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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 21. Februar 2008, Zl. 2005/07/0124, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass im Falle der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, sodass die Ausnahme gemäß § 5 Abs. 1. lit. a Krnt GdKanalisationsG nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt.In seinem Erkenntnis vom 21. Februar 2008, Zl. 2005/07/0124, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass im Falle der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, sodass die Ausnahme gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Krnt GdKanalisationsG nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050146.X02Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009