Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft: Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der OÖ Landesregierung bezüglich Errichtung einer neuen Produktionslinie zum Schmelzen von Aluminium und Gießen von Walzbarren in Braunau am Inn
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Michael Bogner als Vorsitzenden, Dr. Paul Fritz als Berichter und Dr. Georg Hoffmann als weiteres Mitglied über die Berufungen von
Spruch:
Den Berufungen wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3a, 17 und Anhang 1 Z 66 Spalte 2 lit. b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF;Paragraphen 3 a, 17 und Anhang 1 Ziffer 66, Spalte 2 Litera b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF;
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991;Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,;
§§ 5, 12 Umweltsenatsgesetz (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5, 12, Umweltsenatsgesetz (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF.
Begründung:
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der AMAG casting GmbH, Lamprechtshausener Straße 61, 5282 Braunau am Inn – Ranshofen, nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens, „Errichtung einer neuen Produktionslinie zum Schmelzen von Aluminium und Gießen von Walzbarren“, nach Maßgabe der vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen und unter Einhaltung der im Spruchpunkt III des gegenständlichen Bescheides angeführten Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Nebenbestimmungen erteilt.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der AMAG casting GmbH, Lamprechtshausener Straße 61, 5282 Braunau am Inn – Ranshofen, nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens, „Errichtung einer neuen Produktionslinie zum Schmelzen von Aluminium und Gießen von Walzbarren“, nach Maßgabe der vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen und unter Einhaltung der im Spruchpunkt römisch drei des gegenständlichen Bescheides angeführten Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Nebenbestimmungen erteilt.
Betreffend den verfahrensgegenständlichen Antrag, die unbestritten gebliebenen Ausführungen zur Zuständigkeit der Behörde, den Gang des Verfahrens erster Instanz und die im Verlauf des Verfahrens erster Instanz eingelangten Einwendungen wird auf die Punkte 1, 2, 3 und 4 der erstinstanzlichen Bescheidbegründung verwiesen.
Betreffend Stellungnahmen und Einwendungen der Parteien, insbesondere der Nachbarn sowie der sonstigen Stellungnahmen im Verfahren, gelangte die erstinstanzliche Behörde zusammenfassend zum Ergebnis, dass keine rechtlichen oder fachlichen Gründe vorliegen, die der Erteilung der beantragten Genehmigung entgegenstehen (siehe Punkte 6.2, 6.3 und 6.4 der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides).
Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen der im Spruch namentlich angegebenen Berufungswerber, die mit im Wesentlichen wortgleichen Schriftsätzen von 5. September bzw. 6. September 2013 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt sind. Inhaltlich unterscheiden sich die Berufungsschriftsätze lediglich insofern, als in dem am 5. September 2013 eingebrachten auf Seite 3, siebentletzte Zeile, im Klammerausdruck die Ofenabgasmenge im Abkrätzbetrieb mit 40.000 – 150.000 Nm3, handschriftlich ergänzt, hingegen im Berufungsschriftsatz vom 6. September 2013 an dieser Stelle nur 40 – 150 Nm3 angeführt werden.
In den vorliegenden Berufungen behaupten die Berufungswerber zu Beginn der Berufungsbegründung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihres Eigentums. Betreffend die Beeinträchtigung des Schutzgutes Gesundheit wurde ausgeführt, „dass die Ofenabgase ohne Filterung höchstgefährliche Emissionen seien, welche das Leben und die Gesundheit der Nachbarn gefährdeten“, „eine ordnungsgemäße Überwachung der Emissionen daher äußerst wichtig sei“ (siehe Seite 3, dritt- und viertletzter Satz der Berufungen), sowie weiters, dass entsprechend einem Vorschlag der Sachverständigen für Bodenschutz im so bezeichneten „No Impact Statement“ eine bestimmte Auflage, nämlich ein zusätzliches Monitoring mittels standardisierter Graskultur auch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Berufungswerber diene und vorgeschrieben sei, weshalb die Ergänzung des Bescheides um diesen wichtigen Auflagepunkt der Sachverständigen für Bodenschutz beantragt wurde (siehe Seite 4 der Berufungen 2.-3. Absatz).
Auch sei durch den Umstand, dass im angefochtenen Bescheid keine Dioxin und Furan-Bodenproben, sondern nur Fichtennadelproben vorgeschrieben seien, ihre Gesundheit bedroht, weil nur durch Dioxin- und Furan-Bodenproben PCDD/F Immissionen langfristig dokumentiert und aufgrund ihrer langen Halbwertszeit die Aufsummierung immer neuer Dioxineinträge richtig eingeschätzt werden könne. Durch das Fehlen von Dioxin- und Furan-Bodenproben bei einer Anlage an einem Standort mit enorm hohen PCDD/F Schadstofffrachten müsse die langfristige Gesamtbelastung gemessen werden. Mangels Kenntnis dieser Gesamtbelastung und deren negativer Auswirkungen auf ihre Gesundheit werde das subjektive öffentliche Recht auf Vermeidung von Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Berufungswerber verletzt (siehe Seite 6, 2. Absatz der Berufungsausführung).
Des weiteren seien im Gegensatz zu den befassten Sachverständigen den Berufungswerbern nicht die Vorbescheide bekanntgegeben worden, hätten diese keine ordnungsgemäß erstellte UVE sowie Fachbeiträge zur Verfügung gehabt und wären somit in ihrer Informationsbildung beeinträchtigt worden bzw. hätte dies zu anderen Ergebnissen in der Bewertung des Projektes seitens der Berufungswerber führen können. Weiters enthalte die UVE keine allgemein verständliche Zusammenfassung im Sinne des UVP-G 2000, und fehlten darin nähere Angaben über zu erwartende Emissionen, Konzentrationen und Frachten, sowie kontinuierlich vorgesehene Emissionsmessungen, zu verwendende Sorptionsmittel, eine nähere Beschreibung der projektierten Öfen und auch eine Auseinandersetzung des Gutachters für Luftreinhaltung mit dem UVE-Bericht.
Zum Thema Bodenschutz bemängeln die Berufungswerber, dass kein Sachverständiger für Bodenschutz bei der Verhandlung erschienen sei und unzureichende Unterlagen vorgelegen seien, weil eine Darstellung des Ist-Zustandes über die vorliegenden Bodentypen in Form einer Karte sowie damit zusammenhängend die Anforderungen des UVE-Leitfadens 2012 des Umweltbundesamtes, der ÖNORM L1076 sowie des Leitfadens zur Bodenfunktionsbewertung Oberösterreichs nicht berücksichtigt worden seien.
Ferner forderten sie damit zusammenhängend weitere Kontrollmaßnahmen wie regelmäßige Bodenuntersuchungen hinsichtlich PCDD/F und polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe sowie eine Videokameraüberwachung beim Ofen SO 25 bei seiner Beschickung, um dessen Emissionsgrenzwerte einhalten zu können, sowie eine zusätzliche Überwachung des Betriebes mittels standardisierter Graskultur in Bezug auf Fluor und PAKs, wie dies von der Amtssachverständigen für den Fachbereich Boden vorgeschlagen worden sei.
Weiters begehrten die Berufungswerber hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen der Punkte 11.4 und
11.8 (Nadelproben) die Archivierung der Untersuchungsergebnisse durch eine betreiberunabhängige Stelle und eine jährliche Probenahme und Analyse bei den am stärksten belasteten Punkten.
Auch wurde bemängelt, dass es sich bei der Genehmigung des Ofens SO 25 um eine „Genehmigung auf Vorrat“ handle, da dieser vom Betreiber erst in der dritten Ausbauphase in 4 Jahren errichtet werden solle und bis dahin zu erwartende Verbesserungen des Standes der Technik im Projekt und damit verbundene strengere Auflagen unmöglich würden.
Außerdem sei die Auseinandersetzung mit dem Schadstoff PM10 unzureichend geblieben und PM2,5 in den Auflagen überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Da die Anlage erhebliche Menge an den krebserregenden Schwermetallen Nickel und Cadmium emittiere, wurde auch eine zeitlich befristete Betriebsanlagengenehmigung auf 20 Jahre verlangt.
Als weiteren Verfahrensmangel führten die Berufungswerber an, die Umweltverträglichkeitserklärung sei mangelhaft, weil sie nicht die am Standort Ranshofen bereits gegebenen PCDD/F Emissionsfrachten anführe und es sei auch die Auseinandersetzung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in diesem Punkt mangelhaft. Dessen Ausführungen, für Dioxine und Furane gebe es keine Immissionsgrenzwerte, die Vorbelastungen seien aber in geeigneter Weise durch Messungen und Berechnungen ausreichend berücksichtigt worden, seien für die Berufungswerber nicht nachvollziehbar.
Weiters beantragten die Berufungswerber für Dioxine und Furane im Rahmen einer zusätzlichen Auflage Bodenproben vorzusehen, um negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit zu vermeiden und begründeten dies damit, dass die Fichtennadelproben allein unzureichend wären.
Auch habe der Amtssachverständige für Luftreinhaltung sich nicht zu den hohen Fluorwasserstoffwerten in Bodennähe geäußert.
Betreffend die Genehmigung für den Ofen SO 25 brachten die Berufungswerber vor, dass dieser erst bis zum Jahr 2017 errichtet und in Betrieb gehen solle und bis dahin benötigte Wasserrechte für den Wasserbezug von Dritten bzw. die Abwasserabgabe an Dritte nicht sichergestellt erscheinen, dem gegenüber die erstinstanzliche Behörde aber vom derzeitigen Bestand der Wasserrechte ausgegangen sei und Probleme mit dem Grundwasserspiegel, ausgetrockneten Brunnen und möglicherweise der Trinkwasserversorgungsbrunnen von Braunau keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Die Berufungswerber beantragten daher den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Erstbehörde aufzutragen, die aufgezeigten Mängel des bisherigen UVP-Verfahrens zu beheben und das Genehmigungsverfahren erst fortzusetzen, wenn die Wiederverleihung der Wasserrechte erfolgt sei,
oder aber die Genehmigung für den Ofen SO 25 zu versagen und den Auflagenvorschlag der Bodenschutzsachverständigen (Grasbeprobung) als weiteren Auflagepunkt vorzusehen,
oder aber ebenfalls unter Aufnahme des gegenständlichen Auflagepunktes der Bodenschutzsachverständigen, eine regelmäßige PCDD/F Bodenbeprobung vorzunehmen, die Genehmigung auf 20 Jahre befristet zu erteilen und das Untersuchungsprogramm ebenfalls auf 20 Jahre vorzusehen.
