RS Vwgh 2008/11/25 2005/06/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

StGB §21 Abs2;
StVG §164;
StVG §166 Z1;
VwRallg;
  1. StVG § 164 heute
  2. StVG § 164 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StVG § 164 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. StVG § 166 heute
  2. StVG § 166 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 166 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 166 gültig von 01.01.1994 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 166 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die in § 166 Z 1 StVG statuierte Pflicht, die Untergebrachten entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen, richtet sich an die Vollzugsbehörden, wenngleich der Untergebrachte gleichzeitig auch einen Anspruch auf diese Betreuung hat. Auch der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung mit dem in § 164 StVG geregelten Zweck einer Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB - nämlich den Zustand der Untergebrachten soweit zu bessern, dass die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen - verbietet die Annahme, ein allenfalls auf die angemessene ärztliche Betreuung gerichteter Antrag eines Untergebrachten führe dazu, dass die Vollzugsbehörden von dieser Pflicht bis zur Entscheidung über diesen Antrag entbunden wären.Die in Paragraph 166, Ziffer eins, StVG statuierte Pflicht, die Untergebrachten entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen, richtet sich an die Vollzugsbehörden, wenngleich der Untergebrachte gleichzeitig auch einen Anspruch auf diese Betreuung hat. Auch der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung mit dem in Paragraph 164, StVG geregelten Zweck einer Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB - nämlich den Zustand der Untergebrachten soweit zu bessern, dass die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen - verbietet die Annahme, ein allenfalls auf die angemessene ärztliche Betreuung gerichteter Antrag eines Untergebrachten führe dazu, dass die Vollzugsbehörden von dieser Pflicht bis zur Entscheidung über diesen Antrag entbunden wären.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060029.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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