Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Nachsuche kann einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdausübung auszuüben (§ 2 Abs 2 NÖ JagdG), darstellen (vgl das zum Slbg JagdG ergangene hg Erkenntnis vom 23. September 1987, Zl 87/03/0098, sowie das zum Krnt JagdG ergangene Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2005/03/0229). Zu den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebs zählt nämlich auch, dem Wild unnötige Qualen (die durch eine ordnungsgemäße Nachsuche vermieden oder verkürzt werden können) zu verhindern.Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Nachsuche kann einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdausübung auszuüben (Paragraph 2, Absatz 2, NÖ JagdG), darstellen vergleiche das zum Slbg JagdG ergangene hg Erkenntnis vom 23. September 1987, Zl 87/03/0098, sowie das zum Krnt JagdG ergangene Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2005/03/0229). Zu den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebs zählt nämlich auch, dem Wild unnötige Qualen (die durch eine ordnungsgemäße Nachsuche vermieden oder verkürzt werden können) zu verhindern.
Hier: Dem Beschuldigten wird angelastet, keine taugliche Nachsuche durchgeführt zu haben. In der Begründung dazu führt die Behörde aus, es hätte ein fermer Jagdhund gerade in der Dunkelheit herangezogen werden müssen. Diese Beurteilung kann allerdings nicht nachvollzogen werden. Es hätte einer näheren fachlichen Begründung bedurft, warum die Unterlassung der Nachsuche bei Dunkelheit einen groben Verstoß gegen die Weidegerechtigkeit darzustellen geeignet ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030137.X02Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009