RS Vwgh 2008/11/25 2008/06/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §77 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24h Abs1 Z2 lita;
UVPG 2000 §24h Abs1 Z2 litc;
UVPG 2000 §24h Abs2 Z2 litc;
UVPG 2000 §24h Abs8;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin kommt in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren [hier: betreffend eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz 2000] Parteistellung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu (vgl. § 24h Abs. 8 UVP-G 2000). Auf Grund der ihr nach der letztgenannten Gesetzesstelle gewährten Parteistellung stehen ihr die durch § 24h Abs. 1 Z. 2 lit. a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, zu der inhaltsgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 UVP-G 2000). Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren auch tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184, und die dort zitierte Literatur).Der Beschwerdeführerin kommt in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren [hier: betreffend eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz 2000] Parteistellung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu vergleiche Paragraph 24 h, Absatz 8, UVP-G 2000). Auf Grund der ihr nach der letztgenannten Gesetzesstelle gewährten Parteistellung stehen ihr die durch Paragraph 24 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, zu der inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000). Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden vergleiche hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren auch tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184, und die dort zitierte Literatur).

Die belangte Behörde hatte daher bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (§ 24h Abs. 1 Z. 2 lit. a UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann.Die belangte Behörde hatte daher bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (Paragraph 24 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060026.X03

Im RIS seit

15.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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