TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/10 2007/05/0116

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82054 Baustoff Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6 Z1;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6 Z2;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994;
BauTV OÖ 1994;
B-VG Art103 Abs4 impl;
B-VG Art132;
Statut Wels 1992 §64 Abs1;
Statut Wels 1992 §64 Abs2;
Statut Wels 1992 §74;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Stadt Wels, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. März 2007, Zl. BauR-013837/1-2007-Ba/Le, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. E M in 4521 Schiedlberg, Droissendorf 14, und 2. Mag. M M in 1060 Wien, Mollardgasse 40/23), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem am 12. Jänner 2006 beim Magistrat der Stadt Wels eingelangten "Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. Bauordnung 1994" beantragten die mitbeteiligten Parteien als Eigentümerinnen der Grundstücke Nr. 2019, 2020/1 und 2018/2 der Liegenschaft EZ 359, KG Wels, die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden auf dem Grundstück Nr. 2018/2 errichteten Gebäudes.Mit dem am 12. Jänner 2006 beim Magistrat der Stadt Wels eingelangten "Ansuchen um Baubewilligung gemäß Paragraph 28, Oö. Bauordnung 1994" beantragten die mitbeteiligten Parteien als Eigentümerinnen der Grundstücke Nr. 2019, 2020/1 und 2018/2 der Liegenschaft EZ 359, KG Wels, die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden auf dem Grundstück Nr. 2018/2 errichteten Gebäudes.

Schon mit Ansuchen vom 19. September 2005 hatten die mitbeteiligten Parteien die Errichtung eines Wohnhauses, bestehend aus drei Wohnungen, auf dem Baugrundstück Nr. 2020/1 beantragt. In diesem Verfahren, welches Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0262, war, wurden von einem Nachbarn Einwendungen wegen heranrückender Bebauung gemäß § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 erhoben. In der in diesem Baubewilligungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 erstattete der emissions- und immissionstechnische Sachverständige ein Gutachten, in welchem er sich mit den Immissionen des Betriebes dieses Nachbarn auseinandersetzte und als Ergebnis die Errichtung einer Lärmschutzwand vorschlug.Schon mit Ansuchen vom 19. September 2005 hatten die mitbeteiligten Parteien die Errichtung eines Wohnhauses, bestehend aus drei Wohnungen, auf dem Baugrundstück Nr. 2020/1 beantragt. In diesem Verfahren, welches Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0262, war, wurden von einem Nachbarn Einwendungen wegen heranrückender Bebauung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Oö. Bauordnung 1994 erhoben. In der in diesem Baubewilligungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 erstattete der emissions- und immissionstechnische Sachverständige ein Gutachten, in welchem er sich mit den Immissionen des Betriebes dieses Nachbarn auseinandersetzte und als Ergebnis die Errichtung einer Lärmschutzwand vorschlug.

Im Rahmen einer Projektsvorprüfung des hier gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens wurden seitens der Stadtplanung keine Bedenken gegen das von den mitbeteiligten Bauwerbern geplante Bauvorhaben geäußert. Der Amtssachverständige für Emissionen und Immissionen gab die Stellungnahme ab, dass nach Überprüfung der Einreichunterlagen seiner Ansicht nach keine baurechtlichen Bestimmungen verletzt würden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige bemängelte, dass hinsichtlich der Ableitung der Oberflächenwässer die Sickerschächte im Einreichplan einzutragen wären.

Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 übermittelte die Baubehörde die Verwaltungsakten dem für die Beurteilung der zu erwartenden relevanten Immissionen und Emissionen zuständigen bautechnischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen "um technische Begutachtung hinsichtlich heranrückender Wohnbebauung".

In einem Aktenvermerk vom 21. Februar 2006 wurde festgehalten, dass der Vertreter der Bauwerberinnen darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass "das Verfahren schneller geht, wenn er LSW (gemeint: Lärmschutzwand) projektiert". Der Vertreter der Bauwerberinnen habe jedoch darauf hingewiesen, dass keine Lärmschutzwand erforderlich sei.

