RS Vwgh 2008/12/2 2007/18/0378

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art30;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art31;
62002CJ0467 Cetinkaya VORAB;
ARB1/80 Art7 Abs1;
AVG §1;
EURallg;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EUGH vom 11. November 2004, C-467/02, Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg, kann die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben, zum türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, nicht einem Angehörigen dieser Familie entgegengehalten werden, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde, stets dort gelebt hat und daher keine Erlaubnis benötigte, um zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Art. 7 Abs. 1 ARB ist somit dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat. Erfüllt der Fremde die für die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB erforderlichen Voraussetzungen, gelten für ihn die Rechtsschutzgarantien der Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004; daher hat der Fremde in Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes Anspruch auf einen administrativen Instanzenzug zu einem Tribunal, sodass auf ihn § 9 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 anzuwenden ist (Hinweis E 27. Juni 2006, 2006/18/0138). (Hier: Die Auffassung der belBeh (Sicherheitsdirektion), eine Rechtsstellung des Fremden nach Art. 7 ARB scheitere daran, dass dieser in Österreich geboren ist, erweist sich als unzutreffend. Damit hatte der UVS und nicht die belBeh als Berufungsinstanz tätig zu werden.)Nach dem Urteil des EUGH vom 11. November 2004, C-467/02, Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg, kann die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben, zum türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, nicht einem Angehörigen dieser Familie entgegengehalten werden, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde, stets dort gelebt hat und daher keine Erlaubnis benötigte, um zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Artikel 7, Absatz eins, ARB ist somit dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat. Erfüllt der Fremde die für die Rechtsstellung nach Artikel 7, ARB erforderlichen Voraussetzungen, gelten für ihn die Rechtsschutzgarantien der Artikel 30 und 31 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004; daher hat der Fremde in Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes Anspruch auf einen administrativen Instanzenzug zu einem Tribunal, sodass auf ihn Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 anzuwenden ist (Hinweis E 27. Juni 2006, 2006/18/0138). (Hier: Die Auffassung der belBeh (Sicherheitsdirektion), eine Rechtsstellung des Fremden nach Artikel 7, ARB scheitere daran, dass dieser in Österreich geboren ist, erweist sich als unzutreffend. Damit hatte der UVS und nicht die belBeh als Berufungsinstanz tätig zu werden.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0467 Cetinkaya VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180378.X01

Im RIS seit

24.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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