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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §14a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0070 E 15. Mai 2008 RS 1Stammrechtssatz
Sowohl für die (erstmalige) Erteilung eines Befreiungsscheines als auch für jede Verlängerung ist nach § 15 Abs. 1 und § 15a AuslBG ua Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Diese Voraussetzung ist auch in § 14a und § 14e AuslBG hinsichtlich Ausstellung und Verlängerung eines Befreiungsscheines normiert, weshalb zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, verwiesen wird.Sowohl für die (erstmalige) Erteilung eines Befreiungsscheines als auch für jede Verlängerung ist nach Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 15 a, AuslBG ua Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Diese Voraussetzung ist auch in Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, AuslBG hinsichtlich Ausstellung und Verlängerung eines Befreiungsscheines normiert, weshalb zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, verwiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090306.X01Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009