Für das Berufungsverfahren ist vorweg festzuhalten, dass weder die Berufungswerber noch die Projektwerberin von der Möglichkeit eine Berufungsverhandlung zu beantragen Gebrauch gemacht haben.
Die Durchführung einer Berufungsverhandlung vor dem Umweltsenat aufgrund eines Parteibegehrens ist daher nicht erforderlich.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall auch, dass das verfahrensgegenständliche Projekt gemäß § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 66 lit. b (Spalte 2) UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist.Unbestritten ist im vorliegenden Fall auch, dass das verfahrensgegenständliche Projekt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 66, Litera b, (Spalte 2) UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist.
Auf Grund der Berufungsmitteilung des Umweltsenates vom 14.10.2013, Zl. US 2B/2013/21-3, erstattete die Konsenswerberin mit Schreiben vom 30.10.2013 eine ausführliche Stellungnahme und beantragte die Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Der Umweltsenat hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
Gemäß Abs. 2 gelten, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:Gemäß Absatz 2, gelten, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit. sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Gemäß § 17 Abs. 5 leg. cit. ist der Antrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. ist der Antrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
Soweit die Berufungswerber eingangs ihrer Berufungen in nur abstrakter Weise eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihres Eigentums behaupten, erscheint mangels ausreichender Konkretisierung eine Überprüfbarkeit in inhaltlicher Weise nicht möglich.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zu § 42 Abs. 1 1. Satz AVG (und zur Vorgängerbestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1994 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/2000) eine Einwendung im Rechtssinn nur vorliegt, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei der Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. die Zusammenstellung bei Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur Gewerbeordnung 2, Seite 11-86 ff RZ 9 zum § 356 GewO 1994), siehe dazu VwGH vom 10.12.2009, 2005/04/0059.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zu Paragraph 42, Absatz eins, 1. Satz AVG (und zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,) eine Einwendung im Rechtssinn nur vorliegt, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei der Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten vergleiche die Zusammenstellung bei Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur Gewerbeordnung 2, Seite 11-86 ff RZ 9 zum Paragraph 356, GewO 1994), siehe dazu VwGH vom 10.12.2009, 2005/04/0059.
Zum Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei auf Grund eines mangelhaften Verfahrens ergangen, ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrensmängel nur dann die Rechtswidrigkeit eines Bescheides zur Folge haben, wenn die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes bei Unterlassung des Verfahrensmangels nicht gegeben wäre.
Die Berufungswerber behaupten, ein Verfahrensmangel liege vor, weil entgegen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28.3.2013 keine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung mehr veranlasst wurde. Ferner bringen die Berufungswerber vor, die allgemein verständliche Zusammenfassung habe nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 entsprochen und es hätten wesentliche anlagenrelevante Informationen (betreffend Produktionserweiterung, Energieverbrauch und Emissionen) gefehlt. Die Berufungswerber sehen sich dadurch im Recht auf Information verletzt.Die Berufungswerber behaupten, ein Verfahrensmangel liege vor, weil entgegen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28.3.2013 keine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung mehr veranlasst wurde. Ferner bringen die Berufungswerber vor, die allgemein verständliche Zusammenfassung habe nicht den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000 entsprochen und es hätten wesentliche anlagenrelevante Informationen (betreffend Produktionserweiterung, Energieverbrauch und Emissionen) gefehlt. Die Berufungswerber sehen sich dadurch im Recht auf Information verletzt.
Aus rechtlicher Sicht ist dazu auszuführen, dass das Recht auf Information nicht zu den in § 17 UVP-G 2000 geschützten subjektiven öffentlichen Rechten gehört und die Berufungswerber auch nicht darlegen, inwiefern daraus eine Verletzung der von ihnen reklamierten subjektiven öffentlichen Rechte resultiere.Aus rechtlicher Sicht ist dazu auszuführen, dass das Recht auf Information nicht zu den in Paragraph 17, UVP-G 2000 geschützten subjektiven öffentlichen Rechten gehört und die Berufungswerber auch nicht darlegen, inwiefern daraus eine Verletzung der von ihnen reklamierten subjektiven öffentlichen Rechte resultiere.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die von den Berufungswerbern als wesentliche anlagenrelevante Informationen bezeichneten Projektangaben durchaus den zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Unterlagen zu entnehmen waren und auch in den jeweiligen Fachgutachten angegeben sind.
Auch mit dem Vorbringen, dass infolge der Stellungnahme des BMLFUW vom 28.3.2013 selbst Fachbeiträge in wichtigen Punkten ergänzungsbedürftig gewesen seien, vermögen die Berufungswerber keinen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Dies trifft in selber Weise auf den Vorhalt zu, den Berufungswerbern seien – im Gegensatz zu den beigezogenen Fachgutachten – nicht auch die Vorbescheide zugänglich gewesen, und die Behauptung, die Berufungswerber wären bei ordnungsgemäß erstellter Umweltverträglichkeitserklärung und Fachbeiträgen zu anderen Ergebnissen gekommen.
Wenn die Berufungswerber zur rechtlichen Untermauerung ihrer diesbezüglichen Ausführungen (betreffend die UVE) auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2006, 2005/04/0044, verweisen, so ist ihnen gerade beruhend auf diesem Erkenntnis entgegenzuhalten, dass ihren Ausführungen nicht zu entnehmen ist, in wie weit die Behörde in erster Instanz bei entsprechend dem Berufungsvorbringen vervollständigter UVE zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können. Die Relevanz dieses geltend gemachten Mangels wird nicht dargestellt (siehe dazu unter Punkt 7 des vorbezeichneten Erkenntnisses).
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die laut Berufungsvorbringen fehlenden Angaben im UVE-Bericht und den Vorhalt, der Gutachter für Luftreinhaltung habe sich unzureichend mit dem UVE-Bericht auseinandergesetzt. Dieses Vorbringen ist weder geeignet die Schlüssigkeit und fachliche Richtigkeit des Gutachters zum Thema Luftreinhaltung in Frage zu stellen, noch einen für den Ausgang des Verfahrens relevanten Mangel aufzuzeigen. Im Übrigen ist dazu festzuhalten, dass der Gutachter für den Bereich Luftreinhaltetechnik im Befund unter Punkt A „Vorhabensbeschreibung“ ausdrücklich ausgeführt hat, welche Unterlagen er bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, und sich darunter Teil D der UVE sowie die Fachbeiträge Verfahrenstechnik und Luftgüte befinden. Da die Berufungswerber nicht erläutern, ob und in welcher Weise ausgehend vom Vorwurf mangelnder Auseinandersetzung des Gutachters mit der UVE die Beurteilung des Gutachtens für Luftreinhaltetechnik mangelhaft sein solle und welche Auswirkungen daraus für die angefochtene Entscheidung resultieren, kann in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt werden.
Auch bezüglich des weiteren Berufungsvorbringens, der zusammenfassenden Bewertung fehle eine Auseinandersetzung eines Sachverständigen für Bodenschutz zum Punkt 3.2 Boden, bei der Verhandlung sei kein Sachverständiger für Bodenschutz erschienen, bei der Darstellung des Ist-Zustandes fehlten Angaben zu den vorliegenden Bodentypen in Form einer Karte, um erkennen zu können, welche Bodentypen etwa im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Böden vorliegen, ist nicht erkennbar, in wie fern die hier beschriebenen Umstände eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte der Berufungswerber hervorrufen soll. Die Berufungswerber behaupten weder selbst Eigentümer irgendwelcher bestimmter landwirtschaftlich genutzter oder anderer Liegenschaften zu sein, die in ihrer Substanz betroffen würden, noch behaupten sie in Verbindung damit eine Gefährdung oder Beeinträchtigung ihrer Gesundheit. Ein in diesem Sinn relevanter Verfahrensmangel kann auch hier nicht erkannt werden. Gleiches gilt sinngemäß hinsichtlich der Vorhalte der unzureichenden Berücksichtigung des UVE-Leitfadens 2012 des UBA, der ÖNORM L1076 sowie des Leitfadens zur Bodenfunktionsbewertung des Landes Oberösterreich.
Soweit die Berufungswerber rügen, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass keine regelmäßigen Bodenuntersuchungen hinsichtlich PCDD/F und polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe vorgeschrieben worden seien, zumal bekannt sei, dass beim Einschmelzen von organisch stark verunreinigtem Aluminiumschrott Dioxine und insbesondere Furane in hohem Ausmaß entstünden, ist zunächst anzumerken, dass weder die aus subjektiver Sicht der Berufungswerber angeführte mangelnde Nachvollziehbarkeit noch die ihrem Vorbringen nach allgemein bekannte Tatsache des Entstehens von Dioxinen und Furanen bei der Aluminiumschmelze eine Rechtswidrigkeit zu erweisen vermögen. Die Vorschreibung regelmäßiger Bodenuntersuchungen PCDD/F und PAK’s hat nämlich keinerlei Einfluss auf die tatsächlich zu erwartenden Emissionen und Immissionen beim Betrieb der Aluschmelze. Regelmäßige Bodenuntersuchungen dienen der mittel- bzw. langfristigen immissionsseitigen Kontrolle und Beweissicherung. Basierend auf dem Gutachten für den Fachbereich Forstwesen sind im erstinstanzlichen Bescheid jedoch ohnehin Fichtennadeluntersuchungen im Rahmen des Monitoringprogramms vorgeschrieben (siehe Seite 14, Vorschreibungspunkte 11.1 bis 11.5 aus Sicht des Forstwesens), die zusätzliche Untersuchung von PCDD/F und PAK’s wurde vom Sachverständigen für Forstwesen offensichtlich nicht als erforderlich erachtet. Die Berufungswerber führen weder fachlich fundiert aus, weshalb bei Bodenuntersuchungen zusätzlich PCDD/F und PAK’s untersucht werden sollten, noch, weshalb das Fehlen dieser Parameter mit einer Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte der Berufungswerber zusammenhängen solle. Zu verweisen ist schließlich auf das Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, das entsprechende Emissionsgrenzwerte für PAK’s und PCDD/F vorsieht (siehe 1.4. und 1.5. der Auflagenvorschläge bzw. Seite 16 Punkt 15.4. und 15.5. des angefochtenen Bescheides) und zusammenfassend ausführt, „dass anhand der Ausbreitungsberechnungen zu erwarten ist, dass die Immissionsgrenzwerte des IG-L für alle zu betrachtenden Luftschadstoffe bei allen betrachteten Immissionspunkten eingehalten werden können“ (siehe Seite 28 Zusammenfassung des Gutachtens Luftreinhaltetechnik) und das darauf aufbauende Gutachten für den Fachbereich Humanmedizin, wonach erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sein werden, so dass das Projekt als umweltverträglich eingestuft wird (siehe zusammenfassende Beurteilung zu Frage B.14.1 und B.14.2 des Gutachtens Humanmedizin).
