RS Vwgh 2008/10/17 2007/12/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Dienstbehörde ist nach dem auch im Dienstrechtsverfahren maßgeblichen § 52 AVG nicht verpflichtet, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf den Verweisungsarbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, wenn es nicht um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen geht; daher kann nicht von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde auf Seiten der belangten Behörde im Sinne des § 52 AVG und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen gesprochen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0058, und vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0144).Die Dienstbehörde ist nach dem auch im Dienstrechtsverfahren maßgeblichen Paragraph 52, AVG nicht verpflichtet, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf den Verweisungsarbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, wenn es nicht um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen geht; daher kann nicht von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde auf Seiten der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 52, AVG und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen gesprochen werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0058, und vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0144).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120014.X06

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten