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L65000 Jagd WildNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 OÖ JagdG 1964 steht es nur einer Jagdgenossenschaft, nicht aber einem Jagdausschuss offen, die Abrundung von Jagdgebieten iS dieser Bestimmung zu beantragen. Der Jagdausschuss bildet nach § 15 Abs 2 OÖ JagdG 1964 (lediglich) ein Organ der Jagdgenossenschaft. Nach der ständigen hg Rechtsprechung kommt dem Jagdausschuss neben der Jagdgenossenschaft auch keine gesonderte Rechtspersönlichkeit zu (vgl etwa die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ JagdG ergangenen Entscheidungen vom 26. April 2005, Zlen 2001/03/0259 bis 261, und vom 6. September 2005, Zl 2002/03/0227). (Hier: Da ausdrücklich nicht die Jagdgenossenschaft, sondern der Jagdausschuss als Antragsteller auftrat, konnte der in Rede stehende Antrag nicht der Jagdgenossenschaft zugerechnet werden, zumal eine klärende Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nicht herbeigeführt wurde. Dass dem Jagdausschuss (ohnehin) die Beschlussfassung für die Jagdgenossenschaft oblegen hätte, vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt dafür, dass nach § 18 OÖ JagdG 1964 der Obmann die Jagdgenossenschaft nach außen vertritt, zumal der Obmann vorliegend eindeutig lediglich für den Jagdausschuss auftrat.)Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, OÖ JagdG 1964 steht es nur einer Jagdgenossenschaft, nicht aber einem Jagdausschuss offen, die Abrundung von Jagdgebieten iS dieser Bestimmung zu beantragen. Der Jagdausschuss bildet nach Paragraph 15, Absatz 2, OÖ JagdG 1964 (lediglich) ein Organ der Jagdgenossenschaft. Nach der ständigen hg Rechtsprechung kommt dem Jagdausschuss neben der Jagdgenossenschaft auch keine gesonderte Rechtspersönlichkeit zu vergleiche etwa die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ JagdG ergangenen Entscheidungen vom 26. April 2005, Zlen 2001/03/0259 bis 261, und vom 6. September 2005, Zl 2002/03/0227). (Hier: Da ausdrücklich nicht die Jagdgenossenschaft, sondern der Jagdausschuss als Antragsteller auftrat, konnte der in Rede stehende Antrag nicht der Jagdgenossenschaft zugerechnet werden, zumal eine klärende Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht herbeigeführt wurde. Dass dem Jagdausschuss (ohnehin) die Beschlussfassung für die Jagdgenossenschaft oblegen hätte, vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt dafür, dass nach Paragraph 18, OÖ JagdG 1964 der Obmann die Jagdgenossenschaft nach außen vertritt, zumal der Obmann vorliegend eindeutig lediglich für den Jagdausschuss auftrat.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030022.X01Im RIS seit
12.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009