TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/2 97/07/0226

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §105;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. F R in A, vertreten durch Dr. Werner Steinacher und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, Jahnstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. November 1997, Zl. Wa-103047/29/Pan/Ne, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

A Bank AG, S GmbH in L, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, Freistädter Straße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (mP) beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft G. (BH) die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die auf den Grundstücken Nr. 163/1 und 266/2 der KG E. im Hochwasserabflußbereich des F.-Baches errichtete Zufahrtsstraße.

Bei einer am 23. Oktober 1995 von der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der wasserbautechnische Amtssachverständige, er könne kein endgültiges Gutachten abgeben, weil im Projekt zwei 30-jährliche Hochwasserwerte angegeben seien. Es sei daher notwendig, einen Hydrologen beizuziehen, der angeben müsse, welcher Hochwasserwert realistisch sei. Erst nach Bekanntgabe dieses Wertes sei die Erstellung eines Gutachtens möglich.

Die BH holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Hydrologie ein. Dieses Gutachten übermittelte die BH der mP mit der Aufforderung, ihr Projekt entsprechend umzuarbeiten. In der Folge legte die mP ein neues Projekt (Projekt vom Oktober 1996) vor.

Der zur mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 1995 nicht persönlich geladene Beschwerdeführer begehrte am 10. November 1995 die Zustellung der Verhandlungsschrift mit der Begründung, er sei als Eigentümer der Liegenschaft H.-Straße 47 vom Projekt der mP betroffen. Nach Zustellung der Verhandlungsschrift erhob er in einer Stellungnahme vom 18. Dezember 1995 folgende Einwendungen:

Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Liegenschaft H.-Straße 47, welche annähernd gegenüber der neugeschaffenen Zufahrtsstraße zwischen den Grundstücken 163/1 und 266/2 gelegen sei. Mit der gegenständlichen Problematik habe sich der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Verfahren auseinanderzusetzen gehabt. In diesem Verfahren habe der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung bereits seine Bedenken gegen die Beeinträchtigung des Retentionsraumes im Bereich der vorgenannten Grundstücke geäußert. Wenn nunmehr der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung dem Projekt eingeschränkt unter der Voraussetzung die Zustimmung erteile, daß die Verbindung zwischen den beiden jetzt unterbrochenen Retentionsräumen in ausreichender Größe wieder hergestellt werde, so bestünden dagegen Bedenken, daß diese Verbindung für die Aufrechterhaltung der Funktion des Retentionsraumes ausreiche. Es werde zu bedenken gegeben, daß durch die Trassierung eine weitere Versiegelung eines Teilbereiches des Hanges vorgenommen werde und über diese Straßenfläche zusätzlich Wassermengen im Hochwasserfall gegen die Bundesstraße gelangten, diese überfluteten und die darunter liegenden Liegenschaften, darunter jene des Beschwerdeführers, gefährdeten und beschädigten. Auf das erhöhte Unfallrisiko im Falle der Überflutung der Bundesstraße werde noch ausdrücklich hingewiesen. Eine Verminderung des Retentionsraumes könne nur dadurch ausgeschlossen werden, daß die geplante Aufschließungsstraße unterbleibe. Es sei auch noch festzuhalten, daß bis Anfang November ein Entwurf eines geänderten Gefahrenzonenplanes bei der Marktgemeinde A. aufgelegt worden sei, in welchem die betroffenen Liegenschaften östlich der Bundesstraße mit der roten Gefahrenzone belastet worden seien. Aus diesen Gründen spreche sich der Beschwerdeführer gegen jede weitere Verkleinerung des westseitig der Bundesstraße gegenüber seiner Liegenschaft gelegenen Retentionsraumes durch Genehmigung der projektsgegenständlichen Zufahrtsstraße aus.

