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L26003 Lehrer/innen NiederösterreichRechtssatz
Der Umfang der die zustimmungsberechtigte Stelle ebenso wie die jeweils zuständige Behörde treffenden Begründungspflicht ergibt sich aus der auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 60 AVG; danach sind in der Begründung eines Bescheides (bzw. der Verweigerung einer Zustimmung) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).Der Umfang der die zustimmungsberechtigte Stelle ebenso wie die jeweils zuständige Behörde treffenden Begründungspflicht ergibt sich aus der auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 60, AVG; danach sind in der Begründung eines Bescheides (bzw. der Verweigerung einer Zustimmung) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X16Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015