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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §58 Abs2;Rechtssatz
Die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte setzt nach der insofern zwingenden Regelung des § 58 Abs. 2 und 3 LDG 1984 einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, 2004/12/0220, zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem BDG 1979); dass ohne einen solchen rechtsgestaltenden Bescheid während eines Karenzurlaubes durch Jahre Pensionsbeiträge bezahlt werden, kann daher für sich allein nicht zur Berücksichtigung dieser Zeiten für zeitabhängige Rechte führen.Die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte setzt nach der insofern zwingenden Regelung des Paragraph 58, Absatz 2 und 3 LDG 1984 einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, 2004/12/0220, zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem BDG 1979); dass ohne einen solchen rechtsgestaltenden Bescheid während eines Karenzurlaubes durch Jahre Pensionsbeiträge bezahlt werden, kann daher für sich allein nicht zur Berücksichtigung dieser Zeiten für zeitabhängige Rechte führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X10Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015