufungsverfahren, geändert werden vergleiche u.a. US vom 5.12.2012, US 2A/2010/18-245, Gemeinschaftskraftwerk Inn).

Die Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates im Berufungsverfahren ist gem. § 66 Abs. 4 AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Bei der Frage, ob bei dem der Berufungsbehörde vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG gesprochen werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die aufgrund eines Vergleichs der vorgelegten Vorhaben beurteilt werden muss (VwGH 23.4.1987, 86/06/0253; US 11.9.2008, US 9A/2007/8-170, Strasshof/Nordbahn). Die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens, welche durch die jeweils zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, wird jedenfalls nicht mehr dieselbe sein, wenn die Modifikation die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge hätte (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0128) oder eine Verletzung subjektiver Rechte mitbeteiligter Personen bewirken würde (vgl. US 11.9.2008, US 9A/2007/8-170, Strasshof/Nordbahn).Die Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates im Berufungsverfahren ist gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Bei der Frage, ob bei dem der Berufungsbehörde vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG gesprochen werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die aufgrund eines Vergleichs der vorgelegten Vorhaben beurteilt werden muss (VwGH 23.4.1987, 86/06/0253; US 11.9.2008, US 9A/2007/8-170, Strasshof/Nordbahn). Die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens, welche durch die jeweils zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, wird jedenfalls nicht mehr dieselbe sein, wenn die Modifikation die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge hätte vergleiche VwGH 23.10.1995, 93/10/0128) oder eine Verletzung subjektiver Rechte mitbeteiligter Personen bewirken würde vergleiche US 11.9.2008, US 9A/2007/8-170, Strasshof/Nordbahn).

Der Umweltsenat hat zu den von der Projektwerberin vorgelegten Projektänderungen vom Dezember 2012 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Projektänderung und die Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik, DI Saler, wurden den Berufungswerbern zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt und die Angelegenheit im Zuge der im Berufungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung erörtert. Der ASV für Wasserbautechnik hat dazu im Wesentlichen die Aussage getroffen, dass die im Änderungsprojekt vorgesehenen technischen Maßnahmen geeignet sind, nachteilige Veränderungen der Hochwasserverhältnisse hintanzuhalten (siehe dazu den Punkt Hochwasserschutz).

Indem der Umweltsenat seiner Berufungsentscheidung das Projekt „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“ in der durch die Projektänderung vom 11.12.2012 geänderten Fassung zu Grunde legt, wird über keine andere „Sache“ abgesprochen, als jene, die Gegenstand des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens war. Durch die oben angeführten und in der Projektänderung ausführlich beschriebenen zusätzlichen Maßnahmen zum Hochwasserschutz erfährt das Projekt der Errichtung und des Betriebs des Vorhabens „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“, welches Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, keine das Wesen des Projekts modifizierende Veränderung. Schon das in erster Instanz genehmigte Projekt hatte Ableitungs- und Ausbaumaßnahmen zum Hochwasserschutz vorgesehen. Durch das Änderungsprojekt kommen weder anderen Normen zur Anwendung, noch wird in subjektive Rechte der Parteien des Verfahrens eingegriffen. Es werden lediglich in einem, schon bisher vorgesehenen Teilaspekt des Kraftwerkprojekts – im Hochwasserschutz – zusätzliche bautechnische Maßnahmen vorgesehen, die eine Verbesserung der Hochwasserabflussverhältnisse bewirken sollen. Da durch diese Änderungen u.a. weder die Art des Vorhabens, noch dessen Standort oder das Volumen des Stauraums geändert werden, wird die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens nicht verlassen (vgl. dazu die Argumentation in US 5.12.2012, US 2A/2010/18-245, Gemeinschaftskraftwerk Inn).Indem der Umweltsenat seiner Berufungsentscheidung das Projekt „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“ in der durch die Projektänderung vom 11.12.2012 geänderten Fassung zu Grunde legt, wird über keine andere „Sache“ abgesprochen, als jene, die Gegenstand des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens war. Durch die oben angeführten und in der Projektänderung ausführlich beschriebenen zusätzlichen Maßnahmen zum Hochwasserschutz erfährt das Projekt der Errichtung und des Betriebs des Vorhabens „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“, welches Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, keine das Wesen des Projekts modifizierende Veränderung. Schon das in erster Instanz genehmigte Projekt hatte Ableitungs- und Ausbaumaßnahmen zum Hochwasserschutz vorgesehen. Durch das Änderungsprojekt kommen weder anderen Normen zur Anwendung, noch wird in subjektive Rechte der Parteien des Verfahrens eingegriffen. Es werden lediglich in einem, schon bisher vorgesehenen Teilaspekt des Kraftwerkprojekts – im Hochwasserschutz – zusätzliche bautechnische Maßnahmen vorgesehen, die eine Verbesserung der Hochwasserabflussverhältnisse bewirken sollen. Da durch diese Änderungen u.a. weder die Art des Vorhabens, noch dessen Standort oder das Volumen des Stauraums geändert werden, wird die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens nicht verlassen vergleiche dazu die Argumentation in US 5.12.2012, US 2A/2010/18-245, Gemeinschaftskraftwerk Inn).

Die Projektänderung ist daher gem. § 13 Abs. 8 AVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG zulässig. Die mit Schriftsatz vom 11.12.2012 eingebrachte Projektänderung wird mit einem Vidierungsvermerk des Umweltsenates versehen und als Teil des zu genehmigenden Vorhabens betrachtet.Die Projektänderung ist daher gem. Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG zulässig. Die mit Schriftsatz vom 11.12.2012 eingebrachte Projektänderung wird mit einem Vidierungsvermerk des Umweltsenates versehen und als Teil des zu genehmigenden Vorhabens betrachtet.

2.3.              Zu den Berufungen von Heide Lenhart sowie Ingrid Koinigg und Michael Koinigg:

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinn des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen (§ 12 Abs. 2 WRG 1959).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinn des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959).

Die Berufungswerber Heide Lenhart sowie Ingrid Koinigg und Michael Koinigg bringen in ihren mit 30.8. sowie 10.9.2012 datierten Berufungen das erhöhte Überflutungsrisiko im Bereich des Pickelbaches vor, welches durch den projektbedingten höheren Wasserstand der Mur entstünde. Durch den höheren Wasserstand der Mur in Verbindung mit erheblichen massiven Niederschlägen seien Überschwemmungen auf ihren und den benachbarten Grundstücken auf Grund des sich daraus ergebenden Rückstaus nicht auszuschließen. Verwiesen wird dabei unter Vorlage von Fotos insbesondere auf den Hochwasserstand der Mur vom 22.7.2012, welcher einen Rückstau des Pickelbaches bis zum Grundstück der Familie Lenhart verursacht hatte.

Eine Verletzung des Grundeigentum i.S.v. § 12 Abs. 2 WRG 1959 kommt auch dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch projektbedingte Auswirkungen in der Hochwasserabfuhr, im Hochwasserfall größere Nachteile erfahren würde als zuvor (VwGH 27.9.1994, 92/07/0076).Eine Verletzung des Grundeigentum i.S.v. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 kommt auch dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch projektbedingte Auswirkungen in der Hochwasserabfuhr, im Hochwasserfall größere Nachteile erfahren würde als zuvor (VwGH 27.9.1994, 92/07/0076).

Bezüglich des von den Berufungswerbern befürchteten erhöhten Überflutungsrisikos des Pickelbaches hat der wasserbautechnische ASV, DI Saler, bereits im Verfahren erster Instanz ausgeführt, dass gemäß den umfangreich durchgeführten Berechnungen weder in der Bauphase noch nach Fertigstellung des Kraftwerksprojektes Verschlechterungen des Hochwasserabflussgeschehens eintreten würden und somit auch keine Schäden durch geänderte Hochwasserabflussverhältnisse zu erwarten seien (UV-GA Teilgutachten Wasserbautechnik, S. 96, 105, 112;

Genehmigungsbescheid S. 15).

Der Umweltsenat hat aus Anlass der oben beschriebenen Berufungsvorbringen sowie der modifizierten Projektunterlagen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den ASV DI Saler um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme in Hinblick auf das Ergänzungsprojekt und den Pickelbach ersucht. Der ASV führt in dieser ergänzenden Stellungnahme Folgendes aus: Die 2-d Berechnung habe gezeigt, dass die im Planungsbereich ankommende Wassermenge auch bei Realisierung des Kraftwerk Gratkorns keine Veränderung zum Ist-Zustand erfahre. Die Maßnahmen am Pickelbach - zwischen Grazerstraße und der Mündung in die Mur - wurden derart geplant, dass die Förderfähigkeit geringfügig steige und es somit insgesamt zu einer Verbesserung der Abflussfähigkeit am Pickelbach durch die Umsetzung des Kraftwerk Gratkorns komme (ergänzende Stellungnahme vom 18.4.2013, S. 7).

Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Sachverständigenbeurteilung, die der Umweltsenat seiner Sachverhaltsfeststellung zugrunde legt, sind die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

2.4.              Zur Berufung des Arbeiterfischereiverein Graz:

Der Arbeiterfischereiverein ist Fischereiberechtigter im Projektgebiet.

Der Arbeiterfischereiverein hat im erstinstanzlichen Verfahren (Stellungnahme vom 26.5.2010) eine Reihe von Einwendungen erhoben, die insbesondere dahin zielten, dass mit dem Vorhaben ein Verlust an freier Fließstrecke einhergehe, wodurch die Aufrechterhaltung eigenständiger Populationen der vorherrschenden rheophilen Fischfauna nicht mehr möglich sei (siehe zusammenfassend im erstinstanzlichen Bescheid S. 79). Der Arbeiterfischereiverein verlangt im Interesse der Arterhaltung als „fischereifreundliche Maßnahme“ die Verkürzung der Staulänge zum Erhalt von zumindest 1 km freier Fließstrecke und die Untersagung einer Unterwassereintiefung. Für die aus einem bewilligungsfähigen Projekt resultierenden Nachteile begehrt er angemessene Entschädigung.

In seiner Berufung macht der Arbeiterfischereiverband geltend, er sei durch die angefochtene Entscheidung und das abgeführte Verfahren insoweit beschwert, als seinen Anträgen, insbesondere auf teilweisen Erhalt freier Fließstrecken, nicht entsprochen wurde.

Die Fischereiberechtigung ist kein wasserrechtlich geschütztes Recht i.S.d. § 12 Abs. 2 WRG 1959, sondern unterliegt lediglich der Sondervorschrift in § 15 WRG 1959 (VwGH 29.10.1998, 98/07/0124; VwGH vom 24.5.2012, 2009/07/0199). Der Fischereiberechtigte ist gem. § 15 WRG 1959 darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er hingegen nicht berufen (vgl. VwGH 22.6.1993, 93/07/0058; VwGH 10.6.1997, 97/07/0007). Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153; VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194; VwGH 25.5.2000, 99/07/0072). Fischerberechtigte können daher nur konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren, welche jedoch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren dürfen (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153; VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194; VwGH 23.12.1994, 91/01/0130; VwGH 26.5.1998, 97/07/0126).Die Fischereiberechtigung ist kein wasserrechtlich geschütztes Recht i.S.d. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, sondern unterliegt lediglich der Sondervorschrift in Paragraph 15, WRG 1959 (VwGH 29.10.1998, 98/07/0124; VwGH vom 24.5.2012, 2009/07/0199). Der Fischereiberechtigte ist gem. Paragraph 15, WRG 1959 darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er hingegen nicht berufen vergleiche VwGH 22.6.1993, 93/07/0058; VwGH 10.6.1997, 97/07/0007). Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153; VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194; VwGH 25.5.2000, 99/07/0072). Fischerberechtigte können daher nur konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren, welche jedoch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren dürfen (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153; VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194; VwGH 23.12.1994, 91/01/0130; VwGH 26.5.1998, 97/07/0126).

„Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens im Sinne des § 15 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, dass der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte.“ (VwGH 20.9.1979, 1732/79).„Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, dass der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte.“ (VwGH 20.9.1979, 1732/79).

Das Vorbringen in der Berufung, soweit damit geltend gemacht wird, das Projekt stehe den Anforderungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (kurz: NGP) („Trittsteinkonzept“) für das Projektgebiet entgegen bzw. es sei mit der Nichterreichung des guten ökologischen Potentials und einer zusätzlichen Verschlechterung des Europaschutzgebiets Nr. 5 zu rechnen, sind nicht als Geltendmachung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei gem. § 15 WRG 1959 zu qualifizieren. Das Berufungsvorbringen ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Der berufungswerbende Verein weist in seiner Berufung selbst ausdrücklich auf die eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten hin, die ihm seine Rechtsstellung als Fischereiberechtigter vermittle (zu den in der Berufungen insoweit aufgeworfenen Fragen siehe im Übrigen die Ausführungen zur Berufung des Umweltdachverbands).Das Vorbringen in der Berufung, soweit damit geltend gemacht wird, das Projekt stehe den Anforderungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (kurz: NGP) („Trittsteinkonzept“) für das Projektgebiet entgegen bzw. es sei mit der Nichterreichung des guten ökologischen Potentials und einer zusätzlichen Verschlechterung des Europaschutzgebiets Nr. 5 zu rechnen, sind nicht als Geltendmachung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei gem. Paragraph 15, WRG 1959 zu qualifizieren. Das Berufungsvorbringen ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Der berufungswerbende Verein weist in seiner Berufung selbst ausdrücklich auf die eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten hin, die ihm seine Rechtsstellung als Fischereiberechtigter vermittle (zu den in der Berufungen insoweit aufgeworfenen Fragen siehe im Übrigen die Ausführungen zur Berufung des Umweltdachverbands).

Zu den Forderungen der Fischereiberechtigten nach Erhalt an freier Fließstrecke hatte das UV-GA aus dem Fachbereich Gewässerökologie vom 22.12.2010 (S. 90) bereits Folgendes ausgeführt:

„Auch aus Sicht der ASV wäre grundsätzlich eine Minimierung der durch das Vorhaben benutzten Gewässerstrecken vorteilhaft, die Beurteilung hat sich aber am beantragten Umfang zu orientieren“.

Auf Ersuchen des Umweltsenats hat die ASV für Gewässerökologie Mag. Friehs, in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat zur Frage Stellung genommen, wie die geforderten Maßnahmen zum Erhalt freier Fließstrecke (insb. Verkürzung der Staulänge) in ihrer Wirkung für den Arterhalt aus fachlicher Sicht zu beurteilen sind. Mag. Friehs hat dazu im Wesentlichen ausgeführt (Verhandlungsschrift, S. 4):

„Es gibt Kennzahlen, wie lange eine Gewässerstrecke sein muss, dass sie für bestimmte Populationen entsprechende Lebensbedingungen bieten kann. Bei der Mur müsste man hier einen Bereich von 5 bis 10 km annehmen. Es ist richtig, dass es für bestimmte Mittelstreckenwanderer jetzt schon keine ausreichenden Lebensräume mehr gibt, aber auch bei einer Verlängerung der Fließstrecke auf 1 km wird damit nichts verbessert.“

Die Projektwerberin hat zur Forderung nach Erhöhung der freien Fließstrecke in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat darauf hingewiesen, dass dies dazu führen würde, dass das Kraftwerk etwa um 1/4 weniger Energie erwirtschaften würde.