Bei einer weiteren mündlichen Verhandlung am 18. Februar 1997 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Befund aus, mit Bescheid der BH vom 6. März 1996 sei der B.-AG die Errichtung eines Lebensmittelmarktes im Hochwasserabflußbereich des F.-Baches wasserrechtlich bewilligt worden. Kern des damaligen Bewilligungsverfahrens sei die Erzielung geeigneter Kompensationsmaßnahmen gewesen, um verlorengegangene Retentionsräume durch Massenausgleich wieder bereitzustellen. In diesem Bewilligungsbescheid sei unter Punkt 13 vorgeschrieben worden, daß mit dem Bau des Lebensmittelmarktes im Hochwasserabflußbereich erst dann begonnen werden dürfe, wenn der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid für die Straße in Rechtskraft erwachsen sei. Nunmehr liege der Wasserrechtsbehörde ein Projekt des Dipl.-Ing. H. vom Oktober 1996 vor, nach welchem das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die bereits errichtete Zufahrtsstraße abgewickelt werden solle. Nach den Projektsunterlagen befinde sich die Zufahrtsstraße auf den Grundstücken 163/1, dessen Eigentümerin die B.-AG sei und auf dem Grundstück 266/2, das im Eigentum der mP stehe. Da diese Zufahrtsstraße im Bereich einer rechtsufrigen Retentionsmulde am F.-Bach unmittelbar aufwärts im Anschluß an die dortige Bundesstraße errichtet sei, gehe ein Retentionsvolumen laut Berechnungen des Projektes im Ausmaß von 197,6 m3 verloren. Die Volumsberechnung erfolge derart, daß das Füllniveau der Retentionsmulde bis Höhenkote 428,00 für die Erschließungsstraße angesetzt werde. Bei dieser angesetzten Höhenkote trete das Wasser über die Bundesstraße aus. Weiters werde im Einreichprojekt vom Oktober 1996 das vorhandene Retentionsvolumen, welches vor Errichtung der Zufahrtsstraße gegeben gewesen sei, mit ca. 1.200 m3 ermittelt. Um den Retentionsraumverlust infolge der Errichtung der Zufahrtsstraße und des B.-Lebensmittelmarktes zu kompensieren, würden im Projekt als Kompensation die Errichtung einer rund 67 m langen und im Mittel 6 m breiten sowie 1,20 bis 1,60 m tiefen Versickerungsmulde auf dem Grundstück 163/1 und die Errichtung einer Versickerungsmulde auf dem Grundstück 266/2 mit einer mittleren Breite von 20 m und einer mittleren Tiefe von 60 cm vorgeschlagen. Durch die Anlage dieser Versickerungsbecken werde nach Abzug der Erschließungsstraße ein geplantes Retentionsvolumen von 1.371 m3 bereitgestellt. Setze man die durch die Baumaßnahme entstehenden versiegelten Flächen und den dadurch eintretenden erhöhten Ablußbeiwert gleichzeitig in Rechnung, so sei zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Retentionsvolumen von 1.200 m3 ein zusätzliches Retentionsvolumen von ca. 110 m3 beizustellen. Das durch die geplanten Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Retentionsvolumen von rund 1.370 m3 sei rechnerisch um rund 60 m3 größer als das mindesterforderliche Volumen (1310 m3) nach Durchführung der Baumaßnahmen. Die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen seien somit aus schutzwasserbautechnischer Sicht geeignet, den Retentionsraumverlust auszugleichen und es würden sogar noch Reserven im Ausmaß von 60 m3 bereitgestellt. Die getroffenen Feststellungen bezögen sich auf ein 30-jährliches Niederschlagsereignis, wobei die Berechnungen nach ATV-138 erfolgten. Weiters wirke die Erschließungsstraße als Trenndamm zwischen den Grundstücken 163/1 und 266/2. Um eine "Ausbeutung der überbordenden Hochwässer des F.-Baches als auch auf die Parzelle 163/1 zu gewährleisten", seien im Straßenkörper zwei Rohre mit DN 40 cm und ein Rohr mit DN 30 cm verlegt. Die drei Rohre ermöglichten ein Kommunizieren der retentierten Hochwässer unter dem Straßendamm. Im Bereich der Einbindung der Zufahrtsstraße in die Bundesstraße sei eine gepflasterte Auffangmulde mit Einlaufschacht errichtet. Über diese Anlage würden Oberflächenwässer der Zufahrtsstraße gefaßt und in das nördliche Retentionsbecken rückgeleitet. Diese Feststellung könne aufgrund des Lokalaugenscheines getroffen werden. Weitere Einzelheiten seien dem Einreichprojekt zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer erklärte, seine Einwendungen vom 18. Dezember 1995 würden aufrechterhalten. Durch das gegenständliche Projekt solle zwar die Vergrößerung des Retentionsvolumens nachgewiesen werden, doch sei zu bedenken, daß für den Katastrophenfall, auf den das Projekt abstelle, auch vermehrt Niederschlagswässer vom Hang auftreten. Durch die Trassierung der gegenständlichen Straße werde eine weitere Versiegelung eines Teilbereiches des Hanges vorgenommen, sodaß eine Beeinträchtigung der Ablußverhältnisse durch die Straßenführung zu befürchten sei. Als Maßnahme für die Vergrößerung des Retentionsraumes sehe das Projekt eine Absenkung des Parkplatzes vor. Hiezu sei anzumerken, daß für die wasserrechtliche Genehmigung des Parkplatzes ein gesondertes Verfahren abgeführt worden sei und die gegenständliche Änderung sowohl in gewerberechtlicher Sicht als auch in wasserrechtlicher Sicht nur durch entsprechende Projektsänderungen möglich sei. Überhaupt sei die Parkplatzerrichtung ungewiß, da laut Auskunft der Marktgemeinde A. das Bauansuchen zurückgezogen sei.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, durch die Summe der im Befund beschriebenen Maßnahmen, insbesondere die Herstellung einer Versickerungsmulde auf dem Grundstück Nr. 163/1 und die Errichtung einer Versickerungsmulde auf dem Grundstück 266/2 sei die Erhaltung des bisher zur Verfügung gestandenen Retentionsraumvolumens rechtsufrig des F.-Baches im Ausmaß von mindestens 12 m3 gewährleistet. In der aufgestellten Volumsbilanz, wie sie im Befund beschrieben werde, sei sowohl der Einfluß der eintretenden Bodenversiegelung (Erhöhung des Abflußbeiwertes) auf den befestigten Flächen als auch die Gesamtkubatur der errichteten Zufahrtsstraße zwischen den beiden Grundstücken 163/1 und 266/2 mitberücksichtigt. Durch die Bereitstellung zusätzlichen Retentionsvolumens unter Berücksichtigung des Einflusses der eintretenden Bodenversiegelung werde künftig ein Rückhaltevolumen von 370 m3 bereitgestellt. Gegenüber dem zu fordernden Retentionsraumvolumen von 1310 m3 ergebe sich somit eine zusätzliche Reserve von 60 m3. Erwähnt werden solle, daß in der Berechnung, welche nach ATV-138 vorgenommen worden sei, im wesentlichen die Hangwässer vor und nach Bebauung mitberücksichtigt seien. Da der rechtsufrige Retentionsraum entlang des F.-Baches somit keinesfalls gegenüber dem ursprünglichen Zustand reduziert, sondern sogar geringfügig um ca. 60 m3 vergrößert werde, seien Veränderungen der Hochwasserabflüsse in der unterliegenden Strecke des F.-Baches aufgrund der geplanten bzw. bereits durchgeführten Maßnahmen auszuschließen. Negative Beeinträchtigungen der Grundeigentumsrechte von Unterliegern seien daher derzeit nicht nachzuweisen. Die Überflutungshäufigkeit und Überflutungshöhe in der Retentionsmulde werde zum überwiegenden Ausmaß durch die Profilgeometrie am F.-Bach im Bereich der Bundesstraßenbrücke und der Bachstrecke abwärts davon sowie durch die Fahrbahnoberkante der Bundesstraße selbst bestimmt. Die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen bezweckten keinerlei Veränderungen in der Profilgeometrie des F.-Baches und hätten auf die Überflutungshäufigkeit in diesem Bereich keinen Einfluß. Bei Einhaltung der bezeichneten Auflagen, Bedingungen und Fristen bestehe gegen das Vorhaben kein Einwand.

