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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Dienstbehörde ist nach dem auch im Dienstrechtsverfahren maßgeblichen § 52 AVG nicht verpflichtet, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf den Verweisungsarbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, wenn es nicht um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen geht; daher kann nicht von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde auf Seiten der belangten Behörde im Sinne des § 52 AVG und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen gesprochen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0058, und vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0144).Die Dienstbehörde ist nach dem auch im Dienstrechtsverfahren maßgeblichen Paragraph 52, AVG nicht verpflichtet, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf den Verweisungsarbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, wenn es nicht um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen geht; daher kann nicht von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde auf Seiten der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 52, AVG und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen gesprochen werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0058, und vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0144).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120014.X06Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009