RS Vwgh 2008/10/23 2008/16/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
beobachten
merken

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der vorliegende Fall gleicht im Wesentlichen jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0029, entschieden wurde. Auch dort wurde einerseits im Vergleich eine terminmäßig nicht begrenzte Verpflichtung, monatlich den Mietzins zu zahlen, eingegangen, andererseits wurde auf einen bestimmten Punkt des Mietvertrages Bezug genommen, wonach dieser an einem bestimmten Tag endet. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich ausgesprochen, dass es im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höherwertigen Vergleiches für die Frage der Bemessung der Gerichtsgebühren ausschließlich darauf ankommt, ob ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw. eines Benützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht. Diese formale Strenge der Judikatur hat ihren Grund darin, dass damit eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch den Kostenbeamten ermöglicht wird (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0117, u.v.a.; ständige Rechtsprechung; siehe dazu insbesondere Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 E 8, 9 und 11 zu § 1 GGG).Der vorliegende Fall gleicht im Wesentlichen jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0029, entschieden wurde. Auch dort wurde einerseits im Vergleich eine terminmäßig nicht begrenzte Verpflichtung, monatlich den Mietzins zu zahlen, eingegangen, andererseits wurde auf einen bestimmten Punkt des Mietvertrages Bezug genommen, wonach dieser an einem bestimmten Tag endet. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich ausgesprochen, dass es im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höherwertigen Vergleiches für die Frage der Bemessung der Gerichtsgebühren ausschließlich darauf ankommt, ob ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw. eines Benützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht. Diese formale Strenge der Judikatur hat ihren Grund darin, dass damit eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch den Kostenbeamten ermöglicht wird vergleiche dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0117, u.v.a.; ständige Rechtsprechung; siehe dazu insbesondere Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 E 8, 9 und 11 zu Paragraph eins, GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160030.X01

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten