RS Vwgh 2008/9/11 2006/08/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §90 Abs2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
HGB §164;
UGB §164;
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 11. September 2008, Zl. 2006/08/0041, entschieden hat, sind Kommanditisten dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG anzusehen, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Welche Ziele der Kommanditist verfolgt und welche Ursachen sein Tätigwerden hat, seien dies auch Rechtspflichten im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, spielt hingegen keine Rolle. Die Absicht der Mitwirkung im Erwerb der Ehegattin kann die Pflichtversicherung des Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht ausschließen, sofern diese Mitwirkung an der Geschäftsführung die Grenze der außergewöhnlichen Geschäfte überschreitet, sind doch auch in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach der genannten Bestimmung erfüllt (Hinweis E vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0041). Relevant ist daher lediglich, ob der Gesellschafter eine reine Kommanditistenstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt hat oder ob er eine Rechtsstellung hatte, die ihm Mitwirkungsrechte auch an Rechtsgeschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vermittelt hat. In diesem Zusammenhang wären bei der Ermittlung der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages vor allem auch die tatsächlichen Tätigkeiten des Kommanditisten in Betracht zu ziehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 11. September 2008, Zl. 2006/08/0041, entschieden hat, sind Kommanditisten dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anzusehen, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Welche Ziele der Kommanditist verfolgt und welche Ursachen sein Tätigwerden hat, seien dies auch Rechtspflichten im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, spielt hingegen keine Rolle. Die Absicht der Mitwirkung im Erwerb der Ehegattin kann die Pflichtversicherung des Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht ausschließen, sofern diese Mitwirkung an der Geschäftsführung die Grenze der außergewöhnlichen Geschäfte überschreitet, sind doch auch in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach der genannten Bestimmung erfüllt (Hinweis E vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0041). Relevant ist daher lediglich, ob der Gesellschafter eine reine Kommanditistenstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt hat oder ob er eine Rechtsstellung hatte, die ihm Mitwirkungsrechte auch an Rechtsgeschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vermittelt hat. In diesem Zusammenhang wären bei der Ermittlung der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages vor allem auch die tatsächlichen Tätigkeiten des Kommanditisten in Betracht zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080243.X03

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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