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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §35 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/08/0047 2005/08/0046Rechtssatz
Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Behörde hat daher die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides - gemäß § 66 Abs. 4 AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides - zu berücksichtigen. Der Abspruch darf zufolge des § 35 Abs. 1 AlVG den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen, und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0280). Legt die Behörde im Fall der Abweisung des Anspruchs den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen sie abspricht, in ihrem Bescheid nicht fest, so ist von dem Bescheid im Allgemeinen jedenfalls der gesamte Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides (gemäß § 66 Abs. 4 AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides) umfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 2002/08/0120, mwN).Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Behörde hat daher die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides - gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides - zu berücksichtigen. Der Abspruch darf zufolge des Paragraph 35, Absatz eins, AlVG den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen, und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0280). Legt die Behörde im Fall der Abweisung des Anspruchs den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen sie abspricht, in ihrem Bescheid nicht fest, so ist von dem Bescheid im Allgemeinen jedenfalls der gesamte Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides (gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides) umfasst vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 2002/08/0120, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005080045.X01Im RIS seit
26.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009