Auch das im Anhang B enthaltene so bezeichnete „No Impact Statement“ Fachbereich Bodenschutz gelangt unter Darstellung der Vorbelastung und Zusatzbelastung zum Ergebnis, dass keine relevanten Zusatzbelastungen durch Dioxine und Furane sowie BaP[benzo(a)pyren] zu erwarten sind.
Die Berufungswerber führten ferner aus, dass beim Mehrkammerofen SO 25 sehr stark organisch verunreinigter Schrott eingesetzt werde und bei einer Jahresschmelzleistung von 76.500 t Aluminium stündliche Ofenabgasmengen von 14.000 Nm3 (im Abkrätzbetrieb sogar 40 – 150 Nm3 respektive 40.000 bis 150.000 Nm3) und somit beim ganzjährigen Betrieb rund um die Uhr immense Abgasfrachten entstünden, die ohne Filterung höchst gefährliche Emissionen seien, welche das Leben und die Gesundheit der Nachbarn gefährdeten, weshalb eine ordnungsgemäße Überwachung der Emissionen daher äußerst wichtig, aber durch den angefochtenen Bescheid nicht gegeben sei. Insbesondere sei nicht ausreichend sichergestellt, dass beim Einsatz von durchschnittlich 6 Gewichtsprozent organisch verunreinigtem Schrott pro Charge tatsächlich kontinuierlich die Grenzwerte eingehalten würden. Da auch nicht verbindlich dargelegt sei, wie der Durchschnitt pro Charge überprüfbar gemessen oder ermittelt werde, beantragten die Berufungswerber die Chargierung des SO 25 per Videokamera aufzuzeichnen und auf Festplatte zu speichern. Dabei handle es sich um eine kostengünstige und völlig automatisierbare Maßnahme mit vertrauensbildender Wirkung.
Unstrittig ist, dass ohne Filter höchst gefährliche Emissionen, die das Leben und die Gesundheit der Nachbarn gefährden, entstehen, jedoch entspricht es nicht dem im vorliegenden Fall gegebenen Sachverhalt, dass die Emissionen ohne Filter erfolgen sollen. Auf die Auflagen der Punkte 15.10. bis 15.12. (Seite 17 des angefochtenen Bescheides) wird hingewiesen. Auch die Behauptung, im angefochtenen Bescheid sei keine Überwachung der Emissionen vorgesehen, erweist sich als unrichtig. Zu verweisen ist auf die Auflagen der Punkte 15.1. bis 15.7. (Seiten 15 bis 17 des angefochtenen Bescheides). Auch hinsichtlich der Eingangskontrolle enthält der angefochtene Bescheid entsprechende Auflagen, nämlich 15.8. betreffend den SOGO 22 und 15.9. betreffend SO 25. Insbesondere ist für den SO 25 die Führung von nachvollziehbaren Aufzeichnungen vorgesehen, die auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen sind.
Welchen Mehrwert demgegenüber die von den Berufungswerbern verlangte Videoüberwachung und –abspeicherung bringen soll, lässt die Berufung nicht erkennen. Objektiv betrachtet scheint eine Videoüberwachung auch kein geeignetes Instrument zu sein, den Anteil organischer Stoffe bei der Beschickung des SO 25 in Gewichtsprozent zu kontrollieren.
Das gegenständliche Vorbringen erweist sich somit als nicht stichhaltig. Im Übrigen ist auch hier nicht erkennbar, inwiefern im gegenständlichen Zusammenhang ein Verfahrensmangel oder eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte vorliegen soll.
Weiters bringen die Berufungswerber vor, dass die im sogenannten „No Impact Statement“ vom 25.2.2013 für den Fachbereich Boden von der Amtssachverständigen auf Seite 8 vorgeschlagene zusätzliche Überwachungsmaßnahme eines „Grasmonitoring“ mittels standardisierter Graskultur bei der Erstellung der Zusammenfassenden Bewertung (Seiten 42 ff) als Auflage vergessen worden sei und daher im angefochtenen Bescheid nicht aufscheine. Unrichtigerweise sei auf Seite 9 unter Punkt 7 des angefochtenen Bescheides dazu ausgeführt worden, dass aus Sicht des Bodenschutzes keine Auflagen erforderlich seien. Da die gegenständliche Auflage dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Berufungswerber diene, weil durch sie die Emissionslage bei Fluor und PAK’s überprüft werde, beantragten die Berufungswerber diese Auflage ergänzend vorzusehen.
Vorweg ist dazu festzustellen, dass die Sachverständige für den Bereich Bodenschutz auf Seite 8 ihrer Ausführungen vom 14.5.2013 Folgendes ausführt:
„Monitoring:
Ergänzend zu den Ausführungen des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft in Bezug auf ein Monitoring-Programm wird aus hiesiger fachlicher Sicht wie folgt vorgeschlagen:
Im Fachbeitrag ‚Boden‘ werden Untersuchungen mittels standardisierter Graskultur (Fluor, PAKs) angeführt, welche im Jahr 2008 im Auftrag des Amtes der Oö. Landesregierung durchgeführt wurden. Als Ergänzung zum forstlichen Monitoring sind diese Untersuchung vor Inbetriebnahme des gegenständlichen Vorhabens und drei Jahre nach Inbetriebnahme zu wiederholen. Die Ergebnisse sind der Behörde vorzulegen.“
Unter den Punkten 7. und 8. ihres Gutachtens finden sich aber auch folgende Ausführungen:
„7. Dioxine und Furane (PCDD/F)
Vorbelastung
In der Umgebung des Industriekomplexes Ranshofen wurden im Auftrag der AMAG Bodenuntersuchungen durchgeführt, wobei Waldböden an 4 Standorten (jeweils Auflagehorizont und Mineralboden) untersucht wurden. Der Standort MP4 liegt westlich der AMAG im Waldrandbereich im unmittelbaren Nahbereich landwirtschaftlicher Nutzflächen und wird daher auch als repräsentativ für diese Flächen angesehen.
Im Durchschnitt der jährlichen Messungen (1999 – 2010) lag der Wert bei 2,23 ng TE/kg TS. Bei PCDD/F liegen für Landwirtschaft keine Orientierungswerte nach Eikmann und Kloke (1993) vor, es wurden daher im Fachbeitrag jene für Haus- und Kleingärten sowie Park- und Freizeitanlagen angegeben. Der Zielwert für Multifunktionale Nutzung liegt bei 10 ng TE/kg TS.
Auch Untersuchungen der PCDD/F-Gehalte in Fichtennadeln zeigten keine Auffälligkeiten. Sie lagen im Bereich für Hintergrund-Waldstandorte in Österreich.
Zusatzbelastung
Vorbelastung des Bodens: 2,23 ng TE/kg
Jährliche Anreicherung durch Zusatzbelastung: 0,00077 ng TE/kg,
dies entspricht 0,077 ng TE/kg
in 100 Jahren exemplarischer Betriebsdauer
Die prognostizierte Gesamtbelastung des Bodens in 100 Jahren
beträgt 2,31 ng TE/kg.
PCDD/F-Gesamtgehalt: Der Zielwert für eine multifunktionale Nutzungsmöglichkeit nach Eikmann und Kloke (1993) liegt bei 10 ng TE/kg.
Auswirkungen durch das geplante Vorhaben
Durch das geplante Vorhaben ist keine relevante Zusatzbelastung durch Dioxine und Furane zu erwarten.
8. PAKs
Im Fachbeitrag "Boden" wurden die Einträge an Benzo[a]pyren (BaP) herangezogen, da die toxikologische Relevanz von BaP innerhalb der PAKs am höchsten ist.
Gemäß dem Fachbereich "Luftgüte" beträgt die maximale Deposition durch das geplante Vorhaben 0,0000301 kg /ha.a, was einem Eintrag von 30,1 mg/ha.a entspricht. Bezogen auf eine exemplarische Betriebsdauer von 100 Jahren ist dies ein Gesamteintrag von 3.010 mg/ha. Im Boden entspricht das einer BaP-Konzentrationserhöhung von 0,003 mg/kg in 100 Jahren. Der Zielwert nach Eikmann und Kloke (1993) für eine multifunktionale Nutzungsmöglichkeit liegt bei 1 mg/kg und ist eine Anreicherung in 100 Jahren um 0,3 % des Zielwertes als irrelevant einzustufen.
Auswirkungen durch das geplante Vorhaben
Durch das geplante Vorhaben ist keine relevante Zusatzbelastung durch BaP zu erwarten.
Mögliche Auswirkungen auf Pflanzen
In der Folge werden mögliche Auswirkungen eines Schadstofftransfers in landwirtschaftliche Nutzpflanzen behandelt. Es wird dabei davon ausgegangen, dass 100 % der Schadstoffdeposition während der Vegetationsperiode der Pflanzen aufgenommen werden (Vegetationsperiode bei Mais 6 Monate, bei Wiesenaufwuchs 9 Monate). Dies ist jedoch in der Realität nicht der Fall.
Bei der AMAG-bedingten Vorbelastung und der vorhabenbedingten Zusatzbelastung wird immer der Maximalwert der Deposition herangezogen, wobei die Punkte an denen Maximalwerte prognostiziert werden, nicht im Bereich landwirtschaftlicher Nutzflächen liegen.
