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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG
"... die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.
Lebensjahres eine inländische ... höhere Schule ... besucht wurde
... ; hiebei werden ... höchstens drei Jahre des Besuches einer
höheren Schule ... berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr,
angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat."
sind unmittelbar zwei Grundsätze für die Anrechnung von Schulzeiten abzuleiten: Es sind nur ganze Schuljahre anzurechnen und es sind höchstens drei Schuljahre anzurechnen. Eine Verteilung anzurechnender Schulzeiten auf vier Jahre ist daher im Gesetz nicht gedeckt, so wie überhaupt die Anrechnung von Schulzeiten als Ersatzzeiten zunächst nicht davon abhängig ist, ob und in welchem Ausmaß im betreffenden Zeitraum bereits Zeiten der Pflichtversicherung vorliegen. Erst nach Anrechnung der Schulzeiten gibt die auch außerhalb des Leistungsrechts anwendbare Bestimmung des § 231 ASVG (vgl. zB die Erkenntnisse vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0047, vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0073 ua, betreffend Verfahren zur Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten im Besonderen das Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 99/08/0041) darüber Auskunft, in welchen Kalendermonaten im Ergebnis eine der Beitragsentrichtung zugängliche Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG und in welchen Kalendermonaten - bei einander deckenden Versicherungszeiten - eine der Beitragsentrichtung weder zugängliche noch bedürftige - Beitragszeit der Pflichtversicherung vorliegt. sind unmittelbar zwei Grundsätze für die Anrechnung von Schulzeiten abzuleiten: Es sind nur ganze Schuljahre anzurechnen und es sind höchstens drei Schuljahre anzurechnen. Eine Verteilung anzurechnender Schulzeiten auf vier Jahre ist daher im Gesetz nicht gedeckt, so wie überhaupt die Anrechnung von Schulzeiten als Ersatzzeiten zunächst nicht davon abhängig ist, ob und in welchem Ausmaß im betreffenden Zeitraum bereits Zeiten der Pflichtversicherung vorliegen. Erst nach Anrechnung der Schulzeiten gibt die auch außerhalb des Leistungsrechts anwendbare Bestimmung des Paragraph 231, ASVG vergleiche zB die Erkenntnisse vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0047, vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0073 ua, betreffend Verfahren zur Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten im Besonderen das Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 99/08/0041) darüber Auskunft, in welchen Kalendermonaten im Ergebnis eine der Beitragsentrichtung zugängliche Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und in welchen Kalendermonaten - bei einander deckenden Versicherungszeiten - eine der Beitragsentrichtung weder zugängliche noch bedürftige - Beitragszeit der Pflichtversicherung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080122.X03Im RIS seit
01.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013