TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/20 91/12/0140

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §18;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in S., vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Zuerkennung einer Mehrleistungszulage gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, nach § 42 Abs. 4 VwGG zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Mehrleistungszulage nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, wird gemäß § 1 DVG iVm § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Zollamt X.

Mit Schreiben vom 21. März 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 seit dem Jahre 1986, weil er in fachlicher Hinsicht gute Leistungen erbringe, die mengenmäßig erheblich über der Normalleistung lägen. Als Nachweis hiefür brachte der Beschwerdeführer vor:

"AKTENEINGÄNGE:

Erhebungsgruppen         1        2        3        4

1986                    259      314      408      265

1987                    281      169      377      362

1988                    232      231      292      309

                        772      714    1.077      936

Aus dieser Aufstellung kann man ersehen, daß die

Erhebungsgruppe 3 - in welcher ich tätig bin - im Zeitraum 1986

bis 1988 insgesamt 30,78 Prozent der eingegangenen

Erhebungsakte zur Bearbeitung zugeteilt bekommen hat. Da die

Aktenzuteilung alleine meine Mehrleistung jedoch nicht

widerspiegelt, will ich auch die meßbaren Erfolge bei den

Aktenerledigungen aller Beamten der Dienststelle auflisten und

meinen Erledigungen gegenüberstellen:

        Gesamt-      Gesamt-       Akte        Aufkommen

         akte      aufkommen       N           N

1986     151        3.725.784,-     15           770.857,-

1987     780       16.654.988,-    139         1.502.624,-

1988     480        9.856.299,-     52         1.273.237,-

       1.411       30.237.071,-    206         3.546.718,-

Dieser Vergleich aller 12 Fahndungsbeamten bestätigt mir eine Aktenerledigung von 14,6 Prozent und einen Beitrag zum Aufkommen von 11,73 Prozent. Von den mit mir direkt zu vergleichenden 4 Stellvertretern konnte ich 37,61 Prozent der Akte erledigen und 33,63 Prozent des Aufkommens beitragen. Aufgrund dieser vorangeführten Ergebnisse bitte ich, mir für den beantragten Zeitabschnitt die Mehrleistungszulage gemäß § 18 Gehaltsgesetz 1956 zu gewähren, zumal ich in diesem Zeitraum gemeinsam mit einem Mitarbeiter vier Monate gegen 260 ausländische Transportunternehmen Erhebungen geführt habe, die zu Nachforderungen von Straßenverkehrsbeiträgen in Millionenhöhe führen werden, wobei aus innerorganisatorischen Gründen sämtliche Erhebungen unter einer Aktzenzahl geführt werden müßten und daher der für die Erhebungen notwendige Zeitaufwand in den oben angeführten Aufstellungen keinen Niederschlag gefunden hat."

Da über diesen Antrag binnen der 6-Monatsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG nicht abgesprochen worden war, beantragte der Beschwerdeführer am 9. November 1989 den Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde. Im Rahmen der daraufhin verlangten Vorlage der Akte berichtete die Dienstbehörde erster Instanz wie folgt:

Der Beschwerdeführer bekleide seit 1. November 1985 die mit "2-2" bewertete Funktion eines Vertreters des Erhebungsgruppenführers in der Abteilung für Strafsachen des Zollamtes X. Seine Arbeiten umfaßten zum überwiegenden Teil die Bearbeitung von Ermittlungsfällen, weiters die Erstellung von Entwürfen zu Abgabennachforderungsbescheiden, Strafverfügungen, Zahlungserleichterungsbescheiden und ähnlichen Schriftstücken. Diese Arten der Tätigkeiten bestünden aus vielen ungleichen und nach dem Maß ihrer Schwierigkeitsgrade sehr verschiedenen Vorgängen und entzögen sich daher einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit. Für die Tätigkeit des Beamten könne daher im Hinblick darauf, daß es sich bei diesen Tätigkeiten nicht etwa um Kanzleiarbeiten oder ähnliche Tätigkeiten handle, die zum überwiegenden Teil aus sich immer wiederholenden, im wesentlichen gleichen, vielfach auch manipulativen Arbeiten bestünden, eine Normalleistung nicht ermittelt werden. Ein Anspruch des Beamten auf eine Mehrleistungszulage für die von ihm verrichteten Tätigkeiten bestünden daher unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das vom Leiter der Abteilung für Strafsachen des Hauptzollamtes X erwirkte Erkenntnis betreffend Mehrleistungszulage nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 vom 20. Oktober 1981, Zl. 12/2336/80, nicht.

Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, für die Entscheidung auf Grund der zitierten Judikatur nicht unbedingt relevanten Angaben über die Akteneingänge und -erledigungen dürfe auf die beigeschlossenen Ermittlungen des Zollamtes X vom 12. Mai 1989 sowie auf die in Ablichtung angeschlossenen Feststellungen unter TZ 5.7.6. des Inspizierungsberichtes des Zollamtes X vom 30. Juni 1989 hingewiesen werden. Aus letzterem gehe u.a. hervor, daß die Erhebungsgruppe III, welcher der Beschwerdeführer angehöre, den weitaus größten Rückstand bei den Erhebungsakten (51 % aller offenen Erhebungsakte bei allen vier Erhebungsgruppen) aufzuweisen habe.

Mit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bzw. Befassung der belangten Behörde sei zugewartet worden, da in Anbetracht der auch den Beschwerdeführer selbst bekannten Aussichtslosigkeit seines Antrages bzw. auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erwartenden positiven Erledigung mit Zurückziehung des Antrages gerechnet worden sei. Nicht unerwähnt dürfe bleiben, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1986 bis 1989 insgesamt S 28.600,-- an Belohnungen erhalten habe, und zwar jeweils den Höchstbetrag der erlaßmäßig geregelten Belohnung für erfolgreiche Tätigkeit im Zollfahndungsdienst. Im Dezember 1989 werde der Beschwerdeführer voraussichtlich noch den vorgesehenen Höchstbetrag für erfolgreiche Tätigkeit im Zollfahndungsdienst erhalten und zusätzlich noch S 1.100,-- für besondere Belastungen im Zollwachdienst. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer Spitzenkandidat einer Wählergruppe bei der letzten Personalvertretungswahl gewesen sei und er nun "DAUS-Ersatzmitglied" sei, könne angenommen werden, daß es sich bezüglich des Antrages auf Zahlung einer Mehrleistungszulage um eine "konzertierte Aktion" in verschiedenen FLD-Bereichen handle. Auf den Umstand, daß auch die FLD-Bediensteten - mit Ausnahme der Buchhaltung - und auch die Bodenschätzer keine Mehrleistungszulagen, sondern seit Jahren Belastungsbelohnungen wie der Beschwerdeführer bezögen, werde noch hingewiesen.

Mit Schreiben vom 1. März 1990 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelgenheit zur Stellungnahme zu dem bereits aus dem vorher wiedergegebenen Schreiben ersichtlichen Sachverhalt. Sie stellte in gleicher Weise wie bereits vorher ausgeführt die Tätigkeit des Beschwerdeführers dar, knüpfte daran die Feststellung, daß es sich hiebei um eine Tätigkeit handle, die sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit entziehe und wies noch besonders auf die Erledigungsrückstände der Erhebungsgruppe des Beschwerdeführers hin.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 1990 wie folgt Stellung:

"Es ist erwiesen und unumstritten, daß die Erhebungsgruppe III. in welcher ich seit dem 1. November 1985 den mit 2-2 bewerteten Arbeitsplatz des Vertreters des Erhebungsgruppenführers bekleide, mit Jahresbeginn 1989 den weitaus größten Rückstand bei den Erhebungsakten aufwies. Dieser Aktenrückstand ist jedoch nicht auf die mangelnde Leistung der Belegschaft, sondern auf andere Umstände in der Gruppe zurückzuführen, welche ich für den angesprochenen Zeitraum kurz beschreiben möchte.