Fluor:
Maximale vorhabenbedingte Zusatzbelastung: 60 g/ha.a Gesamtbelastung Deposition (Regionale Vorbelastung Deposition + Deposition AMAG Nullvariante
+ max. Zusatzbelastung Deposition): 126,5 g/ha.a
Gesamtbelastung Deposition in Mais: 63,3 g/ha.a
Gesamtbelastung Deposition in Wiesenaufwuchs: 94,9 g/ha.a
Anreicherung in Mais: 5,8 mg/kg
Anreicherung in Wiesenaufwuchs: 10,5 mg/kg
Futtermittel-Grenzwert der EU-Richtlinie: 30 mg/kg
Normalgehalt in Pflanzen: < 6 mg/kg
Quecksilber:
Maximale vorhabenbedingte Zusatzbelastung: 0,77 g/ha.a Gesamtbelastung Deposition (Regionale Vorbelastung Deposition + Deposition AMAG Nullvariante
+ max. Zusatzbelastung Deposition): 0,85 g/ha.a
Gesamtbelastung Deposition in Mais: 0,43 g/ha.a
Gesamtbelastung Deposition in Wiesenaufwuchs: 0,64 g/ha.a
Anreicherung in Mais: 0,04 mg/kg
Anreicherung in Wiesenaufwuchs: 0,08 mg/kg
Futtermittel-Grenzwert der EU-Richtlinie: 0,1 mg/kg
Normalgehalt in Pflanzen: < 0,03 mg/kg
Cadmium:
Maximale vorhabenbedingte Zusatzbelastung: 2,68 g/ha.a Gesamtbelastung Deposition (Regionale Vorbelastung Deposition + Deposition AMAG Nullvariante
+ max. Zusatzbelastung Deposition): 3,22 g/ha.a
Gesamtbelastung Deposition in Mais: 1,61 g/ha.a
Gesamtbelastung Deposition in Wiesenaufwuchs: 2,42 g/ha.a
Anreicherung in Mais: 0,15 mg/kg
Anreicherung in Wiesenaufwuchs: 0,27 mg/kg
Futtermittel-Grenzwert der EU-Richtlinie: 1,0 mg/kg
Normalgehalt in Pflanzen: < 0,05 – 1,0 mg/kg
Blei:
Maximale vorhabenbedingte Zusatzbelastung: 7,66 g/ha.a Gesamtbelastung Deposition (Regionale Vorbelastung Deposition + Deposition AMAG Nullvariante
+ max. Zusatzbelastung Deposition): 20,93 g/ha.a
Gesamtbelastung Deposition in Mais: 10,47 g/ha.a
Gesamtbelastung Deposition in Wiesenaufwuchs: 15,70 g/ha.a
Anreicherung in Mais: 0,95 mg/kg
Anreicherung in Wiesenaufwuchs: 1,74 mg/kg
Futtermittel-Grenzwert der EU-Richtlinie: 40 mg/kg
Normalgehalt in Pflanzen: < 3 - 5 mg/kg
PCDD/F:
Hierbei werden die Anreicherungen in Pflanzen nur durch die Zusatzbelastung berechnet, da keine Daten zur Depositionsvorbelastung vorhanden sind.
Maximale vorhabenbedingte Zusatzbelastung: 767 ng/ha.a
Gesamtbelastung Deposition in Mais: 384 ng/ha.a
Gesamtbelastung Deposition in Wiesenaufwuchs: 575 ng/ha.a
Anreicherung in Mais: 0,035 mg/kg
Anreicherung in Wiesenaufwuchs: 0,060 mg/kg
Normalgehalt in Pflanzen: < 0,3 – 1,9 mg/kg
Auswirkungen durch das geplante Vorhaben
Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Anreicherungen von Schadstoffen in landwirtschaftlichen Nutzpflanzen zu erwarten.
Zusammenfassend wird aus hiesiger fachlicher Sicht festgestellt, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine relevanten Auswirkungen auf des Schutzgut ‚Boden‘ zu erwarten sind.“
Aus der Zusammenfassenden Bewertung (Seiten 42 ff) ergibt sich Nachstehendes:
Zum Fachbereich Bodenschutz (Seite 18):
„Weiters sind keine relevanten Einträge von Gesamtstaub, Stickstoff- und Schwefelverbindungen sowie Fluor sowie keine relevanten Zusatzbelastungen durch Schwermetalle, Dioxine und Furane sowie benzo[a]pyrene(BaP) zu erwarten. Durch das geplante Vorhaben sind weiters keine relevanten Anreicherungen von Schadstoffen in landwirtschaftlichen Nutzpflanzen zu erwarten. Zusammenfassend wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass durch das gegenständliche Vorhaben, keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut ‚Boden‘ zu erwarten sind.
Hinweis: Eine Teilnahme eines Amtssachverständigen (ASV) für Bodenschutz im gegenständlichen UVP-Verfahren ist nicht erforderlich. Ein ausführliches diesbezügliches Non Impact Statement befindet sich im Anhang zum gegenständlichen Bericht (Schreiben Zl. Agrar166861/22-2013-Pr vom 25.2.2013).“
Zum Fachbereich Forstwesen:
„Demgemäß soll es also durch das Vorhaben bzw. die damit verbundenen Emissionen zu keinen relevanten nachteiligen Auswirkungen vor allem auf Menschen, aber auch auf Tiere und Pflanzen oder auch auf andere Schutzgüter kommen. Im Zusammenhang mit dem Schutzgut Pflanzen sei angemerkt, dass es zwar für den umliegenden Wald zu Zusatzbelastungen durch Immissionen von Stickstoffdioxid und Fluorwasserstoff kommen soll. Allerdings können auch hier die einschlägigen Richtwerte zum Schutz der Vegetation sowie die forstgesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden, weshalb (auch) Gefährdungen des Waldbodens oder –bewuchses durch das Vorhaben ausgeschlossen sind.
Zusammenfassend zeigt sich also aus forstfachlicher Sicht, dass das gegenständliche Vorhaben der AMAG casting GmbH betreffend der Errichtung einer neuen Produktionslinie zum Schmelzen von Aluminium und Gießen von Walzbarren also jedenfalls umweltverträglich und daher genehmigungsfähig ist.
Um jedoch auch für die Zukunft forstfachlich einwandfreie Aussagen gemäß dem Stand der Technik erhalten zu können, soll analog den Planungen der Gewerbebehörde, die im Einvernehmen mit der Konsenswerberin getätigt wurden, das Monitoring von Fichtennadeln zusätzlich zu weiterhin durchzuführenden Bodenuntersuchungen erfolgen.“
Zum Fachbereich Medizin:
„Aus den Gutachten zum Fachbereich Luftreinhaltetechnik wird ersichtlich, dass die Immissionsvorgaben des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft) eingehalten werden. Aus Sicht des luftreinhaltetechnischen Fachbeitrages wird festgestellt, dass die prognostizierte Zusatzbelastung zum überwiegenden Teil als irrelevant beurteilt werden kann. In Einzelfällen ist die prognostizierte Zusatzbelastung als gering bis mittel einzustufen. Die Immissionsgrenzpunkte des IG-L können für alle betrachteten Luftschadstoffe bei allen Immissionspunkten eingehalten werden. Auf Basis der lufttechnischen Untersuchungen kann das geplante Vorhaben aus fachtechnischer Sicht als umweltverträglich beurteilt werden.
Aufbauend darauf ergibt sich aus medizinischer Sicht nach Prüfung der konkreten Immissionsangaben, dass erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sein werden, sodass das Projekt als umweltverträglich eingestuft wird. Beeinträchtigungen vorhandener Nutzungen, insbesondere zu Wohn-, Freizeit- und Erholungszwecken durch die Einwirkung von Luftschadstoffen ergeben sich nicht.“
Unter Punkt G „integrative Gesamtschau“ gelangt die Zusammenfassende Bewertung sodann zu folgendem (auszugsweisen) Ergebnis:
„Auf Grund der Aussagen der Sachverständigen und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist davon auszugehen, dass
Die Auswirkungen werden überwiegend als nicht relevant bzw. als geringfügig eingestuft. Insbesonders vom Fachgutachter für Luftreinhaltetechnik werden die möglichen Auswirkungen durch Luftschadstoffe aus fachlicher Sicht als gering beurteilt.“
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Einwendungen vom Gutachter für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik Folgendes ausgeführt wurde:
„Die zitierten Stoffe wurden (sofern entsprechende Emissions- und Immissionsgrenzwerte vorliegen) in den Ausbreitungsrechnungen betrachtet. Für Dioxine und Furane liegen keine Immissionsgrenzwerte vor, sie wurden dennoch in der Darstellung der Zusatzbelastung für die Depositionen berücksichtigt. Dies vor allem deshalb um die Schadstoffeinträge in den Boden zu quantifizieren, um dann diese Zusatzbelastung mit den gemessenen Einträgen in Beziehung setzen zu können (siehe Fachbereich Boden). Die Vorbelastung wurde in geeigneter Weise durch Messungen und Berechnungen ausreichend berücksichtigt.“
Im Inhaltsverzeichnis der Zusammenfassenden Bewertung (siehe Seite 1) wird zwar kein Punkt betreffend „Auflagenvorschläge Fachbereich Bodenschutz“ angeführt (Anmerkung: dieser wäre gegebenenfalls systematisch zwischen Punkt 5. „Bauwesen“ und Punkt 6. „Brandschutz“ anzuführen gewesen), doch kann keineswegs angenommen werden, dass der Fachbereich Bodenschutz bei der Erstellung der Auflagenvorschläge vergessen worden sein sollte, werden doch in der Liste der Sachverständigen unter Punkt 7. die Sachverständige für Bodenschutz namentlich (siehe Seite 2) und das Fachgebiet Bodenschutz (siehe Seite 9) im Fragenkatalog sowie inhaltlich auf Seite 18 (wie vorstehend zitiert) erwähnt.