Den Fischereiberechtigten kommt, wie oben dargelegt, ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages nicht zu. Die Fischereiberechtigten trifft vielmehr die Obliegenheit, dem projektierten Vorhaben mit solch konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl. VwGH 22.6.1993, 93/07/0058; VwGH 10.6.1997, 97/07/0007). Die auf den Erhalt zusätzlicher freier Fließstrecke im Interesse des Arterhalts gerichteten konkreten Forderungen des berufungswerbenden Vereins zielen auf erhebliche Veränderungen des eingereichten Projekts ab. Selbst wenn man die Vorschreibung entsprechender projektmodifizierender Auflagen, jedenfalls im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000, grundsätzlich für zulässig erachtet, würden die verlangten Maßnahmen die Verwirklichung des geplanten Vorhabens unverhältnismäßig erschweren, d.h. der angestrebte Zweck der Wassernutzung könnte nur mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden. Die auf eine geänderte Projektkonzeption gerichteten Anträge des berufungswerbenden Vereins wurden, das untermauern die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor dem Umweltsenat, damit im Ergebnis zu Recht abgelehnt.Den Fischereiberechtigten kommt, wie oben dargelegt, ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages nicht zu. Die Fischereiberechtigten trifft vielmehr die Obliegenheit, dem projektierten Vorhaben mit solch konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden vergleiche VwGH 22.6.1993, 93/07/0058; VwGH 10.6.1997, 97/07/0007). Die auf den Erhalt zusätzlicher freier Fließstrecke im Interesse des Arterhalts gerichteten konkreten Forderungen des berufungswerbenden Vereins zielen auf erhebliche Veränderungen des eingereichten Projekts ab. Selbst wenn man die Vorschreibung entsprechender projektmodifizierender Auflagen, jedenfalls im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000, grundsätzlich für zulässig erachtet, würden die verlangten Maßnahmen die Verwirklichung des geplanten Vorhabens unverhältnismäßig erschweren, d.h. der angestrebte Zweck der Wassernutzung könnte nur mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden. Die auf eine geänderte Projektkonzeption gerichteten Anträge des berufungswerbenden Vereins wurden, das untermauern die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor dem Umweltsenat, damit im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

In der Stellungnahme des Arbeiterfischereivereins werden die im Ergänzungsprojekt vorgesehene Erhöhung des linksufrigen Uferbords sowie das neu geplante Fluttorbauwerk als Maßnahmen qualifiziert, die sich nachteilig auf den Fischbestand auswirken bzw. die Ausübung der Fischerei behindern (Begehbarkeit der Ufer, Verlust an Einstandsplätzen, Verletzung mitgerissener Fische durch Ausgestaltung des Überwurfs beim Fluttor und Gefahr, dass Fische bei sich schließendem Fluttor im trocken fallenden Bereich verenden könnten). Konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei wurden vom berufungswerbenden Verein weder in der Stellungnahme noch im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erhoben. Im Zuge der Erörterung des Themas in der mündlichen Verhandlung hat die Projektwerberin ausgeführt, dass die technische Ausführung des Projekts mit glattem Beton und entsprechender Neigung der Sohle erfolgen soll, sodass auszuschließen sei, dass Fische zu Schaden kommen. Der wasserbautechnische ASV DI Saler hat dazu in der mündlichen Verhandlung für den Umweltsenat nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die geplante Ausführung eines Gefälles auf der Strecke zwischen Fluttor und Mur eine Gefährdung von Fischen nicht zu befürchten ist.

Aufgrund dieser Erwägungen war die Berufung des Arbeiterfischereivereins Graz, soweit damit nicht Maßnahmen zum Schutz der Fischerei geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen; im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung der Behörde erster Instanz vorbehalten werden.

2.5.              Zu den Berufungen des Naturschutzbundes Steiermark, der Umweltanwältin, des Umweltdachverbands und der Marktgemeinde Gratkorn:

2.5.1.              Allgemein zu den Berufungen und zur Berufungslegitimation:

Die Berufungen des Naturschutzbundes Steiermark, der Umweltanwältin, des Umweltdachverbands und der Marktgemeinde Gratkorn verweisen teilweise aufeinander bzw. enthalten zum Teil gleichgerichtete Vorbringen. Im Einzelnen verweist die Berufung des Umweltdachverbands auf die Berufung des Naturschutzbundes und erhebt diese vollinhaltlich zum eigenen Vorbringen. Die Berufung des Naturschutzbundes verweist auf das Vorbringen der Marktgemeinde Gratkorn. Die Berufung der Umweltanwältin enthält teilweise gleich gerichtete Vorbringen wie die Berufungen des Naturschutzbundes und des Umweltdachverbands. Die Berufungsvorbringen der Umweltanwältin, des Naturschutzbundes Steiermark, des Umweltdachverbands und der Marktgemeinde Gratkorn werden daher im Folgenden thematisch gegliedert und gemeinsam erörtert.

Der Umweltanwältin, den anerkannten Umweltorganisationen Naturschutzbund Steiermark und Umweltdachverbands sowie der Marktgemeinde Gratkorn ist gem. § 19 UVP-G 2000 Parteistellung im Verfahren eingeräumt. Der Naturschutzbund Steiermark und der Umweltdachverband haben, wie auch die Umweltanwältin und die Marktgemeinde Gratkorn, bereits im Zuge der Auflage des gegenständlichen Projekts und in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben. Ihre Berufungslegitimation ist unbestritten gegeben.Der Umweltanwältin, den anerkannten Umweltorganisationen Naturschutzbund Steiermark und Umweltdachverbands sowie der Marktgemeinde Gratkorn ist gem. Paragraph 19, UVP-G 2000 Parteistellung im Verfahren eingeräumt. Der Naturschutzbund Steiermark und der Umweltdachverband haben, wie auch die Umweltanwältin und die Marktgemeinde Gratkorn, bereits im Zuge der Auflage des gegenständlichen Projekts und in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben. Ihre Berufungslegitimation ist unbestritten gegeben.

Zur Reichweite der Berufungsbefugnisse ist Folgendes festzuhalten:

Die genannten Parteien sind im UVP-Verfahren gem. § 19 UVP-G 2000 befugt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Der Umweltanwalt und die Standortgemeinde sind überdies zur Geltendmachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften befugt, die dem Schutz der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen (§ 19 Abs. 3 UVP-G 2000). Das Recht der Gemeinde gem. § 19 Abs. 3 UVP-G umfasst nicht die Geltendmachung fremder Wasserrechte; die Parteistellung der Gemeinde kann aber auch auf die Geltendmachung von gem. § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UVP-G 2000 geschützten Rechten gegründet sein - z.B. als Inhaberin von Einrichtungen, als Liegenschaftseigentümerin oder als Wasserberechtigte nach den mit anzuwendenden Vorschriften des WRG 1959.Die genannten Parteien sind im UVP-Verfahren gem. Paragraph 19, UVP-G 2000 befugt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Der Umweltanwalt und die Standortgemeinde sind überdies zur Geltendmachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften befugt, die dem Schutz der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen (Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000). Das Recht der Gemeinde gem. Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G umfasst nicht die Geltendmachung fremder Wasserrechte; die Parteistellung der Gemeinde kann aber auch auf die Geltendmachung von gem. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, UVP-G 2000 geschützten Rechten gegründet sein - z.B. als Inhaberin von Einrichtungen, als Liegenschaftseigentümerin oder als Wasserberechtigte nach den mit anzuwendenden Vorschriften des WRG 1959.

Angelegenheiten des Hochwasserschutzes sind nicht von der Parteistellung der Gemeinde zur Wahrung des Rechts auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung gem. § 13 Abs. 4 WRG 1959 erfasst (Bumberger/Hinterwirth, WRG2, § 13 Abs. 4, E 19, VwGH 14.12.2000, 98/07/0043). Fragen der Hochwasserabfuhr können von der Gemeinde aber in Bezug auf ihre allenfalls bestehende Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) und zur Wahrung von objektiven Umweltschutzvorschriften (§ 105 WRG 1959) geltend gemacht werden.Angelegenheiten des Hochwasserschutzes sind nicht von der Parteistellung der Gemeinde zur Wahrung des Rechts auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung gem. Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 erfasst (Bumberger/Hinterwirth, WRG2, Paragraph 13, Absatz 4,, E 19, VwGH 14.12.2000, 98/07/0043). Fragen der Hochwasserabfuhr können von der Gemeinde aber in Bezug auf ihre allenfalls bestehende Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) und zur Wahrung von objektiven Umweltschutzvorschriften (Paragraph 105, WRG 1959) geltend gemacht werden.

Der Begriff „Umweltschutzvorschriften“ in § 19 UVP-G 2000 ist weit zu verstehen (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0029). Im vorliegenden Fall können die Berufungswerber insoweit auch die Wahrung der Grundwasserqualität (§ 31c WRG 1959) bzw. die Wahrung öffentlicher Interessen (§ 104a; § 105 WRG 1959), z.B. im Zusammenhang mit der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot (§ 104a WRG 1959), der Beschaffenheit der (Grund-) Wasserqualität (§ 30c; § 105 Abs.1 lit. e und lit. m) oder mit der Hochwasserabfuhr (§ 105 Abs. 1 lit. b) geltend machen.Der Begriff „Umweltschutzvorschriften“ in Paragraph 19, UVP-G 2000 ist weit zu verstehen (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0029). Im vorliegenden Fall können die Berufungswerber insoweit auch die Wahrung der Grundwasserqualität (Paragraph 31 c, WRG 1959) bzw. die Wahrung öffentlicher Interessen (Paragraph 104 a,; Paragraph 105, WRG 1959), z.B. im Zusammenhang mit der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot (Paragraph 104 a, WRG 1959), der Beschaffenheit der (Grund-) Wasserqualität (Paragraph 30 c,; Paragraph 105, Absatz eins, Litera e und Litera m,) oder mit der Hochwasserabfuhr (Paragraph 105, Absatz eins, Litera b,) geltend machen.

2.5.2.              Berufungsvorbringen zum Grundwasser:

Die Berufungswerber haben im Zusammenhang mit dem Grundwasser zu drei Themenbereichen Vorbringen erstattet: Zum einen wird die Prognose der Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser in Zweifel gezogen und die Reichweite des Betrachtungsrahmens, in welchem die Auswirkungen des Vorhabens untersucht wurden, als unzureichend moniert. Zum anderen wird die technische Funktionsweise der Vorbeugungsmaßnahmen in Zweifel gezogen. Im Fokus stehen die Geltendmachung des Rechts der Marktgemeinde Gratkorn auf Erhaltung des Wassers für die in § 13 Abs. 3 WRG 1959 angeführten Zwecke und entsprechenden Schutz vor quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen sowie die Einhaltung der unionalen Qualitätsvorgaben.Die Berufungswerber haben im Zusammenhang mit dem Grundwasser zu drei Themenbereichen Vorbringen erstattet: Zum einen wird die Prognose der Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser in Zweifel gezogen und die Reichweite des Betrachtungsrahmens, in welchem die Auswirkungen des Vorhabens untersucht wurden, als unzureichend moniert. Zum anderen wird die technische Funktionsweise der Vorbeugungsmaßnahmen in Zweifel gezogen. Im Fokus stehen die Geltendmachung des Rechts der Marktgemeinde Gratkorn auf Erhaltung des Wassers für die in Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 angeführten Zwecke und entsprechenden Schutz vor quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen sowie die Einhaltung der unionalen Qualitätsvorgaben.

2.5.2.1.              Relevante Rechtsgrundlagen:

§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959

“(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.“(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.“

§ 13 Abs. 3 WRG 1959Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959

„Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.“

§ 30c WRG 1959Paragraph 30 c, WRG 1959

„(1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.„(1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere

1.              für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 30, Absatz eins,) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass

a)              die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,

b)              die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und

c)              keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind;

2.              Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;

3.              Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;

4.              Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden.

5.              Regelungen über die im Zusammenhang mit den Z 1 bis Z 4 bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.5. Regelungen über die im Zusammenhang mit den Ziffer eins bis Ziffer 4, bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.

(3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter.

2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist.“

§ 102 Abs. 1 WRG 1959Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959

„(1) Parteien sind:

  1. a)Litera a
    der Antragsteller;
  2. b)Litera b
    diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung
verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;
              c)              ferner im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen; c) ferner im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
              d)              Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches; d) Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
              e)              diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
              f)              im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen; f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
              g)              diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden; g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
              h)              das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5. h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,

§ 104a Abs. 1 WRG 1959Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959

„Vorhaben, bei denen

1.              durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a)              mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b)              mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2.              durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).“sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).“

§ 105 WRG 1959Paragraph 105, WRG 1959

„(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a)              eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b)              eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c)              das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d)              ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

  1. e)Litera e
    die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;
  2. f)Litera f
    eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
                  g)              die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
                  h)              durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
                  i)              sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
                  k)              zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
                  l)              das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
                  m)              eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
                  n)              sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

Im Einzelnen hat der Umweltsenat Folgendes erwogen:

2.5.2.2.              Zur Ausgangslage im Zusammenhang mit dem maßgebenden

Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben „Wasserkraftwerk Gratkorn“ liegt im Grundwasserkörper Murdurchbruchstal GK 100100. Innerhalb des vom geplanten Projekts betroffenen Murabschnitts liegen auf dem Grundstück 598/10 KG Kirchenviertel linksseitig der Mur drei wasserrechtlich genehmigte Grundwasserbrunnen im Brunnenfeld „Murlager“, die für die Zwecke der Wasserversorgung der Marktgemeinde Gratkorn bedeutsam sind.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser wurden im UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz durch den ASV Mag. Rauch in quantitativer und qualitativer Hinsicht und mit Blick auf öffentliche Interessen und fremde Rechte fachlich beurteilt (UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz vom 30.3.2011). Der ASV hat zur Bewertung der Auswirkungen auf die Grundwasserqualität gem. § 30c WRG 1959 die Vorgaben der QualitätszielVO Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010) herangezogen. Auf dieser Grundlage ist der ASV zusammenfassend zu dem Schluss gekommen, dass es, ungeachtet quantitativer und qualitativer Beeinflussung des Grundwassers, durch das Vorhaben zu keiner Verschlechterung des guten Zustands des Grundwassers i.S.v. § 30c WRG 1959 kommt (UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz, S. 132 f).Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser wurden im UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz durch den ASV Mag. Rauch in quantitativer und qualitativer Hinsicht und mit Blick auf öffentliche Interessen und fremde Rechte fachlich beurteilt (UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz vom 30.3.2011). Der ASV hat zur Bewertung der Auswirkungen auf die Grundwasserqualität gem. Paragraph 30 c, WRG 1959 die Vorgaben der QualitätszielVO Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,) herangezogen. Auf dieser Grundlage ist der ASV zusammenfassend zu dem Schluss gekommen, dass es, ungeachtet quantitativer und qualitativer Beeinflussung des Grundwassers, durch das Vorhaben zu keiner Verschlechterung des guten Zustands des Grundwassers i.S.v. Paragraph 30 c, WRG 1959 kommt (UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz, S. 132 f).

Die Auswirkungen auf fremde Rechte, insbesondere auch Trinkund/oder Nutzwasserbrunnen hat der ASV Mag. Rauch zusammengefasst dahingehend beurteilt, dass eine qualitative Beeinträchtigung der Brunnen durch die reduzierte Grundwasserdynamik zu befürchten sei, dagegen jedoch entsprechende Aufbereitungs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen seien (UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz, S. 146).

Dagegen hatte im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere die Marktgemeinde Gratkorn die mögliche Beeinflussung des Grundwassers, besonders mit Blick auf die Wasserversorgung der Gemeinde durch die Brunnen Murlager, mit detailliertem Vorbringen angesprochen. Die Projektwerberin nahm dieses Vorbringen zum Anlass, das Projekt in verschiedener Hinsicht zu modifizieren, um den angesprochenen Bedenken zu begegnen (Änderungsprojekt Juni 2011).

Um einen dem Ist-Zustand entsprechenden Zustand auch nach Verwirklichung des Vorhabens zu erreichen, wurde im Juni 2011 von der Projektwerberin eine Projektänderung mit weiteren Maßnahmen eingebracht. Die beantragte Projektänderung vom Juni 2011 umfasst u. a. folgende zusätzliche Vorkehrungen im Bereich des Grundwasserschutzes:

Verbesserung des Entwässerungssystems durch Trennung in ein Drainage- und Sickerwassersystem und ein System zur Ableitung von Oberflächenwässern;

dynamische Steuerung des Drainagesystems zum Schutz vor einer qualitativen Beeinträchtigung des Grundwassers (insb. der Brunnenanlage Murlager) durch Aufrechterhaltung der Sauerstoffsättigung des Grundwassers;

Führung des Dotierwassers zur Dotierung des Teiches Großschedl über eine Filterstrecke zur Vermeidung eines allfälligen Eintrags von Schadstoffen aus der Mur

Ergänzung des Grundwassermodells durch Berechnung der Grundwasserverhältnisse ohne Dotierung aus den Drainagen bei Grundwasserständen unter Q50 (wie in der Technischen Planung vorgesehen);

Konkretisierung der Sauerstoffanreicherung des im Bereich Brunnen Murlager (lnfiltration über Satellitenbrunnen) für den nach Ansicht der Projektwerberin mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließenden Fall einer unzureichenden Sauerstoffsättigung des Grundwassers trotz dynamischer Steuerung des Drainagesystems; ergänzende Maßnahmen zum Schutz der Trinkwasserleitung der Holding Graz AG.

