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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §1;Rechtssatz
Der vorliegende Fall gleicht im Wesentlichen jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0029, entschieden wurde. Auch dort wurde einerseits im Vergleich eine terminmäßig nicht begrenzte Verpflichtung, monatlich den Mietzins zu zahlen, eingegangen, andererseits wurde auf einen bestimmten Punkt des Mietvertrages Bezug genommen, wonach dieser an einem bestimmten Tag endet. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich ausgesprochen, dass es im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höherwertigen Vergleiches für die Frage der Bemessung der Gerichtsgebühren ausschließlich darauf ankommt, ob ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw. eines Benützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht. Diese formale Strenge der Judikatur hat ihren Grund darin, dass damit eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch den Kostenbeamten ermöglicht wird (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0117, u.v.a.; ständige Rechtsprechung; siehe dazu insbesondere Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 E 8, 9 und 11 zu § 1 GGG).Der vorliegende Fall gleicht im Wesentlichen jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0029, entschieden wurde. Auch dort wurde einerseits im Vergleich eine terminmäßig nicht begrenzte Verpflichtung, monatlich den Mietzins zu zahlen, eingegangen, andererseits wurde auf einen bestimmten Punkt des Mietvertrages Bezug genommen, wonach dieser an einem bestimmten Tag endet. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich ausgesprochen, dass es im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höherwertigen Vergleiches für die Frage der Bemessung der Gerichtsgebühren ausschließlich darauf ankommt, ob ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw. eines Benützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht. Diese formale Strenge der Judikatur hat ihren Grund darin, dass damit eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch den Kostenbeamten ermöglicht wird vergleiche dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0117, u.v.a.; ständige Rechtsprechung; siehe dazu insbesondere Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 E 8, 9 und 11 zu Paragraph eins, GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160030.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009