In der Niederschrift zu mündlichen Verhandlung wurde dazu Folgendes festgehalten:
„Das zum Bodenschutz erstattete „No Impact Statement“ wird in der Verhandlungsniederschrift – neben anderen Gutachtern – der Vollständigkeit halber unter Punkt 7 der aufgezählten Gutachten erwähnt. Die gegenständliche Beurteilung wurde vom Verhandlungsleiter unter anderem vorgetragen und festgehalten, dass es sich dabei um Aussagen handelt, „deren Inhalt klarstellt, dass die angesprochenen Fachbereiche für die Beurteilung des Vorhabens keine Relevanz besitzen.“
Zur Frage des Biomonitoringverfahrens erstattete die OÖ. Umweltanwaltschaft folgende Stellungnahme:
„Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde als begleitende Kontrollmaßnahme die Durchführung eines Biomonitoringverfahrens im Umfeld des Betriebes vorgeschlagen und diskutiert. Bereits in den vergangenen Jahren wurden im Umfeld des Betriebes Bodenuntersuchungen aufgrund gewerbebehördlicher Vorschriften durchgeführt. Im Jahr 2012 wurde unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Bereichen Boden, Forst, Luft sowie der Oö. Umweltanwaltschaft eine Evaluierung des Untersuchungsprogramms vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Analytik von Bodenproben teilweise unspezifische Ergebnisse erbringt. Es wurde vorgeschlagen, für ein begleitendes Untersuchungsprogramm den Anteil an Bodenproben zu reduzieren und stattdessen ein Monitoringprogramm mit Fichtennadeln durchzuführen. In diesem Zusammenhang wurden im Zuge der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom forstfachlichen Sachverständigen Auflagen vorgeschlagen, mit denen ein System des Biomonitorings für die nächsten 12 Jahre fixiert werden soll. Fichtennadeln werden dabei jährlich gezogen und archiviert sowie alle drei Jahre beginnend mit 2013 auf Schwermetalle, Spurenelemente, Dioxine und PAKs untersucht. Bodenproben sollen alle drei Jahre gezogen und ebenfalls auf Schwermetalle und Nährstoffe untersucht werden. Der Unterschied zum bisherigen Untersuchungsprogramm liegt im Wesentlichen darin, dass der Gehalt an Dioxinen und PAK nicht mehr in Bodenproben, sondern in Fichtennadeln untersucht werden soll.
Die Durchführung des Biomonitorings liefert nicht nur wichtige Daten für forstkundliche und bodenkundliche Fragestellung, mit der Analytik von Fichtennadeln und Bodenproben kann auch eine wesentliche Aussage über Schadstoffimmissionen aus der Luft getroffen werden. Standardmäßig werden bei schadstoffemittierenden Betrieben Emissionsmessungen an den Abluftquellen durchgeführt. Für die diffusen Quellen aus Hallenabluft oder Staubaufwirbelungen gibt es kein geeignetes Erfassungssystem. Zumindest der langfristige Eintrag von Schadstoffen in die Umwelt kann mit einem Biomonitoringsystem gut abgebildet und längerfristig verfolgt werden. Auch aus immissionsschutztechnischer Sicht ist daher die Durchführung des Biomonitorings wie im forstfachlichen Gutachten angeführt notwendig und wird von der Oö. Umweltanwaltschaft, wie auch in der Stellungnahme zur Umweltverträglichkeitserklärung angeführt, als Auflage im gegenständlichen Bewilligungsbescheid gefordert.
Ein weiterer wesentlicher Punkt im Zuge der heutigen Verhandlung waren Einzelmessungen der Luftschadstoffe bei den beiden Abluftreinigungsanlagen. Als besonders problematisch hinsichtlich der Emission von Luftschadstoffen ist der Mehrkammerschmelzofen SO 25 anzusehen, da in diesem Ofen auch hohe Anteile an organischen Beimengungen eingebracht werden. Das bedeutet, dass hier besonderes Augenmerk auf toxische Emissionen wie Dioxine, Furane, PAKs oder diverse Schwermetalle zu legen ist. Wie auch vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen ausgeführt wurde, ist für diese hochproblematischen Schadstoffe ein verkürztes Untersuchungsintervall zielführend und es wurde vorgeschlagen die Untersuchungen bei der Abluft des SO 25 und GO 24 jährlich vorzunehmen. Für die zweite Abluftreinigungsanlage, die die Abluft der beiden anderen Öfen SOGO 22 und GO 23 reinigt, wird das gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungsintervall für Einzelmessungen von drei Jahren als ausreichend erachtet. In diesen Öfen werden nur blanke Schrotte eingebracht.
Es wird daher für die Ablufteinzelmessungen beim SO 25 und GO 24 ein einjährliches Untersuchungsintervall der Schadstoffe gemäß NERV gefordert. Bei den Öfen SOGO 22 und GO 23 wird das dreijährige Untersuchungsintervall als ausreichend erachtet. Seitens der Oö. Umweltanwaltschaft wird bei der Vorschreibung der oben angeführten Auflagen kein Einwand gegen einen positiven UVP-Bewilligungsbescheid erhoben.“
Von der Konsenswerberin wurde in der Verhandlung folgendes ausgeführt:
„Nicht zuletzt entsprechend den diesbezüglichen fachlichen Ausführungen des von der Konsenswerberin für das gegenständliche Verfahren beigezogenen Sachverständigen für den Fachbereich Forsttechnik, DI Kühnert, ist dazu aus forsttechnischer Sicht folgendes anzumerken: Das geforderte PCDD/F-Bodenmonitoring ist nicht erforderlich, da durch die vorgeschriebene Untersuchung von Fichtennadeln auf PCCD/F eine laufende Beobachtung der PCDD/FImmissionssituation gewährleistet ist. Die bisherigen Bodenuntersuchungen auf PCDD/F ergaben, dass die Bodengehalte im Bereich natürlicher Hintergrundwerte liegen und eine multifunktionale Nutzungsmöglichkeit des Bodens an allen Probestandorten – auch in der unmittelbaren Nähe des AMAG-Werksgeländes überall gegeben ist. Auffälligkeiten waren nicht festzustellen. Aufgrund der äußerst geringen Emissionen würde es viele Jahrzehnte dauern, bis Änderungen in den Bodengehalten überhaupt nachweisbar wären. (Die bisherigen Schwankungen der Dioxingehalte im Boden sind nicht auf jahrweise unterschiedliche Immissionsbelastungen zurückzuführen, sondern auf die kleinräumige Variabilität der Humusgehalte des Bodens, durch welche die Dioxingehalte stark beeinflusst werden.) Die geforderten Bodenuntersuchungen auf PCDD/F würden daher gegenüber dem Monitoring mittels Fichtennadeln keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen, sondern nur völlig unnötig die Kosten des Monitorings erheblich erhöhen.
Bezüglich der Untersuchung von Nadelproben außerhalb des 3- jährigen Turnus wird auf das Gutachten DI Kölblinger verwiesen, wonach Proben der übrigen Jahre nur über begründete Aufforderung durch die Gewerbebehörde zu analysieren sind.“
Die niederschriftlich festgehaltenen Erläuterungen des Verhandlungsleiters zeigen eindeutig, dass das im Bodenschutzgutachten erwähnte „Grasmonitoring“ nicht vergessen wurde, sondern sachliche Gründe vorgelegen sind, ergibt sich aus den Erklärungen der OÖ Umweltanwaltschaft und der Konsenswerberin. Beide beziehen sich auf das Gutachten für Forstwesen, das ein Fichtennadelmonitoring vorsieht, und stimmen darin überein, dass ergänzend dazu ein „Graskulturmonitoring“ nicht erforderlich erscheint und keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern wird. Die Konsenswerberin rügt auch die damit verbundenen unnötigen Mehrkosten. In Abwägung dieser Umstände ergibt sich nachvollziehbar, dass die Notwendigkeit ein „Graskulturmonitoring“ zusätzlich vorzuschreiben nicht begründet ist.
Aus den fachlichen Ausführungen der Bereiche Luftreinhaltung, Bodenschutz, Forstwesen und Medizin ergibt sich insgesamt, dass bei Realisierung und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens mit nachteiligen Folgen für Leben, Gesundheit oder Eigentum der Berufungswerber nicht zu rechnen ist.
Die beantragte zusätzliche Auflage eins „Graskulturmonitoring“ ist auch keineswegs geeignet, allfällige derartige Folgen zu vermindern oder gar zu vermeiden, sondern bringt ausschließlich Erkenntnisse über die Immissionslage an einem oder mehreren Untersuchungspunkten, ohne Differenzierungen hinsichtlich des möglichen Verursachers zu treffen. Da emissionsseitig ohnehin ausreichende Kontrollauflagen und darüber hinaus das sogenannte „Fichtennadelmonitoring“ vorgesehen sind, erscheint eine weitere von den Berufungswerbern als solche bezeichnete Überwachungsauflage in Form eines „Graskulturmonitoring“ nicht erforderlich.
Wie vorstehend und ebenso schon zum Berufungsvorbringen, regelmäßige Bodenuntersuchungen auf PCDD/F und PAK’s vorzuschreiben, dargelegt wurde, handelt es sich beim „Graskulturmonitoring“ um keine emissionsbegrenzende oder emissionsmindernd wirkende Maßnahme Gefährdungen oder Beeinträchtigungen laut Berufungsvorbringen betroffener Rechte der Berufungswerber zu unterbinden, sondern um eine Form der Beweissicherung durch mittel- bis langfristige Beobachtung. Daraus folgt aber auch, dass dann, wenn eine Beweissicherungsmaßnahme nicht verpflichtend vorgesehen wird, allein durch das Weglassen dieser Beweissicherungsmaßnahme keinerlei qualitative oder quantitative Änderung im Emissionsverhalten des gegenständlichen Vorhabens und somit auch keine Verletzung zu schützender Rechte der Berufungswerber erfolgt. Dies gilt umso mehr, als fachlich begründet im gegenständlichen Fall ohnehin eine Beweissicherung durch Fichtennadelmonitoring vorgesehen wurde. Nach der Judikatur des VwGH ist es grundsätzlich unzulässig, eine wasserrechtliche Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung sein soll (2009/07/0212 vom 10.11.2011 mit Hinweis auf E 23.6.1992, 90/07/0014).
