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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0247 2008/19/0270 2008/19/0269Rechtssatz
Mit Bescheiden jeweils vom 28. November 2007 wies das Bundesasylamt sämtliche Anträge der Mitglieder einer Familie auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 9 Abs. 4 "der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" (Dublin-Verordnung) Tschechien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.), wies die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus und erklärte "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig (Spruchpunkt II.). Dagegen erhoben die Antragsteller eine gemeinsame Berufung. Mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 10. Jänner 2008 wurde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes II. der erstinstanzlichen Bescheide der Berufung eines der Familienmitglieder die aufschiebende Wirkung zuerkannt und bezüglich der anderen Familienmitglieder festgestellt, dass ihrer Berufung insoweit die aufschiebende Wirkung zukommt. Der Rechtsansicht, wonach ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinn des Art. 19 Abs. 3 Dublin-Verordnung nur dann vorliege, wenn der Berufung (auch) hinsichtlich des Spruchpunktes I. der erstinstanzlichen Bescheide aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, kann schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 letzter Satz Dublin-Verordnung (arg. "Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung ...") nicht gefolgt werden; dazu weitere Ausführungen im Erkenntnis.Mit Bescheiden jeweils vom 28. November 2007 wies das Bundesasylamt sämtliche Anträge der Mitglieder einer Familie auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 9, Absatz 4, "der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" (Dublin-Verordnung) Tschechien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), wies die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus und erklärte "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhoben die Antragsteller eine gemeinsame Berufung. Mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 10. Jänner 2008 wurde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide der Berufung eines der Familienmitglieder die aufschiebende Wirkung zuerkannt und bezüglich der anderen Familienmitglieder festgestellt, dass ihrer Berufung insoweit die aufschiebende Wirkung zukommt. Der Rechtsansicht, wonach ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinn des Artikel 19, Absatz 3, Dublin-Verordnung nur dann vorliege, wenn der Berufung (auch) hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. der erstinstanzlichen Bescheide aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, kann schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Artikel 19, Absatz 2, letzter Satz Dublin-Verordnung (arg. "Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung ...") nicht gefolgt werden; dazu weitere Ausführungen im Erkenntnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008190246.X01Im RIS seit
26.01.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009