Die Wildbach- und Lawinenverbauung hatte in einem Schreiben vom 11. Februar 1997, welches zum Bestandteil der Verhandlungsschrift erklärt wurde, erklärt, der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bei Einhaltung folgender Bedingung zuzustimmen:

"Die Dauerhaftigkeit des hydraulischen Retentionsausgleiches zwischen den Grundstücken 163/1 und 266/2 ist dadurch zu gewährleisten, daß die Rohrausmündungen in beiden Richtungen fluchtend mit der Straßenböschung abschließen und ihre Umgrenzung mit nicht abschlämmbarem Material befestigt wird."

Mit Bescheid vom 28. Februar 1997 erteilte die BH der mP gemäß § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Straße im Hochwasserabflußbereich des F.-Baches auf den Grundstücken Nr. 163/1 und 266/2 sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen (Spruchabschnitt I).

Die Punkte 1 und 6 der Nebenbestimmungen lauten:

"1. Die Baumaßnahmen sind projektsgemäß bzw. wie im Befund beschrieben, und soweit sich aus den nachstehenden Punkten keine Änderungen ergeben, auszuführen.

...

6. Den Forderungen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist zu entsprechen."

Unter Spruchabschnitt II wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, die BH habe es bei der Vorprüfung des Projektes im Sinne des § 104 WRG 1959 unterlassen, die durch das Vorhaben berührten öffentlichen Interessen umfassend zu prüfen. Wesentlicher Bestandteil des dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens sei die Schaffung von weiterem Retentionsraum im Ausmaß von ca. 990 m3 unter anderem durch Absenkung und Abböschung eines geplanten Parkplatzes. Die BH habe jedoch nicht geprüft, ob für diesen Parkplatz eine Genehmigung vorliege und ob ein diesbezügliches Bauansuchen gestellt worden sei. Auch habe die BH nicht geprüft, ob der bis Anfang November bei der Marktgemeinde A. aufgelegte geänderte Gefahrenzonenplan, in welchem die betroffenen Liegenschaften östlich der Bundesstraße mit der roten Gefahrenzone belastet worden seien, bereits verwirklicht worden sei. Die BH habe sich nicht ausreichend mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Sachverständigengutachten seien bezüglich des Retentionsraumes andere Zahlen enthalten als im Projekt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. November 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, der Umstand, daß für den Parkplatz allenfalls erforderliche Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften noch nicht erteilt worden seien, sei für das Wasserrechtsverfahren ohne Belang. Die mP selbst könne von der wasserrechtlichen Bewilligung nur Gebrauch machen, wenn sie das Projekt entsprechend dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid verwirkliche. Der Parkplatz selbst sei bereits in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren wasserrechtlich bewilligt worden. Daß Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt würden, ergebe sich aus dem Amtssachverständigengutachten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Amtssachverständigengutachten enthalte bezüglich des Retentionsraumes andere Zahlen als das Projekt, sei entgegenzuhalten, daß sich die vom Amtssachverständigen angeführte Zahl aus dem Abzug des Volumens der Erschließungsstraße (197,62 m3) vom Gesamtvolumen des Retentionsbeckens nach Errichtung des Parkplatzes (1568,67 m3) ergebe und somit sehr wohl ihre Deckung im wasserrechtlichen Einreichprojekt finde. Daß der Amtssachverständige für die versiegelten Flächen und den dadurch eintretenden erhöhten Abflußbeiwert ein etwas geringeres Volumen annehme (110 m3 statt 132,92 m3 laut Einreichprojekt) könne dem Beschwerdeführer nicht zum Schaden gereichen, da das zur Verfügung gestellte Retentionsvolumen durch die Kompensationsmaßnahmen um 60 m3 größer sei als das mindesterforderliche Volumen. Wäre man bei der Berechnung laut Einreichunterlagen geblieben, wären die Reserven ca. 40 m3 und somit auch noch ausreichend. Daß die Liegenschaften östlich der Bundesstraße möglicherweise mit der roten Gefahrenzone belastet würden, habe in erster Linie Auswirkungen darauf, daß Unterstützungsmaßnahmen aus öffentlichen Geldern unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen seien. Die wasserrechtliche Bewilligung sei aus diesem Grund jedoch nicht zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Projekt der mP hätte nicht bewilligt werden dürfen, weil dadurch sein Eigentum