Index
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/05/0237 2007/05/0240 2007/05/0239Rechtssatz
Ein Rechtsmittel (hier: eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) kann namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel (die Beschwerde) durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 16. November 1993, Zl 91/07/0072).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050238.X02Im RIS seit
24.02.2009Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017