RS Vwgh 2008/10/23 2005/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §105 Abs1;
StGB §106 Abs1 Z1;
StGB §43 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs4;
  1. StGB § 106 heute
  2. StGB § 106 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 106 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  5. StGB § 106 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. StGB § 106 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Betroffene hat zum Einen eine Person durch eine gefährliche Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung zu hindern und zum Anderen schon zuvor den Bürgermeister durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht. Dieses Verhalten zeigt ein beträchtliches Aggressionspotenzial des Betroffenen. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dieses Verhalten auf dem Boden des § 12 Abs 1 WaffG 1996 als konkrete Umstände gewertet hat, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen gesetz- oder zweckwidrig gebrauchen könnte. Mit dem Vorbringen, die wegen seines Fehlverhaltens verhängten Strafen seien von den Strafgerichten jeweils bedingt nachgesehen worden, vermag der Betroffene nichts zu gewinnen, zumal die Behörde ihre Beurteilung nach § 12 WaffG eigenständig auf dem Boden des WaffG und unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung zu treffen hatte. Von daher ist für den Betroffenen auch mit seinem auf die bedingte Nachsicht seiner gerichtlichen Strafen hinweisenden Vorbringen zu § 8 Abs 3 und 4 WaffG 1996 nichts gewonnen.Der Betroffene hat zum Einen eine Person durch eine gefährliche Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung zu hindern und zum Anderen schon zuvor den Bürgermeister durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht. Dieses Verhalten zeigt ein beträchtliches Aggressionspotenzial des Betroffenen. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dieses Verhalten auf dem Boden des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 als konkrete Umstände gewertet hat, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen gesetz- oder zweckwidrig gebrauchen könnte. Mit dem Vorbringen, die wegen seines Fehlverhaltens verhängten Strafen seien von den Strafgerichten jeweils bedingt nachgesehen worden, vermag der Betroffene nichts zu gewinnen, zumal die Behörde ihre Beurteilung nach Paragraph 12, WaffG eigenständig auf dem Boden des WaffG und unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung zu treffen hatte. Von daher ist für den Betroffenen auch mit seinem auf die bedingte Nachsicht seiner gerichtlichen Strafen hinweisenden Vorbringen zu Paragraph 8, Absatz 3 und 4 WaffG 1996 nichts gewonnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030190.X02

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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