RS Vwgh 2008/12/2 2005/18/0614

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §81 Abs1 Z3;
FrG 1997 §83 Abs1;
FrG 1997 §83 Abs5;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §27;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0336 E 19. Oktober 1999 RS 2 (Hier: Der Fremde hat versucht, Opium in großer Menge - die Grenzmenge der gemäß § 28 Abs. 6 SMG 1997 erlassenen Verordnung wurde etwa um das Zehnfache überschritten - in Verkehr zu setzen. Er hat dazu selbst Kontakt zu einem offenbar international agierenden Suchtgiftdealer aufgenommen, um sich das Opium zu besorgen.)

Stammrechtssatz

Der Antragsteller nach § 83 Abs 1 FrG 1997 hat in mehreren Fällen Suchtgift, und zwar Heroin und Kokain, verkauft bzw zum Verkauf bereitgehalten. Aus der Verurteilung wegen § 27 Abs 2 Z 2 SMG 1997 ist ersichtlich, dass er das Delikt gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen hat. Schon im Hinblick auf diesen Umstand und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Beh trotz der lediglich einmaligen Verurteilung des Antragstellers zum Ergebnis gelangte, der Antragsteller werde den Konventionsreisepass dazu benützen, um gegen Bestimmungen des SMG 1997 zu verstoßen.Der Antragsteller nach Paragraph 83, Absatz eins, FrG 1997 hat in mehreren Fällen Suchtgift, und zwar Heroin und Kokain, verkauft bzw zum Verkauf bereitgehalten. Aus der Verurteilung wegen Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG 1997 ist ersichtlich, dass er das Delikt gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen hat. Schon im Hinblick auf diesen Umstand und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Beh trotz der lediglich einmaligen Verurteilung des Antragstellers zum Ergebnis gelangte, der Antragsteller werde den Konventionsreisepass dazu benützen, um gegen Bestimmungen des SMG 1997 zu verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180614.X01

Im RIS seit

26.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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