RS Vwgh 2008/10/16 2006/09/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Dies gilt auch für Beamte der ausgegliederten Unternehmen, wie etwa der Österreichischen Post AG (hier: der Beschwerdeführer war als Beamter bei der Österreichischen Post AG im Bereich einer Zustellbasis als Gesamtzusteller beschäftigt). Findet ein beträchtlicher Alkoholkonsum (hier zwei bis drei Halbe Bier und ein Schnaps) nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern überdies für Dritte durch dienstliche Adjustierung erkennbar und während der regulären Dienstzeit statt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dieses Verhalten sei nicht geeignet, "das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" zu gefährden, und zwar unabhängig von dem tatsächlichen Grad der Alkoholisierung. Die tatsächliche Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit hat in diesem Fall auf die disziplinarrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens keinen Einfluss.Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Dies gilt auch für Beamte der ausgegliederten Unternehmen, wie etwa der Österreichischen Post AG (hier: der Beschwerdeführer war als Beamter bei der Österreichischen Post AG im Bereich einer Zustellbasis als Gesamtzusteller beschäftigt). Findet ein beträchtlicher Alkoholkonsum (hier zwei bis drei Halbe Bier und ein Schnaps) nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern überdies für Dritte durch dienstliche Adjustierung erkennbar und während der regulären Dienstzeit statt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dieses Verhalten sei nicht geeignet, "das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" zu gefährden, und zwar unabhängig von dem tatsächlichen Grad der Alkoholisierung. Die tatsächliche Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit hat in diesem Fall auf die disziplinarrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens keinen Einfluss.

(Hier: Daher ist es nicht entscheidungsrelevant, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr an seine Dienststelle seine Abrechnungen noch unbeanstandet fertiggestellt hat. Der Schuldspruch zu diesem - trennbaren - Teilvorwurf erweist sich sohin als nicht rechtswidrig.)

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090180.X01

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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