Zum Allgemeinen darf bemerkt werden, daß in der Zeit bis knapp vor meinen Antrag die eingehenden Erhebungsakten der Abteilung für Strafsachen wochenweise fortlaufend den vier Erhebungsgruppen zugeteilt wurden, wobei man auf die Menge der zugeteilten Akten keinen Einfluß nehmen konnte. Seit der Umstellung erfolgt die Aktenzuteilung warenspezifisch. Weiters darf bemerkt werden, daß in den Jahren 1976 bis 1984 unser damaliger Gruppenleiter, Abt.Insp. FK, über den Zeitraum von zwei Wahlperioden Obmann des Dienststellenausschusses für die zusammengefaßten Dienststellen bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten war. Für diese Funktion konnte er meines Wissens 60 Prozent seiner Dienstzeit aufwenden, wovon er auch nachweislich Gebrauch machte.

Im Jahr 1984 war Abt.Int. K neben kurzfristigen Krankenständen längere Zeit - und zwar vom 3. Mai bis 15. Juni und vom 3. September bis 2. November krank.

Im Jahr 1985 konsumierte Abt.Insp. K vom 7. Jänner bis 22. Februar seinen Erholungsurlaub und war vom 4. März bis 30. September krank. Mit 1. Oktober 1985 trat Abt.Insp. K in den Ruhestand.

Ab November 1985 wurde uns Kollege S als Erhebungsbeamter zugewiesen. Dieser absolvierte vom 18. Februar 1986 bis 20. Oktober 1986 den Fachkurs für dienstführende Zollwachebeamte und war anschließend bis 31. Dezember 1986 krank. Ab März 1988 wurde Kollege S - bereits als erfahrener und ausgebildeter Zollfahndungsbeamter - zur Erhebungsgruppe IV versetzt. Als Ersatz wurde der Erhebungsgruppe III ab April 1988 der bei der Abteilung für Strafsachen neu aufgenommene Kollege P zugeteilt. Dieser absolviert seit September 1989 den Fachkurs für dienstführende Zollwachebeamte.

Aufgrund der geschilderten Personalsituation kann ersehen werden, daß seit dem Jahr 1984 in der Erhebungsgruppe III meistens nur zwei Beamte voll einsatzfähig waren. Auf diese unübliche Personalsituation und die übermäßige Aktenzuteilung im angeführten Zeitraum ist auch der nicht unerhebliche Aktenrückstand zurückzuführen. Dieser beanstandete Aktenrückstand hat jedoch mit dem von mir eingebrachten Antrag nichts zu tun, da nicht die Erhebungsgruppe III um eine Mehrleistungszulage eingekommen ist, sondern ich persönlich um Zuerkennung dieser Zulage angesucht habe.

Der von mir im Antrag zwischen den mit mir gleich bewerteten Vertretern der Erhebungsgruppenführer ausgewiesene Arbeitserfolg bleibt auch durch die beanstandeten Aktenrückstände der Erhebungsgruppe III gleich und begründet nach wie vor die von mir erbrachte Mehrleistung.

Die mir im Ermittlungsergebnis vorgehaltene Belastungsbelohnung wurde im beanspruchten Zeitraum im gleichen Ausmaß auch den anderen Stellvertretern der Erhebungsgruppenführer ausbezahlt, weshalb der mir dafür zuerkannte Betrag in keinem Widerspruch zu einer Mehrleistungszulage stehen kann.

Daß die Mehrleistung für meine und die mir gegenübergestellten Kollegen nicht gemessen werden kann, stimmt keinesfalls. Sämtliche in der hierortigen Abteilung erledigten Akten werden für die einzelnen Beamten seit einem Zeitraum von über 10 Jahren für die Ausschüttung der Belastungsbelohnung aufgezeichnet und spiegeln über einen längeren Zeitraum gesehen eindeutig die Arbeitserfolge der einzelnen Beamten wider. Soweit ich es aufgrund der mir gebotenen, eingeschränkten Akteneinsicht eruieren konnte, hat man jedoch bis dato nicht einmal versucht, in meinem Fall eine Normalleistung zu ermitteln und ist seitens der Dienstbehörde auch auf die von mir aufgezeigten Aktenerfolge in keiner Weise eingegangen."

Mangels einer Entscheidung der belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde, mit der er lediglich beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge entweder die belangte Behörde anweisen, seinen Antrag zu erledigen oder in der Sache selbst entscheiden.

