RS Vwgh 2008/11/26 2005/08/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §2 Z5 idF 2004/I/010;
ZustG §4;
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Unter einer "Wohnung" ist jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Eine "Wohnung" wird durch das Faktum des (regelmäßigen) Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt (vgl. die zum identen Begriff der Wohnung gemäß § 4 Zustellgesetz in der bis zum 29. Februar 2004 geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 200/1982 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. April 2002, Zl. 2001/07/0120, und vom 30. Jänner 2007, Zl. 2004/18/0428). Erst wenn das Vorliegen einer Wohnung im genannten Sinn und damit einer Abgabestelle iSd § 4 ZustellG bejaht werden kann, käme es im weiterer Folge darauf an, ob der Zustellempfänger iSd § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von dieser Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig hätte Kenntnis erlangen können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0331, und vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/18/0209).Unter einer "Wohnung" ist jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Eine "Wohnung" wird durch das Faktum des (regelmäßigen) Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt vergleiche die zum identen Begriff der Wohnung gemäß Paragraph 4, Zustellgesetz in der bis zum 29. Februar 2004 geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. April 2002, Zl. 2001/07/0120, und vom 30. Jänner 2007, Zl. 2004/18/0428). Erst wenn das Vorliegen einer Wohnung im genannten Sinn und damit einer Abgabestelle iSd Paragraph 4, ZustellG bejaht werden kann, käme es im weiterer Folge darauf an, ob der Zustellempfänger iSd Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz wegen Abwesenheit von dieser Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig hätte Kenntnis erlangen können vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0331, und vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/18/0209).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005080089.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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