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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §31 Abs1;Rechtssatz
Im gegenständlichen Verfahren liegt der Behörde das Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vor. Die allgemeinärztliche Berufsbefugnis umfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der Medizin auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, 2002/10/0026), sofern der Arzt über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und nicht bestimmte Tätigkeiten besonders qualifizierten (Fach-)Ärzten vorbehalten sind.Im gegenständlichen Verfahren liegt der Behörde das Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vor. Die allgemeinärztliche Berufsbefugnis umfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der Medizin auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, 2002/10/0026), sofern der Arzt über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und nicht bestimmte Tätigkeiten besonders qualifizierten (Fach-)Ärzten vorbehalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150122.X02Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013