Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft S II, vertreten durch ihren Obmann A A, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in 3170 Hainfeld, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 2002, Zl LF1-J- 104/011-2001, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft M I, vertreten durch den Obmann K S in U), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft S römisch zwei, vertreten durch ihren Obmann A A, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in 3170 Hainfeld, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 2002, Zl LF1-J- 104/011-2001, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft M römisch eins, vertreten durch den Obmann K S in U), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2002 wurde der vom obgenannten Obmann des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei auf Papier mit dem Briefkopf "Jagdausschuss M 1" verfassten, "Für den Jagdausschuss" gezeichneten und damit für diesen Ausschuss erhobenen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Oktober 2001, Zlen 9-J-0079 und 0081, betreffend Jagdgebietsfeststellung, stattgegeben und die im Jagdgebietsfeststellungsbescheid vom 3. November 1992, 9-J-927, 9- J-9221, unter Punkt III. genannte behördliche Verfügung (Vereinigung der KG Ma, Marktgemeinde M, mit dem Genossenschaftsjagdgebiet S II) aufgehoben und gleichzeitig die zum Genossenschaftsjagdgebiet M I zurückfallende KG Ma vom Genossenschaftsjagdgebiet M I abgetrennt und in "M III" umbenannt. Dieser Bescheid auf Grundlage der §§ 13 Abs 1 und 3, 16 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl Nr 6500-17, und § 66 Abs 4 AVG erging an die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2002 wurde der vom obgenannten Obmann des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei auf Papier mit dem Briefkopf "Jagdausschuss M 1" verfassten, "Für den Jagdausschuss" gezeichneten und damit für diesen Ausschuss erhobenen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Oktober 2001, Zlen 9-J-0079 und 0081, betreffend Jagdgebietsfeststellung, stattgegeben und die im Jagdgebietsfeststellungsbescheid vom 3. November 1992, 9-J-927, 9- J-9221, unter Punkt römisch drei. genannte behördliche Verfügung (Vereinigung der KG Ma, Marktgemeinde M, mit dem Genossenschaftsjagdgebiet S römisch zwei) aufgehoben und gleichzeitig die zum Genossenschaftsjagdgebiet M römisch eins zurückfallende KG Ma vom Genossenschaftsjagdgebiet M römisch eins abgetrennt und in "M III" umbenannt. Dieser Bescheid auf Grundlage der Paragraphen 13, Absatz eins und 3, 16 NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt , Nr 6500-17, und Paragraph 66, Absatz 4, AVG erging an die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der hg Rechtsprechung besitzt ein Jagdausschuss keine Rechtspersönlichkeit (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zlen 2001/03/0259 bis 0261). Damit kann aber einem Jagdausschuss in einem Verwaltungsverfahren - wie vorliegend - betreffend Jagdgebietsfeststellung nach § 13 Abs 1 und 3 NÖ Jagdgesetz 1974 Parteistellung nicht zukommen, weshalb ihm auch die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen den besagten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fehlte. Die belangte Behörde hätte daher die "Berufung" des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen gehabt. Nach der hg Rechtsprechung besitzt ein Jagdausschuss keine Rechtspersönlichkeit vergleiche , den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zlen 2001/03/0259 bis 0261). Damit kann aber einem Jagdausschuss in einem Verwaltungsverfahren - wie vorliegend - betreffend Jagdgebietsfeststellung nach Paragraph 13, Absatz eins, und 3 NÖ Jagdgesetz 1974 Parteistellung nicht zukommen, weshalb ihm auch die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen den besagten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fehlte. Die belangte Behörde hätte daher die "Berufung" des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen gehabt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 333.
Wien, am 6. September 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Verfahrensrecht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Verfahrensbestimmungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030227.X00Im RIS seit
05.10.2005