In Aktenvermerken vom 10. März 2006 und 28. April 2006 wurde festgehalten, dass beim Amtssachverständigen die Vorlage des Gutachtens "urgiert" worden sei. In einem weiteren Aktenvermerk vom 28. Mai 2006 wurde festgehalten, dass eine endgültige Stellungnahme des Amtssachverständigen noch nicht möglich sei, da das "Gutachten + Lärmschutzwand" noch fehlten.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte die Baubehörde den Bauwerberinnen mit, dass ihr Ansuchen im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen behördlichen Vorprüfungsverfahrens bearbeitet werde. Die Prüfung durch die Amtssachverständigen, vor allem auch im Hinblick auf das betreffend das Baugrundstück Nr. 2020/1 anhängige Bauverfahren, habe ergeben, dass das Bauansuchen durch Vorlage nachstehender Unterlagen und Angaben zu ergänzen sei:

"Da künftig auf dem Grundstück 2018/2 in Abweichung zur bisherigen betrieblichen Nutzung eine Wohnnutzung geplant ist, handelt es sich um einen 'Neubau von Wohnungen' auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung). Ein entsprechender Nachweis hinsichtlich Emissionen und Immissionen ist daher im Sinne des § 31 Ab. 5 Oö. BauO 1994 i.d.g.F. beizubringen. Sollte auf Grund dieser Berechnungen eine Lärmschutzwand erforderlich sein, ist diese bereits als Projektsbestandteil in die Einreichung mit einzubeziehen."Da künftig auf dem Grundstück 2018/2 in Abweichung zur bisherigen betrieblichen Nutzung eine Wohnnutzung geplant ist, handelt es sich um einen 'Neubau von Wohnungen' auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung). Ein entsprechender Nachweis hinsichtlich Emissionen und Immissionen ist daher im Sinne des Paragraph 31, Ab. 5 Oö. BauO 1994 i.d.g.F. beizubringen. Sollte auf Grund dieser Berechnungen eine Lärmschutzwand erforderlich sein, ist diese bereits als Projektsbestandteil in die Einreichung mit einzubeziehen.

Für Rückfragen technischer Natur steht Ihnen der Amtssachverständige für Emissionen und Immissionen, Herr Dipl. Ing. K.W., ..., gerne zur Verfügung."

