TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/27 2002/07/0110

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg impl;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1.) des Franz S und 2.) der Dragica S in P, beide vertreten durch Dr. Herbert Grass und Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 42/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Juli 2002, Zl. 514.406/01-I 5/02, betreffend Zwangsrechtsbegründung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 12. März 1996 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen unter anderem im Ortsteil P gemäß dem Projekt und nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen unter Erteilung zahlreicher Auflagen erteilt. Auflage 1 zweiter Satz des Bescheides schrieb vor, dass mehr als geringfügige Änderungen vor ihrer Ausführung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften.

Im Jahr 1998 richteten die Beschwerdeführer an die Volksanwaltschaft und an den LH Eingaben, wonach die Kanalanlage in einer für sie nachteiligen Weise vom Konsens abweichend ausgeführt worden sei. Der Kanalstrang hätte im Nahebereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundparzelle Nr. 110/5, KG P, im südlichen Bereich der an dieses Grundstück angrenzenden Gemeindestraße GP 334, KG P, verlegt werden sollen. Die Schwarzdecke der Gemeindestraße sei auch in diesem Bereich schon aufgeschnitten worden. Tatsächlich sei der Kanalstrang dann jedoch am nördlichen Rand der Gemeindestraße in unmittelbarer Nähe zur Wasserleitung und unmittelbar angrenzend an das Grundstück Nr. 110/5 - also auf der anderen Straßenseite - verlegt worden. Es gebe von Seiten der Beschwerdeführer keine Zustimmung für die erforderlichen Grabungsarbeiten, soweit diese ihr Eigentum betreffen würden.

In Reaktion darauf führte der LH am 26. Jänner 2000 vor Ort eine Zwischenüberprüfung der Kanalisationsausführung im Liegenschaftsbereich der Beschwerdeführer durch. Der anwesende wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass der Strangabschnitt zwischen den Kanalpunkten SS 32 und S 35 gemäß Lageplan "P" in dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. März 1996 wasserrechtlich bewilligten Projekt so dargestellt sei, dass er eindeutig auf Gemeindeweggrund, Grundstücksnummer 334, verlaufe. Im Zuge der Kanalbaumaßnahmen sei offensichtlich eine Trassenänderung in der Form vorgenommen worden, dass nunmehr der vorgeschriebene Strangabschnitt entlang der Grundgrenze zwischen Gemeindeweg Nr. 334 und der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke Nr. 110/5 und 119/2, beide KG P, geführt werde. Im Zuge der Zwischenüberprüfungsverhandlung sei ein Ortsaugenschein vorgenommen und dabei festgestellt worden, dass der Kanalpunkt mit der Bezeichnung RS 34 mit SIR-Wartungsöffnung (im Wesentlichen bestehend aus Abzweigsformstück und aufsteigendem Inspektionsrohr mit oberem Abschluss durch Betonunterlagsplatte mit Gussabdeckkappe) ausgestattet und der Kanalendpunkt S 35 (neu: SS 35) mit einem Schacht DN 1000 mm errichtet worden sei. Dem Augenschein nach könne nicht exakt festgestellt werden, ob der Kanalpunkt RS 34 und die allenfalls an diesen Punkt anschließenden Strangabschnitte zur Gänze auf dem Gemeindegrundstück Nr. 334 zur Ausführung gelangt seien, da der genaue Grenzverlauf zwischen diesem Grundstück und dem Grundstück Nr. 110/5 am Tag der Überprüfung nicht feststellbar gewesen sei.

Die mitbeteiligte Partei wurde daraufhin aufgefordert, eine Planurkunde beizubringen.

Nach Vorlage einer von DI P. erstellten Planurkunde vom 4. Februar 2000 hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige in einem Aktenvermerk vom 17. Februar 2000 fest, nach dem Inhalt der vorgelegten Planurkunde könne festgestellt werden, dass die Kanalkontrolleinrichtung im Strangpunkt RS 34 entlang ihrer gesamten Höhe ca. 7 cm in das Grundstück Nr. 110/5 (im Eigentum der Beschwerdeführer) hineinrage. Eine mehr als geringfügige Inanspruchnahme des erwähnten Grundstückes scheine daher nicht gegeben zu sein.