Der ASV für Hydrogeologie Mag. Rauch hat diese Projektänderung im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens begutachtet und dazu festgestellt, dass durch die fachkundig geplante Projektänderung eine qualitative Beeinflussung des Grundwassers gesichert hintangehalten werden wird. Ausgehend von dem zum Befund erhobenen Vorbringen, dass mit der Dynamisierung der Drainage als eine Maßnahme der Projektänderung die Aufrechterhaltung der Sauerstoffsättigung des Grundwassers im Bereich der Brunnen Murlager mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar sei (ergänzende Stellungnahme vom 28.10.2011, S. 14), kommt der Sachverständige zur Beurteilung, dass mit der in der Projektänderung vorgesehen Dynamisierung künftig keine mehr als geringfügige qualitativen Einwirkungen auf das Grundwasser im Einzugsbereich der Brunnen Murlager zu erwarten sind (ergänzende Stellungnahme vom 28.10.2011, S 55 f).

2.5.2.3.              Zur Modellgüte:

In den Berufungsvorbringen wird die Untersuchung und Bewertung der hydrologischen und hydrogeologischen Verhältnisse durch die Projektwerberin, untermauert durch mehrere Gutachten von Mag. Neubauer, ZT – Ingenieurkonsulent für Erdwissenschaften (Technische Geologie), mit überaus detailliertem Vorbringen in Zweifel gezogen.

Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser im Rahmen der UVE beurteilen zu können, wurde mithilfe eines numerischen Grundwassermodells (im Folgenden als Modell bezeichnet) der JR Joanneum Research Forschungsges.m.b.H. eine Untersuchung und Prognose des Grundwassereingriffs getätigt. Der ASV für den Fachbereich Hydrogeologie hat das vorgelegte Projekt und insbesondere auch die detaillierte instationäre Modellierung hinsichtlich der hydrogeologischen Detailaspekte als fachkundig erstellt bewertet und zum Befund seines Gutachtens erhoben (UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz, S. 127 f).

Gegen das dem Projekt und dem UV-GA zu Grunde gelegte hydrogeologische Modell wird in den Berufungen unter anderem vorgebracht, dass damit keine vollständige Nachbildung der tatsächlichen natürlichen Verhältnisse dargestellt werde, sondern dieses nur versuche, solche natürlichen Verhältnisse möglichst genau nachzubilden. Das mathematische Modell werde anhand von gemessenen Grundwasserdaten kalibriert und somit versucht die Modellparameter entsprechend zu eichen, sodass wiederum die bestehenden Verhältnisse so gut wie möglich nachgebildet werden könnten. Ein solcher Vorgang lasse aber die komplexen Abläufe außer Betracht, die durch Eingriffe des veränderten Untergrundes im Rahmen des Vorhabens einhergehen würden. Ein „Gütebeweis“ des Modells werde durch Vergleiche der Modellergebnisse mit tatsächlichen Messwerten aus dem Ist-Zustand (also der Vergangenheit, im konkreten Fall Wasserstände in Pegeln, die Dynamik des Grundwassers, chemische und physikalische Parameter etc.) geführt. Eine kritische Auseinandersetzung und Diskussion der aus dem Modell niemals mit ausreichender Sicherheit zu eliminierenden Fehler und der damit zusammenhängenden Auswirkungen und der allenfalls erforderlichen Gegenmaßnahmen sei aber nach wie vor unterblieben. Daten und Messergebnisse zu Erfahrungen aus anderen Kraftwerksprojekten unter Heranziehung des gleichen Modells würden den Berufungswerbern nicht vorliegen. Das Modell sei unzweifelhaft zwar auf einem hohen Grad an wissenschaftlichem Wissen erstellt worden und die Eichung der Parameter für den bestehenden Ist-Zustand, insbesondere für murnahe Pegel, relativ gut gelungen, nach wie vor würden aber wesentliche Unsicherheiten – zum Beispiel der Stellenwert des „leakage-Parameters“ – für die Genauigkeit der Berechnungsergebnisse vorliegen. Weiters wurde in Zusammenhang mit den Modellungenauigkeiten auch die technische Funktionsweise der Vorbeugungsmaßnahmen, insbesondere die Dotierung der Drainage, angegriffen (dazu sogleich unten).

Neben der angeführten Kritik des Modells wird in den Berufungen auch die Anwendung des Modells hinterfragt. So würde durch die getrennte Betrachtung der Grundwasserkörper für einen orographisch linken und rechten Teil der Mur mit kalibrierten Modellgrenzen entlang des Murufers in zwei gesonderten Modellen die natürliche Interaktion dieser beiden Grundwasserfelder sowie ein maßgeblicher Teil unterhalb der Mur nicht untersucht. Subparallel zur Flussachse verlaufende Austauschprozesse unterhalb der Mur und der Transfer zwischen Grundwasser und Vorfluter (und umgekehrt) würden nicht abgebildet werden. Durch die Abdichtungsmaßnahmen und die Kolmatierung (Verdichtung) würden solche Prozesse nicht in der Betrachtung erfasst werden. Darüber hinaus würde die Modellierung nur innerhalb des vom Vorhaben Kraftwerk Gratkorn berührten Grundwasserkörpers erfolgen. Eine darüber hinausgehende Betrachtung, insbesondere überregionale Auswirkungen des Projektes, würden vernachlässigt werden.

Vorangestellt werden muss, dass dem Begriff des Modells inhärent ist, dass eine Nachbildung der Natur nicht mit völliger Sicherheit gewährleistet werden kann und eine gewisse Ungenauigkeit in Kauf genommen werden muss. Der Prognosecharakter der Betrachtung zukünftiger Gegebenheiten ist notwendigerweise mit Unsicherheiten behaftet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellt sich bei Zuhilfenahme eines solchen technisch-mathematischen Modells die Frage, ob die Qualität der Modellentwicklung und Anwendung jene qualitativen Erfordernisse birgt, die eine Fehlerquote größtmöglich minimieren.

Der ASV Mag. Rauch hat auf die fehlende Berechenbarkeit der Natur durch ein solches Modell hingewiesen und ausgeführt, dass „trotz der Fülle der Daten und des Einsatzes bestmöglicher fachlicher Mitteln zur Modellierung der Grundwasserverhältnisse, es sich in jeden (recte: jedem) Fall – wie auch bei allen anderen fachlichen Betrachtungen – um eine wissenschaftliche Prognose handelt, die selbst bei flächendeckend vorliegenden Daten nicht den Prognosecharakter mit den damit verbundenen ‚Fehlerquellen‘ und ‚Bestimmungsungenauigkeiten‘ verliert“. Der ASV suchte damit den Blick dafür zu schärfen, dass „sämtliche gutachterlichen Aussagen nur hohe oder niedrige Eintrittswahrscheinlichkeiten für bestimmte Ereignisse, aber keine absoluten Wahrheiten verraten könnten“ (UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz, S. 128). In der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat attestierte der ASV Mag. Rauch dem vorliegenden Modell erneut eine sehr gute Qualität: Wenn dies in Bezug auf das Grundwasser mit einer Schwankungsbreite von 20 bis 30 cm gelungen sei, dann wäre schon von einem sehr guten Modell auszugehen. Auch die Berufungswerber bescheinigen dem Modell letztlich grundsätzlich gute Ergebnisse und dessen Entwicklung einen hohen Grad an wissenschaftlicher Kenntnis.

Auch eine Beeinträchtigung der qualitativen Modellergebnisse durch die Auftrennung des Grundwassers in zwei getrennte Modelle links und rechts der Mur wurde vom ASV in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat in keinster Art und Weise gesehen (Verhandlungsschrift S. 9), da die Mur auch im bestehenden Zustand eine hydraulische Trennung der Grundwasserbereiche darstelle. Damit wiederholte der Amtssachverständige seine bereits im Ergänzungsgutachten vom 28.10.2011 getätigte Bestätigung zum Befund, dass es keine Hinweise auf eine Interaktion gebe und die Mur als hydraulische Barriere wirke (insb. S. 18 Punkt. 2.2.2 Interaktion der Mur). Dadurch stellt sich die Frage einer solchen Abbildung in den Unterlagen nicht und ist ein solches Vorbringen irrelevant.

Im Rahmen der Diskussion in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat zu den Auswirkungen der Abdichtungsmaßnahmen und deren Relevanz auf das Modell wurde von der Projektwerberin erläutert, dass die Schmalwände nicht absolut dicht seien. Für das Modell sei eine solche Annahme als übliche Vorgangsweise angenommen worden. Erfahrungsgemäß ergäben sich aber immer undichte Stellen und würde damit der Wasserkreislauf keinesfalls stagnieren. Der ASV Mag. Rauch bestätigte diese Aussagen und führte an, dass er weder quantitative noch qualitative Auswirkungen auf das Grundwasser sehe; ein Abzug von Wasser aus dem Aquifer finde nicht statt. Das Modell funktioniere auch hinsichtlich der technischen Maßnahmen (Drainage) aufgrund der Erfahrungswerte beim Projekt Gössendorf (zur Kolmation siehe unten).

Auf der Grundlage dieser Sachverständigenausführungen, die der Umweltsenat zu seinem Sachverhaltssubstrat erhebt, sind die Vorbringen der Berufungswerber damit insgesamt nicht geeignet das der Beurteilung des Sachverständigen zugrunde liegende Modell - über die Unsicherheiten hinaus, welche unweigerlich durch die Heranziehung eines Modells bestehen bleiben - in Zweifel zu ziehen. Der Umweltsenat sieht daher weder Mängel in der Untersuchung noch in der Prognose der Auswirkungen durch das Vorhaben für die zu tätigende Sachverständigenbeurteilung aufgrund der Anwendung eines solchen Hilfsmittels gegeben.

Mit Schreiben vom 10.7.2013 bzw. 17.7.2013 wurde dem Umweltsenat von der Marktgemeinde Gratkorn und vom Naturschutzbund Steiermark ein Zeitungsbericht der Kleinen Zeitung vom 4.7.2013 zur Kenntnis gebracht, in welchem der durch das Kraftwerk Gössendorf bedingte aktuell erhöhte Grundwasserstand in Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben thematisiert wurde. Aufgrund der Abweichungen des Grundwasserspiegels beim Kraftwerk Gössendorf um 50 - 70 cm sei auch für das Kraftwerk Gratkorn mit erheblichen Abweichungen zwischen den numerisch berechneten Soll-Werten und den tatsächlich auftretenden Ist-Werten von mehr als 20 bis 30 cm zu rechnen.

Der Umweltsenat hält dazu fest, dass der ASV für den Fachbereich Hydrogeologie, Mag. Rauch, sich zum hier gegenständlichen Projekt sowohl im Verfahren erster Instanz (UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz und ergänzende Stellungnahme vom 28.10.2011) als auch im Verfahren vor dem Umweltsenat (siehe dazu insbesondere die Verhandlungsschrift, S. 10) ausführlich mit der Thematik Grundwassermodell und Grundwasserspiegel auseinandergesetzt hat. Der ASV kam dabei zu der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass das für das Vorhaben Wasserkraftwerk Gratkorn zur Anwendung gelangte Grundwassermodell tauglich sei (siehe dazu die zur Modellgüte zuvor gemachten Ausführungen).

Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Genehmigungsbescheid zum Kraftwerk Gössendorf, dass vom ASV für Hydrogeologie schon im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren zu diesem Kraftwerksprojekt auf einen möglicherweise erhöhten Pumpaufwand bei der Wasserhaltung in der Bauphase in Zusammenhang mit dem Projekt Südgürtel hingewiesen worden war (Genehmigungsbescheid der Kraftwerke Gössendorf und Kalsdorf, FA13A-11.10-15/2008-10, S. 234). Der Umweltsenat sah daher keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen zu diesem Thema.

2.5.2.4.              Zum Betrachtungsrahmen:

In den Berufungen (Berufung Marktgemeinde Gratkorn, Stellungnahme Mag. Neubauer vom 18.9.2012, Punkt 7.1.) und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat wurde kritisch vorgebracht (siehe insb. die Vorbringen des Umweltdachverbands, Verhandlungsschrift, S. 3 f), dass im Bereich von Radkersburg bis Bruck a.d. Mur eine regelrechte Kraftwerkskette im Entstehen begriffen sei, die den Verlauf der Mur massiv beeinträchtige. Die überregionalen Auswirkungen des gegenständlichen Projekts als Teil dieser Kraftwerkskette seien problematisch und unzureichend beachtet worden. Im Zusammenhang mit möglichen Beeinträchtigungen des Grundwassers bringt das von der Marktgemeinde Gratkorn vorgelegte Gutachten (Stellungnahme Mag. Neubauer vom 18.9.2012, Punkt 7.1.) insbesondere vor, die bloße Heranziehung des unmittelbar vom Projekt voraussichtlich betroffenen Areals zur Festlegung der wasserrechtlich betroffenen Grundwasserkörper greife zu kurz.

Zu den möglichen überregionalen Wirkungen durch das Vorhaben replizierte der ASV Mag. Rauch in seinem Gutachten vom 19.4.2013, dass der vom Vorhaben berührte Grundwasserkörper „Murdurchbruchstal“ (GK 100100) aufgrund der Definition des Grundwasserkörpers nach dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 keinen hydrologischen Zusammenhang mit dem anschließenden Grundwasserkörper „Grazer Feld“ (GK 100097) habe. Er gehe schon aufgrund der Entfernung und „Reichweite“ solcher Wirkungen nicht von solch einer überregionalen Wirkung aus. Zudem habe auch die Abgrenzung von Grundwasserkörpern nach dem NGP 2009 auf solche Gegebenheiten Rücksicht genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat erläuterte der ASV ergänzend, dass der Abgrenzung eines Grundwasserkörpers nicht (rein) administrative Gegebenheiten zugrunde liegen, sondern diese im Rahmen eines Fachgremiums (Arbeitskreis des BMLFUW) auch unter naturräumlichen und hydrogeologischen Gesichtspunkten vorgenommen wird (Verhandlungsschrift S. 9). Die Beurteilung des ASV, dass eine Zustandsänderung des Grundwasserkörpers GK 100097 „Grazer Feld“ ausgeschlossen werden kann, teilt auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in seiner Stellungnahme an den Umweltsenat (Stellungnahme vom 17.5.2013). Damit ist nach Auffassung des Umweltsenates eine innerhalb eines Grundwasserkörpers bezogene Betrachtung der Wirkfaktoren aufgrund eines Vorhabens gerechtfertigt und i.Z.m. den schlüssigen Aussagen des ASV von keinen überregionalen Auswirkungen im Grundwasser auszugehen.

2.5.2.5.              Zur Funktionsfähigkeit der Maßnahmen:

Ein zentrales Vorbringen der Berufungswerber geht dahin, dass es projektbedingt zu einer Verschlechterung des Grundwassers komme, da die Errichtung des Kraftwerk Gratkorns zu einer erheblichen Reduktion der Grundwasserdynamik führe. Aufgrund der Aufstauung der Mur und der dadurch bedingten Verringerung der Grundwasserspiegelschwankungen, verbunden mit Staurauminfiltrat, sei im gesamten stauraumnahen Bereich mit weniger Wechselwirkungen mit dem Sauerstoff in der Bodenluft, einem Anstieg der Nitrit- und Ammoniumkonzentration sowie einer Erhöhung der Mangan- und Eisenkonzentration im Aquifer zu rechnen.

Auch die durch die Projektänderung vom Juni 2011 vorgesehenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sauerstoffsättigung des Grundwassers (wie insb. die dynamische Steuerung des Drainagesystems im Bereich der Brunnenanlage Murlager), wären zwar als Verbesserung zum bisher eingereichten Projekt zu sehen, ein dem Ist-Zustand vergleichbarer Ausgleich der Grundwasserschwankungen sowie der Qualitätserhalt sei damit jedoch nicht erreicht und auch in der Praxis nicht belegt. Die Behauptung, wonach eine nachteilige Veränderung der Grundwasserqualität im Bereich der Brunnen Murlager mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sei fachlich nicht fundiert. Nicht ohne Grund werde im Anbringen zur Projektänderung aus dem Juni 2011 dargestellt, welche externen Satellitenbrunnen zu errichten seien, um die Sauerstoffanreicherung zu gewährleisten.

