Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGB §21 Abs2;Rechtssatz
Die in § 166 Z 1 StVG statuierte Pflicht, die Untergebrachten entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen, richtet sich an die Vollzugsbehörden, wenngleich der Untergebrachte gleichzeitig auch einen Anspruch auf diese Betreuung hat. Auch der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung mit dem in § 164 StVG geregelten Zweck einer Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB - nämlich den Zustand der Untergebrachten soweit zu bessern, dass die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen - verbietet die Annahme, ein allenfalls auf die angemessene ärztliche Betreuung gerichteter Antrag eines Untergebrachten führe dazu, dass die Vollzugsbehörden von dieser Pflicht bis zur Entscheidung über diesen Antrag entbunden wären.Die in Paragraph 166, Ziffer eins, StVG statuierte Pflicht, die Untergebrachten entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen, richtet sich an die Vollzugsbehörden, wenngleich der Untergebrachte gleichzeitig auch einen Anspruch auf diese Betreuung hat. Auch der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung mit dem in Paragraph 164, StVG geregelten Zweck einer Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB - nämlich den Zustand der Untergebrachten soweit zu bessern, dass die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen - verbietet die Annahme, ein allenfalls auf die angemessene ärztliche Betreuung gerichteter Antrag eines Untergebrachten führe dazu, dass die Vollzugsbehörden von dieser Pflicht bis zur Entscheidung über diesen Antrag entbunden wären.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060029.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012