Mit Kundmachung vom 19. Juni 2000 wurde für den 18. Juli 2000 eine weitere mündliche Überprüfungsverhandlung vor Ort angesetzt.

Mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2000 und vom 13. Juli 2000 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen. Bezüglich des Grundstücks Nr. 110/5 bzw. des Kanalstrangpunktes RS 34 brachten sie vor, die durchgeführte Grenzvermessung vom 4. Februar 2000 hätte ergeben, dass an mehreren Stellen wesentlich mehr Grundflächen der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werde, als vor der durchgeführten Vermessung von den Beschwerdeführern angenommen worden sei. Zudem sei der Abstand zwischen der Ortswasserleitung und dem Kanalstrang, der gemäß Auflage 24) des Genehmigungsbescheids vom 12. März 1996 mindestens 1 m zu betragen habe, noch immer nicht eingehalten und dies stelle eine Gesundheitsgefährdung dar.

Einer nachträglichen Abänderung der Führung des Kanalstrangs vom ursprünglich geplanten und genehmigten Projekt werde nicht zugestimmt. Aus diesen Gründen werde die Wiederherstellung des ursprünglich geplanten und genehmigten Kanalstranges ab Strangpunkt SS 32 bis Strangpunkt S 35 gefordert. Auf dem Grundstück Nr. 110/5 werde keine weitere Aufgrabung geduldet.

In der Überprüfungsverhandlung vom 18. Juli 2000 gab der wasserbautechnische Amtssachverständige zur Kanalkontrolleinrichtung im Strangpunkt RS 34 zu Protokoll, dass sich der Mittelpunkt der Abdeckung mit einem Durchmesser von 34 cm (Radius = 17 cm) nach der Planurkunde 10 cm außerhalb des Grundstücks Nr. 110/5 (Eigentum der Beschwerdeführer) befinde. Daraus rechne sich ein Maß von 7 cm, welches in das Grundstück Nr. 110/5 hineinrage. Auf Grund der vertikalen Ausführung des Inspektionsrohres mit einem Durchmesser von 20 cm könne dieser vertikale Rohrteil um die Wandstärke von ca. 5 mm entlang seiner Außenkante das vorerwähnte Grundstück in Anspruch nehmen. Laut Auskunft des Leiters des zuständigen Vermessungsamtes sei laut Vermessungsgesetz die Ausweisung von Längen und Entfernungen bei Vermessungen auf Zentimeter genau. Das hieße, dass die vorgeschriebene Wandstärke des aufsteigenden Rohrteiles von ca. 5 mm innerhalb der Vermessungstoleranzen gelegen sei. Laut Aussage eines Vertreters der mitbeteiligten Partei sei die Betonunterlagsplatte entfernt worden und befände sich derzeit nur die Gussabdeckplatte auf dem oberen Endteil des aufsteigenden Inspektionsrohres. Diese Abdeckkappe diene zum Schutz dieses Rohres und zur Verteilung auftretender Belastungen. Zusätzlich befände sich auf dem oberen Rohrteil zum Schutz gegen das Eindringen von Materialien in das Inspektionsrohr ein Muffenstopfen. Diese Abdeckkappe könne entlang ihres Auflageteiles in das Grundstück Nr. 110/5 im Ausmaß von einigen Zentimetern hineinragen. Eine genaue Feststellung des Ausmaßes des Hineinragens der Abdeckkappe in das Grundstück Nr. 110/5 könne nicht getroffen werden, da die Grundstücksgrenze in der Natur nur bei den Vermessungsmarken ausgewiesen sei. Der vorbeschriebene Sachverhalt sei durch den Ortsaugenschein bestätigt worden, bei dem zu Kontrollzwecken die Gussabdeckkappe entfernt worden sei. Aus fachlicher Sicht werde auf Grund des Ortsaugenscheines festgehalten, dass tatsächlich durch den Kanalabschnitt RS 34 bis RS 33 das Grundstück Nr. 110/5 der Beschwerdeführer geringfügig in Anspruch genommen worden sein könne.