Die belangte Behörde machte von der ihr vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Gelegenheit den versäumten Bescheid nachzuholen nicht Gebrauch, nahm auch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und legte lediglich die betreffenden Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen ist, hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, eine Mehrleistungszulage. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist bei der Bemessung der Mehrleistungszulage auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, B 650/85, zu § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 ausgeführt, auch wenn in dieser Bestimmung tatsächlich eine Mehrleistungszulage nur für Leistungen eines Beamten vorgesehen ist, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen "Normalleistung" zulassen (etwa bei Tätigkeiten, für die in der Privatwirtschaft ein Akkordlohn üblich ist), wenn also § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 tatsächlich ausschließt, einem Beamten eine Mehrleistungszulage zuzuerkennen, bei dem die "Normalleistung" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung überhaupt nicht (oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand) eruierbar ist (etwa wenn er Akten verschiedener Schwierigkeitsgrade zu bearbeiten hat), bestünden gegen eine solche Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken. Knüpft eine Nebengebühr an eine "Normalleistung" - wie sie § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 umschreibt - an, so verbietet es sich, sie einem Beamten zu gewähren, bei dem dieser Vergleichsmaßstab überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann. Es könnte also lediglich gefordert werden, für Beamte, die erheblich expeditiver sind als andere gleich eingestufte Beamte, für die aber eine Mehrleistungszulage gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 nach der von der Behörde gewählten Auslegung nicht in Betracht kommt, eine andere Zulage vorzusehen, wobei allerdings diese Expedivität anders als durch den Vergleich mit der "Normalleistung" im Sinne des § 18 des Gehaltsgesetezs 1956 festzustellen wäre. Der Gesetzgeber ist aber durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten (siehe etwa § 43 BDG 1979) steht.

Aus § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt sich weiters, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 11. Mai 1987, Zl. 86/12/0083), daß eine Mehrleistungszulage nur für Leistungen eines Beamten in Betracht kommt, die der Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zulassen. Eine solche Normalleistung wird insbesondere dann nicht ermittelt werden können, wenn die von einem Beamten erbrachten Leistungen vorwiegend geistiger Art sind. Besteht die Arbeit des Beamten aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades, so entzieht sie sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise mit Erkenntnis vom 21. März 1983, Zl. 82/12/0037, ausgesprochen, daß aus der Anzahl der erledigten Akten allein kein Schluß dahin gezogen werden kann, daß für die Leistungen des Beamten ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung möglich ist, wie dies die Bestimmung des § 18 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 voraussetzt.

Hinsichtlich eines als Leiter der Abteilung für Strafsachen und als Vorstandstellvertreter bei der Dienststelle des (damaligen) Beschwerdeführers im wesentlichen mit der Bearbeitung von strafrechtlichen Ermittlungsakten und Abgabenrechtsmitteln, der Verfassung von Straferkenntnissen und Anzeigen an die Staatsanwaltschaft sowie der Durchführung von Kontrollen und Endüberprüfungen befaßten Bediensteten hat der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit der Ermittlung einer Normalleistung verneint (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Zl. 12/2336/80). In gleicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis beispielsweise auch die Ausübung der Dienstaufsicht über Mitarbeiter, die Durchführung von Verfahren über Aufschub- und Befreiungsanträge bis zur entsprechenden Bescheiderlassung, die Auskunftserteilung und Rechtsbelehrung im Rahmen des Parteienverkehrs, die Vorlage von Berufungen, die Überprüfung von Befreiungen, die Bearbeitung von Anträgen nach dem Zivildienstgesetz (Erkenntnis vom 11. Mai 1987, Zl. 86/12/0083) und in jüngster Zeit (Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0195) die Tätigkeit eines Revisionsbeamten gewertet. Im letztgenannten Erkenntnis wurde auch dargelegt, daß bei Prüfungshandlungen (in konkreto in der Buchhaltung) eine Vergleichbarkeit (im Sinne der Feststellung einer Normalleistung) dann nicht mehr gegeben sein kann, wenn diese Prüfungshandlungen über die Feststellung der formellen Richtigkeit hinausgehen.

