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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 121 WRG 1959 bietet keine Grundlage für eine Feststellung, dass eine ausgeführte Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung übereingestimmt hat. Nun mag es Fälle geben in denen ein rechtliches Interesse einer Partei für die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit einem solchen Inhalt spricht. In einem solchen Fall wäre aber nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes (Hinweis E 15. November 2007, 2006/07/0113; E 23. Jänner 2008, 2007/12/0013) die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zu prüfen. In anderen Fällen, zB im Zusammenhang mit einem schadenersatzrechtlichen Folgeverfahren, wird die Frage, ob eine ausgeführte Wasseranlage vor dem Eintritt ihres Erlöschens konsensgemäß ausgeführt und betrieben wurde, bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die einschreitende Behörde oder das angerufene Gericht zu klären sein.Paragraph 121, WRG 1959 bietet keine Grundlage für eine Feststellung, dass eine ausgeführte Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung übereingestimmt hat. Nun mag es Fälle geben in denen ein rechtliches Interesse einer Partei für die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit einem solchen Inhalt spricht. In einem solchen Fall wäre aber nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes (Hinweis E 15. November 2007, 2006/07/0113; E 23. Jänner 2008, 2007/12/0013) die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zu prüfen. In anderen Fällen, zB im Zusammenhang mit einem schadenersatzrechtlichen Folgeverfahren, wird die Frage, ob eine ausgeführte Wasseranlage vor dem Eintritt ihres Erlöschens konsensgemäß ausgeführt und betrieben wurde, bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die einschreitende Behörde oder das angerufene Gericht zu klären sein.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070069.X03Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013