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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Dies gilt auch für Beamte der ausgegliederten Unternehmen, wie etwa der Österreichischen Post AG (hier: der Beschwerdeführer war als Beamter bei der Österreichischen Post AG im Bereich einer Zustellbasis als Gesamtzusteller beschäftigt). Findet ein beträchtlicher Alkoholkonsum (hier zwei bis drei Halbe Bier und ein Schnaps) nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern überdies für Dritte durch dienstliche Adjustierung erkennbar und während der regulären Dienstzeit statt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dieses Verhalten sei nicht geeignet, "das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" zu gefährden, und zwar unabhängig von dem tatsächlichen Grad der Alkoholisierung. Die tatsächliche Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit hat in diesem Fall auf die disziplinarrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens keinen Einfluss.Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Dies gilt auch für Beamte der ausgegliederten Unternehmen, wie etwa der Österreichischen Post AG (hier: der Beschwerdeführer war als Beamter bei der Österreichischen Post AG im Bereich einer Zustellbasis als Gesamtzusteller beschäftigt). Findet ein beträchtlicher Alkoholkonsum (hier zwei bis drei Halbe Bier und ein Schnaps) nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern überdies für Dritte durch dienstliche Adjustierung erkennbar und während der regulären Dienstzeit statt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dieses Verhalten sei nicht geeignet, "das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" zu gefährden, und zwar unabhängig von dem tatsächlichen Grad der Alkoholisierung. Die tatsächliche Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit hat in diesem Fall auf die disziplinarrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens keinen Einfluss.
(Hier: Daher ist es nicht entscheidungsrelevant, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr an seine Dienststelle seine Abrechnungen noch unbeanstandet fertiggestellt hat. Der Schuldspruch zu diesem - trennbaren - Teilvorwurf erweist sich sohin als nicht rechtswidrig.)
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090180.X01Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009