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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §24 Abs8;Rechtssatz
§ 24a Abs. 8 AsylG idF der AsylGNov 2003 ordnet im ersten Satz für die Dauer von Konsultationen nach der Dublin-Verordnung eine Fortlaufshemmung der zwanzigtägigen Entscheidungsfrist an. Demnach läuft die begonnene Frist nach dem Abschluss solcher Konsultationen weiter. Ist die Frist vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides abgelaufen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG kommt nicht mehr in Betracht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038 und Zl. 2005/20/0095; weiters etwa die Erkenntnisse vom 23. November 2006, Zl. 2005/20/0427, und vom 31. Mai 2007, Zl. 2005/20/0617). Der Zeitpunkt des Beginns der Konsultationen nach der Dublin-Verordnung ist im Bescheid offenzulegen, um den Asylwerber in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 24a Abs. 8 AsylG zu überprüfen (vgl. das Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/01/0313). Konsultationen werden im Sinne des § 24a Abs. 8 AsylG erst geführt, wenn die Einleitung des Konsultationsverfahrens nach außen in Erscheinung tritt. Dies ist nicht etwa schon dann der Fall, wenn eine Abteilung des Bundesasylamtes das Dublin-Büro derselben Behörde um Einleitung eines Konsultationsverfahrens ersucht, sondern erst dann, wenn das Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin-Verordnung an den in Betracht kommenden Mitgliedstaat gestellt worden ist. Grundsätzlich beginnt das Führen des Konsultationsverfahrens - und damit die Fortlaufshemmung der 20-Tage-Frist gemäß § 24a Abs. 8 AsylG - daher erst mit der Zustellung des Wiederaufnahmegesuches an den betreffenden Mitgliedstaat (vgl. das Erkenntnis vom 31. Mai 2007, Zl. 2005/20/0617). [Hier: Das Bundesasylamt hat - auch unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Fortlaufshemmung - nicht binnen zwanzig Tagen ab Einbringung der Asylanträge über deren Zulässigkeit nach § 5 AsylG entschieden, das heißt die Zurückweisungsbescheide erlassen. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 Abs. 1 AsylG und die Ausweisung der Beschwerdeführer nach § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG war somit nicht mehr rechtmäßig. Dem hätte der unabhängige Bundesasylsenat von Amts wegen - durch ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Bescheide - Rechnung tragen müssen (vgl. Punkt 4. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Zl. 2005/20/0038 sowie Punkt 5. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Zl. 2005/20/0095).]Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG in der Fassung der AsylGNov 2003 ordnet im ersten Satz für die Dauer von Konsultationen nach der Dublin-Verordnung eine Fortlaufshemmung der zwanzigtägigen Entscheidungsfrist an. Demnach läuft die begonnene Frist nach dem Abschluss solcher Konsultationen weiter. Ist die Frist vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides abgelaufen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und eine Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG kommt nicht mehr in Betracht vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038 und Zl. 2005/20/0095; weiters etwa die Erkenntnisse vom 23. November 2006, Zl. 2005/20/0427, und vom 31. Mai 2007, Zl. 2005/20/0617). Der Zeitpunkt des Beginns der Konsultationen nach der Dublin-Verordnung ist im Bescheid offenzulegen, um den Asylwerber in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der gesetzlichen Frist des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG zu überprüfen vergleiche das Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/01/0313). Konsultationen werden im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG erst geführt, wenn die Einleitung des Konsultationsverfahrens nach außen in Erscheinung tritt. Dies ist nicht etwa schon dann der Fall, wenn eine Abteilung des Bundesasylamtes das Dublin-Büro derselben Behörde um Einleitung eines Konsultationsverfahrens ersucht, sondern erst dann, wenn das Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin-Verordnung an den in Betracht kommenden Mitgliedstaat gestellt worden ist. Grundsätzlich beginnt das Führen des Konsultationsverfahrens - und damit die Fortlaufshemmung der 20-Tage-Frist gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG - daher erst mit der Zustellung des Wiederaufnahmegesuches an den betreffenden Mitgliedstaat vergleiche das Erkenntnis vom 31. Mai 2007, Zl. 2005/20/0617). [Hier: Das Bundesasylamt hat - auch unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Fortlaufshemmung - nicht binnen zwanzig Tagen ab Einbringung der Asylanträge über deren Zulässigkeit nach Paragraph 5, AsylG entschieden, das heißt die Zurückweisungsbescheide erlassen. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG und die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG war somit nicht mehr rechtmäßig. Dem hätte der unabhängige Bundesasylsenat von Amts wegen - durch ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Bescheide - Rechnung tragen müssen vergleiche Punkt 4. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Zl. 2005/20/0038 sowie Punkt 5. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Zl. 2005/20/0095).]
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008231033.X01Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010