Auch wenn die dem Konsenswerber vorgeschriebene Beweissicherungsauflage (hier: Messungen einer Quellschüttung) zugunsten des Konsensgegners nicht eingehalten wurde, hindert dies nicht die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage gemäß § 121 Abs. 1 WRG, weil aus dieser Beweissicherung kein wasserrechtlich relevantes Recht erwächst. Ein solches Recht kann nur aus Vorschreibungen erwachsen, die der Sicherung von durch die Wasserrechtsbehörde zu wahrenden Rechten dienen oder auf denen aufbauend (zB durch Vorbehalt einer nachträglichen Entschädigungsfestsetzung) von der Wasserrechtsbehörde Maßnahmen zur Sicherung von Rechten zu treffen sind. Die Beweissicherung mag zweckdienlich für ein allfälliges Verfahren nach § 26 WRG sein; ein Recht darauf, daß durch wasserrechtliche Auflagen Beweise für ein solches Verfahren gesichert werden, besteht nicht (VwGH 97/07/0016 v. 10.6.1997).Auch wenn die dem Konsenswerber vorgeschriebene Beweissicherungsauflage (hier: Messungen einer Quellschüttung) zugunsten des Konsensgegners nicht eingehalten wurde, hindert dies nicht die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG, weil aus dieser Beweissicherung kein wasserrechtlich relevantes Recht erwächst. Ein solches Recht kann nur aus Vorschreibungen erwachsen, die der Sicherung von durch die Wasserrechtsbehörde zu wahrenden Rechten dienen oder auf denen aufbauend (zB durch Vorbehalt einer nachträglichen Entschädigungsfestsetzung) von der Wasserrechtsbehörde Maßnahmen zur Sicherung von Rechten zu treffen sind. Die Beweissicherung mag zweckdienlich für ein allfälliges Verfahren nach Paragraph 26, WRG sein; ein Recht darauf, daß durch wasserrechtliche Auflagen Beweise für ein solches Verfahren gesichert werden, besteht nicht (VwGH 97/07/0016 v. 10.6.1997).
Die vom bautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene „dokumentierte Beweissicherung“ „vor Beginn der Bauarbeiten“ am Objekt des Bf ist nicht als Ausdruck einer im Zuge der Verwirklichung des bewilligten Bauvorhabens zu erwartenden Gefahr für den Bestand des Gebäudes des Bf, sondern vielmehr so zu verstehen, daß eine Beweisführung erleichtert wird, falls während der Bauausführung oder nach Fertigstellung des Baues eine Entscheidung darüber getroffen werden muß, ob allenfalls festgestellte Baumängel am Gebäude des Bf bereits bestanden haben oder erst infolge der Ausführung des bewilligten Vorhabens entstanden sind. Somit stellt die Unterlassung der Befragung des Sachverständigen, ob die „von der Erstbehörde vorgeschlagene Bauweise keine Gefährdung von Personen oder Sachen“ im Gebäude des Bf darstellen könne, keinen iSd § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar (VwGH 94/05/0227 v. 31.1.1995).Die vom bautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene „dokumentierte Beweissicherung“ „vor Beginn der Bauarbeiten“ am Objekt des Bf ist nicht als Ausdruck einer im Zuge der Verwirklichung des bewilligten Bauvorhabens zu erwartenden Gefahr für den Bestand des Gebäudes des Bf, sondern vielmehr so zu verstehen, daß eine Beweisführung erleichtert wird, falls während der Bauausführung oder nach Fertigstellung des Baues eine Entscheidung darüber getroffen werden muß, ob allenfalls festgestellte Baumängel am Gebäude des Bf bereits bestanden haben oder erst infolge der Ausführung des bewilligten Vorhabens entstanden sind. Somit stellt die Unterlassung der Befragung des Sachverständigen, ob die „von der Erstbehörde vorgeschlagene Bauweise keine Gefährdung von Personen oder Sachen“ im Gebäude des Bf darstellen könne, keinen iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar (VwGH 94/05/0227 v. 31.1.1995).
Nach den übereinstimmenden Beurteilungen der befassten Sachverständigen werden keine nachteiligen Folgen durch das zu genehmigende Vorhaben für die von den Berufungswerbern geltend gemachten Rechte eintreten. Zusätzliche Erkenntnisse aus einer weiteren Beweissicherungsmaßnahme sind nicht zu erwarten. Laut Stellungnahme der OÖ. Umweltanwaltschaft wird entsprechend dem Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen das Fichtennadelmonitoring gefordert.
Die Konsenswerberin führte unter Bezugnahme auf die beigezogenen forsttechnischen Sachverständigen aus, dass das Fichtennadelmonitoring ausreiche und zusätzliche PCDD/F Beprobungen des Bodens nicht erforderlich seien, keine weiteren Erkenntnisse liefere und nur unnötige Mehrkosten verursache. Nach den Ergebnissen der bisherigen Bodenuntersuchungen lagen die Bodengehalte im Bereich natürlicher Hintergrundwerte und ist eine multifunktionale Bodennutzung an allen Probenstandorten gegeben. Bisher waren keine Auffälligkeiten feststellbar, künftige Änderungen der Bodengehalte sind überhaupt erst in vielen Jahrzehnten nachweisbar, bisherige Schwankungen der Dioxingehalte sind nicht auf unterschiedliche Immissionsbelastungen, sondern auf kleinräumige Variabilität der Humusgehalte zurückzuführen.
Die Berufungswerber bringen weiters vor, die Auflagenpunkte 11.4. und 11.8. seien zu unbestimmt, ließen unklar, wer sie zu erfüllen habe und wie lange die Archivierung zu erfolgen habe und beantragten die Lagerung (Archivierung) bei einer betriebsunabhängigen Stelle sowie jährliche Nadelprobenanalysen an der jeweils im Vorjahr am stärksten belasteten Untersuchungsstelle, weil dies auch an anderen Emissionsstandorten so praktiziert werde.
Dazu ist festzuhalten, dass die angesprochenen Auflagen aus fachlicher Voraussicht als ausreichend beurteilt wurden und die Berufungswerber fachlich begründet nichts vorgebracht haben, wonach gegenständliche Auflagen unzureichend wären. Dass möglicherweise bei anderen – hier nicht näher bezeichneten und daher weder vergleichbar noch relevanten Anlagen – abweichende Monitoringauflagen bestehen, reicht nicht aus, jährliche Untersuchungen zusätzlich zu begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der gegenständlichen Auflagen klarerweise vom Anlagenbetreiber als durch den Bescheid Verpflichteten zu erfolgen hat und zwar für die Dauer der Gültigkeit der Auflage bzw. der Rechtswirksamkeit des Bescheides. Was daran zu unbestimmt sein soll, ist nicht erkennbar. Das Vorbringen die Archivierung (Lagerung) einer betreiberunabhängigen Stelle aufzuerlegen, erscheint ebenfalls fachlich und sachlich nicht erforderlich, da dem Anlagenbetreiber im Voraus jedenfalls nicht unterstellt werden darf, er werde gegenständliche Auflage nicht bescheidkonform erfüllen. Im Übrigen lässt sich auch im gegenständlichen Zusammenhang keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Berufungswerber erkennen.
Wie die Berufungswerber richtig ausführen, beinhaltet der Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides die unrichtige Betriebsstandortbezeichnung „Riedersbach“. Es ist offensichtlich, dass hier eine bloß unrichtige Ortsbezeichnung vorliegt, an der Tatsache, dass das gegenständliche Vorhaben in Braunau am Inn vorgesehen ist aber keine Zweifel bestehen.
Soweit die Berufungswerber ausgehend vom Umstand, dass vom SO 25 mit 76.500 t Schmelzleistung die potenziell größten Gefahren ausgingen, rügen, die erstinstanzliche Behörde sei darauf, dass der SO 25 erst in 4 Jahren in Betrieb gehen solle, in ihrer Begründung nicht näher eingegangen, so dass sie sich gegen eine solche „Genehmigung auf Vorrat“ aussprechen, weil zwischenzeitliche Verbesserungen des Standes der Technik im Projekt und damit verbunden strengere Auflagen unmöglich wären, kann ebenfalls keine Berührung subjektiv öffentlicher Rechte der Berufungswerber erkannt werden. Ob und wie gestaltet ein Vorhaben zur Genehmigung bei einer Behörde eingereicht wird, ist zunächst Sache des Betreibers. Bestimmungen, denen zu Folge eine zeitliche Staffelung der Realisierung wie im vorliegenden Fall nicht zulässig wäre, liegen nicht vor. In Anbetracht des Vorhabensbegriffes des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist der Antragstellerin sogar geboten, „sämtliche … in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen“ einzubeziehen. Eine Aufteilung des gegenständlichen Projektes, etwa in der Weise, dass für SO 25, getrennt vom übrigen Vorhaben ein Genehmigungsverfahren anzustreben wäre, wiederspräche den Intentionen des UVP-G 2000. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Änderungen des Standes der Technik gegebenenfalls ohnehin vom Betreiber oder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der Behörde zu berücksichtigen sind.Soweit die Berufungswerber ausgehend vom Umstand, dass vom SO 25 mit 76.500 t Schmelzleistung die potenziell größten Gefahren ausgingen, rügen, die erstinstanzliche Behörde sei darauf, dass der SO 25 erst in 4 Jahren in Betrieb gehen solle, in ihrer Begründung nicht näher eingegangen, so dass sie sich gegen eine solche „Genehmigung auf Vorrat“ aussprechen, weil zwischenzeitliche Verbesserungen des Standes der Technik im Projekt und damit verbunden strengere Auflagen unmöglich wären, kann ebenfalls keine Berührung subjektiv öffentlicher Rechte der Berufungswerber erkannt werden. Ob und wie gestaltet ein Vorhaben zur Genehmigung bei einer Behörde eingereicht wird, ist zunächst Sache des Betreibers. Bestimmungen, denen zu Folge eine zeitliche Staffelung der Realisierung wie im vorliegenden Fall nicht zulässig wäre, liegen nicht vor. In Anbetracht des Vorhabensbegriffes des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist der Antragstellerin sogar geboten, „sämtliche … in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen“ einzubeziehen. Eine Aufteilung des gegenständlichen Projektes, etwa in der Weise, dass für SO 25, getrennt vom übrigen Vorhaben ein Genehmigungsverfahren anzustreben wäre, wiederspräche den Intentionen des UVP-G 2000. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Änderungen des Standes der Technik gegebenenfalls ohnehin vom Betreiber oder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der Behörde zu berücksichtigen sind.
