RS Vwgh 2006/3/28 2004/06/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
DSG 1978 §14 Abs1 idF 1994/632;
DSG 2000 §27 Abs4 idF 2001/I/136;
SPG 1991 §51 Abs2 idF 2002/I/104;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehene Fristsetzung, um einem Löschungsbegehren zu entsprechen, stellt eine maßgebliche Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde bei der Datenschutzkommission dar (Hinweis auf die Ausführungen in der Regierungsvorlage 1640 BlgNR XVIII. GP, S 5, zu § 14 Abs. 1 DSG 1978 i.d.F. BGBl. Nr. 632/1994). Auch im Anwendungsbereich der bescheidmäßigen Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG kommt niemandem ein Recht auf Feststellung zu, dass ein Bescheid über einen Antrag ausschließlich auf Grund von von der Behörde verschuldeten Verzögerungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen sechs Monate erlassen wurde. Auch hier stehen dem Rechtsunterworfenen Rechtsmittel zur Verfügung, um die angestrebte Erlassung eines Bescheides zu erreichen. Umso weniger kann im vorliegenden Zusammenhang, in dem der Gesetzgeber durch die Verwendung des Ausdruckes "Mitteilung" zum Ausdruck gebracht hat, dass keine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen hat, angenommen werden, dass über die Nichteinhaltung der in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist für die Mitteilung ein Feststellungsbescheid zu ergehen hätte.Die in Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 vorgesehene Fristsetzung, um einem Löschungsbegehren zu entsprechen, stellt eine maßgebliche Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde bei der Datenschutzkommission dar (Hinweis auf die Ausführungen in der Regierungsvorlage 1640 BlgNR römisch achtzehn. GP, S 5, zu Paragraph 14, Absatz eins, DSG 1978 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994,). Auch im Anwendungsbereich der bescheidmäßigen Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG kommt niemandem ein Recht auf Feststellung zu, dass ein Bescheid über einen Antrag ausschließlich auf Grund von von der Behörde verschuldeten Verzögerungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen sechs Monate erlassen wurde. Auch hier stehen dem Rechtsunterworfenen Rechtsmittel zur Verfügung, um die angestrebte Erlassung eines Bescheides zu erreichen. Umso weniger kann im vorliegenden Zusammenhang, in dem der Gesetzgeber durch die Verwendung des Ausdruckes "Mitteilung" zum Ausdruck gebracht hat, dass keine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen hat, angenommen werden, dass über die Nichteinhaltung der in Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 vorgesehenen Frist für die Mitteilung ein Feststellungsbescheid zu ergehen hätte.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060125.X04

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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