Der Erstbeschwerdeführer äußerte sich in dieser mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er im Nachhinein keine Zustimmung für die Verlegung der angeführten Kanalteile auf seinem Grundeigentum gebe, weil keine Entschädigung angeboten worden sei.

Auf Grund des Verhandlungsergebnisses, nach Zusammenfassung desselben und unter Hinweis auf die Rechtslage des § 121 WRG 1959 forderte der Verhandlungsleiter die mitbeteiligte Partei auf, bis zum 30. September 2000 "ein entsprechendes Projekt mit Begründung der Notwendigkeit der Zwangsrechtseinräumung im gegenständlichen Kanalabschnitt der Wasserrechtsbehörde zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen." In diesem Projekt sei der genaue Trassenverlauf des Kanalabschnittes darzustellen und zu beschreiben.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2000 wurde der vorgenannten Aufforderung des Verhandlungsleiters entsprochen. Die mitbeteiligte Partei stellte unter Vorlage eines Lageplanes die nunmehrige Trassenführung des Kanals im verfahrensgegenständlichen Bereich dar und ersuchte den LH um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter Einräumung eines Zwangsrechtes für den gesamten Strangabschnitt.

Der LH beraumte mit Kundmachung vom 31. August 2001 über diesen Antrag eine mündliche Verhandlung für den 18. September 2001 an. In dieser Kundmachung wurde (unter anderem) darauf hingewiesen, dass "Einwendungen spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung bei der Wasserrechtsbehörde schriftlich oder während der Verhandlung mündlich vorgebracht werden" müssten und "verspätete Einwendungen nicht berücksichtigt werden könnten."

Mit Schriftsatz vom 11. September 2001 erhob der Erstbeschwerdeführer Einwendungen, wobei er die vom Konsens abweichende Verlegung des Kanalstranges vom Schacht SS 32 bis zum Schacht S 35, die zum Teil auch auf seinem Grundstück Nr. 110/5 erfolgt sei, rügte. Diese konsenswidrige Verlegung sei ohne Zustimmung der Beschwerdeführer erfolgt. Weiters sei der gesetzlich geforderte Abstand zwischen der verlegten Ortswasserleitung zum Kanalstrang von 1 m nicht eingehalten worden, was eine Gesundheitsgefährdung darstelle. Er fordere die Wiederherstellung des ursprünglich geplanten und genehmigten Kanalstranges.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2001 erschien der Erstbeschwerdeführer und erklärte, dass er der Grundinanspruchnahme nicht zustimme, er jedoch die Verhandlung verlasse, da nicht alle Grundeigentümer (insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin) geladen worden seien.

Hiezu wurde vom Verhandlungsleiter festgestellt, die Zweitbeschwerdeführerin sei Miteigentümerin des Grundstücks Nr. 110/5, weshalb es erforderlich sei, die Verhandlung zur Einräumung des Zwangsrechts neu auszuschreiben und beide Eigentümer zu laden.

Mit Kundmachung vom 21. September 2001 wurde die mündliche Verhandlung über den Abänderungsantrag der mitbeteiligten Partei für den 11. Oktober 2001 neuerlich - mit Hinweisen gleichen Wortlautes - ausgeschrieben.

Aus der Verhandlungsschrift über die Verhandlung vom 11. Oktober 2001 geht hervor, dass beide Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen seien. Die Verständigung der Zweitbeschwerdeführerin sei eigenhändig übernommen und die Ladung für den Erstbeschwerdeführer unter Einhaltung der Bestimmungen des Zustellgesetzes ordnungsgemäß hinterlegt worden.

