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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §81 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0336 E 19. Oktober 1999 RS 2 (Hier: Der Fremde hat versucht, Opium in großer Menge - die Grenzmenge der gemäß § 28 Abs. 6 SMG 1997 erlassenen Verordnung wurde etwa um das Zehnfache überschritten - in Verkehr zu setzen. Er hat dazu selbst Kontakt zu einem offenbar international agierenden Suchtgiftdealer aufgenommen, um sich das Opium zu besorgen.)Stammrechtssatz
Der Antragsteller nach § 83 Abs 1 FrG 1997 hat in mehreren Fällen Suchtgift, und zwar Heroin und Kokain, verkauft bzw zum Verkauf bereitgehalten. Aus der Verurteilung wegen § 27 Abs 2 Z 2 SMG 1997 ist ersichtlich, dass er das Delikt gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen hat. Schon im Hinblick auf diesen Umstand und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Beh trotz der lediglich einmaligen Verurteilung des Antragstellers zum Ergebnis gelangte, der Antragsteller werde den Konventionsreisepass dazu benützen, um gegen Bestimmungen des SMG 1997 zu verstoßen.Der Antragsteller nach Paragraph 83, Absatz eins, FrG 1997 hat in mehreren Fällen Suchtgift, und zwar Heroin und Kokain, verkauft bzw zum Verkauf bereitgehalten. Aus der Verurteilung wegen Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG 1997 ist ersichtlich, dass er das Delikt gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen hat. Schon im Hinblick auf diesen Umstand und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Beh trotz der lediglich einmaligen Verurteilung des Antragstellers zum Ergebnis gelangte, der Antragsteller werde den Konventionsreisepass dazu benützen, um gegen Bestimmungen des SMG 1997 zu verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180614.X01Im RIS seit
26.12.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009