Zum Verweis der Berufungswerber auf die ab 1.1.2015 einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte des IG-L hinsichtlich der Konzentration von PM 2,5 und zum Vorbringen, beim Schadstoff PM10 lägen laut Ausbreitungsrechnung die Rechnungsergebnisse mit 107 mg/m3 weit über dem Grenzwert des IG-L von 50 mg/m3, und es sei insofern keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Schadstoff PM10 im Zusammenhang mit dem eingereichten Projekt erfolgt als lediglich bemerkt worden sei, es handle sich bei den Rechenergebnissen um maximale Tagesmittelwerte und es seien 25 Überschreitungen im Jahr zulässig, ist wiederum auf das Gutachten für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik zu verweisen. In diesem Gutachten wurden die laut Projekt eingehaltenen Emissionsgrenzwerte angegeben (siehe Tabelle auf Seite 4 für SOGO 22 und GO 23 sowie auf Seite 5 für SO 25 und GO24), die Methodik der im Fachbeitrag E02 Luftgüte erfolgten Ermittlung und Darstellung der Umweltauswirkungen erläutert und Tabellendarstellungen der Vorbelastung, der Zusatzbelastung und der Gesamtbelastung für die humanmedizinisch insgesamt 38 relevanten Immissionspunkte, insbesondere jeweils Spalte E, TMW für PM 10; Spalte F, JMW für PM 10 und Spalte G, JMW für PM 2,5, (siehe Seiten 9, 11 und 14 des Gutachtens) und bezughabende Immissionsanalysen (siehe Seite 16) für PM 10 und PM 2,5 ausführlich dargestellt.
Betreffend den Fachbeitrag Luftgüte hielt der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik fest:
„In der Zusammenfassung des Fachbeitrages wird festgestellt, dass die prognostizierte Zusatzbelastung zum überwiegenden Teil als irrelevant beurteilt werden kann. In Einzelfällen ist die prognostizierte Zusatzbelastung als gering bis mittel einzustufen. Die Immissionsgrenzwerte des IG-L können für alle zu betrachtenden Luftschadstoffe bei allen Immissionspunkten eingehalten werden. Auf Basis der lufttechnischen Untersuchungen kann das geplante Vorhaben ‚AMAG casting GmbH – neue Produktionslinie‘ aus fachtechnischer Sicht als umweltverträglich beurteilt werden.“
(siehe Seite 17 des Gutachtens für Luftreinhaltetechnik)
Im Gutachten selbst (siehe Punkt E Immissionen) werden die Grenzwerte gemäß IG-L (Tabelle Seite 20) dargestellt und führt der Gutachter aus:
„Vergleicht man die mit der Ausbreitungsrechnung errechneten Gesamtbelastungen mit den Immissionsgrenzwerten des IG-L, ist ersichtlich, dass zu erwarten ist, dass sämtliche Grenzwerte des IG-L unterschritten werden. Die Rechenergebnisse liegen beim PM10- TMW zwar über dem Grenzwert, es handelt sich dabei aber immer um die maximalen Tagesmittelwerte, 25 Überschreitungen im Jahr sind zulässig.“
In der anschließenden Tabelle erfolgt eine Gegenüberstellung von Immissionskonzentrationen an den höchst belasteten Rechenpunkten und den zugehörigen Grenzwerten gemäß IG-L (ohne Berücksichtigung der Signifikanz).
Beim TMW (24 Stunden) für PM 10 stehen dem Grenzwert von 50 mg/m3 gemäß IG-L 107 mg/m3 sowohl als Vorbelastung 2017 (Null-Variante) als auch als Projekt-Zustand gegenüber. Der Jahresmittelwert für PM 10 beträgt gemäß IG-L 40 mg/m3, dem an Vorbelastung 2017 21 mg/m3 gleich wie beim Projekt-Zustand 2017 gegenüberstehen. Dem Jahresmittelwert für PM 2,5 von 25 mg/m3 gemäß IG-L stehen 15 mg/m3 Vorbelastung (Null-Variante 2017) gleich wie bei Projekt-Zustand 2017 gegenüber. Der Vergleich der Werte der Null-Variante 2017 mit den Werten Projekt-Zustand 2017 ergibt keine Veränderungen. Das im Wesentlichen gleiche Ergebnis ergibt ein Vergleich der Werte für die Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung für PM 10 und PM 2,5 in den 38 humanmedizinisch relevanten Immissionspunkten.
Bei Errichtung und Betrieb des Vorhabens ist somit mit keiner Verschlechterung der Immissionssituation zu rechnen.
Das Gutachten im Fachbereich Humanmedizin führt zu den Fragen 14.1 und 14.2 aufbauend auf das Gutachten zum Fachbereich Luftreinhaltetechnik aus:
„Aufbauend darauf ergibt sich aus medizinischer Sicht nach Prüfung der konkreten Immissionsangaben, dass erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sein werden, sodass das Projekt als umweltverträglich eingestuft wird.
Beeinträchtigungen vorhandener Nutzungen, insbesondere zu Wohn-, Freizeit- und Erholungszwecken durch die Einwirkungen von Luftschadstoffen ergeben sich nicht.“
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass subjektiv öffentliche Rechte der Berufungswerber in Folge von Immissionen von PM 10 und PM 2,5 nicht berührt werden.
Soweit die Berufungswerber unter Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit der Emissionen von Cadmium und Nickel eine zeitliche Befristung der Betriebsanlagengenehmigung verlangen, ist zu bemerken, dass weder auf Grund der vorliegenden Gutachten und Auflagen der befassten Sachverständigen eine Befristung für notwendig angesehen wurde, noch die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies gilt sinngemäß auch für das Berufungsbegehren, die Genehmigung des SO 25 auf maximal 20 Jahre zu befristen.
Was das weitere Berufungsvorbringen anbelangt, nämlich dass es nicht zu verantworten sei, dass der gefährliche Ofen SO 25 erst 2017 unbefristet in Betrieb gehen werde, hingegen das Untersuchungsprogramm zur Beobachtung im Umgebungsbereich der AMAG casting GmbH nur befristet sei, ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Sachverständige für das Forstwesen die Beweissicherung im gemäß den Auflagen 11.1 bis 11.9 des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Umfang für notwendig aber auch für ausreichend befunden hat. Der vorgesehene Beobachtungszeitraum beträgt 8 Jahre und ist ausreichend um entsprechend aussagekräftige Ergebnisse bis 2025 zu gewinnen. Ausgehend davon wird zu beurteilen sein, ob weitere Beobachtungsprogramme zu erfolgen haben. Zusätzlich ist auf die Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen zu verweisen (siehe Tabelle mit Gegenüberstellung der Immissionskonzentrationen …, Seite 21 des Gutachtens und Beantwortung der Beweisfragen Punkt 11 des Gutachtens Seite 22-23 und Zusammenfassung, Seite 28). Aufbauend darauf beurteilt das Gutachten für Humanmedizin das vorliegende Projekt ebenfalls als umweltverträglich (siehe zusammenfassende Beurteilung zu Fragen B.14.1 und B.14.2).
Die Berufungswerber behaupten weiters, die UVE sei mangelhaft, weil darin die bisher schon bestehenden und genehmigten PCDD/F Emissionsfrachten fehlten und bemängeln weiter die bezughabende Auseinandersetzung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, weil dieser lediglich ausführe, für Dioxine und Furane gebe es keine Immissionsgrenzwerte und daher sei diese Vorgangsweise gewählt worden. Die Vorbelastungen seien aber in geeigneter Weise durch Messung und Berechnungen ausreichend berücksichtigt worden. Dies sei für die Berufungswerber nicht nachvollziehbar. Der Hinweis, für PCDD/F gebe es keine Immissionsgrenzwerte, sei kein Grund Informationen zur Einschätzung der Anlage zu verschweigen.
Dazu ist (unter Verweis auf oben stehende Ausführungen) festzuhalten, dass die Zusatzbelastung für PCDD/F Immissionen durch das geplante Vorhaben in der Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen dargestellt wurde und in den Auflagepunkten 1.4 sowie 1.5 des Gutachtens die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben wurden. Im Rahmen der Beantwortung der Beweisfragen sowie der Zusammenfassung (Seiten 22-23 sowie 28 des Gutachtens) gelangt der Sachverständige zum Ergebnis, dass die geplante Anlage umweltverträglich ist.
Zum selben Ergebnis gelangt auch wiederum das humanmedizinische Gutachten (siehe dazu obige Ausführungen). Schließlich ist noch auf das Gutachten für den Fachbereich Forstwesen zu verweisen, wonach ebenfalls die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens ausgewiesen wird und insbesondere hinsichtlich PCDD/F und PAK’s das „Fichtennadelmonitoring“ im angefochtenen Bescheid vorgesehen wurde (Auflagen der Punkte 11.1 bis 11.5).
Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der NER-V, BGBl. II Nr. 86/2008, in den Auflagen 15.4 und 15.5. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Grenzwerte für PCDD/F betragen 0,1 ng/m3 (somit 1 Milliardstel oder 10-9 g). Die Zusatzbelastung wurde mit 0,01 pig/m3. d(Minimum)-0,21 pig/m3. d(Maximum, IP 212, Tabelle Seite 13 des Gutachtens für Luftreinhaltetechnik) angegeben, das sind 0,01 oder 0,21 Trilliardstel oder 10-12 g. Somit sind die zu erwartenden Zusatzbelastungen in der Größenordnung einer Tausenderpotenz kleiner als die vorgegebenen Grenzwerte gelegen. Bei Berücksichtigung der sich aus den fachlichen Gutachten für Forstwesen, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin ergebenden Gesamtbeurteilung ist daher mit keiner Beeinträchtigung der von den Berufungswerbern angeführten subjektiven öffentlichen Rechte durch die genannten Substanzen zu erwarten.Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der NER-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,, in den Auflagen 15.4 und 15.5. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Grenzwerte für PCDD/F betragen 0,1 ng/m3 (somit 1 Milliardstel oder 10-9 g). Die Zusatzbelastung wurde mit 0,01 pig/m3. d(Minimum)-0,21 pig/m3. d(Maximum, IP 212, Tabelle Seite 13 des Gutachtens für Luftreinhaltetechnik) angegeben, das sind 0,01 oder 0,21 Trilliardstel oder 10-12 g. Somit sind die zu erwartenden Zusatzbelastungen in der Größenordnung einer Tausenderpotenz kleiner als die vorgegebenen Grenzwerte gelegen. Bei Berücksichtigung der sich aus den fachlichen Gutachten für Forstwesen, Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin ergebenden Gesamtbeurteilung ist daher mit keiner Beeinträchtigung der von den Berufungswerbern angeführten subjektiven öffentlichen Rechte durch die genannten Substanzen zu erwarten.