verletzt werde. Die Einwendungen des Beschwerdeführers als betroffener Grundeigentümer seien nicht beachtet worden. Es hätte insbesondere erhoben werden müssen, ob eine Änderung des Gefahrenzonenplanes geplant oder schon erfolgt sei und aus welchen Gründen dies geschehen sei. Wenn eine Änderung des Gefahrenzonenplanes erfolgt sei, so beruhe dies offenbar darauf, daß man nunmehr von anderen Hochwasserwerten ausgehe. Es wirke sich aber entscheidend auf die Zulässigkeit des vorliegenden Projektes aus, von welchen Hochwasserwerten die Behörde ausgehe. Hätte man der Entscheidung höhere Hochwasserwerte zugrundegelegt, hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß das erforderliche Retentionsvolumen nicht vorhanden sei. Im übrigen seien schon im Projekt selbst zwei unterschiedliche Hochwasserwerte angegeben, worauf der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen habe. Schon aus diesem Grund hätte die Behörde prüfen müssen, ob weiterhin von denselben Hochwasserwerten ausgegangen werden könne. Das Amtssachverständigengutachten und der Bewilligungsbescheid gingen weiters davon aus, daß durch die Kompensationsmaßnahmen der Retentionsraum vergrößert werde. Der im Einreichprojekt erwähnte und der Berechnung zugrunde gelegte Parkplatz sei allerdings bis heute nicht errichtet worden. Ein diesbezügliches Bauansuchen sei laut Auskunft der Marktgemeinde A. zurückgezogen worden. Im Bescheid sei auch nicht klar und übersichtlich dargestellt, daß die Hochwassersituation unter der Prämisse der Errichtung eines Parkplatzes beurteilt worden sei. Ausgehend von der Tatsache, daß die Errichtung eines Parkplatzes nicht mehr geplant sei und die Hochwasserwerte deutlich über dem angenommenen Niveau lägen, ergebe sich eine Verringerung des Retentionsvolumens sowie eine Erhöhung der Überflutungsgefahr, wodurch die öffentlichen Interessen der Benützer der Bundesstraße wie auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers als Grundeigentümer der benachbarten Liegenschaft verletzt seien. Die belangte Behörde habe auch nicht ausreichend geprüft, ob nicht öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 einer Verwirklichung des Projektes der mP entgegenstünden. Selbst wenn das Projekt aber zu bewilligen gewesen wäre, hätte die Behörde ausreichende Auflagen zum Schutz des Eigentums des Beschwerdeführers vorschreiben müssen. Sie hätte der mP insbesondere auftragen müssen, die Abflußvorrichtung im Bereich der Zufahrtsstraße größer zu gestalten, um so eine Überflutung der Bundesstraße und der darunterliegenden, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft zu vermeiden. Schon der Sachverständige für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. H. habe zur damaligen Situation festgestellt, daß bei größeren Hochwasserereignissen die Durchflußleistung des Brückendurchlasses in Richtung T.-See an der Bundesstraße zur Ableitung der anfallenden Wassermengen nicht ausreiche, sodaß der F.-Bach rechtsufrig ausufere. Daraus ergebe sich zwingend der Schluß, daß das erforderliche Retentionsvolumen zu gering angesetzt worden sei. Die sich aus dem Spruch den erstinstanzlichen Bescheides ergebende Bewilligung sei völlig unbestimmt. Der mP werde die Bewilligung zur Errichtung einer Straße im Hochwasserablußbereich "sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen" erteilt. Unter Punkt C.1. des Spruches habe die Behörde festgelegt, daß die Baumaßnahmen "projektsgemäß bzw. wie im Befund beschrieben" auszuführen seien. Es sei unklar, welche Anlagen mit dem bekämpften Bescheid mitbewilligt worden seien. Es bleibe auch offen, wie die Baumaßnahmen auszuführen seien, nämlich entsprechend dem Projekt oder entsprechend dem Befund des Amtssachverständigen. Der Amtssachverständige beschreibe die zur Ausführung kommenden Maßnahmen anders als das Projekt. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei unschlüssig, weil darin andere Zahlen enthalten seien als im Projekt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe keine ausreichende Prüfung durchgeführt, ob nicht aus öffentlichen Interessen dem Projekt der mP die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen gewesen wäre, ist er darauf hinzuweisen, daß die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 Sache der Behörde ist. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG 1959 keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1979, Slg.NF. 7506/A u.a.).

