RS Vwgh 2008/12/12 2007/12/0080

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §63;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 63 heute
  2. BDG 1979 § 63 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. BDG 1979 § 63 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 63 gültig von 01.01.1995 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  5. BDG 1979 § 63 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  6. BDG 1979 § 63 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  7. BDG 1979 § 63 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1988

Rechtssatz

Aus § 63 BDG 1979 ergibt sich, dass der Beamte nicht nur das Recht der Führung eines Amtstitels hat, sondern dass er anstelle des Amtstitels auch die für ihn vorgesehene Verwendungsbezeichnung führen darf. Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmung, insbesondere aus der expliziten Einräumung eines Rechts der Ruhestandsbeamten auf Führung ihrer letzten Verwendungsbezeichnung, folgt, dass auch der Beamte des Aktivstandes ein subjektives Recht auf Führung der für ihn vorgesehenen Verwendungsbezeichnung hat; dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Führung der Verwendungsbezeichnung im Abschnitt über die "Rechte des Beamten" geregelt ist. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/12/0166, ausgegangen. Daraus folgt weiter, dass - ebenso wie bezüglich der Amtstitel - der Beamte zur Klarstellung seines Rechts für die Zukunft auch einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hat, wenn zweifelhaft ist, welche Verwendungsbezeichnung für ihn in Betracht kommt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0085, und vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0371).Aus Paragraph 63, BDG 1979 ergibt sich, dass der Beamte nicht nur das Recht der Führung eines Amtstitels hat, sondern dass er anstelle des Amtstitels auch die für ihn vorgesehene Verwendungsbezeichnung führen darf. Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Bestimmung, insbesondere aus der expliziten Einräumung eines Rechts der Ruhestandsbeamten auf Führung ihrer letzten Verwendungsbezeichnung, folgt, dass auch der Beamte des Aktivstandes ein subjektives Recht auf Führung der für ihn vorgesehenen Verwendungsbezeichnung hat; dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Führung der Verwendungsbezeichnung im Abschnitt über die "Rechte des Beamten" geregelt ist. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/12/0166, ausgegangen. Daraus folgt weiter, dass - ebenso wie bezüglich der Amtstitel - der Beamte zur Klarstellung seines Rechts für die Zukunft auch einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hat, wenn zweifelhaft ist, welche Verwendungsbezeichnung für ihn in Betracht kommt vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0085, und vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0371).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120080.X07

Im RIS seit

19.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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