Die Funktionsweise der geplanten technischen Maßnahmen zur Nachbildung von dem Ist-Zustand vergleichbaren Grundwasserschwankungen wäre nicht anhand wissenschaftlich anerkannter Beurteilungsmaßstäbe erfolgt und die geplante Methode werde angezweifelt. In Zusammenhang mit der Dynamisierung der Begleitdrainage spiele auch die Frage der Kolmation (= Abdichtung) im Stauraum eine wesentliche Rolle und wäre bisher unbeantwortet geblieben. Die fortschreitende Ablagerung von Sedimenten würde einen Austausch des Grundwasserstromes mit dem Vorfluter trotz Stauraumspülungen zum Erliegen bringen. Die Funktionsweise der Drainage werde auch insoweit in Frage gestellt, als die Dotation mit Grundwasser, insbesondere bei sehr niedrigen Grundwasserständen, für das System nicht ausreichend gewährleistet sei. Weiters sei kein Nachweis erbracht, dass durch die geplanten Drainagen keine Verschlechterung des Grundwasseranstiegs (Vernässungen von Kellern) erfolge und dass ausreichend dimensionierte Rohrquerschnitte gegeben seien.

Zu diesen Vorbringen hat der Umweltsenat erwogen:

Soweit die vorliegende Berufung der Marktgemeinde Gratkorn die behauptete qualitative Verschlechterung des Grundwassers mit der Bezugnahme auf Studien und Feststellung in der UVE begründet (Punkt 1.2. bis Punkt 1.6 der Berufung der Marktgemeinde Gratkorn), wird dabei die Projektmodifikation vom Juni 2011 übersehen.

Der ASV Rauch hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 19.4.2013 im Verfahren vor dem Umweltsenat erneut dargelegt, dass die technische Planung und Methode der Dynamisierung der Begleitdrainage den logischen und hydrogeologischen Denkgesetzen entspricht. Er führt aus, dass zur Darlegung der Wirkung der Aufnahme von Sauerstoff durch die Dynamisierung der sogenannte Pegelweg – jener Weg, den der Grundwasserspiegel über einen bestimmten Zeitraum durch Anstiege und Rückgange zurücklegt – als Bewertungsmaßstab herangezogen wurde. Durch die technisch indizierten Grundwasserschwankungen der Dynamisierung wird die Anreicherung des Grundwassers mit Sauerstoff zur Vorbeugung reduzierender Verhältnisse anhand des Pegelweges ebenso dargelegt, wie bei der natürlichen Aufnahme von Luftsauerstoff des Grundwassers aus der ungesättigten Zone, welche sich zwar durch höhere aber weniger häufige Schwankungen auszeichnet. ASV Mag. Rauch führt dazu aus, dass es völlig belanglos sei, ob dies durch die exakte Nachbildung der natürlichen Spitzen und Tiefen der Ganglinie oder durch ein geringeres aber häufigeres Schwanken erreicht wird, d.h. mehrere kleinere Bewegungen erzielen denselben Effekt wie eine große Bewegung. Der Pegelweg als Vergleichsmaßstab unterscheide sich im Projekt aber wie dargelegt (Projektmodifikation Juni 2011, Ordner 8B Techn. Bericht S. 15, insb. Abb. 1) nur sehr gering von der natürlichen Ganglinie des Grundwassers (ergänzende Stellungnahme vom 19.4.2013, S. 2 f).

ASV Mag. Rauch hat in seinem Gutachten vom 28.10.2011 eine 93 %-Übereinstimmung zur natürlichen Grundwasserschwankung (anhand des Pegelwegs) attestiert und bestätigt diese Aussage nochmals im ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem Umweltsenat gegen die von der Marktgemeinde Gratkorn zur Projektmodifikation vorgebrachte Kritik an der Abbildung 1 im Technischen Bericht. Wie der ASV Mag. Rauch dem Umweltsenat darlegte (ergänzende Stellungnahme vom 19.4.2013, S. 2 f), bezweckt die Dynamisierung keine exakte Nachbildung der bestehenden Grundwasserschwankungen, sondern beabsichtigt eine dem Ist-Zustand vergleichbare Situation herzustellen.

Zur technischen Ausgestaltung der dynamisierten Drainage konnten die Vorbringen der Berufungswerber insgesamt die generelle Wirkungsweise der Maßnahme nicht in Zweifel ziehen. Aufbauend auf den erstinstanzlichen Gutachten (UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz vom 30.3.2011, ergänzende Stellungnahme vom 28.10.2011) wurden vom ASV für Hydrogeologie wiederholend schlüssige und nachvollziehbare Aussagen dazu getätigt. Sowohl im Ergänzungsgutachten (ergänzende Stellungnahme vom 19.4.2013, S. 3) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat hat der ASV durch die Kolmatierung im Stauraum keine Gefahr für die Wirkungsweise der Drainage erkannt. Die durch die Verringerung der Fließgeschwindigkeit einhergehende Ablagerung von Feinsedimenten im Stauraum führt nach Aussage des ASV Mag. Rauch zu keiner vollständigen Abdichtung; eine solche würde auch allen Erfahrungen aus anderen Kraftwerksstandorten widersprechen. Trotz Kolmatierung des Stauraumes sickere ein nicht unbeträchtlicher Anteil des Grundwassers weiter hindurch. Dafür sprächen Erfahrungen aus anderen Stauräumen aber insbesondere die Ergebnisse von „Freeze-Core Bohrungen“ mit überwiegend gut durchlässigen sandigen Kiesen in den benachbarten Kraftwerken SAPPI und Weinzödl. Als weiterer Punkt beuge die im Projekt geplante Wendepegelsteuerung einer Vollkolmatierung vor, da im oberen Teil des zukünftigen Stauraums bei erhöhter Wasserführung Absenkungen die Ausräumung von Feinsedimenten bewerkstelligen. Eine Interaktion zwischen Vorfluter und dem Begleitgrundwasser bzw. der Drainage bleibt daher bestehen und wird dahingehend auch keine Gefahr der unzureichenden Dotation der Drainage erkannt, um eine Dynamisierung des Grundwassers gewährleisten zu können.

Der Befürchtung, bei besonders niedrigen Grundwasserständen (z.B. Q25) stünde gerade keine ausreichende Dotation aus dem „Liefergebiet“ für die Dynamisierung in den Drainagerohren bereit, wird vom ASV Mag. Rauch (Gutachten vom 19.4.2013, S. 4) entgegnet, dass die Dotationsschächte in jenem Bereich situiert sind, in welchem die Drainage in den Bereich des Niedrigstabflusses (Q05) abtauchen. Die Projektwerberin sagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat aus, dass dieses Niveau des Q05, in welchem die Begleitdrainagerohre zu liegen kommen, an lediglich rund 18 Tagen im Jahr unterschritten werden. Für diesen sehr geringen prozentuellen Anteil (Q05) an Niedrigstgrundwasserständen im Jahresverlauf, in welchem die Sohle der dynamisierten Drainage abtaucht, ist für den ASV eine ausreichende Alimentation des Systems ausreichend gewährleistet. Damit gehe notwendigerweise auch die Funktionsweise des mechanischen Wechsels von Grundwasseranhebung und –absenkung durch die Flachschütze in der Drainage für die darüberliegenden Horizonte zwischen Q05 und Q50 einher (ergänzende Stellungnahme vom 19.4.2013, S. 4). In der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat führte ASV Mag. Rauch dazu nochmals aus, dass die Drainage für ihn, bezogen auf alle Grundwasserstände, funktionsfähig sei (Verhandlungsschrift S. 10).

Zur Rohrdimensionierung hat der ASV Mag. Rauch bereits im erstinstanzlichen Verfahren (ergänzende Stellungnahme vom 28.10.2011 zur Projektmodifikation vom Juni 2011) Stellung genommen. Die Sicherheit für umliegende Einbauten im Untergrund sei demnach weiter verbessert und der Dimensionierung der Drainagen extremere Szenarien zu Grunde gelegt worden. Der ASV attestierte der Projektmodifikation in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2011 eine fachkundige Planung und stimmte dieser zu. Die Projektmodifikation vom Juni 2011 weise dahingehend im Technischen Bericht in Punkt 2.6.1 zusätzliche Reserven aus und auch das Abfuhrvermögen der Drainagen sah der ASV als mit weiteren Sicherheiten versehen an (ergänzende Stellungnahme vom 28.10.2011, S. 56). Abschließend führte der ASV dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat aus, dass durch das vorgelegte Projekt die Funktionstüchtigkeit erwartet werden könne (Verhandlungsschrift S. 10).               Das pauschalierte Vorbringen der Berufungswerber, es wäre kein Nachweis der ausreichenden Dimensionierung gewährleistet, ist daher nicht geeignet die im Technischen Bericht Punkt 1.2.2.2 Drainage- und Sicherwassermengen in Verbindung mit 1.2.3.1 Drainagewässer angeführten und vom ASV für schlüssig befundenen Angaben in Zweifel zu ziehen.

Zum Hinweis der Berufungswerber auf das Fachgutachten zum Murkraftwerk Graz, wonach auch bei voller Funktionsfähigkeit der Drainage die Grundwasserdynamik stark vermindert wird, hat der ASV Mag. Rauch entgegnet (Stellungnahme vom 19.4.2013, S. 3), dass im Gegensatz zum gegenständlichen Projekt im geplanten Murkraftwerk Graz eine Dynamisierung nicht zum Einsatz gelange.

Die fachlichen Ausführungen des ASV Mag. Rauch zur Funktionsfähigkeit der dynamischen Drainage erscheinen dem Umweltsenat insgesamt nachvollziehbar und schlüssig, konnten letztlich durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden, und werden daher vom Umweltsenat als Feststellungen zugrunde gelegt.

Auf Basis der Einschätzungen des Fachgutachters zur Funktionsfähigkeit der dynamischen Drainage ist der Behörde erster Instanz auch nicht entgegenzutreten, wenn sie festhält, dass es sich bei der Maßnahme der Sauerstoffanreicherungsanlage im Bereich der Brunnen „Murlager“ (sog. Satellitenbrunnen) bloß um eine Sicherheitsmaßnahme im sehr wahrscheinlich nicht zu erwartenden Fall einer mangelhaften Sauerstoffsättigung im Grundwasser handelt und diese Satellitenbrunnen als einen für die Genehmigung des Vorhabens grundsätzlich nicht erforderlichen Projektbestandteil genehmigt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH steht ein bekanntes Risiko der Erteilung der beantragten Genehmigung nur dann entgegen, wenn es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklicht (VwGH 21.4.1999, 98/07/0145).

Dazu darf die oben bereits angesprochene Historie der Maßnahme „Satellitenbrunnen“ in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden:

Die Projektwerberin hatte Satellitenbrunnen bereits im Rahmen der UVE-Nachbesserungen (UVE-Ordner Nr. 8 Anhang 6) projektiert. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz wurde die Aufbereitung von Grundwasser durch die Satellitenbrunnen jedoch stark kritisiert und die hierfür erforderlichen Grundstücksberechtigungen von den nunmehrigen Berufungswerbern angesprochen (Verhandlungsschrift zur Verhandlung in erster Instanz, S. 32-33). Mit der Projektänderung vom Juni 2011 wurde aus diesem Grund die Dynamisierung der Drainage von der Projektwerberin vorgesehen, um der Grundwasserbeeinträchtigung durch das Vorhaben zu begegnen. Die Sauerstoffanreicherung im Bereich des Brunnen Murlager wurde für den aus Sicht der Projektwerberin unwahrscheinlichen Fall der nachteiligen Veränderung des Grundwassers trotz der Dynamisierung als Sicherheitsmaßnahme weiter beibehalten (Stellungnahme der Projektwerberin, Juni 2011). Der ASV für Hydrogeologie, Mag. Rauch, hat dazu, jeweils auf der Grundlage des zum Befund erhobenen Projekts, ausgeführt (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.10.2011, S. 14), dass durch die Maßnahme der dynamischen Drainage die Aufrechterhaltung der Sauerstoffsättigung des Grundwassers im Bereich der Brunnen Murlager mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar sei und dass darüber hinaus in der Projektmodifikation vom Juni 2011 für den Fall einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität auch eine Sauerstoffanreicherung im Wege einer Infiltration über Satellitenbrunnen vorgesehen sei. Dies jedoch nur für den mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließenden Fall, dass mit der geplanten Dynamisierung keine ausreichende Sauerstoffsättigung des Grundwassers erreicht werden könne (ergänzende Stellungnahme vom 28.10.2011, S. 32).

2.5.2.6.              Zum Widerspruch gegen Qualitätsziele und das Verschlechterungsverbot und in Bezug auf das Grundwassers:

Zum Berufungsvorbringen (Marktgemeinde Gratkorn, Naturschutzbund und darauf verweisend Umweltdachverband), wonach eine gravierende Verschlechterung des Grundwasserkörpers zu erwarten sei, das Vorhaben der GrundwasserRL 2006/118/EG bzw. dem auch für Grundwasser geltende Verschlechterungsverbot sowie den im WRG 1959 (§ 30c) festgelegten Qualitätsziele widerspreche und daher nicht genehmigungsfähig sei, ist auf die für den Umweltsenat vollständigen und schlüssigen Ausführungen des ASV Mag. Rauch zur verweisen, der im UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz ausführlich dargelegt hat, dass durch das Vorhaben die auf der Grundlage von § 30c WRG 1959 verordneten Vorgaben der QualitätszielVO Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010) ein Abweichen vom guten mengenmäßigen und guten chemischen Zustand nicht prognostiziert werden kann (UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz, S. 133 f).Zum Berufungsvorbringen (Marktgemeinde Gratkorn, Naturschutzbund und darauf verweisend Umweltdachverband), wonach eine gravierende Verschlechterung des Grundwasserkörpers zu erwarten sei, das Vorhaben der GrundwasserRL 2006/118/EG bzw. dem auch für Grundwasser geltende Verschlechterungsverbot sowie den im WRG 1959 (Paragraph 30 c,) festgelegten Qualitätsziele widerspreche und daher nicht genehmigungsfähig sei, ist auf die für den Umweltsenat vollständigen und schlüssigen Ausführungen des ASV Mag. Rauch zur verweisen, der im UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz ausführlich dargelegt hat, dass durch das Vorhaben die auf der Grundlage von Paragraph 30 c, WRG 1959 verordneten Vorgaben der QualitätszielVO Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,) ein Abweichen vom guten mengenmäßigen und guten chemischen Zustand nicht prognostiziert werden kann (UV-GA Teilgutachten Grundwasserschutz, S. 133 f).

Bei der Prüfung der Genehmigung des Vorhabens hat die erstinstanzliche Behörde, da keine nach § 104a WRG 1959 zu beurteilende Verschlechterung der Zustandsklasse des Grundwassers vorliegt, das Vorhaben an § 105 WRG 1959 zu messen gehabt und zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentliche Interessen i.S.v. § 105 WRG 1959 entgegenstehen, denen nicht durch Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden kann (VwGH 15.9.2011, 2009/07/0074). Die Behörde hatte zu prüfen, ob bei Realisierung des Projekts und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen ein öffentliches Interesse i.S.v. § 105 WRG 1959 wesentlich beeinträchtigt wird. Lässt sich eine derartige wesentliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht feststellen, ist davon auszugehen, dass § 105 WRG 1959 der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt nicht entgegensteht. Die Auswirkungen des Vorhabens waren, insbesondere auch in Bezug auf den Grundwasserhaushalt, Gegenstand sachverständiger Beurteilung im Rahmen des UV-GA und führten zur Vorschreibung von entsprechenden Auflagen. Bedenken, dass es durch das Vorhaben zu einer wesentlichen Verschlechterung der Grundwasserqualität kommen werde, sind insoweit nicht begründet und wurden durch das ergänzende Ermittlungsverfahren beim Umweltsenat zur Wasserversorgung aus den Brunnen Murlager auch nicht erhärtet.Bei der Prüfung der Genehmigung des Vorhabens hat die erstinstanzliche Behörde, da keine nach Paragraph 104 a, WRG 1959 zu beurteilende Verschlechterung der Zustandsklasse des Grundwassers vorliegt, das Vorhaben an Paragraph 105, WRG 1959 zu messen gehabt und zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentliche Interessen i.S.v. Paragraph 105, WRG 1959 entgegenstehen, denen nicht durch Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden kann (VwGH 15.9.2011, 2009/07/0074). Die Behörde hatte zu prüfen, ob bei Realisierung des Projekts und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen ein öffentliches Interesse i.S.v. Paragraph 105, WRG 1959 wesentlich beeinträchtigt wird. Lässt sich eine derartige wesentliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht feststellen, ist davon auszugehen, dass Paragraph 105, WRG 1959 der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt nicht entgegensteht. Die Auswirkungen des Vorhabens waren, insbesondere auch in Bezug auf den Grundwasserhaushalt, Gegenstand sachverständiger Beurteilung im Rahmen des UV-GA und führten zur Vorschreibung von entsprechenden Auflagen. Bedenken, dass es durch das Vorhaben zu einer wesentlichen Verschlechterung der Grundwasserqualität kommen werde, sind insoweit nicht begründet und wurden durch das ergänzende Ermittlungsverfahren beim Umweltsenat zur Wasserversorgung aus den Brunnen Murlager auch nicht erhärtet.

