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21/01 HandelsrechtNorm
AktG 1965 §174 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0052 E 18. November 2008 2006/15/0051 E 18. November 2008Rechtssatz
Das Rechtsinstitut des "Genussrechtes" ist Gegenstand einzelner handelsrechtlicher Bestimmungen (vgl. § 174 Abs. 3 und 4 AktG, § 240 Z. 7 UGB), eine allgemeine gesetzliche Definition besteht nicht. Genussrechte im Sinne des § 174 AktG können handelsrechtlich weitgehend frei ausgestaltet werden. Das AktG setzt Genussrechte voraus, ohne sie zu definieren. Es handelt sich um vielfältig gestaltbare Rechte schuldrechtlichen Inhalts gegenüber Kapitalgesellschaften, die sowohl Gesellschaftern als auch Nichtgesellschaftern zustehen können. Gemeinsam ist ihnen, dass sie weniger Rechte als Gesellschaftsanteile, jedoch mehr Rechte als normales Fremdkapital vermitteln (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2006, 2005/14/0018, und vom 24. Februar 2004, 98/14/0131). Auch wenn sich die ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften (§ 174 Abs. 3 und 4 AktG und § 240 Z. 7 UGB) auf die AG beziehen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass - als Ausfluss der grundsätzlichen Vertragsfreiheit und damit auch der Freiheit in der Wahl der unternehmerischen Finanzierung - auch andere Rechtsträger Genussrechte ausgeben können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, 92/16/0025, VwSlg 6847 F/1993). Nach herrschender Meinung beruhen alle Genussrechte auf einem Schuldverhältnis ohne gesellschaftsrechtliches Band (vgl. Krejci/Van Husen, Über Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften und partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54). Das Tatbestandsmerkmal "Genussrecht" in § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. c EStG 1988 ist im Sinne dieses zivilrechtlichen Verständnisses zu interpretieren, zumal sich aus der Systematik des EStG kein abweichender Begriffsinhalt ergibt. § 8 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988, wonach eine Einkommensverwendung auch bei Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte anzunehmen ist, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist, ordnet für den Bereich des Abgabenrechts an, dass in bestimmter Weise ausgestattete Genussrechte (so genannte Substanzgenussrechte) ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Beurteilung als Gläubigerrecht ertragsteuerlich zum Eigenkapital zählen. Die Bestimmung lässt nicht den Schluss zu, dass jegliche Substanzbeteiligung ein Genussrecht im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. c EStG 1998 begründet. Bei einem solchen Begriffsverständnis ließen sich auch andere in der Z. 1 ausdrücklich angeführte Rechtsinstitute, wie etwa Beteiligungen in Form von Aktien, unter den Begriff der Genussrechte subsumieren. Wenn die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) daher auf das zivilrechtliche Begriffsverständnis zurückgegriffen hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Sie befindet sich damit im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, 2005/14/0018, sowie zusammenfassend Jann, Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung bei Genussrechten, 37f).Das Rechtsinstitut des "Genussrechtes" ist Gegenstand einzelner handelsrechtlicher Bestimmungen vergleiche Paragraph 174, Absatz 3 und 4 AktG, Paragraph 240, Ziffer 7, UGB), eine allgemeine gesetzliche Definition besteht nicht. Genussrechte im Sinne des Paragraph 174, AktG können handelsrechtlich weitgehend frei ausgestaltet werden. Das AktG setzt Genussrechte voraus, ohne sie zu definieren. Es handelt sich um vielfältig gestaltbare Rechte schuldrechtlichen Inhalts gegenüber Kapitalgesellschaften, die sowohl Gesellschaftern als auch Nichtgesellschaftern zustehen können. Gemeinsam ist ihnen, dass sie weniger Rechte als Gesellschaftsanteile, jedoch mehr Rechte als normales Fremdkapital vermitteln vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2006, 2005/14/0018, und vom 24. Februar 2004, 98/14/0131). Auch wenn sich die ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften (Paragraph 174, Absatz 3 und 4 AktG und Paragraph 240, Ziffer 7, UGB) auf die AG beziehen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass - als Ausfluss der grundsätzlichen Vertragsfreiheit und damit auch der Freiheit in der Wahl der unternehmerischen Finanzierung - auch andere Rechtsträger Genussrechte ausgeben können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, 92/16/0025, VwSlg 6847 F/1993). Nach herrschender Meinung beruhen alle Genussrechte auf einem Schuldverhältnis ohne gesellschaftsrechtliches Band vergleiche Krejci/Van Husen, Über Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften und partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54). Das Tatbestandsmerkmal "Genussrecht" in Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, EStG 1988 ist im Sinne dieses zivilrechtlichen Verständnisses zu interpretieren, zumal sich aus der Systematik des EStG kein abweichender Begriffsinhalt ergibt. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, KStG 1988, wonach eine Einkommensverwendung auch bei Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte anzunehmen ist, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist, ordnet für den Bereich des Abgabenrechts an, dass in bestimmter Weise ausgestattete Genussrechte (so genannte Substanzgenussrechte) ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Beurteilung als Gläubigerrecht ertragsteuerlich zum Eigenkapital zählen. Die Bestimmung lässt nicht den Schluss zu, dass jegliche Substanzbeteiligung ein Genussrecht im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, EStG 1998 begründet. Bei einem solchen Begriffsverständnis ließen sich auch andere in der Ziffer eins, ausdrücklich angeführte Rechtsinstitute, wie etwa Beteiligungen in Form von Aktien, unter den Begriff der Genussrechte subsumieren. Wenn die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) daher auf das zivilrechtliche Begriffsverständnis zurückgegriffen hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Sie befindet sich damit im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, 2005/14/0018, sowie zusammenfassend Jann, Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung bei Genussrechten, 37f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150050.X01Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016