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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Der betreffende Ausländer hätte auf Einladung des Beschuldigten in dessen Restaurant als Koch anfangen sollen und dabei - offensichtlich als Probezeit - einige Tage zur Probe kochen sollen. Der Beschuldigte hat die Gewährung von Kost und Logis zugestanden. Bei dieser Sachlage ist die rechtliche Schlussfolgerung darauf, dass es sich um eine Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG gehandelt hat, nicht rechtswidrig, zumal für die Ausübung der Tätigkeit eines Kochs in einem Restaurant "für ein paar Tage" auch im Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung über einen Arbeitslohn das Entstehen des Anspruchs auf einen solchen anzunehmen ist (vgl. § 1151 ABGB) und im Zweifel die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich ist (vgl. § 29 AuslBG und etwa das E vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0078).Der betreffende Ausländer hätte auf Einladung des Beschuldigten in dessen Restaurant als Koch anfangen sollen und dabei - offensichtlich als Probezeit - einige Tage zur Probe kochen sollen. Der Beschuldigte hat die Gewährung von Kost und Logis zugestanden. Bei dieser Sachlage ist die rechtliche Schlussfolgerung darauf, dass es sich um eine Beschäftigung des Ausländers im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG gehandelt hat, nicht rechtswidrig, zumal für die Ausübung der Tätigkeit eines Kochs in einem Restaurant "für ein paar Tage" auch im Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung über einen Arbeitslohn das Entstehen des Anspruchs auf einen solchen anzunehmen ist vergleiche Paragraph 1151, ABGB) und im Zweifel die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich ist vergleiche Paragraph 29, AuslBG und etwa das E vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090257.X02Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009