Zur beantragten Änderung der Kanaltrasse im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer wurde durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die Kanalführung zwischen den Schächten SS 35 und RS 33 im Bankettbereich des Gemeindeweges erfolgt sei. Im Zuge der Bauausführung sei darauf geachtet worden, dass das Grundstück Nr. 110/5 nicht berührt werde. Um eine Beeinträchtigung durch Schächte zu minimieren, seien an Stelle der Betonfertigteilschächte nur PVC-Wartungsöffnungen mit einem Durchmesser von 20 cm mit aufgesetzter Verschlusskappe errichtet worden. Im Zuge einer genauen Endvermessung sei festgestellt worden, dass die Wartungsöffnung des Punktes RS 34 und die Kanalleitung zwischen den Punkten RS 34 und RS 33 genau an der Grenze zum Grundstück Nr. 110/5 liege. Die Berührung dieses Grundstücks liege laut Auskunft des Projektanten im Zentimeterbereich. Aus der Planurkunde vom 4. Februar 2000 für die Grenzwiederherstellung gehe hervor, dass der Kanaldeckel Nr. 1002 (Punkt RS 34) 7 cm über die Grenzlinie in das Grundstück Nr. 110/5 hineinrage. Nachträglich sei vom Projektanten bzw. von der Bauaufsicht die Abdeckung der Wartungsöffnung, soweit es möglich gewesen wäre, verschoben worden, sodass schlussendlich nur mehr 2 cm in das Grundstück Nr. 110/5 hineinragen würden. Nach der Vermessungsurkunde könne davon ausgegangen werden, dass das Wartungsrohr genau außerhalb des Grundstücks Nr. 110/5 zu liegen käme. Eine Beeinträchtigung des Grundstücks durch den Deckel der Wartungsöffnung im Ausmaß von wenigen Zentimetern könne somit praktisch ausgeschlossen werden.

Mit Gutachten des DI B. vom 28. Mai 2001 über die angemessene Entschädigung gemäß §§ 117 und 118 WRG 1995 für die Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. 110/5 sei für die Einräumung der Dienstbarkeit, den entstandenen Flurschaden, Folgeschäden und die Entschädigung für Einviertelkanalschacht eine Gesamtentschädigung von S 1.148,40 (EUR 83,46) festgestellt worden. Die Festlegung der Entschädigung könne schlüssig nachvollzogen werden und sei auch von den Beschwerdeführern nicht widerlegt worden. Unabhängig davon sei bei der Entschädigung von einem Viertelkanalschacht ausgegangen worden. Wenn auch auf Grund der oben angeführten Darlegungen die Grundinanspruchnahme geringer gegeben sei, werde weiterhin die Entschädigung laut Gutachten DI B. zu Grunde gelegt, da auch die Gemeinde keinen Einwand erhoben habe.

Festgestellt werde weiters, dass die gesamte restliche Kanalanlage laut Vermessungsurkunde vom 4. Februar 2000 nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführer gelegen sei.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2002 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der mit Bescheid des LH vom 12. März 1996 bewilligten Kanalanlage im Bereich des Grundstücks Nr. 110/5 durch Verlegung des Kanals im Straßenbankett der Gemeindestraße unmittelbar angrenzend zum Grundstück Nr. 110/5 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen unter Beibehaltung der Befristung und bei Erfüllung und Einhaltung der im Bescheid vom 12. März 1996 vorgeschriebenen Auflagen.

Unter Spruchpunkt II. wurde auf Grund der Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 lit. c, 63 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zum Zwecke der Abwasserbeseitigung zwangsweise die Dienstbarkeit für die Errichtung eines Teiles der Wartungsöffnung des Abwasserkanals auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. 110/5 zu Gunsten der mitbeteiligten Partei begründet.

Gemäß den §§ 117 und 118 WRG 1959 wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, an die enteigneten Grundeigentümer (Beschwerdeführer) auf Grund des vom gerichtlich beeideten Sachverständigen DI B. erstatteten Schätzgutachtens eine Gesamtentschädigung von EUR 83,46 einschließlich 12 % Mehrwertsteuer zu leisten und diesen Betrag binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Beschwerdeführer zu überweisen.

Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Äußerungen der Parteien und Beteiligten, des wasserbautechnischen Gutachtens und des Inhaltes der einschlägigen Vorschriften wird begründend ausgeführt, die vorliegende Grundinanspruchnahme sei als minimal anzusehen, da diese nur im Zentimeterbereich vorliege. Die Errichtung bzw. Belassung des bereits errichteten Kanals liege im öffentlichen Interesse der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung des gegenständlichen Gemeindebereichs, da die Verlegung des Kanals einschließlich des Wartungsschachtes in diesem Bereich einen im Vergleich zu den Nachteilen durch die Grundinanspruchnahme unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand darstellen würde und auch durch den Umbau wesentlich höhere Nachteile für die Grundeigentümer entstehen würden. Da die Wartungsöffnung im unmittelbaren Anschluss an die Gemeindestraße gelegen und eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze nicht möglich sei, sei eine Beeinträchtigung nicht gegeben. Auf Grund der Geringfügigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführer und weil die Beschwerdeführer mit der Forderung auf Vermessung bzw. Umlegung des Kanals so lange zugewartet hätten, bis die Kanalanlage einschließlich Wartungsöffnung fertig gestellt gewesen sei, könne die Forderung auf Beseitigung aller Anlagenteile, die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer gelegen seien, nur als Schikane im Sinne des ABGB angesehen werden. Das Zwangsrecht im beantragten Ausmaß von 2 bis 3 cm sei daher spruchgemäß einzuräumen gewesen.

Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer. In der Berufung wird vorgebracht, die Verlegung des Kanalstranges sei rechtswidrigerweise an einer anderen Stelle als der bewilligten erfolgt. Die zahlreichen schriftlichen Einwendungen seien immer ignoriert worden. Zu Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen werde ausgeführt, dass dieser in seinen Gutachten angebe, dass nachträglich vom Projektanten bzw. von der Bauaufsicht die Abdeckung der Wartungsöffnung soweit als möglich (angeblich 5 cm) verschoben worden sei und somit nur mehr geringfügig in das Grundstück Nr. 110/5 hineinragen würde. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Eine Verschiebung der Abdeckung der Wartungsöffnung sei nicht erfolgt. Eine derartige Verschiebung wäre auch nicht möglich gewesen, da ansonsten das PVC-Öffnungsrohr zu Bruch gegangen wäre. Wenn im Gutachten ausgeführt werde, dass keinerlei Beeinträchtigung des Grundstücks durch den Deckel der Wartungsöffnung gegeben sei, so werde darauf erwidert, dass das Grundstück landwirtschaftlich genutzt werde. Die Beschwerdeführer wollten die Ackerflächen auch weiterhin ungehindert bearbeiten. Abschließend werde (unter Vorlage eines Bauplanes) mitgeteilt, dass der Abänderungsplan mit der tatsächlichen Verlegung des Kanalstranges nicht übereinstimme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer spruchgemäß nach § 66 Abs. 4 AVG ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wird begründend ausgeführt, es könne auf Grund des gegebenen Sachverhaltes festgestellt werden, dass der Kanal entgegen dem ursprünglichen Plan im Bereich des Grundstücks Nr. 110/5 anders verlegt worden sei. Auf Grund der Stellungnahme des dem Verfahren beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen könne weiters festgestellt werden, dass das Grundstück der Beschwerdeführer durch die abgeänderte Kanalverlegung berührt werde. Das Ausmaß der Beeinträchtigung betrage - unter der Annahme, dass das Berufungsvorbringen richtig sei - maximal 7 cm und dies nicht auf der Länge des gesamten Kanals, sondern ausschließlich durch einen Teil der Wartungsöffnung. Diese Beeinträchtigung müsse insgesamt als unwesentlich beurteilt werden, wenn auch dadurch das Grundeigentum der Beschwerdeführer beansprucht werde.

