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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §105 Abs1;Rechtssatz
Der Betroffene hat zum Einen eine Person durch eine gefährliche Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung zu hindern und zum Anderen schon zuvor den Bürgermeister durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht. Dieses Verhalten zeigt ein beträchtliches Aggressionspotenzial des Betroffenen. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dieses Verhalten auf dem Boden des § 12 Abs 1 WaffG 1996 als konkrete Umstände gewertet hat, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen gesetz- oder zweckwidrig gebrauchen könnte. Mit dem Vorbringen, die wegen seines Fehlverhaltens verhängten Strafen seien von den Strafgerichten jeweils bedingt nachgesehen worden, vermag der Betroffene nichts zu gewinnen, zumal die Behörde ihre Beurteilung nach § 12 WaffG eigenständig auf dem Boden des WaffG und unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung zu treffen hatte. Von daher ist für den Betroffenen auch mit seinem auf die bedingte Nachsicht seiner gerichtlichen Strafen hinweisenden Vorbringen zu § 8 Abs 3 und 4 WaffG 1996 nichts gewonnen.Der Betroffene hat zum Einen eine Person durch eine gefährliche Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung zu hindern und zum Anderen schon zuvor den Bürgermeister durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht. Dieses Verhalten zeigt ein beträchtliches Aggressionspotenzial des Betroffenen. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dieses Verhalten auf dem Boden des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 als konkrete Umstände gewertet hat, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen gesetz- oder zweckwidrig gebrauchen könnte. Mit dem Vorbringen, die wegen seines Fehlverhaltens verhängten Strafen seien von den Strafgerichten jeweils bedingt nachgesehen worden, vermag der Betroffene nichts zu gewinnen, zumal die Behörde ihre Beurteilung nach Paragraph 12, WaffG eigenständig auf dem Boden des WaffG und unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung zu treffen hatte. Von daher ist für den Betroffenen auch mit seinem auf die bedingte Nachsicht seiner gerichtlichen Strafen hinweisenden Vorbringen zu Paragraph 8, Absatz 3 und 4 WaffG 1996 nichts gewonnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030190.X02Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009