2.5.2.7.              Ergebnis:

Der Umweltsenat stellt auf der Grundlage der oben dargelegten Ausführungen des ASV Mag. Rauch fest, dass die technischen Maßnahmen des Vorhabens, insbesondere jene der Projektmodifikation aus dem Juni 2011, als geeignet anzusehen sind, den negativen Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers vorzubeugen. Zusammenfassend ist mit dem Prinzip der Sauerstoffaufnahme durch Grundwasserspiegelschwankungen mittels Dynamisierung der Drainage unter Darlegung des Pegelweges und der technisch nachvollziehbaren und schlüssigen Ausgestaltung der baulichen Maßnahmen der Beurteilung im erstinstanzlichen Bescheid nicht entgegenzutreten, dass durch das Vorhaben keine projektbedingte Verschlechterung des Grundwassers zu erwarten ist und Eingriffen in die wasserrechtlich geschützten Rechte der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Schutz der Wasserversorgung aus den Brunnen Murlager vor quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen ausreichend vorgebeugt ist.

2.5.3.              Berufungsvorbringen zum Hochwasserschutz:

Die Marktgemeinde Gratkorn sowie der Naturschutzbund und damit auch der Umweltdachverband bringen vor, dass das Projekt unzureichende Maßnahmen für die Hochwasserabfuhr (zumindest im Bereich des Dultbachs) treffe und daraus unzulässige Verschlechterungen für die Hochwasserabfuhr resultierten. Grund dafür seien unzutreffende Annahmen zum Ist-Zustand.

Die Marktgemeinde Gratkorn macht dazu geltend, aufgrund relativ komplexer Abflussverhältnisse im Bereich des Dultbaches sei kein ausreichender Hochwasserschutz gewährleistet. Die Marktgemeinde Gratkorn habe im Jahr 2012 Untersuchungen betreffend die Hochwasserabfuhr des Dult- und Felberbaches beauftragt. Diese Untersuchungen im August 2012 seien aufgrund einer computergestützten Studie zu dem Ergebnis gekommen, dass im Falle des Auftretens von speziellen Hochwasserereignissen an beiden Bächen Ausuferungen auftreten würden, die einen Teil der Wasserfrachten von einem Bach in den anderen verschieben würden. Die Überlagerung von Hochwasserwellen des Dultbachs (HQ100) mit einem Hochwasser des Felberbachs (HQ10) würde demnach zum Übertritt erheblicher Wassermengen aus dem Dultbachgerinne führen. Hierbei handle es sich nach Meinung der Berufungswerber um eine eindeutige Verschlechterung der Verhältnisse im Vergleich zum Ist-Zustand.

Die Projektwerberin hat mit Schriftsatz vom 11.12.2012 eine Projektänderung aufgrund der aufgezeigten Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse im Bereich des Dult- und Felberbaches übermittelt (s. dazu oben).

Folgende Änderungen des Projektantrags werden darin dargestellt:

Die Aufhöhung des linksufrigen Uferbordes des Dultbaches auf Kote 372,20 müA;

Die Errichtung eines Fluttores;

Die Verschiebung des Einlaufbauwerkes der Rohrleitung.

Die Projektwerberin verneint zwar einen negativen Einfluss des Kraftwerks auf das Abfuhrvermögen des Felberbach-Mündungsbereichs, bestätigt aber, dass beim Dultbach ein negativer Einfluss durch die Ableitung und die Begrenzung der abzuleitenden Wassermenge durch das Transportrohr gegeben sei. Um diese Nachteile zu kompensieren, sei in der Projektänderung u.a. die Errichtung eines Fluttores vorgesehen, welches in der Lage sei, die über das Dultbachgerinne ankommenden und aus dem Felberbach übertretenden Wässer, bei gleichzeitigem Auftreten eines HQ100 im Dult- und Felberbach, ohne Rückstau in das Vorland zum Felberbach hin, in die Mur abzuführen (s. Projektänderung vom Dezember 2012 sowie die Berufungsbeantwortung der Projektwerberin S. 23 f).

Aufgrund dieser Projektänderung sah sich der Umweltsenat dazu veranlasst, ein ergänzendes wasserbauliches Gutachten des ASV für Wasserbautechnik, DI Saler, einzuholen.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.4.2013 nahm der ASV dazu wie folgt Stellung:

Bei Auftreten eines Wasserspiegels von ca. 371,30 müA im Mündungsbereich würden über das projektierte Rohrleitungssystem des Kraftwerk Gratkorns lediglich ca. 5 m³/s in das Unterwasser abgeführt werden können. Ein Abfließen der restlichen Mengen in die Mur sei jedoch aufgrund der (projektbedingten) Dammschüttungen nicht mehr möglich, wodurch es zu einem Rückstau des Vorlandabflusses zum Felberbach hin und zu Ausuferungen über das linke Ufer des Dultbaches in Richtung Hartboden komme (ergänzende Stellungnahme vom 18.4.2013, S. 3 f).

Daraus würde bei Realisierung des Vorhabens eine Verschlechterung des Ist-Zustandes resultieren, weshalb die Projektwerberin die zuvor beschriebenen Maßnahmen (insbesondere die Errichtung des Fluttors) im Rahmen der Projektänderung in das Projekt aufgenommen hat, um eine Verschlechterung bei einem HQ100 auszuschließen.

Als Grundlage für die Bemessung des Entlastungsbauwerkes habe eine 2-dimensionale Hochwasserabflussstudie der Firma Hydroconsult GmbH gedient. Für den Ist-Zustand seien Zuflussganglinien für den Spitzenabfluss herangezogen worden, die auf einem 2-h Starkregen basieren. Zudem sei auch ein neuer Abflusstiefenplan eingeholt worden, der den Einzugsbereich des Dult- und Felberbaches abwärts der Autobahn A9 berücksichtigt. In diesem Plan seien die Abflusstiefen auf Basis einer instationären Berechnung dargestellt worden. Auf Basis dieser Berechnung seien auch die Bemessungen der notwendigen Maßnahmen durchgeführt worden. Der ASV kommt daher zum Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht die Ergebnisse plausibel erscheinen. Die für die Bemessung herangezogenen hydrologischen Eingangsparameter seien demnach als plausibel und ausreichend anzusehen (ergänzende Stellungnahme vom 18.4.2013, S. 5 f).

Betreffend die Eignung der vorgelegten technischen Maßnahmen hält der ASV fest, dass die im Änderungsprojekt vorgesehenen Maßnahmen (Fluttor, Ufermauer, Verschiebung des Einlaufbauwerkes) als geeignet anzusehen seien, um eine nachteilige Veränderung der Hochwasserverhältnisse hintanzuhalten. Die Bemessung des Fluttores sei entsprechend dem derzeitigen Stand der Technik erfolgt. Auch die hierzu gewählten Parameter seien als ausreichend und nachvollziehbar anzusehen. Die Ergebnisse der durchgeführten Hochwasserabflussberechnung unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen würden zeigen, dass es im Vorland zu keinen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Hochwasserabflusssituation komme (ergänzende Stellungnahme vom 18.4.2013, S. 6).

Auch sei die im Projekt getroffene Aussage, wonach ein gleichzeitiges Auftreten eines mehr als 10-jährlichen Ereignisses in der Mur (diesfalls müsste das Fluttor geschlossen bleiben) und der hundertjährlichen Ereignisse am Dult- und Felberbach ausgeschlossen werden könne. Das Zusammentreffen dieser Hochwasserereignisse für alle drei Bäche (HQ10, HQ100, HQ100) gleichzeitig wäre auf Grund der Unterschiede der Einzugsgebiete und der unterschiedlichen Auslösemechanismen für Hochwässer für den ASV sehr unwahrscheinlich. Die statistische Eintrittswahrscheinlichkeit sei jedenfalls weitaus geringer als ein hundertjährliches Ereignis (>> HQ100), (ergänzende Stellungnahme vom 18.4.2013, S. 7).

Der ASV DI Saler hat dazu auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat wiederholt, dass es weder im Bereich der Mur, noch des Rötzbaches, des Felber- oder Dultbaches durch das geplante Kraftwerk zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation kommen werde (Verhandlungsschrift S. 4). In Teilbereichen komme es vielmehr zu einer geringfügigen Verbesserung (Verhandlungsschrift S. 5). Damit sind auch die Bedenken des Arbeitsinspektorats in seiner Stellungnahme vom 12.6.2013 ausgeräumt.

Bezüglich der Projektänderung (Dezember 2012) hat auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgans eine Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme vom 17.5.2013 hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgans festgehalten, dass für das geplante Fluttor eine entsprechende Betriebsordnung mit Wartungsvorschriften - insbesondere hinsichtlich möglicher Verklausungen dieser technischen Anlage - erstellt werden sollte.

Der wasserbautechnische ASV DI Saler hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat angegeben, dass bereits im erstinstanzlichen Bescheid für den Betrieb des Kraftwerkes eine detaillierte Betriebsordnung vorgeschrieben wurde. Das geplante Fluttor sei als Teil dieses Kraftwerkes anzusehen und daher im Rahmen der Betriebsordnung erfasst (Verhandlungsschrift S. 4). Eine gesonderte Auflage ist daher nicht erforderlich (siehe dazu Auflage 22 für den Fachbereich Wasserbautechnik, Genehmigungsbescheid S. 26).

Insoweit die Berufungswerber die Berücksichtigung eines nicht realisierten Retentionsbeckens bei den Berechnungen im Rahmen des Hochwasserschutzes monieren, wurde von der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung eindeutig klargestellt, dass bei den Berechnungen das in den Berufungen erwähnte Retentionsbecken nicht berücksichtigt worden sei. Die diesbezüglichen Berufungsvorbringen gehen daher ins Leere (Verhandlungsschrift S. 3).

Die Ausführungen des ASV erscheinen dem Umweltsenat nachvollziehbar und werden als Sachverhaltsgrundlage übernommen. Das Ermittlungsverfahren vor dem Umweltsenat hat ergeben, dass das Projekt des Kraftwerks Gratkorn (unter Berücksichtigung der eingebrachten Projektänderung 2012) keine Änderungen gegenüber der ursprünglichen Hochwasserabflusssituation bewirken wird. Die den Hochwasserschutz betreffenden Einwände der Berufungswerber sind daher unbegründet.

2.5.4.              Ausnahme vom Verschlechterungsverbot und Interessenabwägung:

2.5.4.1.              Relevante Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 104a Abs. 1 WRG 1959 sind Vorhaben, bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist; durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist, jedenfalls solche Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).Gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 sind Vorhaben, bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist; durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist, jedenfalls solche Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).

Nach § 104a Abs. 2 WRG 1959 darf eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dassNach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 darf eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104, 105,) ergeben hat, dass

1.              „alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2.              die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3.              die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.“

2.5.4.2.              Zu Ausgangslage und Sachverhalt:

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte eine Begutachtung hinsichtlich der bei Realisierung des Vorhabens zu erwartenden Auswirkungen aus hydrogeologischer (ASV Mag. Rauch) und gewässerökologischer (ASV Mag. Friehs) Sicht.

Der hydrogeologische Gutachter kam dabei zu dem Befund, dass es durch das geplante Kraftwerk zu Beeinträchtigungen, jedoch zu keiner Verschlechterung der Güteklasse des Grundwasserkörpers kommen wird (siehe zu diesen Feststellungen oben).

Das UV-GA Teilgutachten aus dem Fachbereich Gewässerökologie hat den gewässerökologischen Ist-Zustand der vom Projekt betroffenen Fließstrecke an Hand der Qualitätselemente „Fische“, „Makrozoobenthos“ und „Phytobenthos“ ermittelt (S. 7 ff) und den Ist-Zustand der stofflichen Situation befundet (S. 23 ff). Die voraussichtlichen Auswirkungen, die das Projekt „Wasserkraftwerk Gratkorn“ auf die aquatischen Lebensgemeinschaften (Fischfauna, Makrozoobenthos, Phytobenthos) und auf die stoffliche Situation des betroffenen Mur-Abschnitts haben werden, wurden jeweils sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase analysiert (S. 40 ff und S. 57 ff) und die geplanten Kompensationsmaßnahmen bewertet (S. 47 ff).

Zu den fachlichen Grundlagen der Beurteilung hält das Gutachten Gewässerökologie (S. 81 f) fest, das mit der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG; BGBl. II Nr. 96/2006, i.d.F. BGBl. II Nr. 267/2007) sowie der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG; BGBl. II Nr. 99/2010), auf Basis des § 30a Abs. 2 WRG 1959 die zur Festlegung der zu erreichenden Zielzustände sowie zur Beschreibung der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände charakteristischen Eigenschaften sowie Grenz- und Richtwerte näher bezeichnet wurden. Künstliche und erheblich veränderte Gewässer sind jedoch vom Anwendungsbereich der QZV Ökologie OG ausgenommen. Das Gutachten hält dazu fest:Zu den fachlichen Grundlagen der Beurteilung hält das Gutachten Gewässerökologie (S. 81 f) fest, das mit der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2007,) sowie der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,), auf Basis des Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 die zur Festlegung der zu erreichenden Zielzustände sowie zur Beschreibung der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände charakteristischen Eigenschaften sowie Grenz- und Richtwerte näher bezeichnet wurden. Künstliche und erheblich veränderte Gewässer sind jedoch vom Anwendungsbereich der QZV Ökologie OG ausgenommen. Das Gutachten hält dazu fest:

„Das ggst. Vorhaben ist im Oberflächenwasserkörper Nr. 802710008 situiert, der auf Basis des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes NGPV 2009 (BGBl.II Nr.103/2010) als erheblich veränderter Wasserkörper ausgewiesen wurde. Für den in diesem Oberflächenwasserkörper zu erreichenden Zielzustand, das gute ökologische Potential, beschreibt noch keine Verordnung die zu erreichenden Grenz- und Richtwerte, bzw. die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände, es ist daher für die Beurteilung notwendig einerseits die Vorgaben der QZV Ökologie OG sinngemäß anzuwenden und andererseits die seitens des Lebensministeriums erstellten Arbeitsdokumente, Leitfäden und Richtlinien für die Bewertung des Vorhabens heranzuziehen.“„Das ggst. Vorhaben ist im Oberflächenwasserkörper Nr. 802710008 situiert, der auf Basis des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes NGPV 2009 (BGBl.II Nr.103 aus 2010,) als erheblich veränderter Wasserkörper ausgewiesen wurde. Für den in diesem Oberflächenwasserkörper zu erreichenden Zielzustand, das gute ökologische Potential, beschreibt noch keine Verordnung die zu erreichenden Grenz- und Richtwerte, bzw. die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände, es ist daher für die Beurteilung notwendig einerseits die Vorgaben der QZV Ökologie OG sinngemäß anzuwenden und andererseits die seitens des Lebensministeriums erstellten Arbeitsdokumente, Leitfäden und Richtlinien für die Bewertung des Vorhabens heranzuziehen.“

Auf dieser Grundlage kommt das Gutachten zur Beurteilung, dass durch die geplanten Maßnahmen hinsichtlich der stofflichen Situation keine Verschlechterung eintreten wird (UV-GA S. 85); die Realisierung des geplanten Vorhabens wird aber eine wesentliche Veränderung der hydromorphologischen Gegebenheiten des betroffenen Oberflächenwasserkörpers (OWK) bewirken, die jedenfalls die Erreichung des Zielzustandes für den betroffenen OWK konterkariert (ergänzende Stellungnahme vom 14.10.2011, S. 8). Die ASV für Gewässerökologie kommt damit zur Beurteilung, dass es durch das Vorhaben unter Einbeziehung aller praktikabler Kompensationsmaßnahmen zu Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften und – es handelt sich beim betroffenen Oberflächenwasserkörper um einen erheblich veränderten Wasserkörper – zum Nichterreichen des guten ökologischen Potenzials kommt (UV-GA S. 55 und 85; ergänzende Stellungnahme vom 14.10.2011, S. 8).