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Retentionsraumes nach Verwirklichung des Projektes geäußert. Demgegenüber hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten dargelegt, daß zwar durch die Errichtung der Zufahrtsstraße Retentionsraum verlorengeht, dieser Verlust aber durch im Projekt der mP vorgesehenen Maßnahmen wieder überkompensiert wird, sodaß Veränderungen in den Hochwasserabflußverhältnissen, die für die Nachbargrundstücke nachteilig wären, nicht eintreten. Dem ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, daß Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden. Es bedurfte daher auch nicht der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen.

Es trifft nicht zu, daß im Projekt der mP zwei unterschiedliche Hochwasserwerte angegeben sind. Dies traf auf ein früheres Projekt zu. Der mP wurde aber von der BH nach Einholung des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Hydrologie über die Hochwasserablußwerte im fraglichen Bereich die Erstellung eines geänderten Projektes unter Berücksichtigung dieses Sachverständigengutachtens aufgetragen. Dem ist die mP auch nachgekommen. Das der Bewilligung zugrundeliegende Projekt vom Oktober 1996, dessen Angaben über die Hochwasserverhältnisse auf dem erwähnten Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie basieren, weist keine divergierenden Hochwasserdaten auf. Der wasserbautechnische Amtssachverständige konnte daher sein Gutachten auf diesen unbedenklichen Daten aufbauen. Es bedurfte daher auch nicht der Prüfung, von welchen Hochwasserablußwerten der Gefahrenzonenplan ausgeht.

