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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §241a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0105 E 25. Juni 2008 RS 5 (Hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
§ 121d LDG 1984 entspricht § 241a BDG 1979. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0061, mit näherer Begründung ausgesprochen, sie sei so zu verstehen, dass generell die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Karenzurlaubsgewährung in Kraft gestandenen Rechtslage angeordnet werden sollte. Diese Überlegung gilt in gleicher Weise für den gleichzeitig geschaffenen und gleich formulierten § 121d LDG 1984. Daraus folgt, dass auch für die Frage, inwieweit Zeiten eines vor dem 30. Juni 1997 gewährten Karenzurlaubs (bzw. eines außerordentlichen Urlaubs) eines Landeslehrers für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, jene Rechtslage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Karenzurlaubsgewährung in Kraft gestanden hat. Dies gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf sein Vorerkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240, ausgesprochen hat - auch für die Zulässigkeit und Begründetheit von nachträglichen Anträgen auf Berücksichtigung früherer Zeiten eines Karenzurlaubs.Paragraph 121 d, LDG 1984 entspricht Paragraph 241 a, BDG 1979. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0061, mit näherer Begründung ausgesprochen, sie sei so zu verstehen, dass generell die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Karenzurlaubsgewährung in Kraft gestandenen Rechtslage angeordnet werden sollte. Diese Überlegung gilt in gleicher Weise für den gleichzeitig geschaffenen und gleich formulierten Paragraph 121 d, LDG 1984. Daraus folgt, dass auch für die Frage, inwieweit Zeiten eines vor dem 30. Juni 1997 gewährten Karenzurlaubs (bzw. eines außerordentlichen Urlaubs) eines Landeslehrers für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, jene Rechtslage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Karenzurlaubsgewährung in Kraft gestanden hat. Dies gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf sein Vorerkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240, ausgesprochen hat - auch für die Zulässigkeit und Begründetheit von nachträglichen Anträgen auf Berücksichtigung früherer Zeiten eines Karenzurlaubs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120102.X01Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015