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L85004 Straßen OberösterreichBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0022Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0327 E 18. November 2003 RS 5Stammrechtssatz
Eine Enteignung nach den §§ 35 ff. OÖ LStG 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110). Eine durch den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1993, B 930/92, u. a., VfSlg. 13369/1993).Eine Enteignung nach den Paragraphen 35, ff. OÖ LStG 1991 ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das bewilligte straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110). Eine durch den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1993, B 930/92, u. a., VfSlg. 13369/1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050310.X07Im RIS seit
24.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009