In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2006 haben die Bauwerberinnen darauf hingewiesen, dass die Frage der heranrückenden Bebauung im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens "ganz und gar irrelevant" sei.In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2006 haben die Bauwerberinnen darauf hingewiesen, dass die Frage der heranrückenden Bebauung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, Oö. Bauordnung 1994 im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens "ganz und gar irrelevant" sei.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 verständigte die Baubehörde die Bauwerberinnen "vom Ergebnis der Beweisaufnahme" und führte aus, dass im gegenständlichen Fall die "heranrückende Wohnbebauung" zu beachten sei. Der Umfang des Vorprüfungsverfahrens beschränke sich nicht auf die Prüfung der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, vielmehr habe eine inhaltliche fachliche Überprüfung zu erfolgen. Die Vorprüfung habe sich auch auf "sonstige zwingende baurechtliche Bestimmungen", z. B. das Oö. Bautechnikgesetz, zu erstrecken. § 13 dieses Gesetzes normiere, dass bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so zu planen, zu errichten und zu erhalten seien, dass die nach der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage zu fordernde Schalldämmung und der entsprechende Schallschutz gewährleistet seien. Bei der Bemessung des erforderlichen Schallschutzes gegen Schallimmissionen sei auf die Eigenschaften der verwendeten Baustoffe und auf Wärmequellen in der Umgebung, wie insbesondere Flugplätze, Verkehrsflächen sowie Betriebsbauten und Betriebsanlagen, besonders Bedacht zu nehmen. Details hiezu normiere § 4 Oö. Bautechnikverordnung. Wesentlich sei, dass die Baubehörde einen rechnerischen Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen verlangen könne. Der Schallschutz erstrecke sich aber nicht nur auf das Gebäude, sondern auch auf benützbare Freiflächen, sodass auch diesbezüglich ein Nachweis des Bauwerbers zu erbringen sei. Im gegenständlichen Fall sei bereits aus dem Baubewilligungsverfahren betreffend das Grundstück Nr. 2020/1 die Problematik der heranrückenden Wohnbebauung bekannt. Insbesondere sei auf Grund der in diesem Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen und der medizinischen Amtssachverständigen bekannt, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand erforderlich sei, um die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Immissionsschutz zu erfüllen. Im gegenständlichen Bauvorhaben sei keine Lärmschutzwand projektiert. Es werde daher die Möglichkeit eingeräumt, die für die Beurteilung erforderlichen Projektsänderungen binnen acht Wochen vorzulegen. "Das heißt, den Nachweis für die Einhaltung der Lärmschutzgrenzwerte ohne Lärmschutzwand beizubringen oder das Projekt um die Lärmschutzwand zu ergänzen. Bei Nichtentsprechen müsste der Baubewilligungsantrag abgewiesen werden."Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 verständigte die Baubehörde die Bauwerberinnen "vom Ergebnis der Beweisaufnahme" und führte aus, dass im gegenständlichen Fall die "heranrückende Wohnbebauung" zu beachten sei. Der Umfang des Vorprüfungsverfahrens beschränke sich nicht auf die Prüfung der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, vielmehr habe eine inhaltliche fachliche Überprüfung zu erfolgen. Die Vorprüfung habe sich auch auf "sonstige zwingende baurechtliche Bestimmungen", z. B. das Oö. Bautechnikgesetz, zu erstrecken. Paragraph 13, dieses Gesetzes normiere, dass bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so zu planen, zu errichten und zu erhalten seien, dass die nach der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage zu fordernde Schalldämmung und der entsprechende Schallschutz gewährleistet seien. Bei der Bemessung des erforderlichen Schallschutzes gegen Schallimmissionen sei auf die Eigenschaften der verwendeten Baustoffe und auf Wärmequellen in der Umgebung, wie insbesondere Flugplätze, Verkehrsflächen sowie Betriebsbauten und Betriebsanlagen, besonders Bedacht zu nehmen. Details hiezu normiere Paragraph 4, Oö. Bautechnikverordnung. Wesentlich sei, dass die Baubehörde einen rechnerischen Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen verlangen könne. Der Schallschutz erstrecke sich aber nicht nur auf das Gebäude, sondern auch auf benützbare Freiflächen, sodass auch diesbezüglich ein Nachweis des Bauwerbers zu erbringen sei. Im gegenständlichen Fall sei bereits aus dem Baubewilligungsverfahren betreffend das Grundstück Nr. 2020/1 die Problematik der heranrückenden Wohnbebauung bekannt. Insbesondere sei auf Grund der in diesem Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen und der medizinischen Amtssachverständigen bekannt, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand erforderlich sei, um die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Immissionsschutz zu erfüllen. Im gegenständlichen Bauvorhaben sei keine Lärmschutzwand projektiert. Es werde daher die Möglichkeit eingeräumt, die für die Beurteilung erforderlichen Projektsänderungen binnen acht Wochen vorzulegen. "Das heißt, den Nachweis für die Einhaltung der Lärmschutzgrenzwerte ohne Lärmschutzwand beizubringen oder das Projekt um die Lärmschutzwand zu ergänzen. Bei Nichtentsprechen müsste der Baubewilligungsantrag abgewiesen werden."

Mit ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2006 legten die mitbeteiligten Baubewerberinnen den rechnerischen Nachweis für die Einhaltung der Mindestanforderungen im Sinne des § 4 Oö. Bautechnikverordnung mit dem Hinweis vor, dass nur der Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen zu erbringen sei und die Forderung nach einem rechnerischen Nachweis nach dieser Gesetzesstelle vollkommen unabhängig von der Vorprüfung gemäß § 30 Oö. Bauordnung 1994 sei. Für den Auftrag eines rechnerischen Nachweises betreffend den Schallschutz benützbarer Freiflächen außerhalb des Gebäudes gebe es keine Rechtsgrundlage, trotzdem werde der Nachweis für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzwand vorgelegt.Mit ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2006 legten die mitbeteiligten Baubewerberinnen den rechnerischen Nachweis für die Einhaltung der Mindestanforderungen im Sinne des Paragraph 4, Oö. Bautechnikverordnung mit dem Hinweis vor, dass nur der Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen zu erbringen sei und die Forderung nach einem rechnerischen Nachweis nach dieser Gesetzesstelle vollkommen unabhängig von der Vorprüfung gemäß Paragraph 30, Oö. Bauordnung 1994 sei. Für den Auftrag eines rechnerischen Nachweises betreffend den Schallschutz benützbarer Freiflächen außerhalb des Gebäudes gebe es keine Rechtsgrundlage, trotzdem werde der Nachweis für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzwand vorgelegt.