Die Behörde hat auf der Grundlage dieser in den UV-GA Teilgutachten und dem UV-GA schlüssig ermittelten fachlichen Grundlagen und Bewertungen zur Gewässerökologie die wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen geprüft und dabei im Hinblick auf die Verschlechterung des betroffenen Oberflächenwasserkörpers die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot gem. § 104a WRG 1959 angewendet (ausführlich dazu S. 183-206 des erstinstanzlichen Bescheids). Die Behörde ist in diesem Zusammenhang ausführlich auf die Interessen an der Wasserkraftnutzung einerseits und an der Erhaltung des ökologischen Zustands andererseits eingegangen.Die Behörde hat auf der Grundlage dieser in den UV-GA Teilgutachten und dem UV-GA schlüssig ermittelten fachlichen Grundlagen und Bewertungen zur Gewässerökologie die wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen geprüft und dabei im Hinblick auf die Verschlechterung des betroffenen Oberflächenwasserkörpers die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot gem. Paragraph 104 a, WRG 1959 angewendet (ausführlich dazu S. 183-206 des erstinstanzlichen Bescheids). Die Behörde ist in diesem Zusammenhang ausführlich auf die Interessen an der Wasserkraftnutzung einerseits und an der Erhaltung des ökologischen Zustands andererseits eingegangen.

Wie Bumberger/Hinterwirth, WRG2, § 104a K 25, ausführen, ist der Begriff öffentliche Interessen in § 104a Abs. 2 Z 2 WRG umfassend zu verstehen:Wie Bumberger/Hinterwirth, WRG2, Paragraph 104 a, K 25, ausführen, ist der Begriff öffentliche Interessen in Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG umfassend zu verstehen:

„Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 zählen etwa die Sicherung der Energieversorgung, das Erreichen von Zielen der (nationalen oder europäischen) Energiepolitik (z.B. Erreichen eines bestimmten Ausmaßes an erneuerbarer Energie, Reduzierung des Schadstoffausstoßes etc.), Arbeitsplatzbeschaffung oder –erhaltung, u.dgl. Solche öffentliche Interessen erfüllen nur dann die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erster Fall, wenn es sich um „übergeordnete“ öffentliche Interessen handelt. Der Begriff „übergeordnet“ bezieht sich auf entgegen stehende Interessen, insbesondere die Interessen an der Einhaltung der Umweltziele des WRG und beinhaltet eine Interessenabwägung ?…?.“„Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 zählen etwa die Sicherung der Energieversorgung, das Erreichen von Zielen der (nationalen oder europäischen) Energiepolitik (z.B. Erreichen eines bestimmten Ausmaßes an erneuerbarer Energie, Reduzierung des Schadstoffausstoßes etc.), Arbeitsplatzbeschaffung oder –erhaltung, u.dgl. Solche öffentliche Interessen erfüllen nur dann die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall, wenn es sich um „übergeordnete“ öffentliche Interessen handelt. Der Begriff „übergeordnet“ bezieht sich auf entgegen stehende Interessen, insbesondere die Interessen an der Einhaltung der Umweltziele des WRG und beinhaltet eine Interessenabwägung ?…?.“

Die erstinstanzliche Behörde hat ausgehend von der UVE, dem darauf Bezug nehmenden UV-GA und den Stellungnahmen des Landesenergiebeauftragten sowie der Projektwerberin Feststellungen zum öffentlichen Interesse am Projekt getroffen (S. 175 ff des Bescheids) und dabei insbesondere das Interesse an der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen angeführt und näher erläutert. In diesem Zusammenhang führte die Behörde insbesondere eine Reihe von energie- und klimapolitischen Zielsetzungen sowie Strategievorhaben an, die für die Errichtung des geplanten Murkraftwerks sprechen und wies auf die Notwendigkeit der Abdeckung des steigenden Energiebedarfs und die Bestrebungen zur Reduktion der Importabhängigkeit bei der Energieversorgung hin. Im Ergebnis gelangt die Behörde zur Feststellung, dass aus energiewirtschaftlichen, volks- und regionalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, ein hohes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens besteht.

Die Behörde erster Instanz hat darüber hinaus den Nutzen, den die Verwirklichung des Projekts für die menschliche Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung dem Nutzen an der Erhaltung der wasserrechtlichen Umweltqualitätsziele gegenübergestellt (S. 190 ff des Bescheids). Die Behörde hat dabei ausgehend von den Projektsdaten bzw. dem Gutachten der ASV für Gewässerökologie auf die fachkundig erstellten Kriterien des „Kriterienkatalogs Wasserkraft“ rekuriert. Während die energiewirtschaftlichen Kriterien in der Gesamtbetrachtung als hoch bewertet werden (S. 191 des Bescheids) wird die ökologische Wertigkeit der betroffenen Gewässerabschnitte insgesamt als gering bewertet (S. 197 f). Im Ergebnis gelangt die Behörde zur Beurteilung, dass der energiewirtschaftliche Nutzen für die nachhaltige Entwicklung und der Nutzen für die Sicherheit von Menschen das Interesse an der Erreichung bzw. Beibehaltung der wasserwirtschaftlichen Qualitätsziele überwiegt.

Die Berufungen der Umweltanwältin, des Naturschutzbundes und des Umweltdachverbands beanstanden die von der Behörde erster Instanz im Rahmen von § 104a Abs. 2 WRG 1959 durchgeführte Interessenabwägung als (grob) mangelhaft. Die Berufung der Umweltanwältin bringt dazu vor, die Ergebnisse der Behörde in Bezug auf „praktikable Maßnahmen“ und „bessere Umweltoption“ seien zwar nachvollziehbar; die Interessenabwägung sei jedoch sowohl in Bezug auf die Bewertung des Beitrags des Kraftwerks Gratkorn zur Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie als auch mit Bezug auf die fachliche Bewertung des Eingriffs in die Gewässerökologie mangelhaft geblieben.Die Berufungen der Umweltanwältin, des Naturschutzbundes und des Umweltdachverbands beanstanden die von der Behörde erster Instanz im Rahmen von Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 durchgeführte Interessenabwägung als (grob) mangelhaft. Die Berufung der Umweltanwältin bringt dazu vor, die Ergebnisse der Behörde in Bezug auf „praktikable Maßnahmen“ und „bessere Umweltoption“ seien zwar nachvollziehbar; die Interessenabwägung sei jedoch sowohl in Bezug auf die Bewertung des Beitrags des Kraftwerks Gratkorn zur Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie als auch mit Bezug auf die fachliche Bewertung des Eingriffs in die Gewässerökologie mangelhaft geblieben.

2.5.4.3.              Zu den energiewirtschaftlichen Interessen:

Zum Beitrag des Kraftwerks Gratkorn an der Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie bringt die Berufung der Umweltanwältin vor, dass die Unterlagen in der UVE den Beitrag, den das Vorhabens zur Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie (und damit zur CO2-Einsparung) leisten könne, bei weitem überschätzten. Der Landesenergiebeauftragte gehe in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren von viel zu optimistischen Prämissen aus. Zudem habe er sich nicht mit der vorgelegten fachlichen Stellungname des Technischen Büros DI Dr. Theissing auseinandergesetzt.

Der Energiebeauftragte des Landes Steiermark, DI Jilek, hat im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens eine Stellungnahme (14.3.2011) abgegeben, in der er unter Bezugnahme auf energie- und klimapolitische Aspekte und unter Bedachtnahme auf die Stabilisierung der (Kosten der) Energiebereitstellung die Errichtung des Kraftwerks Gratkorn als in hohem Maß von öffentlichem Interesse angesehen und befürwortet hat.

Im Hinblick auf die Berufungsvorbringen und den seit Erstattung der energiewirtschaftlichen Stellungnahme ausgearbeiteten „Kriterienkatalog Wasserkraft“ hat der Umweltsenat den Stmk. Landesenergiebeauftragen in der mündlichen Verhandlung um erneute

Stellungahme ersucht. Der ASV DI Jilek hat dazu ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges nehme ich ergänzend

Stellung wie folgt:

Der Kriterienkatalog enthält 4 Kriterien in Bezug auf die Energiewirtschaft, ein Kriterium mit Subkriterien. Das erste Kriterium bezieht sich auf die Erzeugungsmenge und dies ist mit den erzielten 52,7 GWh als ‚hoch‘ einzustufen.

Das zweite Kriterium bezieht sich auf die Erzeugungscharakteristik, welches auch ein wichtiges Kriterium darstellt, wobei das Ergebnis dieses Kriteriums als ‚mittel‘ einzustufen ist. Bei der CO2-Vermeidung, die in meinem schriftlichen Gutachten schon ausführlich behandelt wurde, liegt man mit den 1.000 t, die im schlechtesten Fall eingespart werden, im Bereich ‚mittel‘. Auch die Netzanbindung ist besonders günstig, d. h. dieses Kriterium ist als sehr hoch einzustufen. Die Potenzialnutzung, da geht es um das Verhältnis Winter- und nicht Winterarbeit, ist auch mit ‚hoch‘ zu bewerten. Wobei ich grundsätzlich anmerken möchte, dass alle diese Zahlen aus dem energiewirtschaftlichen Bereich genau berechnete Zahlen sind.

Das letzte Kriterium, der Ausbaugrad, ist ebenfalls als ‚hoch‘ einzustufen, wobei dieses Kriterium sich anhand der vorhin genannten Kriterien bestimmt, als auch ein Ausrechnen der vorne genannten Zahlen darstellt.“

Über Vorhalt und Fragen der Berufungswerber hat sich der ASV neuerlich zur Frage steigenden Energiebedarfs in Österreich geäußert und dabei festgehalten, dass zwar der Gesamtenergiebedarf 2011 in etwa bei jenem von 2005 gelegen ist. Für den Strom schließt das Jahr 2011 demgegenüber nach einer durch die Wirtschaftskrise bedingten Senke im Jahr 2010 im Jahr 2011 mit

36.519 TJ mit dem höchsten je gemessenen Bereich wieder nahtlos an die Entwicklung davor an. Für 2012 spricht eine Einschätzung der e-control von einem weiteren Anstieg beim Stromverbrauch von 1 %. Selbst wenn es gelänge den Stromverbrauch zu stabilisieren, wäre noch der Anteil an erneuerbarer Energie zu bedenken, der in der Steiermark bei 27 % gegenüber 34 % nach den EU-Vorgaben liege. Auf Nachfrage der Berufungswerberinnen räumt DI Jilek ein, dass grundsätzlich der Gesamtstaat die 34 % an erneuerbaren Energien zu erreichen hat, er sieht aber angesichts der Zahlen auch in der Steiermark Handlungsbedarf und verweist dazu auf eine Selbstverpflichtungserklärung des Landes Steiermark, die ebenfalls 34 % für erneuerbare Energie vorgibt. Abgesehen vom geplanten Kraftwerk brauche es selbstverständlich eine Vielzahl an Maßnahmen.

Die Umweltanwältin führt in ihrer Berufung aus, es gebe selbstverständlich ein durch EU-rechtliche Vorgaben bedingtes öffentliches Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ressourcen. Der Beitrag, den das Kraftwerk Gratkorn zu diesem Ziel leisten könne, sei jedoch nach wie vor unklar. Zu dem in der Stellungnahme Dr. Theissing angesprochenen Beitrag und Potenzial des Kraftwerks für den Klimaschutz führt der ASV DI Jilek aus:

„Selbst wenn ich von den Zahlen von Dr. Theissing ausgehe, der für den Februar 2,17 GWh angenommen hat, wobei man hinzufügen muss, dass der Februar der schlechteste Monat in Bezug auf die Energieerzeugung ist, so ergibt sich nach der Umrechnungsformel ein Einsparungspotenzial von ca. 1.000 t. Die Umrechnungsformel kommt von der e-control mit 445 g/KW-Stunde.“

In den Berufungen (Naturschutzbund Steiermark, Punkt 1.4. und darauf Bezug nehmend Umweltdachverband; ähnlich Umweltanwältin mit Stellungnahme DI Dr. Theissing) wird weiters dargelegt, das Kraftwerksprojekt sei zur CO2-Einsparung nicht notwendig, weil auch andere Formen der Stromerzeugung sowie Energiesparmaßnahmen und wirkungsgradsteigernde Maßnahmen an bestehenden Kraftwerksanlagen dieses Ziel erreichen könnten und damit das gegenständliche Projekt überflüssig machen würden. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass darüber im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens, das auf die Prüfung eines konkreten Projekts gerichtet ist, nicht entschieden werden kann. Die angesprochenen tatsächlichen oder vermeintlichen Defizite der Energiepolitik können im Projektgenehmigungsverfahren nur schwerlich kompensiert werden (vgl. dahingehend auch US 26.8.2013, US 3A/2012/19-51, Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz, S. 23 f und 25 f). Dazu kommt, wie bereits ausgeführt, dass mit Blick auf den (auch in der Steiermark) wachsenden Stromverbrauch und der auch unionsrechtlich gebotenen Steigerung des Anteils von Strom aus erneuerbarer Energie, die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft nicht per se als nicht notwendig qualifiziert werden kann.In den Berufungen (Naturschutzbund Steiermark, Punkt 1.4. und darauf Bezug nehmend Umweltdachverband; ähnlich Umweltanwältin mit Stellungnahme DI Dr. Theissing) wird weiters dargelegt, das Kraftwerksprojekt sei zur CO2-Einsparung nicht notwendig, weil auch andere Formen der Stromerzeugung sowie Energiesparmaßnahmen und wirkungsgradsteigernde Maßnahmen an bestehenden Kraftwerksanlagen dieses Ziel erreichen könnten und damit das gegenständliche Projekt überflüssig machen würden. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass darüber im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens, das auf die Prüfung eines konkreten Projekts gerichtet ist, nicht entschieden werden kann. Die angesprochenen tatsächlichen oder vermeintlichen Defizite der Energiepolitik können im Projektgenehmigungsverfahren nur schwerlich kompensiert werden vergleiche dahingehend auch US 26.8.2013, US 3A/2012/19-51, Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz, S. 23 f und 25 f). Dazu kommt, wie bereits ausgeführt, dass mit Blick auf den (auch in der Steiermark) wachsenden Stromverbrauch und der auch unionsrechtlich gebotenen Steigerung des Anteils von Strom aus erneuerbarer Energie, die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft nicht per se als nicht notwendig qualifiziert werden kann.

