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L00019 Landesverfassung WienNorm
AlVG 1977 §56 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0186 B 28. Oktober 2008 RS 3 (Hier: Abspruch gemäß § 82 StVO 1960)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist in den Beschlüssen vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0244, und vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, zu § 20 Abs. 3 AuslBG bzw. § 56 Abs. 1 AlVG davon ausgegangen, dass das Gesetz, das zwar ein "weiteres" Rechtsmittel gegen Entscheidungen der jeweils belangten Behörde als Berufungsbehörde ausschließt, für die Fälle, dass diese Behörden in erster Instanz tätig werden, damit aber keinen Ausschluss einer Berufung an die jeweilige Oberbehörde normiert.Der Verwaltungsgerichtshof ist in den Beschlüssen vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0244, und vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, zu Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG bzw. Paragraph 56, Absatz eins, AlVG davon ausgegangen, dass das Gesetz, das zwar ein "weiteres" Rechtsmittel gegen Entscheidungen der jeweils belangten Behörde als Berufungsbehörde ausschließt, für die Fälle, dass diese Behörden in erster Instanz tätig werden, damit aber keinen Ausschluss einer Berufung an die jeweilige Oberbehörde normiert.
Im Beschwerdefall hat der Berufungssenat infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle des säumig gewordenen Magistrates der Stadt Wien funktionell als Behörde erster Instanz entschieden. Den Instanzenzug für den Fall einer vom Berufungssenat nicht als Berufungsbehörde ergangenen Entscheidung regelt die WStV nicht ausdrücklich. § 99 WStV gleicht insoweit § 20 Abs. 3 AuslBG bzw. § 56 Abs. 1 AlVG (Hinweis hingegen auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0038, zu § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973, und jenes vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0116, zu § 64 des Statutes der Stadt Wels 1992: In beiden genannten Bestimmungen ist ausdrücklich normiert, dass auch dann, wenn der Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat als Oberbehörde entscheidet, eine Berufung gegen seine Entscheidung unzulässig ist). Im Beschwerdefall hat der Berufungssenat infolge Devolution gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anstelle des säumig gewordenen Magistrates der Stadt Wien funktionell als Behörde erster Instanz entschieden. Den Instanzenzug für den Fall einer vom Berufungssenat nicht als Berufungsbehörde ergangenen Entscheidung regelt die WStV nicht ausdrücklich. Paragraph 99, WStV gleicht insoweit Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG bzw. Paragraph 56, Absatz eins, AlVG (Hinweis hingegen auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0038, zu Paragraph 60, der NÖ Gemeindeordnung 1973, und jenes vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0116, zu Paragraph 64, des Statutes der Stadt Wels 1992: In beiden genannten Bestimmungen ist ausdrücklich normiert, dass auch dann, wenn der Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat als Oberbehörde entscheidet, eine Berufung gegen seine Entscheidung unzulässig ist).
Allerdings kann aus dem Umstand, dass eine solche Regelung fehlt, angesichts der Bestimmungen der WStV, nach denen der Gemeinderat sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über dem Berufungssenat ist, nicht geschlossen werden, dass ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung nicht offen steht (vgl. abermals die zitierten hg. Beschlüsse vom 20. November 2001 und vom 11. September 2008). Der Rechtsmittelzug geht vielmehr - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - in einem Fall wie dem vorliegenden an den Gemeinderat. Die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges ist folglich nicht gegeben. Allerdings kann aus dem Umstand, dass eine solche Regelung fehlt, angesichts der Bestimmungen der WStV, nach denen der Gemeinderat sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über dem Berufungssenat ist, nicht geschlossen werden, dass ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung nicht offen steht vergleiche abermals die zitierten hg. Beschlüsse vom 20. November 2001 und vom 11. September 2008). Der Rechtsmittelzug geht vielmehr - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - in einem Fall wie dem vorliegenden an den Gemeinderat. Die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges ist folglich nicht gegeben.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020266.X04Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009