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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(- bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs jedenfalls zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0228, vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0010 und vom 25. Juni 2008, Zl. 2006/12/0017). Dagegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruchs im besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruchs geklärt werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0062, und vom 3. Juli 2008, Zl. 2005/12/0206, mwN). "Strittig" im Sinne dieser Rechtsprechung ist ein Bezugsbestandteil aber auch dann, wenn die Partei - wie hier - behauptet, dass die fehlende Gebührlichkeit desselben Folge einer gesetzwidrigen Verordnung sei. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nämlich diesfalls die einzige Möglichkeit, um die strittige Rechtsfrage an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können (vgl. etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2007, V 96/06, G 224/06).Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(- bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs jedenfalls zulässig vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0228, vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0010 und vom 25. Juni 2008, Zl. 2006/12/0017). Dagegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruchs im besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruchs geklärt werden kann vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0062, und vom 3. Juli 2008, Zl. 2005/12/0206, mwN). "Strittig" im Sinne dieser Rechtsprechung ist ein Bezugsbestandteil aber auch dann, wenn die Partei - wie hier - behauptet, dass die fehlende Gebührlichkeit desselben Folge einer gesetzwidrigen Verordnung sei. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nämlich diesfalls die einzige Möglichkeit, um die strittige Rechtsfrage an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können vergleiche etwa den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2007, römisch fünf 96/06, G 224/06).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120201.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009