§ 104a Abs. 2 Z 3 WRG 1959 sieht eine Prüfung und Abwägung dazu vor, ob die nutzbringenden Ziele (im vorliegenden Zusammenhang:Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 sieht eine Prüfung und Abwägung dazu vor, ob die nutzbringenden Ziele (im vorliegenden Zusammenhang:

die Steigerung des Anteils von Strom aus erneuerbarer Energie und damit einhergehend eine CO2-Einsparung) nicht durch andere Mittel erreicht werden können, „die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen“. Eine Umweltoption i.S.d. § 104 Abs. 2 Z 3 WRG 1959 ist insbesondere dann wesentlich besser, wenn sie Gewässer entweder weniger beeinträchtigt oder bei gleicher Beeinträchtigung einen höheren Nutzen verspricht (siehe US 5.12.2012, US 2A/2010/18-245, Gemeinschaftskraftwerk Inn; US 26.8.2013, US 3A/2012/19-51, Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz unter Verweis auf Oberleitner/Berger, WRG3, § 104a Rz 6). Die technische Durchführbarkeit und die Verhältnismäßigkeit beschränken die Suche nach „anderen Mitteln“. Darüber hinaus sind der Alternativenprüfung im Sinne einer „wesentlich besseren Umweltoption“ im Projektgenehmigungsverfahren schon mit Blick auf das eingereichte Projekt und die Verfügungsmöglichkeiten der Antragsteller Grenzen gesteckt (siehe dazu näher die Ausführungen in der Entscheidung des US 26.8.2013, US 3A/2012/19-51, Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz, in Bezug auf andere Formen der Erzeugung erneuerbarer Energie wie Windkraft oder Photovoltaik). Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden jedoch verschiedene Standort- bzw. Technologievarianten des Projekts vorgelegt und im Zuge der UVP letztlich dahingehend begutachtet (UV-GA S. 251 ff), dass die beantragte Projektvariante III technisch-wirtschaftlich und ökologisch als beste Variante anzusehen ist.die Steigerung des Anteils von Strom aus erneuerbarer Energie und damit einhergehend eine CO2-Einsparung) nicht durch andere Mittel erreicht werden können, „die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen“. Eine Umweltoption i.S.d. Paragraph 104, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959 ist insbesondere dann wesentlich besser, wenn sie Gewässer entweder weniger beeinträchtigt oder bei gleicher Beeinträchtigung einen höheren Nutzen verspricht (siehe US 5.12.2012, US 2A/2010/18-245, Gemeinschaftskraftwerk Inn; US 26.8.2013, US 3A/2012/19-51, Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz unter Verweis auf Oberleitner/Berger, WRG3, Paragraph 104 a, Rz 6). Die technische Durchführbarkeit und die Verhältnismäßigkeit beschränken die Suche nach „anderen Mitteln“. Darüber hinaus sind der Alternativenprüfung im Sinne einer „wesentlich besseren Umweltoption“ im Projektgenehmigungsverfahren schon mit Blick auf das eingereichte Projekt und die Verfügungsmöglichkeiten der Antragsteller Grenzen gesteckt (siehe dazu näher die Ausführungen in der Entscheidung des US 26.8.2013, US 3A/2012/19-51, Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz, in Bezug auf andere Formen der Erzeugung erneuerbarer Energie wie Windkraft oder Photovoltaik). Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden jedoch verschiedene Standort- bzw. Technologievarianten des Projekts vorgelegt und im Zuge der UVP letztlich dahingehend begutachtet (UV-GA S. 251 ff), dass die beantragte Projektvariante römisch drei technisch-wirtschaftlich und ökologisch als beste Variante anzusehen ist.

2.5.4.4.              Zu den gewässerökologischen Interessen:

Die Umweltanwältin bringt in ihrer Berufung vor, dass die Bewertung des Eingriffs auf die Gewässerökologie durch die Behörde erster Instanz absolut nicht nachvollziehbar sei. Sie erachtet die von der Behörde erster Instanz referierte Auslegung als abwegig, wonach der Einfluss des Kraftwerks Gratkorn auf den Fisch- und Neunaugenbestand in einem größeren Betrachtungsraum (nämlich in der „Fischregion Epipotamal groß“ von der Mürzmündung bis zur Staatsgrenze in Bad Radkersburg) nach der Sanierung, die im Rahmen des NGP im betreffenden Raum vorzunehmen ist, als vergleichsweise gering zu beurteilen sei.

Der „Kriterienkatalog“, der den Wasserrechtsbehörden als Österreichischer Wasserkatalog vom BMLFUW (BMLFUW-UW.4.1.2/0004- I/4/2012) im Erlassweg zur Kenntnis gebracht wurde, ist keine für den Umweltsenat verbindliche Rechtsquelle. Er kann als Leitfaden die Erarbeitung und Darstellung der Entscheidungsgrundlagen für die Interessenabwägung erleichtern und standardisieren. Er kann aber die letztlich von der Behörde vorzunehmende wertende Abwägung nicht ersetzen. Die ASV Mag. Friehs hat im erstinstanzlichen Verfahren in ihrer ergänzenden Stellungahme zusammenfasend auf standardisierte Bewertungskriterien Bezug genommen (ergänzende Stellungnahme vom 14.10.2011, S. 10). Die Behörde hat diese Ausführungen als Einstufungen nach den ökologischen Kriterien des Kriterienkatalogs in die Begründung des Bescheids übernommen (Bescheid S. 198). Im Hinblick auf die Berufungsvorbringen und den seit Erstattung der gewässerökologischen Gutachten ausgearbeiteten „Kriterienkatalog Wasserkraft“ hat der Umweltsenat die ASV für Gewässerökologie in der mündlichen Verhandlung um erneute Stellungahme ersucht:

Die ASV Mag. Friehs hat dazu wie folgt ausgeführt (Verhandlungsschrift S. 3):

„Zum Zeitpunkt als ich meine schriftlichen Gutachten erstellt habe, war der Kriterienkatalog noch nicht fertig ausgearbeitet. In Bezug auf die ökologischen Schlüsselfunktionen komme ich nunmehr doch anhand dieses Kriterienkataloges zu einer teilweise geänderten Bewertung. Eine Änderung der Bewertung ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die Migrationskorridore für Mittelstreckenwanderer. Für dieses Kriterium ergibt sich eine ‚hohe Sensibilität‘. Im Bezug auf die Natürlichkeit ist die Strecke als ‚gering sensibel‘ zu betrachten, bezüglich der Seltenheit ist eine ‚mittlere Sensibilität‘ zuerkennen, dies im Hinblick auf die Betroffenheit der Fließstrecke. Das dritte Kriterium, die ökologische Schlüsselfunktion, wie oben gesagt, ist als ‚hochsensibel‘ zu bewerten. Die Mur ist ein Migrationskorridor mit [korr.: für] Mittelstreckenwanderer. Im Hinblick auf das letzte Kriterium, die räumliche Ausdehnung der negativen Wirkung, ist von einer geringen Sensibilität auszugehen, weil nur ein Detailwasserkörper betroffen ist.“

Zur Wertigkeit des vom Projekt genutzten Bereichs hat die ASV ausgeführt, dass dieser keine hohe ökologische Wertigkeit hat. Es gebe mehrere 500 m Abschnitte, von denen einer unbefriedigend, die anderen mäßig seien und eigentlich keinen schützenswerten oder dem Zielzustand entsprechenden Lebensraum. Verglichen mit der gesamten Fließstrecke der Mur bis Radkersburg sei die Wertigkeit des Projektraums eine sehr geringe, wenngleich die ASV einräumte, dass es für eine derartige vergleichende Bewertung keine fachlichen Verrechnungs- oder Bewertungsmodule gebe.

Soweit in den Berufungen geltend gemacht wird (Naturschutzbund Steiermark, S. 4), das weitere Staukraftwerk konterkariere auch die Zielsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans, weil damit in einem Sanierungsgebiet Verschlechterungen wie Verlust freier Fließstrecken sowie deren Lebensräume und ein Stau entstehe, der über eine weit weniger funktionale Fischaufstiegshilfe aufgelöst werden soll, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die ASV für Gewässerökologie hat diese nachteiligen Auswirkungen des Projekts in ihrem Gutachten erfasst, beurteilt und dazu festgehalten (UV-GA Teilgutachten Gewässerökologie, S. 56), dass die Kompensationsmaßnahmen zum Kraftwerk Gratkorn zwar das Defizit „Querbauwerke“ im Hinblick auf die Wiederherstellung der Längsdurchgängigkeit beseitigen, die Parameter „Stau“ und „Morphologie“ durch das vorliegende Projekt jedoch negativ beeinträchtigt werden. Diese nachteiligen Auswirkungen des Projekts waren mit entscheidend dafür, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens letztlich in Anwendung von § 104a Abs. 2 WRG 1959 zu prüfen war. Die in der Berufung angesprochenen negativen Auswirkungen des Projekts waren von der Behörde in die erforderliche Interessenabwägung nach § 104a WRG 1959 mit einzustellen.Soweit in den Berufungen geltend gemacht wird (Naturschutzbund Steiermark, S. 4), das weitere Staukraftwerk konterkariere auch die Zielsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans, weil damit in einem Sanierungsgebiet Verschlechterungen wie Verlust freier Fließstrecken sowie deren Lebensräume und ein Stau entstehe, der über eine weit weniger funktionale Fischaufstiegshilfe aufgelöst werden soll, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die ASV für Gewässerökologie hat diese nachteiligen Auswirkungen des Projekts in ihrem Gutachten erfasst, beurteilt und dazu festgehalten (UV-GA Teilgutachten Gewässerökologie, S. 56), dass die Kompensationsmaßnahmen zum Kraftwerk Gratkorn zwar das Defizit „Querbauwerke“ im Hinblick auf die Wiederherstellung der Längsdurchgängigkeit beseitigen, die Parameter „Stau“ und „Morphologie“ durch das vorliegende Projekt jedoch negativ beeinträchtigt werden. Diese nachteiligen Auswirkungen des Projekts waren mit entscheidend dafür, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens letztlich in Anwendung von Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 zu prüfen war. Die in der Berufung angesprochenen negativen Auswirkungen des Projekts waren von der Behörde in die erforderliche Interessenabwägung nach Paragraph 104 a, WRG 1959 mit einzustellen.

In der Berufung der Umweltanwältin, des Naturschutzbundes Steiermark und des Umweltdachverbands wird auch die mangelhafte Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG), insbesondere deren Art. 4 Abs. 8, im WRG 1959 geltend gemacht. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH ein in diese Richtung zielendes Vorbringen bereits in seinem Erkenntnis VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038, als nicht begründet beurteilt hat. Was schließlich die Behauptung betrifft, dass ein Widerspruch zu anderen Umweltschutzvorschriften, wie der FFH-Richtlinie, der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot entgegen stehe, kann auf die Ausführungen des Umweltsenats im Fall Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz (US 26.8.2013, US 3A/2012/19-51) verwiesen werden, wonach die „FFH-RL ihrerseits komplex strukturiert ist und Ausnahmetatbestände kennt. Nach dem üblichen Verständnis von systematischer Interpretation kann der WRRL nicht unterstellt werden, dass sie Vorhaben auch dann wegen eines (vermeintlichen) Widerspruchs zur FFH-RL für unzulässig erklärt, wenn diese Vorhaben im Rahmen der FFH-RL selbst als zulässig zu beurteilen sind.“In der Berufung der Umweltanwältin, des Naturschutzbundes Steiermark und des Umweltdachverbands wird auch die mangelhafte Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG), insbesondere deren Artikel 4, Absatz 8,, im WRG 1959 geltend gemacht. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH ein in diese Richtung zielendes Vorbringen bereits in seinem Erkenntnis VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038, als nicht begründet beurteilt hat. Was schließlich die Behauptung betrifft, dass ein Widerspruch zu anderen Umweltschutzvorschriften, wie der FFH-Richtlinie, der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot entgegen stehe, kann auf die Ausführungen des Umweltsenats im Fall Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz (US 26.8.2013, US 3A/2012/19-51) verwiesen werden, wonach die „FFH-RL ihrerseits komplex strukturiert ist und Ausnahmetatbestände kennt. Nach dem üblichen Verständnis von systematischer Interpretation kann der WRRL nicht unterstellt werden, dass sie Vorhaben auch dann wegen eines (vermeintlichen) Widerspruchs zur FFH-RL für unzulässig erklärt, wenn diese Vorhaben im Rahmen der FFH-RL selbst als zulässig zu beurteilen sind.“

Gem. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist ein Genehmigungsantrag auch dann abzuweisen, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen (insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes) schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.Gem. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist ein Genehmigungsantrag auch dann abzuweisen, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen (insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes) schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.

§ 17 Abs. 5 UVP-G stellt die Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags aufgrund schwerwiegender Umweltbelastungen dar, wodurch der integrative Ansatz des UVP-G 2000 in den Vordergrund gestellt wird (US 23.12.2008, 8A/2008/15-54, Gössendorf/Kalsdorf). Der Umweltsenat hat u.a. im Fall Spielberg (US 03.12.2004, US 5B/2004/11-18) festgestellt, dass dieser zusätzliche Abweisungstatbestand dann zur Anwendung gelangen soll, wenn die Vorgaben der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (gerade noch) eingehalten werden, aber die Gesamtbewertung im Ergebnis negativ ausfällt. Der Tatbestand des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 kann daher nur dann erfüllt und damit anzuwenden sein, wenn trotz der Erfüllung aller Genehmigungstatbestände nach den einzelnen Materiengesetzen erhebliche Restbelastungen der Schutzgüter verbleiben und diese Restbelastungen auch durch sämtliche in Betracht kommende Auflagen, Bedingungen und ähnliches nicht verhindert bzw. auf ein erträgliches Maß abgemildert werden können (US 5.12.2012, US 2A/2010/18-245, Gemeinschafts-kraftwerk Inn).Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G stellt die Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags aufgrund schwerwiegender Umweltbelastungen dar, wodurch der integrative Ansatz des UVP-G 2000 in den Vordergrund gestellt wird (US 23.12.2008, 8A/2008/15-54, Gössendorf/Kalsdorf). Der Umweltsenat hat u.a. im Fall Spielberg (US 03.12.2004, US 5B/2004/11-18) festgestellt, dass dieser zusätzliche Abweisungstatbestand dann zur Anwendung gelangen soll, wenn die Vorgaben der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (gerade noch) eingehalten werden, aber die Gesamtbewertung im Ergebnis negativ ausfällt. Der Tatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 kann daher nur dann erfüllt und damit anzuwenden sein, wenn trotz der Erfüllung aller Genehmigungstatbestände nach den einzelnen Materiengesetzen erhebliche Restbelastungen der Schutzgüter verbleiben und diese Restbelastungen auch durch sämtliche in Betracht kommende Auflagen, Bedingungen und ähnliches nicht verhindert bzw. auf ein erträgliches Maß abgemildert werden können (US 5.12.2012, US 2A/2010/18-245, Gemeinschafts-kraftwerk Inn).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat wurde erneut kritisch vorgebracht (siehe insb. die Vorbringen des Umweltdachverbands, Verhandlungsschrift S. 3 f), dass im Bereich von Radkersburg bis Bruck a.d. Mur eine regelrechte Kraftwerkskette im Entstehen begriffen sei, die den Verlauf der Mur massiv beeinträchtige. Die überregionalen Auswirkungen des gegenständlichen Projekts als Teil dieser Kraftwerkskette wären problematisch und unzureichend beachtet worden.

Zum entsprechenden Berufungsvorbringen der Marktgemeinde Gratkorn im Zusammenhang mit Auswirkungen auf das Grundwasser, hat der ASV Mag. Rauch eine über den betroffenen Grundwasserkörper hinausreichende Wirkung des gegenständlichen Kraftwerksprojekts und einen Zusammenhang mit anderen geplanten oder bereits verwirklichten Vorhaben ausdrücklich verneint und dabei insbesondere auch auf die auf fachkundiger Grundlage erstellte Abgrenzung des betroffenen Grundwasserkörpers verwiesen.

Im UVP-Teilgutachten und im Ergänzungsgutachten Gewässerökologie hat die ASV Mag. Friehs explizit auch die longitudinale/laterale Ausdehnung der negativen Auswirkungen des Projekts aus gewässerökologischer Sicht beurteilt. In der mündlichen Verhandlung hat die ASV Mag. Friehs dazu unter Bezugnahme auf die fachlichen Kriterien des „Kriterienkatalogs Wasserkraft“ erneut dargelegt, dass eine räumliche Ausdehnung der negativen Wirkung des Vorhabens nicht zu erwarten ist. Es sei nur ein Detailwasserkörper betroffen, die Schlüsselfunktion der betroffenen Fließstrecke als Migrationskorridor für Mittelstreckenwanderer bleibe trotz des Kraftwerks erhalten, das Vorhaben sei diesbezüglich als gering sensibel zu bewerten. Die ASV hat dazu auf die Bewerkstelligung der Aufstiegshilfen, auch über mehrere Aufstiegshilfen hinweg verwiesen (Verhandlungsschrift S. 3 f).