Mit Ladung vom 27. Juli 2006 beraumte die Baubehörde für den 22. August 2006 eine mündliche Verhandlung an, in welcher der emissions- und immissionstechnische Amtssachverständige die schon im Baubewilligungsverfahren betreffend das Grundstück Nr. 2020/1 festgelegte Lärmschutzwand hinsichtlich Lage, Höhe und technischer Ausführung zur Einhaltung der Schallimmissionsanforderungen des Freibereichs des Baugrundstückes für notwendig erachtete. Diese Lärmschutzwand müsse direkt an das geplante Objekt anschließen.

Die mitbeteiligten Parteien führten aus, dass sie die Lärmschutzwand nicht für erforderlich erachten.

Nachbarn erhoben in dieser Verhandlung Einwendungen betreffend die heranrückende Bebauung.

In der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde von der Behörde festgehalten, dass auf Grund der Stellungnahme der Bauwerberinnen eine Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen und in der Folge eine Ergänzung des Gutachtens der Amtsärztin zur Frage: "Ist eine positive Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens auch ohne Lärmschutzwand möglich?" erforderlich sei.

Der Auftrag zur Gutachtensergänzung wurde von der Baubehörde dem Amtssachverständigen am 23. August 2006 erteilt.

Mit dem am 6. September 2006 beim Magistrat der Stadt Wels eingelangten Devolutionsantrag beantragten die mitbeteiligten Parteien, der Stadtsenat der Stadt Wels als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge anstelle des Magistrates der Stadt Wels über ihren Baubewilligungsantrag entscheiden. Ihr Baubewilligungsansuchen sei am 12. Jänner 2006 vollständig eingereicht worden. Die Baubehörde sei bis 30. Mai 2006 untätig geblieben. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des § 73 AVG sei bereits am 13. Juli 2006 abgelaufen. Die Behörde allein treffe ein Verschulden an der Verzögerung.Mit dem am 6. September 2006 beim Magistrat der Stadt Wels eingelangten Devolutionsantrag beantragten die mitbeteiligten Parteien, der Stadtsenat der Stadt Wels als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge anstelle des Magistrates der Stadt Wels über ihren Baubewilligungsantrag entscheiden. Ihr Baubewilligungsansuchen sei am 12. Jänner 2006 vollständig eingereicht worden. Die Baubehörde sei bis 30. Mai 2006 untätig geblieben. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 73, AVG sei bereits am 13. Juli 2006 abgelaufen. Die Behörde allein treffe ein Verschulden an der Verzögerung.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 15. Jänner 2007 wurde dieser Devolutionsantrag als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass sich aus dem der Entscheidung des Stadtsenates zu Grunde liegenden Verfahrensakt des Magistrates der Stadt Wels als Baubehörde erster Instanz schlüssig ergebe, dass das Bauansuchen nicht vollständig belegt gewesen sei. Es sei daher erforderlich gewesen, den Antragstellerinnen die Nachreichung von Unterlagen aufzutragen. Da die Antragstellerinnen mehrere in ihrem Einflussbereich gelegene Verfahrensverzögerungen zu vertreten hätten, könne nach Ansicht des Stadtsenates bei schlüssiger Würdigung des Sachverhaltes nicht mehr von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Verfahrensverzögerung gesprochen werden. Vielmehr sei ein zügiges Vorgehen der Behörde erkennbar. Die Antragstellerinnen hätten ihre in ihrer Sphäre gelegenen Mitwirkungspflichten unterlassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien mit der Feststellung Folge gegeben, dass die Vorstellungswerberinnen durch den genannten Bescheid in ihren Rechten verletzt werden. Der angefochtene Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Wels zurückverwiesen. Unbestritten sei, dass der Magistrat der Stadt Wels als Baubehörde erster Instanz über das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien, das am 12. Jänner 2006 bei der Baubehörde eingelangt sei, nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe. Strittig sei, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde erster Instanz zurückzuführen sei. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde sei dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Parteien noch durch unüberwindliche bzw. gesetzliche Hindernisse verursacht worden sei. Die Unmöglichkeit, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber bis zum Ablauf der festgesetzten Höchstfrist von sechs Monaten den Bescheid zu erlassen, falle daher der Behörde in all jenen Fällen allein zur Last, in denen sie weder durch ein Verschulden der den Devolutionsantrag stellenden Partei noch durch ein unüberwindliches, ihrem Einflussbereich entzogenes Hindernis daran gehindert war, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens am 9. Februar 2006 habe die Baubehörde erster Instanz den Bauakt am 13. Februar 2006 dem Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen zur technischen Begutachten hinsichtlich der "heranrückenden Wohnbebauung" übermittelt. Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 seien die Antragstellerinnen nach Maßgabe der Prüfung durch die Amtssachverständigen seitens der Erstbehörde schließlich aufgefordert worden, ihr Baubewilligungsansuchen durch Vorlage von Unterlagen und Angaben in der Weise zu ergänzen, dass ein entsprechender Nachweis hinsichtlich Emissionen und Immissionen im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 (heranrückende Bebauung) beizubringen sei. Dieser Aufforderung seien die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 8. Juni 2006 entgegen getreten. Auf Grund dieser Eingabe sei von der Baubehörde erster Instanz mit weiterem Schreiben vom 22. Juni 2006 darauf hingewiesen worden, dass im gegenständlichen Fall bereits auf Grund des Baubewilligungsverfahrens betreffend das Baugrundstück Nr. 2020/1 die Problematik der "heranrückenden Wohnbebauung" bekannt sei. Vor Abweisung des Baubewilligungsantrages sei daher den Antragstellerinnen die Möglichkeit eingeräumt worden, die für die Beurteilung erforderlichen Projektsänderungen binnen acht Wochen vorzulegen, das heißt, den Nachweis für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzwand beizubringen oder das Projekt um die Lärmschutzwand zu ergänzen. Dieser Aufforderung seien die mitbeteiligten Parteien nachgekommen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006, also nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, sei von der Baubehörde erster Instanz für den 22. August 2006 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien mit der Feststellung Folge gegeben, dass die Vorstellungswerberinnen durch den genannten Bescheid in ihren Rechten verletzt werden. Der angefochtene Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Wels zurückverwiesen. Unbestritten sei, dass der Magistrat der Stadt Wels als Baubehörde erster Instanz über das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien, das am 12. Jänner 2006 bei der Baubehörde eingelangt sei, nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe. Strittig sei, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde erster Instanz zurückzuführen sei. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde sei dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Parteien noch durch unüberwindliche bzw. gesetzliche Hindernisse verursacht worden sei. Die Unmöglichkeit, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber bis zum Ablauf der festgesetzten Höchstfrist von sechs Monaten den Bescheid zu erlassen, falle daher der Behörde in all jenen Fällen allein zur Last, in denen sie weder durch ein Verschulden der den Devolutionsantrag stellenden Partei noch durch ein unüberwindliches, ihrem Einflussbereich entzogenes Hindernis daran gehindert war, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens am 9. Februar 2006 habe die Baubehörde erster Instanz den Bauakt am 13. Februar 2006 dem Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen zur technischen Begutachten hinsichtlich der "heranrückenden Wohnbebauung" übermittelt. Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 seien die Antragstellerinnen nach Maßgabe der Prüfung durch die Amtssachverständigen seitens der Erstbehörde schließlich aufgefordert worden, ihr Baubewilligungsansuchen durch Vorlage von Unterlagen und Angaben in der Weise zu ergänzen, dass ein entsprechender Nachweis hinsichtlich Emissionen und Immissionen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, Oö. Bauordnung 1994 (heranrückende Bebauung) beizubringen sei. Dieser Aufforderung seien die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 8. Juni 2006 entgegen getreten. Auf Grund dieser Eingabe sei von der Baubehörde erster Instanz mit weiterem Schreiben vom 22. Juni 2006 darauf hingewiesen worden, dass im gegenständlichen Fall bereits auf Grund des Baubewilligungsverfahrens betreffend das Baugrundstück Nr. 2020/1 die Problematik der "heranrückenden Wohnbebauung" bekannt sei. Vor Abweisung des Baubewilligungsantrages sei daher den Antragstellerinnen die Möglichkeit eingeräumt worden, die für die Beurteilung erforderlichen Projektsänderungen binnen acht Wochen vorzulegen, das heißt, den Nachweis für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzwand beizubringen oder das Projekt um die Lärmschutzwand zu ergänzen. Dieser Aufforderung seien die mitbeteiligten Parteien nachgekommen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006, also nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, sei von der Baubehörde erster Instanz für den 22. August 2006 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden.

Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die Baubehörde erster Instanz nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens am 9. Februar 2006, aber vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2006 - also über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten - sich ausschließlich mit der Frage der "heranrückenden Bebauung" auseinander gesetzt habe. Die Baubehörden hätten jedoch nicht von sich aus zu ermitteln, welche Emissionen zulässigerweise von einer Betriebsanlage ausgehen dürfen. Gemäß § 31 Abs. 5 letzter Satz Oö. Bauordnung 1994 hätten vielmehr die Nachbarn die entsprechenden Nachweise beizubringen. Die Baubehörden seien nur verpflichtet, im Ermittlungsverfahren die Nachbarn - sofern überhaupt diesbezügliche Einwendungen erhoben werden - aufzufordern, die entsprechenden Nachweise beizubringen. Im Beschwerdefall habe jedoch die Baubehörde erster Instanz vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung (zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine Einwendungen der Nachbarn wegen heranrückender Bebauung vorliegen können) von Amts wegen Verfahrenshandlungen gemäß § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 vorgenommen, die schlussendlich zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hätten. Diese vorerst unzulässigen Verfahrenshandlungen, zu deren Vornahme die Baubehörde nicht berufen gewesen sei, seien letztlich ursächlich für die Nichterlassung einer meritorischen Entscheidung innerhalb der Sechsmonatsfrist gewesen; es läge jedenfalls ein überwiegendes Verschulden der Behörde nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG vor. Die von der Behörde angefertigten Aktenvermerke, die auf ein Vorantreiben des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens hindeuten könnten, vermögen daran nichts zu ändern, da sie alle im Zusammenhang mit der heranrückenden Bebauung stünden. Dass diesen Aktenvermerken letztlich keinerlei Bedeutung zukomme, beweise die Tatsache, dass selbst die Berufungsbehörde diesen - wie die Begründung des bekämpften Bescheides zeige - keine Rechtserheblichkeit beigemessen habe. Es fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Verfahrenshandlungen im Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels. Insoweit der Stadtsenat der Stadt Wels im Bescheid ausführe, dass das gegenständliche Bauansuchen nicht vollständig belegt gewesen sei, könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergebe, seien im Vorprüfungsverfahren keinerlei Mängel des Bauantrages hervorgekommen. Die Baubehörde erster Instanz habe keinen Anlass gesehen, mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Die Frage, welche Unterlagen allenfalls nachzureichen gewesen wären, habe der Stadtsenat der Stadt Wels unbeantwortet gelassen. Die Verfahrensverzögerungen seien also ausschließlich in der Nichterstattung des vom Magistrat der Stadt Wels am 13. Februar 2006 - verfrüht - in Auftrag gegebenen emissions- und immissionstechnischen Gutachtens begründet. Worin das zügige Vorgehen der Baubehörde erster Instanz gelegen haben solle, lasse der Stadtsenat der Stadt Wels ebenso offen und unbegründet wie die Feststellung, die mitbeteiligten Parteien hätten in ihrer Sphäre gelegene Mitwirkungspflichten unterlassen.Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die Baubehörde erster Instanz nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens am 9. Februar 2006, aber vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2006 - also über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten - sich ausschließlich mit der Frage der "heranrückenden Bebauung" auseinander gesetzt habe. Die Baubehörden hätten jedoch nicht von sich aus zu ermitteln, welche Emissionen zulässigerweise von einer Betriebsanlage ausgehen dürfen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, letzter Satz Oö. Bauordnung 1994 hätten vielmehr die Nachbarn die entsprechenden Nachweise beizubringen. Die Baubehörden seien nur verpflichtet, im Ermittlungsverfahren die Nachbarn - sofern überhaupt diesbezügliche Einwendungen erhoben werden - aufzufordern, die entsprechenden Nachweise beizubringen. Im Beschwerdefall habe jedoch die Baubehörde erster Instanz vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung (zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine Einwendungen der Nachbarn wegen heranrückender Bebauung vorliegen können) von Amts wegen Verfahrenshandlungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Oö. Bauordnung 1994 vorgenommen, die schlussendlich zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hätten. Diese vorerst unzulässigen Verfahrenshandlungen, zu deren Vornahme die Baubehörde nicht berufen gewesen sei, seien letztlich ursächlich für die Nichterlassung einer meritorischen Entscheidung innerhalb der Sechsmonatsfrist gewesen; es läge jedenfalls ein überwiegendes Verschulden der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG vor. Die von der Behörde angefertigten