RS Vwgh 2008/10/17 2005/12/0102

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich
10/02 Novellen zum B-VG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VGNov betreffend Schulwesen 1962 Art4 Abs3 litb;
LDG NÖ 1937 §58;

Rechtssatz

Der Umfang der die zustimmungsberechtigte Stelle ebenso wie die jeweils zuständige Behörde treffenden Begründungspflicht ergibt sich aus der auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 60 AVG; danach sind in der Begründung eines Bescheides (bzw. der Verweigerung einer Zustimmung) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).Der Umfang der die zustimmungsberechtigte Stelle ebenso wie die jeweils zuständige Behörde treffenden Begründungspflicht ergibt sich aus der auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 60, AVG; danach sind in der Begründung eines Bescheides (bzw. der Verweigerung einer Zustimmung) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X16

Im RIS seit

18.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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