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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASRÄG 1997;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0029 E 28. April 2008 RS 2 (hier ohne die letzten drei Sätze)Stammrechtssatz
§ 91 Abs. 1 ASVG unterscheidet zwischen Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Z. 1) und dem auf den Kalendermonat entfallenden Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Z. 2). Unselbständige Erwerbstätigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Tatbestandsmerkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG erfüllt sind (zur Frage der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nach dieser Bestimmung vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, mwN, betreffend einen Lehrbeauftragten an einer Fachhochschule). Unter dem Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit sind die Geld- und Sachbezüge im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG ohne Abzug allfälliger Werbungskosten zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0088); zu beachten sind in diesem Zusammenhang allerdings die in § 3 Abs. 3 Teilpensionsgesetz sowie in § 49 ASVG vorgesehenen Ausnahmen vom Entgeltbegriff. Zur weiteren Auslegung des Begriffes der (nachgewiesenen) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit kann im systematischen Zusammenhang auf § 25 Abs. 1 letzter Halbsatz GSVG in der Fassung der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, zurückgegriffen werden (diese Novelle nahm ihren ErläutRV 1235 BlgNR XX. GP 16 zufolge Anpassungen und Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit dem ASRÄG 1997 vor). Nach der zitierten Bestimmung gelten als Einkünfte die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. § 2 Abs. 3 EStG definiert die diesem Gesetz unterliegenden Einkünfte (wobei im gegebenen Zusammenhang wiederum nur solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht kommen).Paragraph 91, Absatz eins, ASVG unterscheidet zwischen Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Ziffer eins,) und dem auf den Kalendermonat entfallenden Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Ziffer 2,). Unselbständige Erwerbstätigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Tatbestandsmerkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfüllt sind (zur Frage der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nach dieser Bestimmung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, mwN, betreffend einen Lehrbeauftragten an einer Fachhochschule). Unter dem Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit sind die Geld- und Sachbezüge im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ohne Abzug allfälliger Werbungskosten zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0088); zu beachten sind in diesem Zusammenhang allerdings die in Paragraph 3, Absatz 3, Teilpensionsgesetz sowie in Paragraph 49, ASVG vorgesehenen Ausnahmen vom Entgeltbegriff. Zur weiteren Auslegung des Begriffes der (nachgewiesenen) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit kann im systematischen Zusammenhang auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Halbsatz GSVG in der Fassung der 23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, zurückgegriffen werden (diese Novelle nahm ihren ErläutRV 1235 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 16 zufolge Anpassungen und Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit dem ASRÄG 1997 vor). Nach der zitierten Bestimmung gelten als Einkünfte die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Paragraph 2, Absatz 3, EStG definiert die diesem Gesetz unterliegenden Einkünfte (wobei im gegebenen Zusammenhang wiederum nur solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht kommen).
§ 2 Abs. 4 EStG bestimmt den Begriff der Einkünfte im Sinne des Abs. 3, u.a. (Z. 1) den Gewinn (§§ 4 bis 14) aus selbständiger Arbeit.Paragraph 2, Absatz 4, EStG bestimmt den Begriff der Einkünfte im Sinne des Absatz 3,, u.a. (Ziffer eins,) den Gewinn (Paragraphen 4 bis 14) aus selbständiger Arbeit.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120252.X02Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009