Eine Verlegung des Kanals - auch um wenige Zentimeter - würde neuerliche Grabungsarbeiten erforderlich machen, welche mit Kosten für die mitbeteiligte Partei verbunden wären, die in Abwägung mit dem Nachteil der Belassung der Wartungsöffnung an der nunmehrigen Stelle höher zu beurteilen seien und daher nicht im öffentlichen Interesse einer geordneten Abwasserbeseitigung angesehen werden könnten, da dadurch die mitbeteiligte Partei mit letztlich unnötigen Kosten belastet werde.

Die Beschwerdeführer forderten zwar "keine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstückes", sie führten jedoch nicht aus, worin sie durch die teilweise Verlegung der Wartungsöffnung auf ihrem Grundstück daran (gemeint: an der Nutzung ihres Grundstückes) gehindert würden.

Ungeachtet dessen seien die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen gemäß § 42 AVG präkludiert, da sie zwar - in der Berufung unbestritten - ordnungsgemäß geladen worden seien, jedoch keine Einwände erhoben hätten. Die Beschwerdeführer hätten durch die Nichterhebung von Einwänden ihre Parteistellung verloren, weshalb die Berufung zurückzuweisen wäre. Da die Beschwerdeführer jedoch auf den Verlust der Parteistellung in der Verhandlungsverständigung vom 21. September 2001 nicht ausdrücklich hingewiesen worden seien, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Unter dem Titel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde übersehe bei der Anwendung des § 63 WRG 1959, dass die durch den Abänderungsbescheid des Landeshauptmannes vom 7. Juni 2002 erteilte wasserrechtliche Bewilligung rechtswidrig erfolgt sei, da deren integrierender Bestandteil auch die mit Bescheid vom 12. März 1996 vorgeschriebenen Auflagen seien, und infolge der Auflage 1. des vorangeführten Bescheides mehr als geringfügige Änderungen vor ihrer Ausführung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften. Die wasserrechtliche Bewilligung sei dementgegen aber erst nachträglich erteilt worden. Abgesehen davon sei auch die Auflage 6. des obigen Bescheides, wonach der Abstand zwischen Wasserleitungen und annähernd auf gleicher Höhe parallel dazu geführter Kanalstränge zumindest 1 m betragen müsse, im gegenständlichen Fall nicht eingehalten worden, sodass die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auch aus diesem Grund nicht hätte erfolgen dürfen.

Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit, weil die erstinstanzliche Behörde in der Begründung ihres Bescheides festhalte, dass gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Verlegung des Kanals im Straßenbankett der Gemeindestraße unmittelbar angrenzend zum Grundstück Nr. 110/5 keine Einwände bestünden. Aus dem Akteninhalt und den dieser Beschwerde beiliegenden Schreiben der Beschwerdeführer vom 9. Juli und 13. Juli 2000 sowie vom 11. September 2001 sei vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer Einwendungen erhoben hätten, die im Bescheid der ersten Instanz ignoriert worden seien; auch im angefochtenen Bescheid sei auf diese Einwände nicht eingegangen worden.

Des Weiteren seien von der Behörde keinerlei Erhebungen zur entscheidungswesentlichen Frage durchgeführt worden, ob der verlegte Kanalstrang von der "daneben" verlegten Wasserleitung den entsprechenden Mindestabstand von 1 m habe und ob der nunmehr verlegte Kanalstrang wenigstens der geänderten Trassenführung entspreche. Abschließend hätte von der Behörde noch geklärt werden müssen, ob es sich bei der nunmehrigen Abänderung um eine geringfügige handle, bzw. ob eine Abänderung überhaupt möglich wäre, da eine solche im Falle einer nicht geringfügigen Änderung vor ihrer Ausführung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte.

Ferner sei die belangte Behörde auf die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach der geforderte Abstand zwischen dem Kanal und der annähernd auf gleicher Höhe parallel geführten Wasserleitung von mindestens 1 m nicht eingehalten werde und den Hinweis, dass auch der nunmehr verlegte Kanalstrang mit dem Abänderungsplan nicht übereinstimme, nicht eingegangen; die Behörde sei auch eine Begründung dafür schuldig geblieben, warum der Kanalstrang zum Anwesen der Beschwerdeführer hin habe verlegt werden müssen, obwohl der Fahrbahnbelag bereits "aufgefräst" gewesen sei.

