RS Vwgh 2008/10/29 2008/08/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2008
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
GmbHG §15;
GmbHG §16;
GmbHG §18;
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 16 heute
  2. GmbHG § 16 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 16 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 16 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0075 E 28. Juni 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet und ob er ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, ob über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit der Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0167, mwN).Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet und ob er ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, ob über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit der Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet worden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0167, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080213.X01

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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