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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
BAO §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des S in I, vertreten durch Dr. Harald Fill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Juli 2005, Zl. RU1-BR-214/001-2004, betreffend Ergänzungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Breitenstein, Hauptstraße 19, 2673 Breitenstein), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des S in römisch eins, vertreten durch Dr. Harald Fill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Juli 2005, Zl. RU1-BR-214/001-2004, betreffend Ergänzungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Breitenstein, Hauptstraße 19, 2673 Breitenstein), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 3. August 1999 zeigte die beschwerdeführende Partei als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 357/4 ("landw. genutzt"), 358/2 ("landw. genutzt") und 362/3 ("Baufl. (Gebäude)/landw. genutzt"), EZ 581, KG Breitenstein, eine Grenzänderung der genannten Grundstücke an.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. August 1999 wurde die angezeigte Grenzänderung genehmigt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 9. Februar 2000 wurde in der Folge u.a. in der EZ 581 die Löschung der Grundstücke Nr. 357/4, 358/2 in 362/3 sowie die Teilung des Grundstücks Nr. 362/3 in 362/3, 362/9, 362/10, 362/11, 362/12 und 362/13 bewilligt.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der beschwerdeführenden Partei auf Grund der Änderung der Grundstücksgrenzen eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von EUR 20.597,95 vor. Begründend wurde ausgeführt, es liege ein Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 4 Nö BauO vor, weil sich auf dem Stammgrundstück Nr. 362/3 (alt) ein etwa 80 Jahre altes Wohnhaus befinde. Durch die Änderung der Grenzen dieses Grundstücks sei die Anzahl der Bauplätze vergrößert worden und daher die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der beschwerdeführenden Partei auf Grund der Änderung der Grundstücksgrenzen eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von EUR 20.597,95 vor. Begründend wurde ausgeführt, es liege ein Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Nö BauO vor, weil sich auf dem Stammgrundstück Nr. 362/3 (alt) ein etwa 80 Jahre altes Wohnhaus befinde. Durch die Änderung der Grenzen dieses Grundstücks sei die Anzahl der Bauplätze vergrößert worden und daher die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom 20. August 2004 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, mit Kaufverträgen vom 25. September 2001 und 27. März 2002 seien die Grundstücke Nr. 362/12 und 362/13 an Hermann S verkauft worden. Die beschwerdeführende Partei sei daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lediglich Eigentümerin der Grundstücke Nr. 362/9 bis 362/11 gewesen. Da ein Ergänzungsabgabenbescheid sich immer nur an den zum Zeitpunkt der Erlassung "aufrechten Eigentümer" richten könne, sei die Ergänzungsabgabe bezüglich der Grundstücke Nr. 362/12 und 362/13 zu Unrecht vorgeschrieben worden. Weiters beantragte die beschwerdeführende Partei die Aussetzung der Einhebung der Ergänzungsabgabe.
Mit Bescheid vom 1. September 2004 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet "zurück" und führte begründend aus, zum Zeitpunkt der Grundstücksteilung sei die beschwerdeführende Partei Grundstückseigentümerin gewesen. Somit sei der Abgabenbescheid auch an diese zu richten gewesen, weil der Abgabentatbestand zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Grundteilung verwirklicht worden sei. Die Aussetzung der Einhebung der Ergänzungsabgabe sei nicht zu bewilligen, weil die Berufung nach Lage des Falles nicht erfolgversprechend erscheine.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei vor, mit der Zurückweisung sei offensichtlich eine Abweisung gemeint gewesen, weil der Gemeindevorstand die Berufung aus inhaltlichen Gründen für nicht zutreffend erkannt habe. Die Berufungsentscheidung sei jedoch auch inhaltlich unrichtig, weil im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheides vom 20. Juli 2004 sich das Grundstück Nr. 362/12 nicht mehr im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befunden habe. Im Übrigen sei die Berufung erfolgversprechend gewesen. Die Berufungsbehörde hätte dem Rechtsmittel zumindest "aufschiebende Wirkung" zuerkennen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der rechtlichen Grundlagen aus, die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. 362/12, welches seit ca. 80 Jahren mit einem Haus bebaut sei, sei als gegeben anzunehmen, weil es am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet gewesen sei und seit mehr als 80 Jahren mit einem "baubehördlich bewilligten Bauplatz" bebaut gewesen sei. Durch den Teilungsplan vom 22. Juli 1999 und der daraus resultierenden neuen Aufteilung der Grundstücke habe sich die Anzahl der Bauplätze vergrößert, sodass die Voraussetzung des § 39 der Nö BauO erfüllt sei. Die Grenzänderung sei mit Bescheid vom 4. August 1999, der am 23. August 1999 in Rechtskraft erwachsen sei, genehmigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befunden. Die Kaufverträge vom 25. September 2001 und 27. März 2002, mit denen die Grundstücke Nr. 362/12 und 362/13 von der beschwerdeführenden Partei an Hermann S verkauft worden seien, seien erst nach dem Entstehen des Abgabenanspruches abgeschlossen worden bzw. sei die Eigentumsänderung erst nachher im Grundbuch durchgeführt worden. Die zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs (23. August 1999) und dem Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe (20. Juli 2004) durchgeführte Eigentumsänderung sei nicht zu beachten. Die Abgabe sei dem Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches vorzuschreiben gewesen. Die Zurückweisung der Berufung der Vorstellungswerberin im Spruch der Berufungsentscheidung sei lediglich ein Vergreifen im Ausdruck gewesen. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfalle, da bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei. Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der rechtlichen Grundlagen aus, die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. 362/12, welches seit ca. 80 Jahren mit einem Haus bebaut sei, sei als gegeben anzunehmen, weil es am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet gewesen sei und seit mehr als 80 Jahren mit einem "baubehördlich bewilligten Bauplatz" bebaut gewesen sei. Durch den Teilungsplan vom 22. Juli 1999 und der daraus resultierenden neuen Aufteilung der Grundstücke habe sich die Anzahl der Bauplätze vergrößert, sodass die Voraussetzung des Paragraph 39, der Nö BauO erfüllt sei. Die Grenzänderung sei mit Bescheid vom 4. August 1999, der am 23. August 1999 in Rechtskraft erwachsen sei, genehmigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befunden. Die Kaufverträge vom 25. September 2001 und 27. März 2002, mit denen die Grundstücke Nr. 362/12 und 362/13 von der beschwerdeführenden Partei an Hermann S verkauft worden seien, seien erst nach dem Entstehen des Abgabenanspruches abgeschlossen worden bzw. sei die Eigentumsänderung erst nachher im Grundbuch durchgeführt worden. Die zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs (23. August 1999) und dem Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe (20. Juli 2004) durchgeführte Eigentumsänderung sei nicht zu beachten. Die Abgabe sei dem Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches vorzuschreiben gewesen. Die Zurückweisung der Berufung der Vorstellungswerberin im Spruch der Berufungsentscheidung sei lediglich ein Vergreifen im Ausdruck gewesen. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfalle, da bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete keine Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Nö AO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Nö AO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.
Nach § 9 Abs. 1 Nö BauO, LGBl. Nr. 8200-0, kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach den §§ 37 und 44 - insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Nö BauO, Landesgesetzblatt Nr. 8200-0, kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach den Paragraphen 37, und 44 - insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.
§§ 10, 11 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Nö BauO lauten (auszugsweise): Paragraphen 10, 11, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, Nö BauO lauten (auszugsweise):
"§ 10
Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
...
§ 11Paragraph 11
Bauplatz, Bauverbot
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170206.X00Im RIS seit
02.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009