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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dem Anstaltsleiter der Justizanstalt "aufgetragen", den nach § 21 Abs. 2 StGB Untergebrachten "entsprechend seinem Zustand" ärztlich zu betreuen. Mit dieser Formulierung hat die Vollzugskammer ihre Befugnis, über Beschwerden gegen "jedes" die Rechte der Strafgefangenen "betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten" zu entscheiden, nicht überschritten. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist nämlich so unbestimmt, dass ihm letztlich nicht mehr als die Feststellung entnommen werden kann, dass der Anstaltsleiter die ihm durch § 166 Z. 1 StVG aufgetragene Verpflichtung verletzt habe. Die Verpflichtung des Anstaltsleiters, den dergestalt als rechtswidrig empfundenen Zustand - die Unterlassung einer vom Gesetz gebotenen medizinischen Behandlung - zu beenden, ergibt sich aus der in den §§ 11 ff und § 120 StVG verankerten Rechtsschutzfunktion der Vollzugskammer ungeachtet der Tatsache, dass die Anwendung des § 67c Abs. 3 AVG gemäß § 11g StVG ausgenommen ist.Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dem Anstaltsleiter der Justizanstalt "aufgetragen", den nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB Untergebrachten "entsprechend seinem Zustand" ärztlich zu betreuen. Mit dieser Formulierung hat die Vollzugskammer ihre Befugnis, über Beschwerden gegen "jedes" die Rechte der Strafgefangenen "betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten" zu entscheiden, nicht überschritten. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist nämlich so unbestimmt, dass ihm letztlich nicht mehr als die Feststellung entnommen werden kann, dass der Anstaltsleiter die ihm durch Paragraph 166, Ziffer eins, StVG aufgetragene Verpflichtung verletzt habe. Die Verpflichtung des Anstaltsleiters, den dergestalt als rechtswidrig empfundenen Zustand - die Unterlassung einer vom Gesetz gebotenen medizinischen Behandlung - zu beenden, ergibt sich aus der in den Paragraphen 11, ff und Paragraph 120, StVG verankerten Rechtsschutzfunktion der Vollzugskammer ungeachtet der Tatsache, dass die Anwendung des Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG gemäß Paragraph 11 g, StVG ausgenommen ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060029.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012