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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der vorliegend herangezogene Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt daher nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw. ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. hiezu etwa das hg. E vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0470, mwN). Basierte der Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf der durch gefälschte Urkunden (Honoraraufstellungen über eine vom Fremden tatsächlich nie ausgeübte berufliche Tätigkeit) herbeigeführten objektiv unrichtigen Entscheidungsgrundlage, der Fremde sei ab 1998 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, bzw. er erfülle derart die berufliche Integration am Arbeitsmarkt, dann wurde dieser Verleihungsbescheid im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt (vgl. insoweit auch das hg. E vom 30. August 2005, Zl. 2003/01/0416).Der vorliegend herangezogene Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat absoluten Charakter; es kommt daher nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw. ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird vergleiche hiezu etwa das hg. E vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0470, mwN). Basierte der Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf der durch gefälschte Urkunden (Honoraraufstellungen über eine vom Fremden tatsächlich nie ausgeübte berufliche Tätigkeit) herbeigeführten objektiv unrichtigen Entscheidungsgrundlage, der Fremde sei ab 1998 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, bzw. er erfülle derart die berufliche Integration am Arbeitsmarkt, dann wurde dieser Verleihungsbescheid im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt vergleiche insoweit auch das hg. E vom 30. August 2005, Zl. 2003/01/0416).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005010129.X01Im RIS seit
13.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009