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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;Rechtssatz
Unter einer behördlichen Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 5 GrEStG versteht man eine Maßnahme, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/16/0006).Unter einer behördlichen Maßnahme im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, GrEStG versteht man eine Maßnahme, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurde vergleiche das Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/16/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160139.X06Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009