Die Berufungswerber behaupten weiters, dass ihre Gesundheit bedroht wäre, weil nur Fichtennadel- und keine Bodenproben vorgeschrieben worden seien. Nur durch Dioxin- und Furan-Bodenproben wären PCDD/F Immissionen langfristig dokumentiert und könne auf Grund ihrer Halbwertszeit die Aufsummierung immer neuer Dioxineinträge richtig eingeschätzt werden. Durch das Fehlen von Dioxin- und Furan-Bodenproben bei einer Anlage an einem Standort mit enorm hohen PCDD/F-Schadstofffrachten müsse die langfristige Gesamtbelastung gemessen werden. Mangels Kenntnis dieser Gesamtbelastung und deren negativer Auswirkungen werde die Gesundheit der Berufungswerber und ihr Recht auf Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit verletzt. Entgegen den Ausführungen auf Seite 18, Punkt 6.3., des angefochtenen Bescheides seien derartige Bodenproben nicht vorgeschrieben worden, weshalb Dioxin- und Furan-Bodenproben beantragt würden.
Auch dieses im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattete Vorbringen ist nicht geeignet die fachlichen Beurteilungen der befassten Sachverständigen, wie vorstehend ausgeführt, zu entkräften. Insbesondere wird die nach fachlicher Beurteilung zu erwartende Zusatzbelastung und deren Relevanz nicht in Frage gestellt. Auf die vorstehenden Ausführungen betreffend Beurteilungsergebnisse der befassten Sachverständigen wird daher verwiesen. Soweit unter Verweis auf Seite 18 Punkt 6.3. des angefochtenen Bescheides (offensichtlich wurde hier der letzte Absatz von Seite 18 ins Auge gefasst) behauptet wird, es seien laut Bescheidbegründung Bodenproben vorgeschrieben worden, ist zu entgegnen, dass dies keineswegs der Fall ist. Von der erstinstanzlichen Behörde wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, „dass die im Spruch aus den Sachverständigenvorschlägen übernommenen Vorschreibungen zur Durchführung des Monitoring als geeignet und ausreichend erscheinen, den Zustand der Umwelt durch nachvollziehbare, wiederholbare und damit vergleichbare Methoden und Daten zu dokumentieren und zu beobachten, und gegebenenfalls fachlich Schlüsse aus der künftig dargestellten Entwicklung ziehen zu können.“
Soweit die Berufungswerber behaupten, der Amtssachverständige für Luftreinhaltung sei nicht auf die in Bodennähe gemessenen hohen Fluorwasserstoffwerte eingegangen, die auch in den Fachbeiträgen erwähnt seien, und er habe sich nicht zu den durch das beantragte Projekt emittierten verdreifachten Fluorwasserstoffmengen geäußert und dazu auf Seite 28 der Zusammenfassenden Bewertung verweisen, ist auf die dort enthaltene Auseinandersetzung des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen zu verweisen, wonach der SO 25 inklusive der vorgesehenen Abluftreinigung nach den bisherigen Erfahrungen von der Technologie her geeignet ist, bei einem Anteil von durchschnittlich 6 % organischer Verunreinigungen pro Charge die in den Auflagen vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
Darüber hinaus ist auch hier wieder auf die aus der Tabelle auf Seite 12 des Gutachtens für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik ersichtliche Darstellung der Zusatzbelastung der Fluorwasserstoffe mit max. 0,4 mg/m3 beim HMW, 0,2 mg/m3 beim TMW und 0,02 mg/m3 beim JMW zu verweisen. Des weiteren ist auf das Gutachten zum Fachbereich Bodenschutz zu verweisen, insbesondere Punkt 4. Fluor, das eine ausführliche Darstellung der Vorbelastung und der Zusatzbelastung beinhaltet und im Ergebnis zu den Auswirkungen durch das geplante Vorhaben festhält, dass auch im Bereich der max. Zusatzbelastung mit keinen relevanten Fluoreinträgen in den Boden zu rechnen ist. Auch hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Pflanzen (siehe Seite 6 dieses Gutachtens) gelangt die Bodenschutzsachverständige zum Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben keine relevanten Anreicherungen von Schadstoffen in landwirtschaftlichen Nutzpflanzen zu erwarten sind (siehe Seite 7, vorletzter Satz).
Somit ist festzuhalten, dass im Zuge des Verfahrens sehr wohl auf entsprechender fachlicher Ebene eine Auseinandersetzung mit den Fluorwasserstoffemissionen erfolgte, aber aus fachlicher Sicht keine nachteiligen Auswirkungen, weder auf Boden noch Pflanzen, verifiziert wurden. Diesen Ausführungen sind die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und so ist auch in diesem Zusammenhang von keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der von ihnen angeführten Rechte auszugehen.
Soweit die Berufungswerber im Zusammenhang mit den wasserrechtlichen Bewilligungen für die Kühlwasserversorgung und die Abwasserentsorgung auf abgelaufene Wasserrechte und bezughabende Wiederverleihungsverfahren verweisen, über welche noch nicht abgesprochen worden sei, sowie Probleme mit dem Grundwasserspiegel aufzeigen, auf Presseberichte betreffend ausgetrocknete Brunnen verweisen sowie auf den Umstand, dass die Stadtgemeinde Braunau am Inn ihr Trinkwasser ebenfalls aus einem Brunnen, der sich im Umfeld der Betriebsanlage befindet, beziehe, und damit zusammenhängend im Interesse ihrer Gesundheit und ihrer ausreichenden Trinkwasserversorgung beantragen, für Ofen SO 25 die Genehmigung zu versagen, ist zunächst auf § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 zu verweisen, wonach im Fall der Anhängigkeit eines Wiederverleihungsantrags der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist. Weiters sind die Wasserrechte betreffend die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht Projektgegenstand und behaupten die Berufungswerber auch nicht, Berechtigte im Sinne des § 12 Wasserrechtsgesetz 1959 zu sein. Den Berufungsausführungen ist auch nicht zu entnehmen, ob die Berufungswerber überhaupt ihr Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Braunau am Inn beziehen, und insbesondere erfolgte auch keine Darlegung, ob und in welchem Zusammenhang eine Gefährdung der Gesundheit der Berufungswerber gegeben sein soll, sollten sie ihr Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Braunau am Inn beziehen.Soweit die Berufungswerber im Zusammenhang mit den wasserrechtlichen Bewilligungen für die Kühlwasserversorgung und die Abwasserentsorgung auf abgelaufene Wasserrechte und bezughabende Wiederverleihungsverfahren verweisen, über welche noch nicht abgesprochen worden sei, sowie Probleme mit dem Grundwasserspiegel aufzeigen, auf Presseberichte betreffend ausgetrocknete Brunnen verweisen sowie auf den Umstand, dass die Stadtgemeinde Braunau am Inn ihr Trinkwasser ebenfalls aus einem Brunnen, der sich im Umfeld der Betriebsanlage befindet, beziehe, und damit zusammenhängend im Interesse ihrer Gesundheit und ihrer ausreichenden Trinkwasserversorgung beantragen, für Ofen SO 25 die Genehmigung zu versagen, ist zunächst auf Paragraph 21, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 zu verweisen, wonach im Fall der Anhängigkeit eines Wiederverleihungsantrags der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist. Weiters sind die Wasserrechte betreffend die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht Projektgegenstand und behaupten die Berufungswerber auch nicht, Berechtigte im Sinne des Paragraph 12, Wasserrechtsgesetz 1959 zu sein. Den Berufungsausführungen ist auch nicht zu entnehmen, ob die Berufungswerber überhaupt ihr Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Braunau am Inn beziehen, und insbesondere erfolgte auch keine Darlegung, ob und in welchem Zusammenhang eine Gefährdung der Gesundheit der Berufungswerber gegeben sein soll, sollten sie ihr Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Braunau am Inn beziehen.
Zum gegenständlichen Vorbringen ist ferner auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, Grundwasserwirtschaft und Hydrogeologie zu verweisen, wonach weder qualitativ noch quantitativ ein Zusammenhang des Vorhabens mit den Trinkwasserbrunnen der Stadtgemeinde Braunau am Inn erkennbar ist.
Inwiefern ein allfälliges Absinken des Grundwasserspiegels oder ein Trockenfallen von nicht näher bezeichneten Brunnen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechten der Berufungswerber herbeiführen sollte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Somit kommt auch diesem Berufungspunkt keine Berechtigung zu.
Somit ergibt sich zusammenfassend, dass
1. die behaupteten Verfahrensmängeln nicht vorliegen und auch keine im Ergebnis anders lautende Entscheidung, hervorgerufen durch allfällige Verfahrensmängel zu treffen ist, und
2. eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der von den Berufungswerbern geltend gemachten subjektiven öffentlichen Rechte nach dem Ergebnis der inhaltlichen Auseinandersetzung und Prüfung unter Einbeziehung der maßgeblichen Sachverständigen der Beurteilungen, denen die Berufungswerber im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, nicht zu erwarten ist.
Den Berufungen konnte daher keine Folge gegeben werden.
Schlagworte
Auflagen, Bestimmtheit; Einwendungen; Subjektive Rechte, Nachbarn; Verfahrensmangel, Relevanz; Vorhaben, Einheit, zeitlich verschobene InbetriebnahmeZuletzt aktualisiert am
13.01.2014