Zur Präklusion sei zu bemerken, dass der Erstbeschwerdeführer keine Ladung für die Verhandlung am 11. Oktober 2001 erhalten habe und auch keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei; der Erstbeschwerdeführer habe keine Hinterlegungsanzeige für die hinterlegte und schließlich an den Absender retournierte Ladung erhalten. Schließlich liege auch eine Verletzung des Parteiengehörs vor; bei Gewährung des Parteiengehörs hätte der Erstbeschwerdeführer vorbringen können, dass die Grundinanspruchnahme keinesfalls als minimal anzusehen sei und die Inanspruchnahme des den Beschwerdeführern eigentümlichen Grundstückes Nr. 110/5 jedenfalls mehr als 3 cm betrage, da eine Verschiebung der Abdeckung der Wartungsöffnungen - wie behauptet um 5 cm - keinesfalls möglich sei, weil es hiebei zu einem Bruch des PVC-Öffnungsrohres kommen würde. Es sei sohin jedenfalls von einer 7 cm überschreitenden Beeinträchtigung auszugehen, die keinesfalls als geringfügig bewertet werden könne, da eine Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. 110/5 bis an die Grundgrenze - insbesondere das Pflügen an derselben - nicht mehr möglich sei.

Die Beschwerdeführer beantragten schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Bescheid des LH vom 12. März 1996 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kanalanlage (auch) im verfahrensgegenständlichen Bereich erteilt. Die Ausführung der Kanalanlage erfolgte - insoweit unbestritten - im diesem Bereich insofern entgegen der erteilten Bewilligung, als die Kanaltrasse auf die andere Straßenseite der Gemeindestraße verlegt und damit - wenn auch in geringem Ausmaß - Eigentum der Beschwerdeführer in Anspruch genommen wurde.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2000 suchte die mitbeteiligte Partei um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für diese Kanaltrassenführung an. Die Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung unter gleichzeitiger Einräumung eines Zwangsrechtes zu Lasten der Beschwerdeführer ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Der Umstand, dass - insofern entgegen dem zweiten Satz der Auflage 1 des Bescheides vom 12. März 1996 - die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für diese mehr als geringfügige Abänderung erst nach ihrer Ausführung beantragt wurde, zeigt zwar die Nichteinhaltung dieser Auflage durch die mitbeteiligte Partei auf, bewirkt aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Hinter dieser Antragstellung steht vielmehr das (zutreffende) Verständnis, dass diese Abänderung der ursprünglichen Bewilligung die Grenze der Geringfügigkeit des § 121 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 schon deshalb überschritten hat, weil es sich um eine fremden Rechten (hier: dem Eigentumsrecht der Beschwerdeführer) nachteilige Abänderung handelt, der die Beschwerdeführer nicht zugestimmt haben. Aus diesem Grund verbot sich eine im Zuge des Kollaudierungsverfahrens mögliche nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen.

Vorweg sei zur Alternativbegründung im angefochtenen Bescheid (Präklusion) klargestellt, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren keinesfalls auf Grund eingetretener Präklusion verloren haben. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht ein, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2, 2. Satz AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 - nicht auf die im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen, hier insbesondere auf den Verlust der Parteistellung bei nicht rechtzeitiger Einwendungserhebung, verwiesen wird (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2001, Zl. 2000/06/0056, und vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0096). Ein solcher Hinweis findet sich aber weder in der Kundmachung vom 31. August 2001 noch in der Kundmachung vom 21. September 2001, weshalb schon aus diesem Grund ein Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer nicht eintreten konnte.

Die belangte Behörde ist im Hauptteil der Begründung des angefochtenen Bescheides - wie auch die Behörde erster Instanz - auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Beeinträchtigung durch die Inanspruchnahme ihres Grundstückes eingegangen, hat also die Beschwerdeführer als Parteien des Verfahrens betrachtet und die von ihnen erhobenen Einwände inhaltlich behandelt.

Die Parteistellung der Beschwerdeführer ergibt sich nun aus § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959, wonach Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (unter anderem) diejenigen sind, deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959, wonach als bestehendes Recht im Sinne des Abs. 1 (auch) das Grundeigentum anzusehen ist.

Die Parteistellung der Beschwerdeführer erstreckt sich somit im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf eine mögliche Beeinträchtigung ihres Grundeigentums. Im Bereich des Gesundheitsschutzes steht den Beschwerdeführern hingegen kein Mitspracherecht im wasserrechtlichen Verfahren zu, weil damit die Übereinstimmung des Projekts mit den öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. a WRG 1959 angesprochen ist. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wahrung der im § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen nämlich ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG 1959 hingegen keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/07/0226, mit weiteren Nachweisen). Insoweit die Beschwerdeführer neben der Beeinträchtigung ihres Grundeigentums als Rechtsverletzung geltend machen, der Abstand der Kanalleitung zur Wasserleitung betrage weniger als einen Meter und damit sei eine Gesundheitsgefährdung gegeben, kann der Beschwerde somit kein Erfolg beschieden sein.

Mit dem Vorbringen, in ihrem Recht auf Nichtbeeinträchtigung ihres Eigentums durch die verfahrensgegenständliche Abwasserentsorgungsanlage und damit auch in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit einem Zwangsrecht belastet zu werden, verletzt worden zu sein, zeigen die Beschwerdeführer aber erfolgreich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.

Nach der ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Zwangsrecht im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere -

Maßnahmen zu erreichen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 2000, Zl. 99/07/0094).

Die Notwendigkeit der Enteignung liegt dann vor, wenn einerseits das durch ein Zwangsrecht zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projekts zur technischen und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechts erforderlich ist, und wenn andererseits der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch das Zwangsrecht zu beschaffen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1978, Zl. 978/78, und vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0080).

Im vorliegenden Fall hätte der mit der angestrebten Bewilligung zu erreichende Zweck (geordnete Abwasserbeseitigung durch die Errichtung und den Betrieb einer Kanalanlage) bereits mit der 1996 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung erreicht werden können und könnte auch jetzt noch - Gegenteiliges wurde nicht behauptet - erreicht werden. Die mitbeteiligte Partei ist jedoch (nach der Projektsbeschreibung - trotz bereits erfolgtem Anfräsen der Schwarzdecke - "aus fahrbahnschonenden Gründen") bei Ausführung des Bauvorhabens von dem bewilligten Projekt abgewichen. Liegt aber bereits eine zweckentsprechende Bewilligung (hier: für die Verlegung des Kanalstrangs auf der Gemeindewegparzelle 334, die im Eigentum der mitbeteiligten Partei als Konsenswerberin steht) vor, kann die Berechtigte (die mitbeteiligte Partei), die vom Konsens abgewichen ist, nicht verlangen, dass für die von ihr verwirklichte Variante eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, für die es einer Zwangsmaßnahme gemäß § 63 lit. b WRG 1959 bedarf. In einem solchen Fall fehlen zu erwartende "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1987, 84/07/0290).

Das durch das Zwangsrecht zu belastende Grundstück ist für die Durchführung des Projekts zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechts somit keineswegs erforderlich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Grundstück der Beschwerdeführer bereits faktisch zur Durchführung des Projekts herangezogen wurde.

Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse zur Begründung eines Zwangsrechts gemäß § 63 lit. b WRG 1959 zu Gunsten des geänderten Projekts angenommen. Fehlen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes, steht der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die damit einhergehende Eigentumsverletzung der Beschwerdeführer entgegen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen erübrigt sich somit.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden, weil der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am 27. Mai 2003

Schlagworte

Verfahrensrecht AVGIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070110.X00

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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