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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Wenn in einem Disziplinarverfahren der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte sich in die Lage versetzt sieht, sich sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E vom 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139, mwN).Wenn in einem Disziplinarverfahren der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte sich in die Lage versetzt sieht, sich sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E vom 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139, mwN).
(Hier: Abweichend von der u.a. im zitierten E vom 18. Jänner 2007 ausgeführten Präzisierungspflicht hat die Behörde weder den Inhalt noch die Bezeichnung jener Weisung (Erlass, Vorschrift), die der Beschuldigte durch das ihm vorgeworfene Verhalten verletzt haben soll, im Spruch des Bescheides angeführt. Diesen Mangel kann auch die Wiedergabe der Bezeichnung der betreffenden Weisungen in der Begründung des Bescheides nicht beheben.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090050.X03Im RIS seit
21.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009