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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §2 Abs10;Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist - mangels entgegenstehender Vorschriften - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2005/17/0206, mwN). Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß § 4 Abs. 3 BAO bleiben jedoch in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Daher ist nach der hg. Rechtsprechung für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im Allgemeinen jene Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat. Im Beschwerdefall ist jedoch zu beachten, dass nach dem Gesetz zwar die Beitragspflicht für das Zwischenlagern bzw. Lagern von Abfällen jeweils nach Ablauf eines Jahres (§ 2 Abs. 10 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG idF BGBl. Nr. 760/1992; § 2 Abs. 7 iVm § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996) entsteht, gleichzeitig jedoch das Gesetz eine Sonderregelung für das Entstehen der Beitragsschuld enthält. Die Beitragsschuld für den Tatbestand des Zwischenlagerns bzw. Lagerns entsteht jeweils mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige nicht beitragspflichtige Frist für das Zwischenlagen bzw. Lagern folgt (§ 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG idF BGBl. Nr. 760/1992; § 7 Abs. 1 Z 3 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996). Es besteht somit eine eigene Bestimmung in der "Abgabenvorschrift" im Sinne des § 4 Abs. 3 BAO über das Entstehen der Steuerschuld. In Anwendung des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist daher bei der Beurteilung der Steuerpflicht und der Höhe der Abgabe nach dem von der belangten Behörde angewendeten Abgabentatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 ALSAG nicht von jener Rechtslage auszugehen, die im Zeitpunkt des Ablagerns bzw. des Ablaufs der Einjahresfrist gegeben war, sondern von jener Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld, also in dem nach § 7 Abs. 1 Z 3 ALSAG zu ermittelnden Zeitpunkt, vorlag. Maßgebend bei der Ermittlung dieses Zeitpunkts ist der Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige Frist folgt und nicht etwa der Ablauf jenes Kalendervierteljahres, in welchem diese Frist abläuft. Erst in diesem Zeitpunkt ist nach § 7 Abs. 1 Z 3 ALSAG die Steuerschuld entstanden. Für die Berechnung der Höhe der Steuerschuld ist daher grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich.Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist - mangels entgegenstehender Vorschriften - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2005/17/0206, mwN). Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BAO bleiben jedoch in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Daher ist nach der hg. Rechtsprechung für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im Allgemeinen jene Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat. Im Beschwerdefall ist jedoch zu beachten, dass nach dem Gesetz zwar die Beitragspflicht für das Zwischenlagern bzw. Lagern von Abfällen jeweils nach Ablauf eines Jahres (Paragraph 2, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,; Paragraph 2, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) entsteht, gleichzeitig jedoch das Gesetz eine Sonderregelung für das Entstehen der Beitragsschuld enthält. Die Beitragsschuld für den Tatbestand des Zwischenlagerns bzw. Lagerns entsteht jeweils mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige nicht beitragspflichtige Frist für das Zwischenlagen bzw. Lagern folgt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,). Es besteht somit eine eigene Bestimmung in der "Abgabenvorschrift" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, BAO über das Entstehen der Steuerschuld. In Anwendung des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist daher bei der Beurteilung der Steuerpflicht und der Höhe der Abgabe nach dem von der belangten Behörde angewendeten Abgabentatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG nicht von jener Rechtslage auszugehen, die im Zeitpunkt des Ablagerns bzw. des Ablaufs der Einjahresfrist gegeben war, sondern von jener Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld, also in dem nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG zu ermittelnden Zeitpunkt, vorlag. Maßgebend bei der Ermittlung dieses Zeitpunkts ist der Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige Frist folgt und nicht etwa der Ablauf jenes Kalendervierteljahres, in welchem diese Frist abläuft. Erst in diesem Zeitpunkt ist nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG die Steuerschuld entstanden. Für die Berechnung der Höhe der Steuerschuld ist daher grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170055.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009