Auf der Basis dieser fachlichen Beurteilung ist das Hinzutreten des geplanten Kraftwerks Gratkorn zu bestehenden und geplanten Kraftwerken nicht als besonders schwerwiegende Umweltbeeinträchtigung zu bewerten. Der Umweltsenat verkennt dabei nicht, dass – wie das gewässerökologischen Gutachten festhält (UV-GA Teilgutachten Gewässerökologie vom 22.12.2010, S. 47) - beim derzeitigen Stand der Dinge, d.h. solange beim Kraftwerk Sappi keine Fischaufstiegshilfe implementiert ist, die Fischmigrationshilfe am geplanten Kraftwerk Gratkorn lediglich die Überwindung des geplanten Kraftwerks, nicht aber das Erreichen adäquater Habitate ermöglicht. Die ASV hat in diesem Zusammenhang auch nicht verhehlt, dass es für bestimmte Mittelstreckenwanderer in der Mur schon aktuell keine ausreichenden Lebensräume mehr gibt. Wie die ASV nachvollziehbar dargelegt hat, trägt die vom Projekt „Kraftwerk Gratkorn“ betroffene Gewässerstrecke jedoch eine hohe Vorbelastung. Es handelt sich bei dem vom Projekt beanspruchten Gewässerabschnitt auch nicht um eine längere frei verbliebene Fließstrecke; eine solche wäre für die Aufrechterhaltung von Populationen in einer Länge von 5-10 km erforderlich. In diesem Sinn hält auch eine vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte und von der ASV billigend zur Kenntnis genommene Studie (siehe ergänzende Stellungnahme Gewässerökologie vom 14.10.2011, S. 6) fest: „Ein etwaiger Kraftwerksbau in der noch bestehenden 10 km freien Fließstrecke bei Graz wirkt sich auf Grund deren höheren Wertigkeit noch stärker als ein ‚Lückenschluss‘ im Abschnitt Bruck bis KW Weinzödl aus.“

2.5.4.5.              Ergebnis

Im Ergebnis teilt der Umweltsenat auf der Grundlage der Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie der ergänzenden Ermittlungen im Verfahren vor dem Umweltsenat die Beurteilung der Behörde erster Instanz, wonach die Realisierung des geplanten Vorhabens im öffentlichen Interesse liegt. Der Umweltsenat sieht sich durch die Ermittlungsergebnisse auch nicht veranlasst dem Ergebnis der von der Behörde erster Instanz getroffenen Interessenabwägung entgegenzutreten, wonach im vorliegenden Fall letztlich das Interesse an der Nutzung der Wasserkraft jenes an der Verwirklichung der ökologischen Ziele überwiegt.

Im hier gegenständlichen Fall des Kraftwerk Gratkorns, ergeben sich durch das Hinzutreten des Projekts zu anderen Kraftwerksprojekten an der Mur insgesamt auch keine Bedenken eines solchen Gewichts, die eine Anwendung des Abweisungstatbestands des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu rechtfertigen vermögen.Im hier gegenständlichen Fall des Kraftwerk Gratkorns, ergeben sich durch das Hinzutreten des Projekts zu anderen Kraftwerksprojekten an der Mur insgesamt auch keine Bedenken eines solchen Gewichts, die eine Anwendung des Abweisungstatbestands des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zu rechtfertigen vermögen.

2.5.5.              Zur Luftreinhaltung:

Ein Berufungsvorbringen des Naturschutzbundes Steiermark und des Umweltdachverbands lautet:

„1.3.6. Luftreinhaltung- Feinstaub Grenzwerte können auch künftig nicht eingehalten werden – im Luftsanierungsgebiet untragbar, da dzt. die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Irrelevanz nicht gegeben sind! (Siehe auch med. GA Dr. Kainz, S. 4. u).“

Die Belastungen im Luftbereich durch die Verwirklichung des Vorhabens wurden vom ASV für Luftreinhaltung, Mag. Schopper, ausführlich erhoben (UV-GA Teilgutachten Luft/Klima). Der ASV hat die kurzzeitigen Belastungen in der Bauphase für nicht abweisungsrelevant erachtet. Für die Betriebsphase kommt der ASV zu dem Ergebnis, dass abgesehen von KFZ-Zufahrten zu Kontroll- bzw. Instandhaltungszwecken keine Freisetzung von Luftschadstoffen zu erwarten seien (UV-GA Teilgutachten Luft/Klima S. 4 f).

Auch die ASV für Umweltmedizin, Dr. Kainz, hat keine Bedenken in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen und dessen Lebensräume. Sie kommt im UV-GA Teilgutachten Umweltmedizin (S. 14) zu folgendem Ergebnis:

„Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch die staubmindernden Maßnahmen und zeitliche Limitierung Belästigungen der Anrainer durch die Staubdeposition möglich ist. Gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingt durch die reduzierenden Maßnahmen und da es sich um keine chronischen Belastungen handelt, können ausgeschlossen werden.“

Vor diesem Hintergrund ist das die Luftreinhaltung betreffende Vorbringen unbegründet.

2.5.6.              Zum Huchen:

Gemäß Art. 3 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG i.d.F. RL 2006/105/EG wird ein „kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.“Gemäß Artikel 3, der FFH-Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung RL 2006/105/EG wird ein „kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins sowie die Habitate der Arten des Anhang römisch zwei umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.“

Gemäß Art. 12 der RL treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:Gemäß Artikel 12, der RL treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang römisch vier Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

„a) alle erheblichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.“

Nach Art 14 der FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Art. 11 für erforderlich halten, „die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.“Nach Artikel 14, der FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11, für erforderlich halten, „die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch fünf sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.“

Art. 16 der RL ermöglicht es den Mitgliedstaaten, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, von den Bestimmungen der Art. 12, 13 und 14 sowie des Art. 15 lit. a) und b) im folgenden Sinn abzuweichen:Artikel 16, der RL ermöglicht es den Mitgliedstaaten, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikel 15, Litera a,) und b) im folgenden Sinn abzuweichen:

„a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; […]

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; […].“

Anhang II der FFH-RL enthält Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem (unionalen) Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Darin findet sich auch der Huchen (Hucho hucho, natürliche Population).Anhang römisch zwei der FFH-RL enthält Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem (unionalen) Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Darin findet sich auch der Huchen (Hucho hucho, natürliche Population).

In Anhang IV der FFH-RL werden streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gelistet. Der Huchen ist in Anhang IV nicht enthalten.In Anhang römisch vier der FFH-RL werden streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gelistet. Der Huchen ist in Anhang römisch vier nicht enthalten.

Anhang V enthält Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. In diesem Anhang findet sich auch der Huchen.Anhang römisch fünf enthält Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. In diesem Anhang findet sich auch der Huchen.

Der Huchen sowie die mögliche Beeinträchtigung seines Lebensraums durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens waren bereits im Verfahren erster Instanz Gegenstand von Einwendungen und Vorbringen (siehe dazu zusammenfassend die Ausführungen im Genehmigungsbescheid S. 73).

Im Rahmen der Berufungen des Naturschutzbundes und des Umweltdachverbands wird wiederholt, dass es durch die Errichtung des Kraftwerk Gratkorns zu einer „Staukraftwerkskette“ käme und damit der Erhaltungszustand des Huchens außerhalb von Schutzgebieten erheblich beeinträchtigt werde, was direkten Einfluss auf die Population des Europaschutzgebiets flussabwärts (Grenzmur) hätte.

Eine Ausweisung des gegenständlichen Projektgebietes als Europaschutzgebiet i.S.d. FFH-RL ist unbestritten nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz hat der ASV für Naturschutz, Dr. Stefanzl, zum Schutzstatus des Huchens nach der FFH-RL ausgeführt, dass für den Huchen zwei Natura-2000 Gebiete an der Mur relevant sind: Das Schutzgebiet Obere Mur (Schutzgebiet Nr. 5, Ober- und Mittellauf der Mur mit Puxer Auwald, Puxer Wand und Gulsen) und das Schutzgebiet Grenzmur (Schutzgebiet Nr. 15, Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach; Verhandlungsschrift S. 47).

Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Huchen wurden im UV-GA Teilgutachten Gewässerökologie vom 22.12.2010 ausführlich erhoben. Durch die projektbedingte Aufstauung der Mur wird die aktuell freie Fließstrecke im Detailwasserkörper verkürzt (UV-GA Teilgutachten Gewässerökologie, S. 42). Für den Huchen bedeutet dies, dass er nach Umsetzung der Kraftwerkspläne keine ausreichenden Habitate für eine eigenständige Reproduktion vorfinden wird. Damit wird der Huchenbestand im Projektgebiet auf Besatz beschränken sein (UV-GA Teilgutachten Gewässerökologie, S. 45). Die Wiederherstellung der Längsdurchgängigkeit im Wasserkörper durch die Errichtung der Fischmigrationshilfe(n) ist für die Mitteldistanzwanderer wie den Huchen jedoch als besonders positiv hervorzuheben (UV-GA Teilgutachten Gewässerökologie, S. 48). Die ASV für Gewässerökologie, Mag. Friehs, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat am 18.6.2013 erneut nachdrücklich betont, dass zwar eine hohe Sensibilität der ökologischen Schlüsselfunktion aufgrund des Migrationskorridors für Mittelstreckenwanderer gegeben sei, bezüglich der räumlichen Ausdehnung der negativen Wirkung des Vorhabens jedoch von einer geringen Sensibilität auszugehen sei, da das gegenständliche Vorhaben nur einen Detailwasserkörper betreffe und die Schlüsselfunktion als Migrationskorridor trotz der Verwirklichung des Kraftwerks erhalten bleibt (Verhandlungsschrift vom 18.6.2013, S. 5; siehe dazu auch die Ausführungen zur Durchgängigkeit im UV-GA Teilgutachten Gewässerökologie, u.a. auf S. 47 f).

Auch im Ermittlungsverfahren vor dem Umweltsenat haben sich demnach keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass durch das Vorhaben Beeinträchtigungen der für den Huchen relevanten Europaschutzgebiete einhergehen würden, weshalb der Behörde erster Instanz in dieser Beurteilung nicht entgegengetreten wird. Die auf den Schutz des Huchens bezogenen Berufungsvorbringen sind unbegründet.

2.5.7.              Zur Fischaufstiegs- bzw. Fischabstiegshilfe:

Für das geplante Kraftwerk Gratkorn ist als Fischmigrationshilfe zur Gewährung der Passierbarkeit eine Fischaufstiegshilfe in Form eines Vertical Slot Pass vorgesehen. In den Berufungsvorbringen des Naturschutzbundes Steiermark und des Umweltdachverbands wird jedoch die fehlende Umsetzung einer Fischabstiegshilfe moniert, welche im Sinne einer „ganzjährigen Passierbarkeit“ nach Ansicht der Berufungswerber verpflichtend realisiert werden müsste.

Wie die ASV für Gewässerökologie, Mag. Friehs, bereits in ihrem ergänzenden Gutachten vom 14.10.2011 (S. 5) bestätigt hat, entspricht die projektsgemäß vorgesehene Fischmigrationshilfe weitgehend den "Grundlagen für einen österreichischen Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen" (BMLFUW, 2011). Für den Vertical-Slot Abschnitt wurde jedoch eine Auflage bezüglich der Schlitzweite, welche mindestens 35 cm zu betragen habe, vorgeschrieben (siehe Auflage M.1. des erstinstanzlichen Bescheids). Zudem hat die ASV festgehalten, dass alle im Projektgebiet möglichen Kompensationsmaßnahmen in die Überlegungen eingebunden worden sind und keine weiteren Maßnahmen ohne unvertretbar hohen Aufwand denkbar sind. Die ASV hat aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass mit den vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen demnach alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf den Oberflächenwasserkörper zu vermindern (UV-GA Teilgutachten Gewässerökologie, S. 54; ergänzendes Gutachten vom 14.10.2011, S. 7).

Auch der inzwischen veröffentlichte Leitfaden des BMLFUW (Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen, Dezember 2012) hält in Bezug auf Fischabstiegshilfen Folgendes fest (S. 1 - 2):

„Die Nutzung der Anlagen für die flussabwärts gerichtete Fischwanderung bzw. als Lebensraum für Fische ist nicht Inhalt des Leitfadens. Gemäß NGP 2009 sind zum Thema Fischabstieg weitere Forschungsarbeiten und Evaluierungen bestehender Anlagen sowie von Fischschutzeinrichtungen (zur Vermeidung des Eindringens in Turbinen) vorgesehen und eine Zusammenstellung des Wissenstandes geplant.“

Wie der Umweltsenat bereits im Fall Gemeinschaftskraftwerk Inn (US 5.12.2012, US 2A/2010/18-245) festgestellt hat, bestehen in Bezug auf Fischabstiegshilfen bezüglich Dotation- und Anströmgeschwindigkeiten Wissens- und Erfahrungsdefizite. Es kann daher betreffend Fischabstiegshilfen ?noch? nicht von einer erprobten und erwiesenen Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 12a WRG 1959 gesprochen werden.Wie der Umweltsenat bereits im Fall Gemeinschaftskraftwerk Inn (US 5.12.2012, US 2A/2010/18-245) festgestellt hat, bestehen in Bezug auf Fischabstiegshilfen bezüglich Dotation- und Anströmgeschwindigkeiten Wissens- und Erfahrungsdefizite. Es kann daher betreffend Fischabstiegshilfen ?noch? nicht von einer erprobten und erwiesenen Funktionstüchtigkeit im Sinne des Paragraph 12 a, WRG 1959 gesprochen werden.

Soweit mit dem Berufungsvorbringen auf die nach der Sanierungsverordnung Stmk. LGBl. 21/2012 vorgeschriebene Herstellung der „Fischpassierbarkeit“ Bezug genommen wird, welche in Sanierungsgebieten – zu denen auch Abschnitte der Mur zählen - bis Ende 2015 herzustellen ist, ist festzuhalten, dass die Erfüllung dieses Kriteriums im vorliegenden Projektgenehmigungsverfahren nicht genehmigungsrelevant ist (vgl. dahin auch US 26.8.2013, US 3A/2012/19-51, Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz).Soweit mit dem Berufungsvorbringen auf die nach der Sanierungsverordnung Stmk. Landesgesetzblatt 21 aus 2012, vorgeschriebene Herstellung der „Fischpassierbarkeit“ Bezug genommen wird, welche in Sanierungsgebieten – zu denen auch Abschnitte der Mur zählen - bis Ende 2015 herzustellen ist, ist festzuhalten, dass die Erfüllung dieses Kriteriums im vorliegenden Projektgenehmigungsverfahren nicht genehmigungsrelevant ist vergleiche dahin auch US 26.8.2013, US 3A/2012/19-51, Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz).

Vor diesem Hintergrund ist der Behörde erster Instanz nicht entgegenzutreten, wenn sie die Vorschreibung der Fischabstiegshilfe zur Minderung der negativen Auswirkungen des Vorhabens gem. § 104 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 nicht als geboten erachtete. Die Forderung nach der Vorschreibung einer Fischabstiegshilfe ist unbegründet.Vor diesem Hintergrund ist der Behörde erster Instanz nicht entgegenzutreten, wenn sie die Vorschreibung der Fischabstiegshilfe zur Minderung der negativen Auswirkungen des Vorhabens gem. Paragraph 104, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 nicht als geboten erachtete. Die Forderung nach der Vorschreibung einer Fischabstiegshilfe ist unbegründet.

2.6.              Ergebnis:

Nach eingehender Prüfung und Würdigung des zulässigen Berufungsvorbringens im Lichte der von der Projektwerberin in zweiter Instanz eingebrachten Projektänderung sowie der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in erster Instanz und im Verfahren vor dem Umweltsenat, ist der Umweltsenat zum Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben „Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn" die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 sowie der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt.Nach eingehender Prüfung und Würdigung des zulässigen Berufungsvorbringens im Lichte der von der Projektwerberin in zweiter Instanz eingebrachten Projektänderung sowie der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in erster Instanz und im Verfahren vor dem Umweltsenat, ist der Umweltsenat zum Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben „Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn" die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 sowie der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt.

Den Berufungsvorbringen der Berufungswerber Heide Lenhart, Ingrid und Michael Koinigg, Naturschutzbund Steiermark, Umweltanwältin für das Land Steiermark, Umweltdachverband und Marktgemeinde Gratkorn ist daher nicht stattzugeben. Die Berufung des Arbeiterfischereivereins Graz wird, soweit damit nicht Maßnahmen zum Schutz der Fischerei geltend gemacht werden, als unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung der Behörde erster Instanz vorbehalten werden.

Schlagworte

Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung, Wasserrecht; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Interessenabwägung, Wasserrecht; Parteistellung, Fischereiberechtigter; Parteistellung, Gemeinde; Umweltschutzvorschriften; Wasserrahmenrichtlinie, Umsetzung; Wasserrechtliches Verschlechterungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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