Aktenvermerke, die auf ein Vorantreiben des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens hindeuten könnten, vermögen daran nichts zu ändern, da sie alle im Zusammenhang mit der heranrückenden Bebauung stünden. Dass diesen Aktenvermerken letztlich keinerlei Bedeutung zukomme, beweise die Tatsache, dass selbst die Berufungsbehörde diesen - wie die Begründung des bekämpften Bescheides zeige - keine Rechtserheblichkeit beigemessen habe. Es fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Verfahrenshandlungen im Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels. Insoweit der Stadtsenat der Stadt Wels im Bescheid ausführe, dass das gegenständliche Bauansuchen nicht vollständig belegt gewesen sei, könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergebe, seien im Vorprüfungsverfahren keinerlei Mängel des Bauantrages hervorgekommen. Die Baubehörde erster Instanz habe keinen Anlass gesehen, mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Die Frage, welche Unterlagen allenfalls nachzureichen gewesen wären, habe der Stadtsenat der Stadt Wels unbeantwortet gelassen. Die Verfahrensverzögerungen seien also ausschließlich in der Nichterstattung des vom Magistrat der Stadt Wels am 13. Februar 2006 - verfrüht - in Auftrag gegebenen emissions- und immissionstechnischen Gutachtens begründet. Worin das zügige Vorgehen der Baubehörde erster Instanz gelegen haben solle, lasse der Stadtsenat der Stadt Wels ebenso offen und unbegründet wie die Feststellung, die mitbeteiligten Parteien hätten in ihrer Sphäre gelegene Mitwirkungspflichten unterlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es werden Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0223, aus, dass die belangte Behörde mangels Zuständigkeit den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 15. Jänner 2007 nicht auf seine Rechtmäßigkeit im Grunde des § 74 des Statutes für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992) überprüfen hätte dürfen. Gegen den genannten Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels wäre die Berufung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin zulässig gewesen. Der gemeindebehördliche Instanzenzug sei somit noch nicht erschöpft gewesen. In der Beschwerde wird hiezu auf das hg. Erkenntnis vom 25. September 1972, Slg. 8.287/A, und die daran anschließende Rechtsprechung (vgl. hiezu zuletzt den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2007, Zl. 2007/10/0174) verwiesen, wonach gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen stünde.Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0223, aus, dass die belangte Behörde mangels Zuständigkeit den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 15. Jänner 2007 nicht auf seine Rechtmäßigkeit im Grunde des Paragraph 74, des Statutes für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992) überprüfen hätte dürfen. Gegen den genannten Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels wäre die Berufung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin zulässig gewesen. Der gemeindebehördliche Instanzenzug sei somit noch nicht erschöpft gewesen. In der Beschwerde wird hiezu auf das hg. Erkenntnis vom 25. September 1972, Slg. 8.287/A, und die daran anschließende Rechtsprechung vergleiche , hiezu zuletzt den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2007, Zl. 2007/10/0174) verwiesen, wonach gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen stünde.

Im Beschwerdefall wurde der Stadtsenat der Stadt Wels auf Grund eines Devolutionsantrages tätig und hat die Voraussetzungen einer Devolution verneint.

Die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage stellt sich wie

folgt dar:

AVG:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen."§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

  1. (2)Absatz 2,Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
  2. (3)Absatz 3,Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

    Statut der Stadt Wels 1992 (StW. 1992):

"§ 64

Instanzenzug

  1. (1)Absatz eins,Sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
  2. (2)Absatz 2,Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist eine Berufung nicht zulässig.

...

§ 74 Paragraph 74

Vorstellung

  1. (1)Absatz eins,Wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben, es sei denn, dass in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetze für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. ...
  2. (2)Absatz 2,Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Stadt einzubringen. ...

...

  1. (5)Absatz 5,Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des (der) Einschreiters (Einschreiterin) durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden."

    Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994):

"§ 55

Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht

  1. (1)Absatz eins,Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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