Im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt. Seine dienstlichen Aufgaben sind von ihm unbestrittenermaßen wie folgt bezeichnet worden:

Vertretung des Erhebungsgruppenführers in der Abteilung für Strafsachen des Hauptzollamts X. In dieser Funktion hat der Beschwerdeführer Ermittlungsfälle zu bearbeiten; weiters hat der Beschwerdeführer Entwürfe zu Abgabennachforderungsbescheiden, Strafverfügungen, Zahlungserleichterungsbescheide und ähnliche Schriftstücke zu erstellen.

Dem Beschwerdeführer ist unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 2. April 1990 vorerst zuzustimmen, daß aus den Erledigungsziffern seiner Erhebungsgruppe, die ja aus mehreren Bediensteten gebildet wird, bei denen aber verschiedene Behinderungen gegeben waren, von vornherein nichts für die Beantwortung der Frage seines Anspruches auf eine Mehrleistungszulage nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 zu gewinnen ist. Dieser aus den schriftlichen Darlegungen der Behörde erkennbare Irrtum, der sowohl in der Bezugnahme auf eine Organisationseinheit und nicht auf eine Einzelperson als auch in der Bezugnahme auf den Aktenanfall und nicht auf die Erledigung bestanden hat, ändert aber nichts daran, daß die Grundlage für einen Anspruch auf Mehrleistungszulage die Möglichkeit der Ermittlung einer Normalleistung bildet, die im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Art der Tätigkeit nicht gegeben ist.

Daß die Ermittlung einer solchen Normalleistung bei den Aufgaben des Beschwerdeführers als Erhebungsbeamter im Fahndungsdienst mit konzeptiven Tätigkeiten nicht möglich ist, hat die belangte Behörde bereits in dem dem nunmehrigen Säumnisverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebracht. Dem entgegen hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme (bzw. auch in seinem ursprünglichen Antrag) lediglich mit "Akteneingängen", "Aktenerledigungen" und den Beträgen des "Aufkommens" argumentiert. Die vom Beschwerdeführer selbst hiebei vorgebrachten Ziffern zeigen aber ebenfalls nur die Unmöglichkeit der Ermittlung einer Normalleistung. Bedeutende Schwankungen in den Erledigungsziffern sowohl der gesamten Organisationseinheit als auch des Beschwerdeführers als Einzelperson und damit nicht im gleichen Verhältnis stehende Schwankungen im jeweiligen "Aufkommen" zeigen, daß es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers offensichtlich nicht um solche handelt, die der Feststellung zähl- und meßbarer Größen innerhalb einer Zeiteinheit zugänglich sind. Gezählt und gemessen werden können nur Tätigkeiten, die gleichartig sind und im Regelfall auch den gleichen Zeitaufwand erfordern. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren ist entgegenzuhalten, daß die Frage des "Aufkommens" primär eine solche des Erfolges der Erhebungstätigkeit ist und offenkundig im wesentlichen von anderen Faktoren als der mengenmäßig zu sehenden Mehrleistung in der Normalzeit abhängt. Weiters ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers selbst, daß die Erhebungstätigkeit zumindest teilweise im Zusammenwirken mit anderen Bediensteten erfolgt und bei dem vom Beschwerdeführer in seinem Antrag genannten Erhebungsfall, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, trotz der vom Beschwerdeführer für seinen Anspruch auf Mehrleistungszulage hervorgestrichenen Bedeutung nur eine Aktenzahl für die Erledigung vergeben wurde.

Bereits aus diesen auf Ausführungen des Beschwerdeführers selbst bzw. auf den ihm zur Kenntnis gebrachten Überlegungen der Behörde beruhenden Feststellungen folgt, daß sowohl die Erhebungen als auch die "Aktenerledigungen" des Beschwerdeführers der Art nach aus ungleichen und dem Maße nach sehr verschiedenen Vorgängen bestehen, die einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit nicht zugänglich sind. Daraus folgt weiters, daß bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Normalleistung nicht ermittelt werden konnte, was zur Abweisung des Antrages auf Mehrleistungszulage gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 führte.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens des Beschwerdeführers auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120140.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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