TE Umse Bescheid 2013/12/13 US 6B/2013/23-6

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Veröffentlicht am 13.12.2013
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83/01

Text

Betrifft: Berufung des Projektwerbers gegen den positiven Feststellungsbescheid betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes für Hühnerhaltung (Legehennen) in der Gemeinde Raning, Steiermark

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Gunter Ossegger als Vorsitzenden, Dr. Olga Reisner als Berichterstatterin und Mag. Konrad Ohrnhofer als weiteres Mitglied im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren des Projektwerbers Wolfgang Schadler betreffend das Vorhaben Errichtung eines Stallgebäudes für Hühnerhaltung (Legehennen) in der Gemeinde Raning, Steiermark über die Berufung des Projektwerbers gegen den Bescheid der Stmk Landesregierung vom 15.7.2013, Zl. ABT13-11.10-263/2013-12, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; §§ 3 und 3a in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; Paragraphen 3 und 3 a in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

Der Projektwerber betreibt eine Tierhaltung mit 15.600 Legehennen und plant eine Betriebserweiterung durch Neubau für weitere 39.800 Legenhennen auf Grundstück Nr. 407, KG Ranning.

Der Projektwerber beantragte mit Schreiben vom 28.1.2013 die Feststellung, ob für das Vorhaben „Errichtung eines Stallgebäudes für die Haltung von 39800 Legehennen auf Gst. Nr. 407, KG Raning“ ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Stmk Landesregierung fest, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

Die Behörde erster Instanz begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben unter den Tatbestand der Z 43 lit a des Anhanges 1 des UVP-G 2000 falle, der Schwellenwert durch die geplante Erweiterung eine Kapazitätsausweitung von mehr als 50% des Schwellenwertes erfolge und daher eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Diese habe durch eine lufttechnische und umweltmedizinische Begutachtung ergeben, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen das Schutzgut Mensch zu rechnen sei.Die Behörde erster Instanz begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben unter den Tatbestand der Ziffer 43, Litera a, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 falle, der Schwellenwert durch die geplante Erweiterung eine Kapazitätsausweitung von mehr als 50% des Schwellenwertes erfolge und daher eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Diese habe durch eine lufttechnische und umweltmedizinische Begutachtung ergeben, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen das Schutzgut Mensch zu rechnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (verspätete) Berufung des Projektwerbers.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

Der Umweltsenat verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Im Übrigen wird den Berufungsausführungen folgendes entgegnet:

Zur Rechtzeitigkeit:

Der Feststellungsbescheid wurde dem Projektwerber nachweislich am 26.7.2013 zugstellt. Die Zustellung erfolgte mittels RSb an die Ersatzempfängerin Johanna Schadler, die sich nachweislich am selben Hauptwohnsitz aufhält.

Die Berufung dagegen erfolgte mittels Mail am 21.8.2013. Die Berufungsfrist war daher bereits abgelaufen.

Die vom Projektwerber ausgeführten Erläuterungen, seine Mutter habe den Bescheid während seiner Hochzeitsreise entgegen genommen, vermag darin nichts zu ändern.

Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Zustellgesetz idgF (ZustG) über Ersatzzustellung lautet:Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz idgF (ZustG) über Ersatzzustellung lautet:

„(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des §13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.“„(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des §13 Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.“

Entsprechend den Vorgaben des Zustellungsgesetzes gilt die Zustellfiktion.

Schon aus diesem Grund war daher die Berufung zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch zu erwarten wären. Angesichts dessen scheint das Berufungsvorbringen auch inhaltlich nicht erfolgreich.

Schlagworte

Ersatzzustellung, Gültigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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