Im Projekt der mP sind Maßnahmen zum Ausgleich des durch den Straßenbau verloren gehenden Retentionsraumes vorgesehen, darunter auch eine bestimmte Form der Errichtung eines Parkplatzes. Diese Maßnahme ist Teil des bewilligten Projektes. Auflage 1 des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides sieht vor, daß die Baumaßnahmen projektsgemäß auszuführen sind. Die im Zusammenhang mit dem Parkplatz im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung des Retentionsraumes sind daher auszuführen. Eine Abweichung der Ausführung vom geplanten Projekt könnte vom Beschwerdeführer, sofern dadurch seine Rechte berührt würden, mit den vom WRG 1959 hiefür vorgesehenen Mitteln (gegebenenfalls § 121 oder § 138 WRG 1959) bekämpft werden.

Nach dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten und damit zu dessen Inhalt gemachten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde der mP die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Straße im Hochwasserablußbereich sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen erteilt. Auflage 1 sieht vor, daß die Baumaßnahmen "projektsgemäß bzw. wie im Befund beschrieben" auszuführen sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt diese Spruchformulierung nicht offen, was bewilligt wurde. Durch den Verweis auf das Projekt ist der Inhalt der Bewilligung ausreichend genau umschrieben, die Formulierung, daß die Baumaßnahmen "projektsgemäß bzw. wie im Befund beschrieben" auszuführen sind, führt im vorliegenden Fall deswegen nicht zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Unklarheit, weil der Befund des Amtssachverständigen keine vom Projekt abweichende Beschreibung der auszuführenden Maßnahmen enthält. Daß der Befund des Amtssachverständigen den Parkplatz nicht erwähnt, stellt keine Abweichung vom Projekt dar, da die Beschreibung des Projektes im Befund nur eine summarische ist und der Amtssachverständige bezüglich der Einzelheiten ausdrücklich auf das Projekt verweist. Es liegt auch nicht die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz zwischen Projekt und Befund hinsichtlich der Größe des Retentionsraumes vor. Das vom Amtssachverständigen angeführte Ausmaß des Retentionsraumes von rund 1370 m3 ergibt sich vielmehr aus dem technischen Bericht des Projektes durch Abzug des durch den Straßenbau verlorengehenden Retentionsraumes von 197,62 m3 von den 1568,67 m3, die das gesamte Retentionsbecken (unter Einschluß des für den Straßenbau in Anspruch genommenen Teiles) ausmacht. Divergenzen zwischen Projekt und Amtssachverständigenbefund ergeben sich nur hinsichtlich der Frage, in welchem Ausmaß der Retentionsraum durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen gegenüber dem früheren Zustand überkompensiert wird. Während im Projekt von rund 40 m3 die Rede ist, geht der Sachverständige von 60 m3 aus. Hiebei handelt es sich aber nicht um eine Divergenz in der Beschreibung der zur Ausführung gelangenden Maßnahmen, sondern, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides erläutert hat, um eine aus unterschiedlich angesetzten Abflußbeiwerten für versiegelte Flächen resultierende Divergenz im Hinblick auf die sich aus der Ausführung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen ergebenden Konsequenzen. Eine Unklarheit darüber, welche Maßnahmen von der mP auszuführen sind, kann sich daher daraus nicht ergeben.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht unklar, worauf sich Punkt 6 der Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides, wonach den Forderungen der Wildbach- und Lawinenverbauung zu entsprechen ist, bezieht. Die Wildbach- und Lawinenverbauung hat in einem von der BH zum Bestandteil der Verhandlungsschrift erklärten Schreiben eine genau umschriebene Forderung aufgestellt. Auf diese Forderung bezieht sich Punkt 6 der Auflagen.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer zum Beleg dafür, daß das erforderliche Retentionsvolumen zu gering angesetzt worden sei, auf eine Aussage des Sachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. H. Bei Letztgenanntem handelt es sich nicht um eine im Verfahren als Sachverständiger auftretende Person, sondern um den Projektanten der mP. Dieser führt im technischen Bericht bei der Beschreibung der derzeitigen Situation an, daß derzeit bei größeren Hochwasserereignissen die Durchflußleistung eines Durchlasses nicht ausreichend sei. Es handelt sich somit um die Schilderung des Ist-Zustandes vor Verwirklichung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, daß das Retentionsvolumen in dem im Projekt vorgesehenen Soll-Zustand zu gering angesetzt wurde.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die mP hat nur Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von S 12.500,-- und der Stempelgebühren für zwei Ausfertigungen der Gegenschrift. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070226.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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